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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1995, Az.: BVerwG 2 WD 4.95

Beachtung und Sinn und Zweck des Verschlechterungsverbotes; Dienstvergehen eines Soldaten in Vorgesetztenstellung durch unwürdige und ehrverletzende Behandlung Untergebener; Verstoß gegen die Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland und gegen die Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1995
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 4.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 30128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 10.11.1994 - AZ: 6 VL 33/94

Prozessführer

Feldwebel der Reserve ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Das Berühren des Halses eines Untergebenen mit der scharfen Klinge des Messers zu Demonstrationszwecken ist eine unwürdige und ehrverletzende Behandlung Untergebener und für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung ein gravierendes Fehlverhalten. Ein Vorgesetzter, der einen Untergebenen entwürdigend behandelt, disqualifiziert sich selbst dann in seiner Vorgesetztenstellung, wenn sein Opfer durch sein Einwirken keinen Gesundheitsschaden erleidet.

  2. 2.

    Die Würde des Menschen ist unantastbar, sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot bedarf im militärischen Bereich besonderer Beachtung.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 28. Juni 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberstleutnant Wienbreier,
Oberstabsfeldwebel Schenkel als ehrenamtliche Richter,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 10. November 1994 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Tatbestand

1

I

Der 27 Jahre alte frühere Soldat besuchte vier Jahre die Grundschule und acht Jahre die Gesamtschule, die er mit dem Abschlußzeugnis vom 4. Juli 1986, das einem Abschlußzeugnis der Realschule entspricht, verließ.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde der frühere Soldat zum 1. Juli 1986 zur .../Pionierlehrbataillon ... in M. einberufen und am 4. Juli 1986 als Pionier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann auf vier und acht Jahre festgesetzt; sie endete mit Ablauf des 30. Juni 1994.

3

Nachdem der frühere Soldat die Unteroffizierprüfung am 25. März 1988 mit der Abschlußnote "ausreichend" bestanden hatte, wurde er am 6. April 1988 zum Unteroffizier und mit Wirkung vom 1. Juli 1989 zum Stabsunteroffizier befördert. Am 24. Mai 1995 wurde er vom Chef der .../Pionierbrückenbataillon ... in S. zum Feldwebel der Reserve ernannt.

4

Nach seiner Grundausbildung wurde der frühere Soldat zum 1. Oktober 1986 zur .../Pionierlehrbataillon ... in M. als Pionier und Betonbauer, zum 1. Januar 1987 zur Panzerpionierlehrkompanie ... in M. als Pionier und in derselben Verwendung zum 1. April 1987 zur Panzerpionierlehrkompanie ..., ebenfalls in M., versetzt. Zum 1. April 1988 wechselte er bei seiner Einheit auf den Dienstposten eines Pionierunteroffiziers und Erkundungsunteroffiziers, und vom 1. Oktober 1988 an wurde er dort als Pionierunteroffizier und Gruppenführer verwendet. Nach seiner Versetzung zum 28. März 1989 zur .../Pionierlehrbataillon ... als Pionierunteroffizier und Gruppenführer wurde er in derselben Funktion zum 1. Oktober 1990 zur Panzerpionierkompanie ... in D. versetzt. Zum 1. September 1993 wechselte er als Schüler zur Bundeswehrfachschule.

5

In seiner Dienststellung als Pionierunteroffizier und Gruppenführer wurden die dienstlichen Leistungen des früheren Soldaten in der Beurteilung vom 13. Januar 1989 in der gebundenen Beschreibung zweimal mit "3", 13mal mit "4" und in dem Beurteilungsbeitrag vom 4. September 1990 fünfmal mit "3" sowie zehnmal mit "4" bewertet; in der freien Beschreibung erhielt er keinen Ausprägungsgrad. In seiner Dienststellung als Schüler der Bundeswehrfachschule erzielte er in der Beurteilung vom 21. Juni 1994 in der gebundenen Beschreibung dreimal die Note "3" und zwölfmal die Note "4". Der frühere Soldat gab hierzu am selben Tage eine Gegendarstellung ab. Sein Kompaniechef bekundete jedoch in der richterlichen Vernehmung vom 20. Oktober 1994, er halte die Beurteilung aufrecht.

6

Der frühere Soldat ist berechtigt, seit März 1989 die Schützenschnur in Silber zu tragen.

7

Am 23. Dezember 1993 erhielt er eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, verbunden mit einem Tag Sonderurlaub, weil er als Gruppenführer während der allgemeinen Grundausbildung im IV. Quartal 1993 bei der Panzerjägerkompanie ... sehr gute Ausbildungsergebnisse erzielt und es darüber hinaus verstanden hat, seine Begeisterung für den Soldatenberuf den Rekruten zu vermitteln und dadurch sechs Bewerber für die Führerlaufbahn in der Pioniertruppe zu werben.

8

Mit Dankurkunde vom 28. März 1994 sprach der Leiter der Stammdienststelle des Heeres - für den Bundesminister der Verteidigung - dem früheren Soldaten für die dem Deutschen Volk geleisteten treuen Dienste Dank und Anerkennung aus.

9

Das Bundeszentralregister enthält keine Eintragung über den früheren Soldaten.

10

Disziplinar wurde gegen den früheren Soldaten am 3. Februar 1994 ein strenger Verweis verhängt, weil er einen Untergebenen, der einem zuvor wiederholt erteilten Befehl, seine Unordnung abzustellen, nicht nachgekommen war, auf dessen Stahlhelm Liegestützen machen ließ.

11

Die Dienstbezüge des früheren Soldaten berechneten sich zuletzt aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 3.048,01 DM brutto. Auf ihrer Grundlage erhält er für die Dauer von 21 Monaten bis zum 31. März 1996 Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich 2.303,31 DM netto. Darüber hinaus hat er im Dienstgrad Stabsunteroffizier eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 18.288,06 DM erdient, die zunächst nach § 75 Abs. 2 WDO einbehalten wurde. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt erklärte es durch Entscheidung vom 24. Februar 1995 für zulässig, daß dem früheren Soldaten die Übergangsbeihilfe in Höhe von 15.000,00 DM ausgezahlt wurde. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten sind geordnet.

12

Der frühere Soldat ist seit ... 1991 verheiratet, lebt jedoch zwischenzeitlich von seiner Ehefrau getrennt. Nach seinen Angaben ist die Scheidung von beiden Ehegatten beabsichtigt.

13

II

In dem mit Verfügung des Befehlshabers des Wehrbereichskommandos V/Kommandeur der 10. Panzerdivision vom 1. Juni 1994 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem früheren Soldaten mit der Anschuldigungsschrift vom 29. August 1994 als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:

"Der frühere Soldat setzte am 05. März 1994 gegen 21.30 Uhr in angetrunkenem Zustand vor mehreren Mannschaftssoldaten des Sturmbootlehrgangs in einer Stube des Unterkunftsgebäudes der .../Pionierbrückenlehrbataillon ... in I. dem damaligen Pionier ... L. von hinten ein Messer an den Hals und berührte zunächst mit der stumpfen, danach mit der scharfen Seite der Klinge Kehlkopf und Halsschlagader, was bei dem hierauf nicht gefaßten Soldaten Angstgefühle und Schweißausbrüche hervorrief. Danach drückte er mit der Spitze des am Messer angebrachten Dorns derart auf dessen Halsschlagader, daß er vom Soldaten dringend aufgefordert wurde, damit aufzuhören, weil es ihn schmerzte."

14

Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd verurteilte den früheren Soldaten am 10. November 1994 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve.

15

Die Kammer würdigte das Anlegen des Messers an den Hals des Gefreiten der Reserve L. durch den früheren Soldaten als vorsätzliche Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), der Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) sowie der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

16

Zur Maßnahmebemessung führte die Truppendienstkammer aus:

17

Das Dienstvergehen wiege sehr schwer. Nach Art. 1 Abs. 1 GG sei die Würde des Menschen unantastbar. Dieses Gebot gelte auch für die Streitkräfte. Welche Bedeutung der Gesetzgeber dem Schutz Untergebener beimesse, zeige die Tatsache, daß die Mißhandlung und entwürdigende Behandlung Untergebener sogar mit Freiheitsstrafe bedroht sei (§§ 30, 31 WStG). Ein Vorgesetzter, der Untergebene entwürdigend behandele und körperlich mißhandele, begehe nicht nur eine Wehrstraftat, sondern auch eine sehr schwerwiegende Dienstpflichtverletzung. Insgesamt zerstörten solche Verhaltensweisen eines Vorgesetzten das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Die Mißhandlung und entwürdigende Behandlung Untergebener seien daher dem militärischen Zusammenhalt und der Schlagkraft der Truppe in hohem Maße abträglich und auch für das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit schädlich. Ein Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Pflichterfüllung gehalten sei, disqualifiziere sich mit derart schwerwiegenden Taten als Vorgesetzter. Die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad sei daher unausweichlich. Eine solche Behandlung, wie sie dem früheren Soldaten gegenüber einem Untergebenen vorgeworfen werde, habe weder mit militärischer Härte noch mit Kameradschaft das geringste zu tun. Ein solches Verhalten widerspreche den Grundsätzen der Inneren Führung auf das Schwerste und könne nicht geduldet werden. Dem militärischen Vorgesetzten seien Befugnisse zur Durchführung militärischer Aufgaben jedoch nicht dazu verliehen, Untergebene gefährlichen, unsinnigen Mutproben zu unterwerfen oder mit - wie der Verteidiger im Plädoyer ausgeführt habe - Rambomethoden anzugeben. Das Verhalten des früheren Soldaten sei auch dem Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit höchst abträglich; denn die Öffentlichkeit müsse darauf vertrauen können, daß die wehrpflichtigen Soldaten, die ihren Dienst in der Bundeswehr im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung erfüllten, nicht Willkürakten von Vorgesetzten ausgeliefert würden. Zugunsten des früheren Soldaten spreche, daß er sich bis 1994 ordentlich geführt und ordentliche dienstliche Leistungen erbracht habe. Ihm sei sogar für seine Leistung als Ausbilder eine förmliche Anerkennung zuteil geworden. Gleichwohl habe der Kompaniechef ihn im Februar 1994 maßregeln müssen, weil er einen Soldaten wegen dessen Unordentlichkeit trotz mehrfacher Mahnung aus erzieherischen Gründen mit den Händen über dem Stahlhelm Liegestütze habe machen lassen. Nach Abwägung aller Umstände habe sich der frühere Soldat als Vorgesetzter disqualifiziert. Er sei in einen Dienstgrad der Mannschaften zu degradieren gewesen. Die Kammer habe den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve für tat- und schuldangemessen gehalten.

18

Gegen dieses ihm am 30. November 1994 zugestellte Urteil hat der Verteidiger des früheren Soldaten mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1994, der am selben Tag beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung in vollem Umfang mit dem Antrag eingelegt,

das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und den früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Unteroffiziers der Reserve herabzusetzen.

19

Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen:

20

Zu Unrecht stelle das Truppendienstgericht fest, der Zeuge L. sei auf die Demonstration mit dem Messer nicht gefaßt gewesen. Der Zeuge sei nicht mit einer den gegebenen Umständen nach völlig abwegigen Situation konfrontiert worden, auf die er nicht ansatzweise gefaßt gewesen sein könnte, wenn er auch über das Messer erschrocken sei. Es habe sich bei L. um eine gewöhnliche, nicht übermäßige Angstreaktion gehandelt, schon gar nicht um Anzeichen einer medizinisch bedeutsamen physiologischen Störung. Die Feststellung, der frühere Soldat habe dem Zeugen L. den am Messer angebrachten Dorn an den Hals gesetzt, obwohl L. gesagt hätte, er habe auf Grund der scharfen Schneide des Messers Angst bekommen, sei mißverständlich. Der frühere Soldat habe jeweils nach Aufforderung durch den Zeugen L. umgehend die Klinge des Messers und auch den Dorn vom Hals weggenommen. Der Zeuge habe nicht zu erkennen gegeben, daß mit der Demonstration überhaupt unverzüglich aufzuhören sei. Jedenfalls aus der Sicht des früheren Soldaten sei die Aufforderung des Zeugen L. zunächst nur auf die konkrete Demonstration mit der Messerklinge, hier insbesondere auf die Stärke des Druckes, gerichtet gewesen und habe sich nicht auf jede denkbare Demonstration mit dem Messer bezogen. Die Anwendung des Dornes sei daher nicht Mißachtung eines entgegenstehenden Willens gewesen. L. habe den früheren Soldaten auch nicht aufgefordert, er solle "gefälligst" aufhören. Diese Feststellung des Gerichts impliziere einen aggressiv geführten Angriff des früheren Soldaten. L. selbst habe ausgesagt, sich nicht angegriffen gefühlt zu haben. Insgesamt seien die Feststellungen des Truppendienstgerichts zum Tathergang zwar im Kern zutreffend, würden aber tendenziös einen aggressiven Angriff beschreiben, von dem nach den Aussagen der Zeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung keine Rede sein könne. Falsch und unvollständig sei die Feststellung des Truppendienstgerichts, der frühere Soldat habe aus einem Krug getrunken, der das Abbild eines Totenkopfes getragen habe. Das Gericht habe dem Krug offensichtlich Bedeutung zugemessen. Anders sei der Umstand nicht zu verstehen, daß es ausdrückliche Feststellungen zu diesem Punkt getroffen habe. Die Feststellung hätte dann aber korrekt und vollständig sein müssen. Der Krug habe nicht das Abbild eines Totenkopfes getragen, sondern dessen Form gehabt. Der frühere Soldat habe den Krug für eine Ausstellung in der Buchhandlung seines Vaters gekauft. Das Gericht habe es unterlassen, die förmliche Anerkennung vom 23. Dezember 1993 vollständig seinem Urteil zugrunde zu legen. Der frühere Soldat habe nicht nur gute Ausbildungsergebnisse erzielt, sondern auch Begeisterung bei den Soldaten geweckt. Während die Erzielung sehr guter Ausbildungsergebnisse im Sinne der Vermittlung instrumenteller Fähigkeiten über fachliche Kompetenz hinaus nicht unbedingt besondere charakterliche Qualifikation als Vorgesetzter voraussetze, lasse sich Begeisterung bei den Soldaten ohne deren Respekt und positive Autorität nicht erzielen. Die Feststellung des Truppendienstgerichts zur Gegendarstellung des früheren Soldaten vom 21. Juni 1994 berücksichtige nicht, daß die vom früheren Soldaten angesprochene "Blödheit der Loyalität zur Bundeswehr" nach seiner Sicht darin bestanden habe, daß er in M. bei der .../Pionierbataillon ... bereits eine Feldwebelstelle zugesagt bekommen habe. Dies ergebe sich aus seiner Fortbildungs- und Verwendungsplanung, die das Truppendienstgericht nicht herangezogen habe. Der frühere Soldat habe zur deutsch-französischen Brigade im Vertrauen gewechselt, daß ihm der dort mit der Rekrutierung beauftragte spätere Kompaniechef Hauptmann H. informell "zugesichert" habe, auf Grund der Personalsituation der deutsch-französischen Brigade sei dort ebenfalls eine Feldwebelstelle problemlos zu bekommen. Dieses Vertrauen sei dann enttäuscht worden. Die in der richterlichen Vernehmung vom 20. Oktober 1994 durch Major W. aufrechterhaltene Beurteilung vom 21. Juni 1994 sei im übrigen in vielen Punkten nicht zutreffend. Die Maßnahmebemessung des Truppendienstgerichts erschöpfe sich weitgehend in einem wörtlichen Zitat des herangezogenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1993 - BVerwG 2 WD 17.93 -. Der im zitierten Urteil entschiedene Fall unterscheide sich ganz wesentlich vom Verhalten des früheren Soldaten. Es müsse berücksichtigt werden, daß im Gegensatz zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts es hier nicht um einen vorsätzlichen, gar zynischen und bewußt rücksichtslosen Eingriff in die Grundrechte des Zeugen L. im Rahmen der Erfüllung des Wehrauftrages gegangen sei. Ferner habe es sich um ein privates Zusammensein gehandelt, wenn auch im dienstlichen Bereich der Unterkunft. Keinesfalls sei es die Absicht des früheren Soldaten gewesen, den Zeugen L. zu mißhandeln oder herabwürdigend zu behandeln. Dies sei so von sämtlichen Zeugen auch nicht empfunden worden. Acht Monate nach dem Vorfall sei die Sache für den Zeugen L. "vorbei und vergessen" gewesen. Im dienstlichen Rahmen habe sich der frühere Soldat bis auf die Liegestützen stets korrekt verhalten. Auch bei dem Vorfall habe er den Willen des Zeugen L. respektiert und seine Handlungen zügig auf dessen Aufforderungen hin beendet. Sowohl die Anschuldigungsschrift als auch das Urteil würden kraß verkennen, daß hier nicht ein Wehrpflichtiger von einem Vorgesetzten im militärischen Bereich mit seiner streng hierarchischen Gliederung in Ausnutzung der zur Durchführung militärischer Aufgaben verliehenen Befehlsbefugnis schikaniert worden sei. Damit fehle der entscheidende Ansatzpunkt für die Anwendung der ständigen Rechtsprechung, nach der sich ein Vorgesetzter, der diese Befehlsbefugnisse mißhandelnd und entwürdigend mißbrauche, als Vorgesetzter disqualifiziere. Im vorliegenden Fall stelle sich die Frage, ob das private Handeln im dienstlichen Bereich den früheren Soldaten als Vorgesetzten disqualifiziere. Dies sei nur der Fall, wenn das Handeln des früheren Soldaten besorgen ließe, er sei bis auf weiteres unfähig, für seine Untergebenen zu sorgen und ein Beispiel in Haltung und Pflichterfüllung zu geben. Dies könne auf Grund des einmaligen Vorfalles nicht angenommen werden. Zweifellos habe er nicht, wie geschehen, handeln dürfen und sei im Dienstgrad herabzusetzen.

Entscheidungsgründe

21

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

22

2.

Die Berufung ist nach dem maßgeblichen Inhalt ihrer Begründung in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen, gegebenenfalls unter Beachtung des Verschlechterungsverbots gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO, zu ziehen.

23

3.

Die Berufung des früheren Soldaten hatte keinen Erfolg.

24

Der Senat hat auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke sowie auf Grund der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Gefreite der Reserve O., F., E. und des in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen Gefreiter der Reserve L. folgenden Sachverhalt festgestellt und wie folgt gewürdigt:

25

Anfang März 1994 besuchten sieben Soldaten der Panzerpionierkompanie ..., unter anderem die damaligen Pioniere L., F., O. und E., den Sturmbootführerlehrgang bei der .../Pionierbrückenlehrbataillon ... in L.. Der frühere Soldat war während des Lehrgangs Hilfsausbilder.

26

Am Abend des 5. März 1994, einem Samstag, befanden sich die Soldaten nach Dienstschluß auf ihrer Stube, spielten Karten und unterhielten sich. Später kam der frühere Soldat dazu und beteiligte sich am Kartenspiel. Aus seinem Krug, der das Aussehen eines Totenkopfes hatte, trank er Whisky-Cola, das er sich selbst mixte. Im weiteren Verlauf des Abends sprachen die Soldaten auch über Ängste im Leben, wobei der frühere Soldat äußerte, daß noch keiner von ihnen "richtige Angst" erlebt hätte; er schilderte beispielhaft seine Gefühle beim zivilen Fallschirmspringen.

27

Danach machte er sein Pionierfallmesser frei, das er bei sich trug und stellte sich hinter den damaligen Pionier L., der zu diesem Zeitpunkt bereits einige Schnapsgläser "Obstler" getrunken hatte. Er demonstrierte an dem Zeugen, obwohl dieser nicht damit einverstanden war, eine Situation, bei der den Soldaten Angst im Nahkampf unter Einsatz eines Messers veranschaulicht werden sollte. Auf Frage des Zeugen antwortete der frühere Soldat, der bis dorthin etwa ein Viertel seiner 0,71 Whiskyflasche ("Jack Daniels") ausgetrunken hatte, er solle den Körper ruhig halten. Kurz danach hielt er dem hierauf nicht unvorbereiteten Pionier L., der zuvor das Messer auf dem Tisch liegen sah, zunächst die stumpfe, dann die scharfe Klinge des Messers an den Hals und wollte von ihm wissen, wie er sich fühle. Die Berührung mit dem Messer dauerte kurz. Obwohl L. sagte, er habe Angst bekommen, als die Schneide des Messers ihn berührt habe, setzte der frühere Soldat ihm gleichwohl den am Messer angebrachten Dorn kurz an die Halsschlagader, um den anderen Soldaten zu erklären, daß dieser und der Kehlkopf "kritische Stellen" beim Nahkampf seien. Dabei übte er mit dem Dorn Druck aus. Der Zeuge L. geriet nicht in Panik und empfand auch keine Schmerzen, verfärbte sich jedoch im Gesicht und fühlte sich unwohl; er hatte feuchte Handflächen. Er forderte den früheren Soldaten auf, er solle gefälligst aufhören. Das tat der frühere Soldat dann auch. Am nächsten Tag diskutierten die Lehrgangsteilnehmer hierüber. Dabei wurde das Verhalten des früheren Soldaten allgemein als zu weitgehend empfunden, weil es schlimm hätte ausgehen können.

28

Der insgesamt geständige frühere Soldat gibt an, er habe mit dem Messer demonstrieren wollen, daß es etwas anderes sei, wenn man damit angegriffen würde. Er selbst habe Whisky mit Cola getrunken, auch bemerkt, daß L. ein wenig alkoholisiert gewesen sei, jedoch darauf vertraut, daß dieser vernünftig bleibe, weil er nur wenig getrunken habe. Wegen der Gefährlichkeit des geöffneten Messers habe er anschließend sogleich die Klinge wieder eingeklappt, damit nicht durch unbeabsichtigten Gebrauch des Messers einem Dritten Schaden zugefügt werden könne. Dem Pionier L. habe er gesagt, wenn es ihm "zu arg" würde, solle er es sagen; dann würde er aufhören. Als L. zum zweiten Male geäußert habe, jetzt sei es soweit, habe er das Messer sofort abgesetzt; dessen erste Aufforderung habe er akustisch nicht mitbekommen.

29

Der Senat ist auf Grund der glaubhaften Aussage des Zeugen L. zu der Oberzeugung gelangt, daß der Zeuge auf die Demonstration mit dem Messer nicht unvorbereitet war, daß er feuchte Hände und ein unangenehmes Gefühl hatte, als der frühere Soldat ihm plötzlich zuerst die stumpfe und dann die scharfe Seite des Messers sowie den am Messer angebrachten Dorn an den Hals hielt, daß der Zeuge sich sehr unwohl fühlte und auch Angst hatte, eine falsche Bewegung zu machen, weil er wußte, daß der frühere Soldat schon einiges getrunken hatte, ferner, daß der Zeuge zweimal den früheren Soldaten aufforderte, das Messer wegzunehmen.

30

Durch dieses Verhalten hat der frühere Soldat gegen die Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen. Dagegen hat er nicht die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) verletzt, weil er nach Aussage des Zeugen Löhle bei der Demonstration nicht seine Vorgesetzteneigenschaft ins Spiel brachte. Insgesamt hat er ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.

31

Gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

32

Das Dienstvergehen wiegt seiner Eigenart nach schwer. Eine unwürdige und ehrverletzende Behandlung Untergebener ist für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung stets ein gravierendes Fehlverhalten. Es verstößt gegen die Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland und gegen die Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr.

33

Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung. Denn nach der eindeutigen Regelung des § 6 SG hat der Soldat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger; seine Rechte werden lediglich im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt. Jeder noch so in die Augen springende vermeintliche militärische oder technische Ausbildungserfolg ist bedeutungslos, wenn er auf Kosten einer Verletzung der Würde, der Ehre und/oder der körperlichen Unversehrtheit eines Untergebenen erkauft wird. Jeder "Spaß" endet dort, wo er die Würde, die Ehre und/oder die körperliche Unversehrtheit eines Kameraden verletzt. Eine unwürdige und ehrverletzende Behandlung eines Kameraden hat mit militärisch notwendiger Härte oder mit Kameradschaft nicht das Geringste zu tun. Sie zerstört im Gegenteil die Autorität des Vorgesetzten, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Nur auf Oberzeugung und Vertrauen baut aber der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und ein Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf. Pflichtverletzungen der vorliegenden Art sind daher dem militärischen Zusammenhalt und der Funktionsfähigkeit der Truppe in hohem Maße abträglich. Auch die Öffentlichkeit nimmt solche Vorfälle mit größtem Befremden zur Kenntnis. Der Gesetzgeber hat dem Rechnung getragen, indem er die Mißhandlung und die entwürdigende Behandlung von Untergebenen zum kriminellen Unrecht erhoben und als Wehrstraftaten in den §§ 30 und 31 WStG mit empfindlichen Strafen bedroht hat. Ein Vorgesetzter, der einen Untergebenen entwürdigend behandelt, disqualifiziert sich selbst dann in seiner Vorgesetztenstellung, wenn sein Opfer durch sein Einwirken keinen Gesundheitsschaden erleidet. Als Vorgesetzter läßt er dabei nämlich die von ihm nach § 10 Abs. 1 SG geforderte beispielhafte Haltung und Pflichterfüllung außer acht. Der erkennende Senat hat daher in gefestigter Rechtsprechung in Fällen von Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300>, vom 26. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 37.87 - <BVerwGE 83, 384>, vom 22. Mai 1990 - BVerwG 2 WD 3.90 - <DokBer B 1990, 275>, vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305 [307]> und 11. November 1993 - BVerwG 2 WD 17.93 -). Dies gilt insbesondere für das Fehlverhalten eines Ausbilders.

34

Im vorliegenden Fall sind in der Tat des früheren Soldaten keine Milderungsgründe gegeben; vielmehr ist ihm belastend zuzurechnen, daß er den Zeugen L. nicht zuvor über seine Absichten informierte und für den Zeugen deshalb die Demonstration mit der stumpfen und der scharfen Klinge sowie dem Dorn des Messers an seinem Hals etwas überraschend kam. Erschwerend fällt zuungunsten des früheren Soldaten auch ins Gewicht, daß L. sich mit der Demonstration nicht ausdrücklich einverstanden erklärte und insbesondere die Berührung seines Halses mit der scharfen Klinge des Messers und die Verwendung des Dorns ablehnte. Weiterhin wirkten die potentielle gesundheits- und lebensbedrohende Behandlung, die bei dem Zeugen Schweißausbrüche sowie Unwohlsein und Angstgefühle ausgelöst hatte, und die Tatsache erschwerend, daß L. den früheren Soldaten zweimal auffordern mußte, das Messer wegzunehmen. Wie nachhaltig beeindruckt die beteiligten Lehrgangsteilnehmer über diese Demonstration waren, ergibt sich daraus, daß sie noch am nächsten Tag über das "ziemlich harte" Vorgehen des früheren Soldaten diskutierten und es für einen Vorgesetzten "nicht in Ordnung" fanden.

35

Angesichts des vorsätzlichen Eingriffs in das Grundrecht eines ihm unterstellten Soldaten kann es den früheren Soldaten auch nicht entlasten, darauf vertraut zu haben, daß L. vernünftig bleibe, weil er wenig getrunken habe, und er L. aufgefordert habe, wenn es ihm zu "arg" würde, solle er es sagen, dann würde er aufhören. Das Verhalten des früheren Soldaten widerspricht den Grundsätzen der Inneren Führung auf das Schwerste und kann nicht geduldet werden; es ist auch dem Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit höchst abträglich. Denn die Öffentlichkeit muß darauf vertrauen können, daß wehrpflichtige Soldaten, die ihren Dienst in der Bundeswehr im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung erfüllen, nicht rechtswidrigen Maßnahmen von Vorgesetzten ausgeliefert werden.

36

Der frühere Soldat hat sich damit als Vorgesetzter disqualifiziert und kann dem Dienstherrn deshalb in künftiger Verwendung nicht mehr in einem Vorgesetztendienstgrad zugemutet werden. Dies hat auch die Kammer zu Recht zum Ausdruck gebracht.

37

Zugunsten des früheren Soldaten ist zu berücksichtigen, daß er bis zur Begehung des Dienstvergehens ordentliche dienstliche Leistungen erbracht hat und ihm auch eine förmliche Anerkennung sowie eine Auszeichnung zuteil wurden. Dieser Milderungsgrund genügt aber nicht, um von der nach Art und Schwere des Dienstvergehens notwendigen reinigenden Maßnahme absehen zu können, zumal auch gegen den früheren Soldaten im Februar 1994 ein strenger Verweis verhängt werden mußte. Da sich der frühere Soldat durch die entwürdigende Behandlung eines Untergebenen in seinem Vorgesetztendienstgrad disqualifiziert hat, ist seine Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad unausweichlich. Angesichts der in seiner Person liegenden Milderungsgründe ist die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve als erforderlich und ausreichend anzusehen. Die darin liegende Härte muß der frühere Soldat hinnehmen. Sie ist zwangsläufig mit jeder Dienstgradherabsetzung verbunden, und sie hat auch der Gesetzgeber in Rechnung gestellt, als er diese Maßnahme vorsah. Sie ist schon deshalb nicht unbillig, weil sich jeder für sein Handeln verantwortliche Soldat bewußt sein muß, welchem Risiko und welchen Folgen er sich mit einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten aussetzt.

38

Dieser Einstufung des Fehlverhaltens steht im vorliegenden Fall auch nicht das Verschlechterungsverbot entgegen, das nach § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO auch im disziplinargerichtlichen Verfahren zu beachten ist. Sinn und Zweck des Verschlechterungsverbots ist es, den Berufungsführer davor zu bewahren, daß er durch Einlegung eines Rechtsmittels in die Lage gebracht wird, im Berufungsverfahren im Ergebnis schlechter gestellt zu werden, als er durch die angefochtene Entscheidung gestellt ist (BGHSt 7, 86 [f.]). Der Senat sieht hier keine Schlechterstellung des früheren Soldaten auf Grund der Tatsache, daß er zwischenzeitlich zum Feldwebel der Reserve befördert worden ist. Denn der frühere Soldat hat zwar mit Aushändigung der Ernennungsurkunde vom 15. Mai 1995 den Dienstgrad eines Feldwebels der Reserve übertragen erhalten, aber die Maßnahmebemessung des Kammerurteils, nämlich die Degradierung zum Hauptgefreiten der Reserve, wird im Falle der Zurückweisung der Berufung nicht verschlechtert. Nach der Würdigung des Kammerurteils wäre die Ahndung mit einer weniger gravierenden Degradierung als der zum Hauptgefreiten der Reserve, insbesondere eine Degradierung zum Unteroffizier der Reserve, eine Verbesserung des Kammerurteils, die auch nach der Einstufung des Dienstvergehens der disziplinaren Ahndung zuwiderläuft. Denn im Unterschied zum Strafrecht ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats für Fehlverhalten der vorliegenden Art nicht die Degradierung um einzelne Dienstgrade als erforderlich und angemessen anzusehen, sondern eine Degradierung in einen Mannschaftsdienstgrad die gebotene Sanktion. Von dieser Überlegung der disziplinaren Ahndung her gesehen, stellt sich die Zurückweisung der Berufung nicht als Verschlechterung des Kammerurteils dar. Im übrigen konnte der frühere Soldat zum Zeitpunkt der Einlegung seiner Berufung weder voraussehen noch damit rechnen, daß er zwischenzeitlich zum Feldwebel der Reserve befördert werden würde. Er wäre verpflichtet gewesen, seine Vorgesetzten während der Wehrübungen über das laufende disziplinargerichtliche Verfahren zu informieren. Dies hätte um so mehr nahegelegen, als der frühere Soldat sich dahin eingelassen hat, daß er sich über die Beförderung zum Feldwebel der Reserve gewundert habe.

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4.

Da die Berufung des früheren Soldaten erfolglos war, waren ihm gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen; es bestand auch keine gesetzliche Möglichkeit, ihn von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu entlasten.

Roth
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Wienbreier
Der ehrenamtliche Richter Oberstabsfeldwebel Schenkel ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert, Roth