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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1993, Az.: BVerwG 2 WD 17.93

Vorsätzliche Misshandlung und entwürdigende Behandlung sowie Freiheitsberaubung Untergebener im Dienst als schweres Dienstvergehen und Grund für eine Dienstgradherabsetzung; Herabsetzung des Dienstgrades wegen vorsätzlicher Verletzung der Fürsorgepflicht und der Pflicht zur Kameradschaft sowie zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich; Besondere Beachtung des Grundrechts der Würde des Menschen im militärischen Bereich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1993
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 17.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 21261
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 28.01.1993 - AZ: S 7 VL 18/92

Prozessführer

Stabsunteroffizier der Reserve ..., geboren am ...

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 11. November 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier sowie
Oberstabsarzt Dr. Montag, Stabsunteroffizier Blum als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt Winzen, München, als Verteidiger,
Angestellte ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 28. Januar 1993 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 31 Jahre alte frühere Soldat besuchte Grund- und Hauptschule, die er nach der 9. Klasse mit dem Abschlußzeugnis verließ, ehe er am 1. September 1978 eine Ausbildung als Gas- und Wasserinstallateur begann, die er am 28. Februar 1982 erfolgreich beendete.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er zum 1. April 1982 zur Nachschub- und Ausbildungskompanie ... in U. einberufen und mit Urkunde vom 1. April 1982 am 3. April 1982 unter Ernennung zum Schützen in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann auf vier und schließlich auf sechs Jahre festgesetzt. Sie endete planmäßig durch Zeitablauf am 31. März 1988.

3

Nachdem er die Unteroffizierprüfung mit "befriedigend" bestanden hatte, wurde der frühere Soldat am 1. Juli 1983 zum Unteroffizier und am 3. September 1984 zum Stabsunteroffizier befördert.

4

Der frühere Soldat wurde nach der Grundausbildung zur 2./Nachschubbataillon ... in G. versetzt und als Transportsoldat und Kraftfahrer C verwendet. Vom 1. Januar 1983 an wurde er bei der 2./Panzerbataillon ... in L. als Ladeschütze eingesetzt. Nach seiner Ausbildung zum Unteroffizier wurde er vom 1. Juli 1983 an bis zu seinem Dienstzeitende als Panzerkommandant und Gruppenführer verwendet.

5

In seiner Dienststellung als Panzerunteroffizier wurden die dienstlichen Leistungen des früheren Soldaten in der Beurteilung vom 27. September 1984 mit "5 D" - voll befriedigend, Förderung möglich - bewertet.

6

Im Dienstzeugnis vom 24. März 1988 wurden sowohl seine Führung als auch seine Tätigkeit als Panzerkommandant mit "sehr gut" eingestuft.

7

Der frühere Soldat ist berechtigt, seit Dezember 1985 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst und seit Juni 1987 die Schützenschnur, jeweils in Gold, zu tragen.

8

Außer der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren enthalten Bundeszentralregister und Disziplinarbuch für ihn keine Eintragungen.

9

Der frühere Soldat erhält keine Versorgungsbezüge mehr.

10

Er ist seit 17. Oktober 1986 verheiratet und nunmehr bei der Standortverwaltung F. als Hundeführer angestellt. Dort erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 3.000 DM. Seine Ehefrau ist als Steuergehilfin beruftätig und verdient monatlich ca. 2.000 DM netto. Für den Kauf einer Eigentumswohnung haben die Eheleute für einen Kredit von 140.000 DM monatlich 2.000 DM aufwenden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten sind geordnet.

11

II

Durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO kam es im August 1989 zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten. Darin verurteilte ihn das Amtsgericht - Schöffengericht - Landsberg am Lech am 4. Juli 1990 - Ls 208 Js 10469/89 - wegen entwürdigender Behandlung Untergebener in zwei Fällen, der Gesundheitsschädigung eines Untergebenen und der Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Auf die Berufung des früheren Soldaten hob das Landgericht - 2. Strafkammer - Augsburg durch Urteil vom 19. November 1991 - 2 Ns 208 Js 10469/89 - das Urteil des Schöffengerichts Landsberg auf und sprach den früheren Soldaten der Mißhandlung Untergebener in Tatmehrheit mit Freiheitsberaubung - unter Freispruch im übrigen - schuldig und verurteilte ihn zu fünf Monaten Ge samtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Die Revision des früheren Soldaten gegen dieses Urteil wurde durch Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts, 4. Strafsenat, vom 15. April 1992 - 4 St RR 63/92 - als offensichtlich unbegründet verworfen. Damit erwuchs das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. November 1991 am 16. April 1992 in Rechtskraft.

12

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 1. Oktober 1992, die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd den früheren Soldaten am 28. Januar 1993 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve.

13

Die Truppendienstkammer hielt unter Zugrundelegung der sie bindenden Feststellungen des Urteils des Landgerichts Augsburg vom 19. November 1991 folgenden Sachverhalt für erwiesen:

"1.)
Der Angeklagte war als Stabsunteroffizier beim 2. Panzerbataillon ... in L. am 29.07.1987 mit der Beaufsichtigung des technischen Dienstes befaßt. Dabei drückte er die Klinge eines Schraubenziehers auf den Handrücken des damaligen Obergefreiten Hu. der gerade mit Wartungsarbeiten an einem Panzer in der Instandsetzungshalle des Bataillons beschäftigt war. Diesen Schraubenzieher hatte der Angeklagte kurz zuvor an einem Schleifbock, der etwa 15 bis 20 m von dem Arbeitsplatz des Obergefreiten Hu. entfernt war, von einem Kreuzschlitzschraubenzieher zu einem Längsschlitzschraubenzieher zugeschliffen, so daß Huncke durch das Aufdrücken des Schraubenziehers eine Brandverletzung 2. Grades erlitt. Während dieses Vorfalls fragte der Angeklagte den Obergefreiten Hu. in ironischer Art und Weise: 'Ist der etwa heiß?'. Der Angeklagte wußte, daß der Schraubenzieher wegen des vorherigen Zuschleifens noch heiß war und wollte dem Obergefreiten Hu. Schmerzen zufügen.

2.)
Am 1.11.1986 war der Angeklagte als Wachhabender des 2. Panzerbataillons ... eingeteilt. Als Streifenposten war ihm der damalige Panzerschütze ... Gö. beigeordnet. Während des Wachdienstes provozierte der Angeklagte den Panzerschützen Gö. mehrmals, indem er äußerte: 'Wenn ich den Gö. nur seh, tun mir die Augen weh'. Darüber hinaus äußerte er gegenüber Gö. mehrfach 'Schnauze'. Als Gö. auf diese Provokationen hin seinerseits gegenüber dem Angeklagte 'Schnauze' erwiderte, um ihn darauf hinzuweisen, mit diesen Äußerungen aufzuhören, nahm ihn der Angeklagte mit den Worten 'ich glaube, wir müssen Sie mal einsperren' fest und verbrachte ihn in die Arrestzelle. Da sich Roland Gö. nicht sicher war, ob diese Festnahme zu Recht erfolgte oder nicht, unternahm er nichts gegen die Festnahme. Nach ca. 30 bis 45 Minuten öffnete der Zeuge Ot., der ebenfalls als Streifenposten eingeteilt war, die Arrestzelle und ließ den Zeugen Gö. wieder frei.
Dem Angeklagten war klar, daß er nicht befugt war, den Zeugen Gö. festzunehmen und in die Arrestzelle zu sperren."

14

Die Truppendienstkammer würdigte das Verhalten des früheren Soldaten jeweils als vorsätzliche Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), der Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) sowie der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.

15

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

16

Das Dienstvergehen des früheren Soldaten wiege nach seiner Eigenart schwer. In ständiger Rechtsprechung habe das Bundesverwaltungsgericht - 2. Wehrdienstsenat - darauf hingewiesen, daß entwürdigende und ehrverletzende Behandlung Untergebener für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung stets ein sehr ernstzunehmendes Fehlverhalten darstelle, weil es gegen die Wehrverfassung der Bundesrepublik und gegen die Prinzipien der Inneren Führung verstoße. Deshalb habe der erkennende Senat in gefestigter Rechtsprechung in Fällen von Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung Untergebener - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Disziplinarmaßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen gemacht. Das Truppendienstgericht folge dieser Rechtsprechung aus Überzeugung. Es bliebe vorliegend hinzuzufügen, daß die erwähnten Grundsätze der Rechtsprechung in gleicher Weise auf die hier mit zu beurteilende Freiheitsberaubung zuträfen; denn auch das Grundrecht auf Freiheit der Person sei Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ausdrücklich geschützt. Das Truppendienstgericht habe andererseits zu berücksichtigen gehabt, daß die Verletzung, die der frühere Soldat dem damaligen Obergefreiten Hu. am Handrücken zugefügt habe, nicht besonders schwer, vor allem auch nicht sehr nachhaltig gewesen sei; sie sei folgenlos verheilt. Auch das Einschließen des Panzerschützen Gö. sei nicht übermäßig gravierend gewesen; allerdings habe der frühere Soldat keine Anstalten gemacht, den Eingeschlossenen wieder herauszulassen. Ohne sein Wissen sei ein anderer Wachsoldat nach etwa einer dreiviertel Stunde hingegangen und habe Gö. befreit. Dieser sei verunsichert gewesen, weil er nicht habe abschätzen können, ob er etwa doch nicht zu Unrecht eingeschlossen worden sei. Beide Zeugen hätten die Erinnerung an die Tat des früheren Soldaten mit sich getragen; beide hätten sich lange daran erinnert, daß sie vom früheren Soldaten unrechtmäßig behandelt worden seien. Die in beiden Fällen von dem früheren Soldaten gemachten Äußerungen zu Untergebenen zeigten auch ohne jeden Zweifel vorsätzliches, nämlich ganz bewußtes und gezieltes Verhalten; daneben seien sie auch Anzeichen für einen gewissen Zynismus des früheren Soldaten in seiner Einstellung zu Untergebenen. Deshalb sei das Gericht überzeugt, daß sich der frühere Soldat durch die nachgewiesenen Taten als Vorgesetzter disqualifiziert habe. Er erscheine nicht als eine zur Führung, Ausbildung und Erziehung Untergebener geeignete Persönlichkeit. Das Gericht habe es zur Einwirkung auf den früheren Soldaten, aber auch im Hinblick auf die Erhaltung der militärischen Ordnung im allgemeinen, für erforderlich angesehen, ihn im Dienstgrad soweit herabzusetzen, daß ihm Vorgesetzteneigenschaft nicht mehr zukomme. Neben dem Umstand, daß trotz der genannten belastenden Gesichtspunkte, die sich aus dem Tatgeschehen ergäben, die Nachteile für die Untergebenen nicht schwerer gewesen seien als festgestellt, sei zugunsten des früheren Soldaten zu werten gewesen, daß er ansonsten nicht mit gerichtlichen Vorstrafen belastet sei. Er habe ein ansprechendes Dienstzeugnis erhalten, das allerdings in seiner Aussage durch die erwiesenen Taten deutlich relativiert werde. Das Gericht vertraue auch darauf, daß der frühere Soldat durch den Ausspruch über die Herabsetzung aus der Dienstgradgruppe der Unteroffiziere wie auch durch das lange und für ihn gewiß belastende Strafverfahren hinreichend beeindruckt und belehrt worden sei, wie er jedenfalls mit Untergebenen nicht umzugehen habe. Daher sei es vertretbar erschienen, dem früheren Soldaten, wenn auch mit Bedenken, für das Reserveverhältnis den, Dienstgrad eines Hauptgefreiten zu belassen.

17

Gegen diese ihm am 25. Februar 1993 zugestellte Entscheidung hat der frühere Soldat beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - durch seinen Verteidiger am 25. März 1993 Berufung zunächst mit dem Ziel eines Freispruchs einlegen und zu deren Begründung im wesentlichen vorbringen lassen:

18

Es werde die Lösung von den bindenden Feststellungen des § 77 WDO beantragt werden. Das Wehrdienstgericht habe nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO eine nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, an deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit zweifelten. Das Strafurteil sei selbst in sich und in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung geeignet, die Zweifel zu begründen, wie dies schon im Strafverfahren in der Revisionsbegründungsschrift geltend gemacht worden sei.

19

Die 2. Strafkammer habe festgestellt, daß der Zeuge Hu. durch das Aufdrücken des Schraubenziehers eine Brandverletzung zweiten Grades erlitten habe. Der Umfang und das Ausmaß der äußerst geringfügigen Verletzung sei aber nicht festgestellt worden. Die Angaben dieses angeblich Geschädigten, so u.a., es sei eine Narbe zurückgeblieben, hätten als unwahr festgestellt werden können. Die Angaben des Stabsarztes Dr. Mü., der sich noch an den Vorfall habe erinnern können, weil der Zeuge Hu. darauf bestanden habe, daß die kleine Rötung, die keiner Behandlung bedurft habe, in der G-Karte festzuhalten sei, bestätigten dies. Es bliebe weiterhin festzustellen, daß die Strafkammer zu dem subjektiven Tatbe stand keine Fragen gestellt habe und auch von dem Zeugen zum Vorsatz keine Angaben gemacht worden seien. Die Feststellung der Strafkammer: "Der Angeklagte wußte, daß der Schraubenzieher wegen des vorherigen Zuschleifens noch heiß war und wollte dem Obergefreiten Hu. Schmerzen zufügen", sei eine reine Unterstellung, die bekanntermaßen das Urteil revisionssicher habe machen sollen. Offengeblieben sei auch ein Motiv des früheren Soldaten, den Zeugen Hu. zu verletzen, zumal er kurz vorher für ihn aus kameradschaftlichen Gründen einen überschüssigen Schraubenzieher zurechtgeschliffen habe. Die Feststellung, der frühere Soldat habe vorsätzlich gehandelt, sei unlogisch und nicht nachvollziehbar. Falsch sei auch die Feststellung, der frühere Soldat habe den damaligen Panzerschützen Roland Gö. provoziert, indem er mehrmals äußerte: "Wenn ich den Gö. nur seh, tun mir die Augen weh." Nach Blatt 24 der Ermittlungsakten habe der Zeuge Götz auch in den späteren Verhandlungen gesagt: "SU Sch. gebrauchte mehrmals das Wort 'Schnauze' und sang: 'Oh tun mir die Augen weh, wenn ich diesen Gö.' bloß seh." Er habe weiter ausgesagt: "Ich war ca. 45 Minuten eingesperrt. Der stellvertretende Wachhabende Ot. ließ mich schließlich heraus." Dies sei die Aussage vom 27. September 1987 gewesen, zwei Tage vor seiner Entlassung aus der Bundeswehr. Auch der Hauptgefreite Ot. habe in seiner Vernehmung vom 15. September 1987 ausgeagt: "OG Gö. hielt sich beim SU Sch. auf." In seiner Zeugenvernehmung vom 22. September 1990 habe der Zeuge Ot. bestätigt, daß er damals Hauptgefreiter und vermutlich stellvertretender Wachhabender gewesen sei. In der Eingabe vom 12. August 1987 werde angegeben, daß der frühere Soldat als Wachhabender den Obergefreiten Göd provoziert haben solle, indem er gesungen habe: "Wenn ich diesen Gö. bloß seh, tun mir die Augen weh." Auch in der Anklageschrift hieße es, er, der frühere Soldat, sei mit dem Streifenposten Obergefreiten Gö. in Streit geraten. In der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht seien überhaupt keine Feststellungen zur angeblichen Tatzeit gemacht worden; es sei nur die Rede davon gewesen, daß an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Jahre 1987 der frühere Soldat als Wachhabender Wachdienst gehabt hätte. Ihm sei der Streifenposten Obergefreiter Roland Gö. beigeordnet worden. Im Urteil des Schöffengerichts erscheine zum ersten Mal die Merkwürdigkeit, daß der frühere Soldat hier einen Spaß gemacht und gegenüber Gö. mehrmals geäußert habe: "Wenn ich den Gö. nur seh, tun mir die Augen weh." Seit dem Urteil des Amtsgerichts Landsberg ziehe sich dieses "mehrmals gesungen oder gesagt" wie ein roter Faden bis zum Truppendienstgericht, das hier allerdings von den bindenden Feststellungen abweiche, indem auf Seite 8 des Urteils festgestellt werde, daß die Äußerung gegenüber dem damaligen Panzerschützen Gö. "Wenn ich diesen Gö. nur sehr, tun mir die Augen weh", offensichtlich nur als einmalig festgestellt würde. Auch eine weitere Korrektur werde zu diesem Satz angebracht: Abweichend von den bindenden Feststellungen werde nun festgestellt, daß die Äußerung gegenüber dem damaligen Panzerschützen Gö., also nicht mehr dem Obergefreiten aus dem Jahre 1987, sondern gegenüber dem Panzerschützen aus dem Jahre 1986 gefallen seien. Als anhand des Wachbuches in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer festgestellt worden sei, daß im Jahre 1987 der Stabsunteroffizier Sch., der Obergefreite Gö. und der Hauptgefreite Ot. niemals zusammen Wachdienst gehabt hätten, habe man die Zeit auf den 1. November 1986 verlegt und aus dem Obergefreiten Gö. wurde nach eindringlicher Befragung plötzlich der Panzerschütze Gö. und die minutiös nachgewiesenen anderen Aktivitäten des früheren Soldaten an diesem Tage, einschließlich der Ausage seines Bruders, seien Schutzbehauptungen geblieben. Hier würden sich doch Zweifel aufdrängen.

20

Nach weiteren vorsorglichen Ausführungen legte die Berufungsschrift dar:

21

Die Feststellung, das Dienstvergehen des früheren Soldaten wiege nach seiner Eigenart schwer, könne so nicht ohne weiteres hingenommen werden. Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der Gegenstand der Entscheidung des erkennenden Senats gewesen sei (BVerwG 2 WD 37.87), zu dem der Senat eine Beförderungssperre ausgesprochen habe, wirkten die dem früheren Soldaten zur Last gelegten Anschuldigungen geradezu wie eine Lappalie. Es könne auch nicht der Ansicht der Truppendienstkammer gefolgt werden, daß "dererlei Dinge" die Autorität eines Vorgesetzten, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzutreten, zerstören würden. Aus der Vorgeschichte dieses Verfahrens sei bekannt, daß sich mehrere Wehrdienstleistende zusammengetan hätten, die sich dann von mehreren Vorgesetzten den früheren Soldaten ausgesucht hätten, um auf ihn den gesamten Frust der Grundausbildung des Grundwehrdienstes abzuladen. Nirgendwo und nirgendwann sei jemals die Rede davon gewesen, daß die Autorität eines Vorgesetzten, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzutreten, getrübt gewesen seien. Dem früheren Soldaten könne auch nicht zur Last gelegt werden, daß die Öffentlichkeit solche Vorfälle mit größtem Befremden zur Kenntnis nehme. Denn gerade in dieser Sache habe die Presse absolut falsche Darstellungen in beleidigender und hetzerischer Absicht veröffentlicht. Wenn nun nach sechs oder sieben Jahren festgestellt werde, der frühere Soldat habe sich durch die nachgewiesenen Taten wirklich als Vorgesetzter disqualifiziert, so müsse dem widersprochen werden. Er habe während seiner gesamten Dienstzeit und auch seiner gesamten Zeit als Vorgesetzter, bis auf die hier gegenständlichen Vorwürfe, sich einwandfrei verhalten. Es falle in diesem Zusammenhang auf, daß von einer Vielzahl der Vorwürfe, die sich ausgerechnet vom 1. Juli 1986 bis zum 30. September 1987 ereignet haben sollen, nur zwei Dienstvergehen, die normalerweise eine einfache Disziplinarmaßnahme zur Folge gehabt hätten, übrig geblieben seien. Diese Dienstvergehen - unterstellt man, daß sie tatsächlich vorgekommen seien - seien für den früheren Soldaten so wesensfremd, daß sie als einmalig angesehen werden könnten. Schlüsse auf seine Persönlichkeit könnten jedenfalls hieraus nicht gezogen werden. Es erscheine deshalb ein reinigendes Urteil als verfehlt.

22

In der Berufungshauptverhandlung hat der frühere Soldat mit Zustimmung des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts die Berufung auf das Disziplinarmaß beschränkt.

23

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).

24

2.

Weil der frühere Soldat mit Zustimmung des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts in der Berufungshauptverhandlung die Beschränkung der Berufung auf die Maßnahmebemessung erklärt hat, hatte der Senat die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).

25

3.

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

26

Das Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot gilt auch für die Streitkräfte als Teil der Exekutive und bedarf im militärischen Bereich mit seiner streng hierarchischen Gliederung sogar besonderer Beachtung. Welche Bedeutung der Gesetzgeber dem Schutz Untergebener beimißt, erhellt aus der Tatsache, daß die Mißhandlung und entwürdigende Behandlung Untergebener sogar mit Freiheitsstrafe bedroht ist (§§ 30, 31 WStG). Ein Vorgesetzter, der Untergebene entwürdigend behandelt und körperlich mißhandelt, begeht aber nicht nur eine Wehrstraftat, sondern auch eine sehr schwerwiegende Dienstpflichtverletzung. Dies gilt in gleicher Weise für die hier mit zu beurteilende Freiheitsberaubung; denn auch das Grundrecht auf Freiheit der Person ist Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ausdrücklich geschützt. Die rechtswidrige Einschließung eines Untergebenen in die Arrestzelle des Wachlokals verletzt dieses Grundrecht. Insgesamt zerstören solche Verhaltensweisen eines Vorgesetzten das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, untergraben seine Autorität und die Dienstbereitschaft der Untergebenen. Die Mißhandlung und entwürdigende Behandlung Untergebener sowie die rechtswidrige Freiheitsentziehung ist daher dem militärischen Zusammenhalt und der Schlagkraft der Truppe in hohem Maße abträglich und auch schädlich für das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit. Ein Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Pflichterfüllung gehalten ist, disqualifiziert sich mit derart schwerwiegenden Taten als Vorgesetzter. Die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad ist daher unausweichlich.

27

Im vorliegenden Fall liegen in der Tat des früheren Soldaten auch keine Milderungsgründe, vielmehr ist ihm belastend zuzurechnen, daß er dem damaligen Obergefreiten Hu. mit der Brandverletzung bewußt Schmerzen zufügen wollte. Er hat die beiden Untergebenen darüber hinaus provoziert und ist damit über die Grenzen eines "rauhen Umgangstons", der in jeder Armee üblich ist, weit hinausgegangen. Dies hat die betroffenen Soldaten nachhaltig beeindruckt. Auch die völlig grundlose, bewußt rechtswidrige Freiheitsentziehung und damit der vorsätzliche Eingriff in die Grundrechte eines ihm unmittelbar unterstellten Soldaten sind in diesem Zusammenhang von erheblich erschwerendem Gewicht.

28

Der frühere Soldat kann sich auch nicht darauf berufen, daß diese Behandlung seiner Untergebenen notwendig gewesen sei, um Disziplin und Ordnung aufrechtzuerhalten. Zur Erfüllung des dienstlichen Auftrages und zur Aufrechterhaltung der Disziplin sind weder Schikanen noch Beleidigungen, auf keinem Fall körperliche Mißhandlungen oder gar Freiheitsberaubungen von Untergebenen erforderlich. Ein solches Verhalten widerspricht den Grundsätzen der Inneren Führung auf das schwerste und kann nicht geduldet werden. Dem militärischen Vorgesetzten ist die Befehlsbefugnis zur Durchführung militärischer Aufgaben verliehen, jedoch nicht dazu, Untergebene zu schikanieren. Eine solches Verhalten ist auch dem Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit höchst abträglich; denn die Öffentlichkeit muß darauf vertrauen können, daß die wehrpflichtigen Soldaten, die ihren Dienst in der Bundeswehr im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung erfüllen, nicht Willkürakten von Vorgesetzten ausgeliefert werden.

29

Zugunsten des früheren Soldaten spricht, daß er sich bis zur Begehung des Dienstvergehens tadelfrei geführt und ordentliche dienstliche Leistungen erbracht hat. Dieser Milderungsgrund genügt aber nicht, um von der nach Art und Schwere des Dienstvergehens notwendigen reinigenden Maßnahme absehen zu können. Der frühere Soldat hat sich durch die entwürdigende Behandlung und Mißhandlung sowie durch die Freiheitsberaubung von Untergebenen in seinem Vorgesetztendienstgrad disqualifiziert, seine Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad ist unausweichlich. Wenn ihm das Truppendienstgericht dabei unter Berücksichtigung seiner sonst ordentlichen Führung und Leistung und der von ihm erworbenen Auszeichnungen den höchsten Mannschaftsdienstgrad belassen hat, hat es alle in seiner Person für ihn sprechenden Umstände bereits in gebührendem Maße berücksichtigt.

30

4.

Da die Berufung des früheren Soldaten in vollem Umfang erfolglos war, waren ihm gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen; es bestand auch keine gesetzliche Möglichkeit, ihn von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu entlasten.

Hacker
Roth
Dr. Widmaier
Dr. Montag
Blum