Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.09.1996, Az.: BVerwG 2 WD 17.96
Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Körperverketzung an einem Untergebenen durch Bewerfen mit einer leeren Getränkeflasche; Verletzung der Fürsorgepflicht, der Pflichten zur Kameradschaft, der Pflicht, Befehle in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen und der Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich ; Vorliegen vorsätzlichen Verhaltens bei gezieltem Wurf mit einem Gegenstand auf eine Person; Bewertung einer Mißhandlung Untergebener durch Soldaten in Vorgesetztenstellung stets als ein gravierendes Fehlverhalten; Kürzung der einbehaltenen Übergangsbeihilfe um ein Viertel als Disziplinarmaßnahme; Überdurchschnittliche Leistungen und bisheriges vorbildliches Verhalten als Milderungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.09.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 17.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 22014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 06.02.1996 - AZ: 8 VL 4/95
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Feldwebel der Reserve ... geboren am ...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. September 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie Major Buch, Oberfeldwebel Barth als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 6. Februar 1996 aufgehoben.
Dem früheren Soldaten wird wegen eines Dienstvergehens die Übergangsbeihilfe um ein Viertel gekürzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der 30 Jahre alte frühere Soldat besuchte die Grund- und Hauptschule sowie die Realschule, die er mit dem Abschlußzeugnis vom 13. Juli 1984 verließ. Danach erwarb er das Abschlußzeugnis der gewerblichen Berufsfachschule und der gewerblichen Berufsschule und durchlief eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker, die er am 4. Juli 1987 erfolgreich abschloß. Anschließend war er im erlernten Beruf tätig. Am 8. Mai 1993 bestand er die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er zum 4. Juli 1988 als Obergefreiter zu einer Eignungsübung von vier Monaten zur ... ausbildungskompanie ... nach H. einberufen und am 4. November 1988 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier Jahre und zwei Monate, sodann auf zwölf Jahre festgesetzt. Einen Antrag auf Übernahme als Berufssoldat, der von seinen Vorgesetzten mit besonderem Nachdruck befürwortet worden war, zog der frühere Soldat am 13. Januar 1994 zurück. Auf seinen Antrag wurde seine Dienstzeit nach dem Personalstärkegesetz auf sechs Jahre und sechs Monate verkürzt; sie endete demnach mit Ablauf des 3. Januar 1995.
Der frühere Soldat wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1990 zum Unteroffizier, mit Wirkung vom 1. Januar 1991 zum Stabsunteroffizier und am 6. März 1992 zum Feldwebel befördert.
Nach Abschluß seiner Grundausbildung wurde er zum 1. Oktober 1988 zur 1./... Bataillon ... in Ta. als Kraftfahrzeug-/Panzerschlosser und Schweißer versetzt. In derselben Einheit besuchte er vom 27. Februar bis 23. Juni 1989 den Unteroffizierlehrgang Teil 1 - militärfachlicher Teil (MFT) -. Im Rahmen einer Kommandierung vom 21. August bis 29. September 1989 zur 4./...bataillon ... in H. nahm er am Unteroffizierlehrgang Teil 1 - allgemein-militärischer Teil (AMT) - teil und im Rahmen einer weiteren Kommandierung vom 30. September bis 10. November 1989 zur Schule ... in A. bestand er den Unteroffizierlehrgang Teil 2 - AMT -. Vom 11. November bis 20. Dezember 1989 besuchte er an derselben Schule den Unteroffizierlehrgang Teil 2 - MFT -, den er mit der Abschlußnote "befriedigend" bestand. Seit 1. Januar 1990 wurde er als Bergeunteroffizier und Truppführer eingesetzt. Vom 8. Januar bis 10. März 1991 besuchte er an der ...schule ... in W. den Feldwebellehrgang Teil 1, am 15. Mai 1991 bestand er an der ... Schule ... in A. den Feldwebellehrgang - AMT -, und vom 16. Mai bis 16. Juli 1991 nahm er an derselben Schule in Aachen am Feldwebellehrgang - MFT - mit der Abschlußnote "gut" teil. Ab 1. August 1991 fand er als Kraftfahrzeug-/Panzerinstandsetzungsfeldwebel Kette und Instandsetzungsgruppenführer Verwendung. Zum 1. April 1993 wurde er in der gleichen Funktion zur 1./...bataillon ... in T. versetzt.
In seiner Dienststellung als Kraftfahrzeug-/Panzerinstandsetzungsfeldwebel Kette und Instandsetzungsgruppenführer wurden die dienstlichen Leistungen des früheren Soldaten in der Beurteilung vom 21. Juni 1993 in der gebundenen Beschreibung überwiegend mit "2" bewertet; in der freien Beschreibung erhielt er für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Durchsetzungsvermögen" jeweils den Ausprägungsgrad "B". Seine herausragenden charakterlichen Merkmale und sein berufliches Selbstverständnis werden wie folgt beschrieben:
"Fw ... ist ein körperlich voll belastbarer Soldat mit gepflegtem Äußeren. Zeigt auf seinem Dienstposten gute Leistungen, da fachlich sehr kompetent mit einer guten Dienstauffassung. Aufträge werden verantwortungsbewußt ausgeführt. Gegenüber Vorgesetzten loyal. Schwerpunkt seines Interesses auch der Weiter- und Ausbildung ist die Technik. Hat im April 1993 die Meisterprüfung mit Erfolg abgeschlossen.
Auf seinem Dienstposten muß er noch mehr Erfahrung sammeln."
In der Beurteilung vom 30. November 1994, ebenfalls auf dem Dienstposten des Kraftfahrzeug-/Panzerinstandsetzungsfeldwebels Kette und Instandsetzungsgruppenführer, erzielte er in der gebundenen Beschreibung elfmal die Wertung "2" sowie viermal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung wiederum für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Durchsetzungsvermögen" jeweils den Ausprägungsgrad "B".
Oberstabsfeldwebel W. Batteriefeldwebel der 1./...bataillon ... hat als Leumundszeuge vor der Truppendienstkammer über den früheren Soldaten u.a. ausgesagt, er sei vom Soldatischen und Militärischen her ein sehr guter Soldat gewesen, der von jeder Truppe gerne übernommen worden wäre. Er habe mit Untergebenen gut umgehen können, jüngeren Unteroffizieren aber auch schon mal gezeigt, wo es lang gehe. Trotzdem habe er keine Distanz zu Kameraden gehabt. Im Unteroffizierkorps habe er sich sehr engagiert gezeigt und eher mehr gemacht, als er habe tun müssen. Als er, der Leumundszeuge, von dem Flaschenwurf des früheren Soldaten erfahren habe, sei er erst einmal schockiert gewesen. Im Unteroffizierkorps sei der Vorfall heiß, aber auch kontrovers diskutiert worden.
Der frühere Soldat ist berechtigt, seit 20. November 1990 die Ehrenmedaille der Bundeswehr sowie seit 28. August 1991 die Schützenschnur in Bronze und das Leistungsabzeichen in Gold zu tragen.
Bundeszentralregister und Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über Strafen oder disziplinare Maßregelungen des früheren Soldaten.
Die Dienstbezüge des ledigen früheren Soldaten berechneten sich zuletzt aus der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 3.033,07 DM brutto. Auf ihrer Grundlage erhielt er bis 30. April 1995 bzw. ab 1. Mai 1995 auf der Grundlage von 3.130,14 DM Übergangsgebührnisse für die Dauer von zwölf Monaten bis zum 3. Januar 1996 in Höhe von monatlich 1.974,83 DM bzw. 2.028,40 DM netto. Darüber hinaus hat er eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 12.132,28 DM erdient, die gemäß § 75 Abs. 2 WDO einbehalten wurde. Seit seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr betreibt er in B. eine Tankstelle mit einer kleinen Reparaturwerkstatt. Er erzielt hierbei ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000 bis 4.000 DM. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet; er hat keine Schulden.
II
Durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO an die Staatsanwaltschaft M. kam es im Dezember 1994 zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den früheren Soldaten wegen des Verdachts der Körperverletzung, das die Staatsanwaltschaft M. - 23 Js 5449/94 - mit Verfügung vom 5. Januar 1995 gemäß § 153 a StPO unter der Auflage der Zahlung eines Geldbetrages von 4.000 DM zunächst vorläufig und nach Eingang des Geldbetrages mit Verfügung vom 13. März 1995 endgültig einstellte.
In dem mit Verfügung des Befehlshabers im Wehrbereich ... Kommandeur ... division vom 21. November 1994 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 4. September 1995 als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:
"Am 24. Oktober 1994 gegen 11.45 Uhr warf der Soldat im Aufenthaltsraum des Instandsetzungszuges der 1./...bataillon ... der K. Kaserne in T. dem ihm unterstellten Obergefreiten Thomas U., 1/...bataillon ..., der mit den Füßen auf dem Tisch Zeitung las und den der Soldat dazu aufgefordert hatte, die Füße herunterzunehmen, wozu U. eine unverständliche Bemerkung vor sich gemurmelt hatte, aus 2-3 Meter Entfernung eine leere 1,5 Liter Coca-Cola-Flasche aus Plastik mit derartiger Wucht gegen den Kopf, daß U. sich in der anschließenden Mittagspause im Mannschaftsheim übergeben mußte und eine leichte Gehirnerschütterung erlitt."
Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Süd sprach den früheren Soldaten mit Urteil vom 6. Februar 1996 frei.
Zur Begründung führte sie aus:
Der Tatvorwurf der Anschuldigungsschrift sei eindeutig in der Schuldform des Vorsatzes erhoben worden. Die Kammer habe jedoch nur ein fahrlässiges Verhalten des früheren Soldaten festgestellt. Sie habe bereits Zweifel gehabt, ob der frühere Soldat überhaupt bewußt geworfen habe. Nach seiner unwiderlegbaren Einlassung habe er die leere Flasche in einer Reflexreaktion auf das provozierende Verhalten des Zeugen U. ergriffen und diese dann in Richtung auf den Zeugen geworfen. Bei diesem Geschehensablauf habe die Kammer nicht zweifelsfrei zu Lasten des früheren Soldaten feststellen können, daß er mit diesem Wurf auch das Ziel verfolgt habe, den Zeugen U. tatsächlich zu treffen und in seiner körperlichen Unversehrtheit zu schädigen. Vielmehr habe der frühere Soldat nach der Bewertung der Kammer wohl eher das Ziel verfolgt, das provozierende Verhalten des Zeugen U. zu beenden und diesen dazu zu bewegen, die Füße wie befohlen vom Tisch zu nehmen. Bei dieser Beweissituation habe die Kammer ein vorsätzliches Verhalten des früheren Soldaten im Sinne einer gewollt herbeigeführten Körperverletzung oder Mißhandlung nicht als erwiesen angesehen, sondern sei von einem fahrlässig begangenen Dienstvergehen ausgegangen. Da dies aber nicht angeschuldigt worden sei, habe der frühere Soldat freigesprochen werden müssen.
Gegen dieses ihm am 6. März 1996 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 1. April 1996, beim Truppendienstgericht eingegangen am 3. April 1996, zuungunsten des früheren Soldaten unbeschränkt Berufung eingelegt mit dem Antrag, den früheren Soldaten zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu verurteilen. Zur Begründung hat er vorgetragen:
Als Schuldform sei zwar nicht ausdrücklich, jedoch sinngemäß, Vorsatz angeschuldigt. Die Kammer habe sich nicht in der Lage gesehen, der Auffassung des Wehrdisziplinaranwalts hinsichtlich der Schuldform des Vorsatzes zu folgen. Sie habe nur ein fahrlässiges Verhalten des früheren Soldaten festgestellt. Die Entscheidung der Kammer sei nicht überzeugend. Es sei von Vorsatz auszugehen. Für das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung spreche, daß der frühere Soldat sein Verhalten mindestens einmal, möglicherweise jedoch auch zweimal, vorher angekündigt habe. Für die Schuldform des Vorsatzes spreche auch die Wucht des Wurfes. Wer einem anderen eine Zeitung aus der Hand werfen wolle, brauche nicht eine derartige Wucht aufzuwenden, die letztlich zu einer Schädelprellung und einer Gehirnerschütterung führe. Auch die Tatsache, daß die strafrechtliche Bewertung durch die Staatsanwaltschaft M. nicht etwa zu dem Ergebnis eines lediglich fahrlässig zu verantwortenden Schuldvorwurfs geführt habe, sondern daß das Strafverfahren gemäß § 153 a StPO nach Zahlung der nicht unbeträchtlichen Geldbuße in Höhe von 4.000 DM eingestellt worden sei, stelle ein erhebliches Argument für das Vorliegen der Schuldform des Vorsatzes dar. Andernfalls wäre das Strafverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen gewesen. Schließlich finde die Schuldform des bedingten Vorsatzes, des dolus eventualis, keine Berücksichtigung. Es werde vielmehr sogleich Fahrlässigkeit, also die Außerachtlassung der im Verkehr gebotenen Sorgfaltspflicht angenommen, so als habe jemand aus Unachtsamkeit eine leere Coca-Cola-Flasche in einen anscheinend leeren Raum geworfen, und als sei es nur durch einen, allerdings vorhersehbaren, Zufall zu der Verletzung eines anderen gekommen. Der Unterschied von Vorsatz und Fahrlässigkeit liege im konkreten Fall in dem Grad von Rücksichtslosigkeit, der auf Grund des provokant langsamen Verhaltens nachvollziehbar gesteigert und von Gleichgültigkeit gegenüber den vorhersehbaren Folgen geprägt sei. Werde die Schuldform des Vorsatzes bejaht, so sei angesichts der eingetretenen nicht unerheblichen Folge, die über die bloße Schmerzzufügung hinaus eine kurzzeitige Ohnmacht, Erbrechen und eine leichte Gehirnerschütterung gezeitigt habe, eine Degradierung angemessen. Selbst wenn die Kammer - sicher nicht ohne Grund - von einer provokant langsamen Reaktion des Untergebenen ausgegangen sei und diese als Milderungsgrund in ihre Maßnahmebemessung habe einfließen lassen, hätte sie gleichwohl immer noch mindestens zu der gerichtlichen Disziplinarmaßnahme der Ruhegehaltskürzung kommen müssen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des früheren Soldaten geführte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt; denn der Wehrdisziplinaranwalt greift mit seiner Berufung die Schuldfeststellungen der Truppendienstkammer an. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls die angemessene Maßnahme zu finden.
3.
Die Abwesenheit des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung stand ihrer Durchführung nicht entgegen, da der frühere Soldat gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO ordnungsgemäß zu dem Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne.
4.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.
a)
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke sowie auf Grund der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Obergefreiter U., Gefreiter der Reserve G. und Oberstabsfeldwebel W. folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der frühere Soldat befand sich am Montag, dem 24. Oktober 1994, in der Kraftfahrzeughalle und war mit Fahrzeugen beschäftigt. Kurz vor der Mittagspause, die ab 12.00 Uhr beginnt, wollte er sich gegen 11.45 Uhr aus der Halle in den Waschraum begeben. Der Weg dorthin führte an dem Aufenthaltsraum der Mannschaften vorbei. In diesem Raum saß der Obergefreite U. und las die Bild-Zeitung. Die Füße lagen auf dem Tisch. Der frühere Soldat forderte den Obergefreiten U. auf, die Füße vom Tisch zu nehmen. Dieser Aufforderung kam U. nicht nach. Der frühere Soldat wiederholte seinen Befehl zumindest noch einmal, wobei in der Berufungshauptverhandlung nicht mit Sicherheit aufgeklärt werden konnte, ob er sinngemäß hinzufügte, "Füße vom Tisch, oder es fliegt etwas!". Daraufhin ergriff der frühere Soldat eine auf dem Kühlschrank neben der Eingangstür stehende leere 1-1/2-Liter-Coca-Cola-Flasche aus Plastik und warf diese in Richtung des Zeugen U.. Die Entfernung zwischen dem früheren Soldaten und dem Zeugen U. betrug etwa zwei bis drei Meter, das Leergewicht der Plastikflasche etwa 150 Gramm. Im Zeitpunkt des Wurfansatzes saß der Zeuge noch mit der Zeitung vor dem Gesicht und den Füßen auf dem Tisch im Aufenthaltsraum. Bei dem Ergreifen der Flasche war das Gesicht des Zeugen U. noch durch die Zeitung verdeckt. Der Zeuge hat den Wurfansatz nicht gesehen. Er hatte erst nach dem Ergreifen der Flasche durch den früheren Soldaten begonnen, die Zeitung wegzulegen und die Füße vom Tisch zu nehmen. Die Flasche traf den Zeugen U. an der rechten Schläfe. Dieser war nach seiner Darstellung "kurz weggetreten". Der frühere Soldat hob die auf den Boden gefallene Flasche auf und stellte sie auf den Kühlschrank zurück. Der Zeuge erklärte daraufhin, daß dies eine DIN-A 4-Seite geben werde, womit er zum Ausdruck bringen wollte, daß er eine Beschwerde schreiben werde. Dem Zeugen U. wurde nach seinen Angaben auf dem Weg zum Essen schlecht und schwindlig, so daß er sich auf der Toilette vor dem Speiseraum übergeben mußte. Er nahm daraufhin nicht mehr das Mittagessen ein, sondern begab sich in den Sanitätsbereich und wurde an einen Facharzt überwiesen. Nach Rückkehr in den Sanitätsbereich wurde er dann wegen einer Schädelprellung und leichten Gehirnerschütterung stationär aufgenommen und sollte acht Tage in einem abgedunkelten Raum liegen bleiben. Nach zwei Tagen, am Mittwoch, dem 26. Oktober 1994, verließ der Zeuge entgegen dem ärztlichen Rat auf eigenen Wunsch den Sanitätsbereich und nahm wieder am Dienst teil.
b)
Der frühere Soldat hat dadurch, daß er die leere Coca-Cola-Flasche auf den Zeugen U. warf und diesen an der rechten Schläfe traf, jeweils die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), die Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG), Befehle in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen (§ 10 Abs. 5 Satz 2 SG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt.
Entgegen der Auffassung der Kammer und des Verteidigers hat der frühere Soldat nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich gehandelt. Der Griff und der Wurf der Flasche erfolgten sicherlich spontan, aber mit Wissen und Wollen und in der Absicht, die Flasche in kurzer Entfernung und mit Wucht auf U. zu werfen, um seinen Befehl, die Füße vom Tisch zu nehmen, durchzusetzen. Er nahm dabei zumindest billigend in Kauf, den Zeugen U. zu verletzen. Ein derart gezielter Wurf kann nicht fahrlässig, sondern nur vorsätzlich ausgeführt werden. Er ging davon aus, daß er U. treffen werde, wobei es für die Frage des vorsätzlichen Verschuldens unerheblich ist, wo er den Zeugen letztlich treffen würde - ob am Kopf oder einer anderen Körperstelle. Insgesamt hat er ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
c)
Gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.
Das Dienstvergehen wiegt seiner Eigenart nach nicht leicht.
Eine Mißhandlung Untergebener ist für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung stets ein gravierendes Fehlverhalten. Es verstößt gegen die Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland und gegen die Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr.
Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist die körperliche Unversehrtheit des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung. Denn nach der eindeutigen Regelung des § 6 SG hat der Soldat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger; seine Rechte werden lediglich im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt. Jeder noch so in die Augen springende vermeintliche militärische und technische Ausbildungserfolg ist bedeutungslos, wenn er auf Kosten einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit eines Untergebenen erzielt wird. Eine Verletzung dieses Grundrechts hat mit militärsch notwendiger Härte nicht das Geringste zu tun. Sie zerstört im Gegenteil die Autorität des Vorgesetzten, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Nur auf Oberzeugung und Vertrauen baut aber der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und ein Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf. Solche Pflichtverletzungen sind daher dem militärischen Zusammenhalt und der Funktionsfähigkeit der Truppe in hohem Maße abträglich. Auch die Öffentlichkeit nimmt solche Vorfälle mit größtem Befremden zur Kenntnis. Der Gesetzgeber hat dem Rechnung getragen, indem er die Mißhandlung von Untergebenen zum kriminellen Unrecht erhoben und als Wehrstraftat in § 30 WStG mit empfindlicher Strafe bedroht hat. Ein Vorgesetzter, der einen Untergebenen mißhandelt, disqualifiziert sich regelmäßig selbst dann in seiner Vorgesetztenstellung, wenn sein Opfer durch sein Einwirken keinen Gesundheitsschaden erleidet. Als Vorgesetzter läßt er dabei nämlich die von ihm nach § 10 Abs. 1 SG geforderte beispielhafte Haltung und Pflichterfüllung außer acht. Der erkennende Senat hat daher in gefestigter Rechtsprechung in Fällen von Mißhandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300>, vom 26. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 37.87 - <BVerwGE 83, 384>, vom 22. Mai 1990 - BVerwG 2 WD 3.90 - <DokBer B 1990, 275>, vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305 [307]> und vom 28. Juni 1995 - BVerwG 2 WD 4.95 -). Dies gilt insbesondere für das Fehlverhalten eines Portepee-Unteroffiziers.
Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er; um so größer sind dann die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein zu stellen sind, und um so schwerer wiegt demgemäß eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (BVerwGE 83, 300 [302]).
Erschwerend fallen zuungunsten des früheren Soldaten die Folgen seiner Tat ins Gewicht: dem Zeugen U. wurde es auf dem Weg zum Wirtschaftsgebäude schlecht und schwindlig, er übergab sich auf der Toilette des Wirtschaftsgebäudes und erlitt eine leichte Schädelprellung sowie eine Gehirnerschütterung; ferner mußte er stationär in den Sanitätsbereich aufgenommen werden.
Nur wenn besondere Milderungsgründe in der Tat vorliegen, kann von einer Dienstgradherabsetzung des früheren Soldaten abgesehen werden. Zwar stand der frühere Soldat nicht unter einem schockartig ausgelösten psychischen Zwang, als er die Coca-Cola-Flasche in Richtung auf den Zeugen warf; auch handelte es sich nicht um eine unbedachte Augenblickstat. Andererseits sieht der Senat einen erheblichen Tatmilderungsgrund darin, daß dem Wurf der Coca-Cola-Flasche ein den früheren Soldaten stark provozierendes Verhalten des Zeugen U. vorausging. Offensichtlich war es eine Überreaktion des früheren Soldaten, ausgelöst durch seinen Ärger über das Nichtbefolgen seines Befehls und die Provokation durch das disziplinlose Verhalten des Zeugen. Der frühere Soldat forderte den Zeugen, der die Füße auf dem Tisch liegen hatte, auf, die Zeitung wegzulegen, zu seinen Kameraden nach draußen zu gehen und ihnen beim Aufräumen zu helfen. Nachdem der Zeuge auf die erste Aufforderung nicht reagiert hatte, hat der frühere Soldat seine Aufforderung wiederholt; auch daraufhin hat der Zeuge nicht sofort reagiert, sondern sich nur langsam in Bewegung gesetzt und die Zeitung nach unten genommen. Außerdem hat der Senat berücksichtigt, daß das Verhältnis des früheren Soldaten zu dem ihm unterstellten Zeugen U. erheblich belastet war, weil U. wie der Zeuge Oberstabsfeldwebel W. in seiner Funktion als Batteriefeldwebel ausgesagt hat, durch Provokationen versucht hat, bis an die Toleranzgrenze der Vorgesetzten zu gehen und sogar schon einmal einem anderen Unterführer eine Falle gestellt habe. Ist die Überreaktion des früheren Soldaten auch nicht entschuldbar, so gibt sie gleichwohl keinen Anlaß zu der Annahme, es handle sich um eine dem früheren Soldaten wesenseigentümliche Reaktion. Seinem Verhalten lag keine bösartige, menschenverachtende oder gar sadistische Gesinnung zugrunde.
Darüber hinaus ist zugunsten des früheren Soldaten in seiner Person zu berücksichtigen, daß er bis zur Begehung des Dienstvergehens überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht hat, ferner ein engagierter, pflichtbewußter, verantwortungsvoller und sehr kompetenter Portepee-Unteroffizier war, und ihm drei Auszeichnungen zuteil wurden. Ihm ist weiter zugute zu halten, daß er bisher weder disziplinar noch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes in der Tat und der in der Person des früheren Soldaten liegenden Milderungsgründe, konnte nach Auffassung des Senats von einer Dienstgradherabsetzung abgesehen werden. Wenn somit eine Dienstgradherabsetzung als erforderliche und angemessene Ahndung des Dienstvergehens des früheren Soldaten nicht in Betracht kam, war aber eine Kürzung der einbehaltenen Übergangsbeihilfe um ein Viertel gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2 WDO geboten.
5.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren die Kosten des Verfahrens nach § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen, der in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Es besteht kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den Kosten des Verfahrens oder den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Widmaier
Buch
Barth