Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.2000, Az.: BVerwG 1 D 8.96
Dienstvergehen eines Beamten bei Bearbeitung von Förderanträgen in der Arbeitsverwaltung; Umfang der Pflicht zur ordnungsgemäßen Dienstausübung bei der Bearbeitung und Gewährung von Zuschüssen und Beihilfen; Sorgfaltsmaßstab bei Erfassung der eigenen Arbeitszeit mit Zeiterfassungskarten (Gleitzeit); Maßstab für fehlerhaftes und pflichtwidriges Verhalten in disziplinarrechtlicher Hinsicht ; Absehen von einer Disziplinarstrafe in der Berufungsinstanz wegen geringer Schuld und aus Opportunitätsgründen; Verwertung eines Sachverständigengutachtens ohne Anhörung des Sachverständigen ; Wiedereinbeziehung vorläufig ausgeschiedener Tatvorwürfe in das Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 8.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 28353
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 26.10.1995 - AZ: XVI VL 61/94
Rechtsgrundlagen
- § 25 Satz 1 BDO
- § 31 Abs. 4 S. 5 BDO
- § 76 Abs. 3 S. 3 BDO
- § 54 Satz 1 und 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 256 Abs. 1 StPO
Verfahrensgegenstand
Formelles und materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessführer
Verwaltungsinspektorin ...
In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2000
durch
den Vorsitzenden Richter Albers
und die Richter Dr. H. Müller und Gatz
beschlossen:
Tenor:
Auf die Berufung der Verwaltungsinspektorin a.D. ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 26. Oktober 1995 aufgehoben.
Die Ruhestandsbeamtin ist eines Dienstvergehens schuldig; eine Disziplinarmaßnahme ist jedoch nicht angebracht.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die der Ruhestandsbeamtin hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Ruhestandsbeamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass sie
1.
ihre Dienstaufgaben in der Zeit von September 1985 bis Juni 1988 unzuverlässig, oberflächlich und fehlerhaft erledigt hat, indem siea)
Anträge auf finanzielle Leistungen des Arbeitsamtes überhaupt nicht, verzögert oder unkorrekt bearbeitet hat,b)
Kartei- und sonstige Unterlagen unvollständig geführt hat,c)
Unterlagen weisungswidrig mit nach Hause genommen hat,d)
Unterlagen vernichtet hat,e)
unrichtige Auskünfte gegeben hat, um eigenes Fehlverhalten zu vertuschen,f)
Vorgesetzte nicht über Rückstände unterrichtet hat;2.
in der Zeit von Mai bis Juli 1989 in ihrer Arbeitszeitkarte unkorrekte Eintragungen vorgenommen hat und in der Zeit von Januar bis Juli 1989 durch fehlerhafte Tagessummenaufrechnungen ein Arbeitszeitdefizit von 15 Stunden und 48 Minuten erwirtschaftet hat;3.
in der Zeit vom 9. Juli 1990 bis 28. November 1990 schuldhaft ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben ist;4.
am 14. Januar 1991 einen Bürogruppenschlüssel und zu einer nicht näher bestimmbaren Zeit zwei Amtsstempel des Arbeitsamtes ... entwendet hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 26. Oktober 1995 entschieden, dass der Ruhestandsbeamtin unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages das Ruhegehalt aberkannt wird. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf der Feststellung, die Ruhestandsbeamtin sei über einen Zeitraum von ca. viereinhalb Monaten unerlaubt schuldhaft dem Dienst ferngeblieben (Anschuldigungspunkt 3). Im Anschuldigungspunkt 1 ist die Ruhestandsbeamtin von den Vorwürfen zum Teil freigestellt, zum Teil ist ein fahrlässiger Verstoß gegen § 54 Sätze 1 und 3, § 55 Satz 2 BBG angenommen worden. Im Anschuldigungspunkt 2 hat die Vorinstanz eine grob fahrlässige Pflichtverletzung gemäß § 54 Satz 3 und § 55 Satz 2 BBG festgestellt. Von dem Vorwurf im Anschuldigungspunkt 4 ist die Ruhestandsbeamtin freigestellt worden.
3.
Die Ruhestandsbeamtin hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts unbeschränkt Berufung eingelegt, mit der sie die gegen sie verhängte Disziplinarmaßnahme angreift.
Der Senat hat in seiner Hauptverhandlung vom 10. März 1999 den Verhandlungsstoff zunächst auf den Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst (Anschuldigungspunkt 3) beschränkt und den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. ... zur Schuldfähigkeit der Ruhestandsbeamtin angehört. Aufgrund der Verhandlung hat der Senat dann beschlossen, zur Frage der Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin im betreffenden Anschuldigungszeitraum ein schriftliches Sachverständigengutachten einzuholen, das am 24. August 1999 abgegeben worden ist. Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, sich zum Gutachten schriftlich zu äußern; die Ruhestandsbeamtin hat hiervon - dem Ergebnis des Gutachtens zustimmend - Gebrauch gemacht.
II.
Der Senat hält es für gerechtfertigt, das Disziplinarverfahren gemäß § 76 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 31 Abs. 4 Satz 5 BDO einzustellen. Diese Entscheidung kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats ohne Hauptverhandlung durch Beschluss ergehen (vgl. zuletzt Beschluss vom 14. September 1995 - BVerwG 1 D 25.95 - BVerwG DokBerB 1995, 333, m.w.N.).
Nach der Regelung in § 31 Abs. 4 Satz 5 BDO, die gemäß § 76 Abs. 3 Satz 3 und § 87 Abs. 1 Satz 1 BDO auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt, kann das Gericht das Verfahren mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen (1.), nach dem gesamten Verhalten der Ruhestandsbeamtin eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält (2.). Von beiden Voraussetzungen ist hier auszugehen.
1.
Der Senat stellt die Ruhestandsbeamtin zwar von den Vorwürfen in den Anschuldigungspunkten 3 und 4 frei, hält es im Übrigen jedoch für erwiesen, dass sie ein Dienstvergehen begangen hat. Dies beruht auf folgenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen:
a)
Im Anschuldigungspunkt 3 - der Senat hatte den Verhandlungsstoff zunächst auf diesen Vorwurf beschränkt (vgl. zur Zulässigkeit dieser Verfahrensweise Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 1 D 28.95 - BVerwGE 113, 82 = Buchholz 235 § 87 BDO Nr. 1) - wird die Ruhestandsbeamtin vom Vorwurf, in der Zeit vom 9. Juli 1990 bis 28. November 1990 dem Dienst unerlaubt ferngeblieben zu sein, freigestellt; es kann ihr nicht widerlegt werden, dass sie in dem genannten Zeitraum krankheitsbedingt dienstunfähig und damit berechtigt war, keinen Dienst zu leisten.
Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. ..., Ärztlicher Direktor des klinischen Instituts und der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie der ... -Universität ..., R... Kliniken in ..., kommt in seinem fachärztlichen (ergänzenden) Gutachten vom 24. August 1999 zum Ergebnis, dass die Ruhestandsbeamtin im Anschuldigungszeitraum aufgrund der bei ihr diagnostizierten längerdauernden "depressiven Reaktion" bzw. "Dekompensation" bei infantilnarzisstischer Persönlichkeit nicht in der Lage gewesen sei, die ihr obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, d.h. zum Dienst beim Arbeitsamt ... zu erscheinen und die mit dem ihr übertragenen Amt verbundenen konkreten Dienstaufgaben einer Sachbearbeiterin für zusammengefasste Aufgaben der Abteilung Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung (Teilgebiet Fortbildung und Umschulung) zu bewältigen. Krankheitsbedingt sei es ihr auch nicht möglich gewesen, zumindest stundenweise arbeitstäglich einer gleichwertigen Bürotätigkeit (z.B. Statistik) nachzukommen. Ferner sei mit aller Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die damals dienstlich aktive Beamtin auch nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit am 28. November 1990 in diesem Sinne weiter dienstunfähig gewesen sei, was dann letztlich zu ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung geführt habe.
Der Senat hat sich dieser nachvollziehbaren Beurteilung des Sachverständigen, die auf einer erneuten Begutachtung der Ruhestandsbeamtin beruht und ausdrücklich auch eingeschränkte Dienstfähigkeit verneint, angeschlossen. Anhaltspunkte, die das Sachverständigengutachten entkräften könnten, sind nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht vorgetragen worden. Das fachärztliche Untersuchungsergebnis steht vielmehr im Einklang mit Erkenntnissen der forensischen Psychiatrie, wonach ausgeprägte depressive Episoden dazu führen, dass die berufliche und soziale Funktionsfähigkeit mehr oder weniger vollständig unterbrochen wird. Während akuter depressiver Phasen besteht Arbeitsunfähigkeit, die durch die affektive Symptomatik bedingt ist. Nach Abklingen der floriden Symptome sollten ein bis zwei Wochen vergehen, bis wieder von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann, zumal es häufiger zu affektiven Nachschwankungen kommt und Überlastung sowie Überforderungsgefühle leicht zu einem Wiederauftreten von Minderwertigkeits- und Schuldgefühlen führen können (vgl. Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl., 2000, S. 136). Weitere Indizien für krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit der Ruhestandsbeamtin in der Zeit vom 9. Juli bis einschließlich 28. November 1990 ergeben sich aus der Tatsache, dass die Ruhestandsbeamtin bereits in dem unmittelbar vorangehenden Zeitraum vom 16. Mai bis einschließlich 8. Juli 1990 - belegt durch ärztliche Atteste - keinen Dienst geleistet hatte und dann seit 5. August 1991 bis zur vorzeitigen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG mit Ablauf des Monats November 1992 krankheitsbedingt nicht mehr zum Dienst erschienen ist.
Das schriftliche Gutachten, das von dem Sachverständigen im Rahmen seiner Nebentätigkeit privat erstellt und liquidiert worden ist und deshalb kein Behördengutachten im Sinne des § 256 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 25 Satz 1 BDO darstellt (vgl. dazu Urteil vom 5. August 1986 - BVerwG 1 D 176.85 - BVerwGE 83, 221), kann hier nach der erfolgten schriftlichen Anhörung der Beteiligten verwertet werden, ohne dass es der Vernehmung von Prof. Dr. Dr. ... in einer Hauptverhandlung bedarf. Wenn und soweit der Senat befugt ist, über das Berufungsbegehren ohne Hauptverhandlung durch Beschluss zu entscheiden - wie hier -, ist für den Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens und den damit im engen Zusammenhang stehenden Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme kein Raum. Ein allgemeiner, insbesondere ein verfassungsrechtlicher Grundsatz (Art. 103 Abs. 1 GG), dass ein schriftliches Sachverständigengutachten ohne Vernehmung des Sachverständigen nicht verwertbar ist, besteht ebenfalls nicht, wie die verschiedenen Ausnahmen der Strafprozessordnung zeigen (z.B. §§ 251, 256 Abs. 1, §§ 420, 411 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Notwendigkeit zur Vernehmung des Sachverständigen folgt auch weder aus den Regeln des § 21 BDO noch aus den Vorschriften der Strafprozessordnung, die über § 25 Satz 1 BDO ergänzend zur Anwendung kommen. Nach § 250 StPO ist die Vernehmung eines Sachverständigen nur bei Durchführung einer Hauptverhandlung erforderlich (vgl. hierzu insgesamt Beschluss vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 1 DB 17.94 - Buchholz 235 § 121 BDO Nr. 5 bezüglich des Verfahrens gemäß § 121 BDO).
b)
Mit der Freistellung der Ruhestandsbeamtin im Anschuldigungspunkt 3 entfallen die Voraussetzungen für die zunächst vorgenommene Beschränkung des Verhandlungsstoffes. Der Senat bezieht die nur vorläufig ausgeschiedenen Sachverhalte in den Anschuldigungspunkten 1, 2 und 4 wieder in das Verfahren ein; dazu ist er nach der erfolgten schriftlichen Anhörung der Beteiligten befugt. Mangels entgegenstehender gesetzlicher Regelungen dürfen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens vorläufig ausgeschiedene Tatvorwürfe wieder in das Verfahren einbezogen werden, wenn die Beschränkungsvoraussetzungen nachträglich entfallen sind (vgl. für das Landesrecht z.B. Art. 61 b Abs. 3 Satz 1 Bayerische Disziplinarordnung, § 66 Abs. 3 Satz 1 Landesdisziplinarordnung Baden-Württemberg, § 15 b Satz 3 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen). Ein solcher Fall ist z.B. dann gegeben, wenn durch die Unbeweisbarkeit des vorerst im Verfahren verbliebenen Tatvorwurfs - wie hier im Anschuldigungspunkt 3 - den vorläufig ausgeschiedenen Sachverhalten in anderen Anschuldigungspunkten nachträglich ein anderes, eigenständiges Gewicht zukommt. Vertrauensschutz und Rechtssicherheit stehen einer solchen Verfahrensweise nicht entgegen, da die ursprünglich vorgenommene Beschränkung des Verhandlungsstoffes - was alle Beteiligten wussten - nur vorläufiger Natur war. Da die Beschränkung nicht der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten bedurfte (vgl. Urteil vom 27. November 1996, a.a.O.), gilt Entsprechendes auch für die Rückgängigmachung dieser nur vorläufigen Verfahrensmaßnahme.
In den nunmehr wieder in den Verfahrensstoff einbezogenen Anschuldigungspunkten 1, 2 und 4 geht der Senat von folgender Sachverhaltsfeststellung und folgender disziplinarrechtlicher Würdigung aus:
Zum Anschuldigungspunkt 1 (unzuverlässige und fehlerhafte Dienstausübung in der Zeit von September 1985 bis Juni 1988)
(1.)
In weitgehender Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Feststellungen hält der Senat folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Die Ruhestandsbeamtin war von Februar 1985 bis einschließlich 23. November 1988 als Hauptvermittlerin in der Dienststelle ... des Arbeitsamtes ... eingesetzt. Vor allem im Jahre 1988 wurden Beschwerden laut, die den Aufgabenbereich der Ruhestandsbeamtin betrafen. Es stellte sich heraus, dass sie seit 1985 vielfach ihren dienstlichen Verpflichtungen, insbesondere bei der verwaltungsmäßigen Bearbeitung von Förderfällen, nicht ordnungsgemäß nachgekommen war. Im Einzelnen geht es um folgende Fälle:
(1.1)
Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hauptvermittlerin vermittelte die Ruhestandsbeamtin der Firma ..., die in ... eine Strickwarenfabrikation betreibt, regelmäßig Arbeitskräfte. Für die Einarbeitung der in der Regel branchenfremden Arbeitnehmerinnen beantragte die Firma eine finanzielle Ausgleichsleistung des Arbeitsamtes in Form eines so genannten Einarbeitungszuschusses. Die Ruhestandsbeamtin hatte jeweils die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses zu prüfen und eine Stellungnahme zu fertigen. Fiel die Stellungnahme positiv aus, konnte der Förderungsfall weiter - bis zur Auszahlung der Förderleistung - abgewickelt werden. Dafür war die Ruhestandsbeamtin nicht mehr zuständig.
(a)
Für die zum 1. November 1987 eingestellte Arbeitnehmerin ... beantragte die Firma ... unter dem 28. Oktober 1987 den Einarbeitungszuschuss. Der am 2. November 1987 ausgefüllte Originalantrag ging am 17. November 1987 bei der Dienststelle ... ein. Erst mit Schreiben vom 22. April 1988 übersandte die Ruhestandsbeamtin dem Arbeitsamt ... den Antrag mit der Bitte um Überprüfung der Angabe der Arbeitnehmerin, sie sei zuvor beim Arbeitsamt ... arbeitslos gemeldet gewesen. Nach Rückkehr der Akte zur Dienststelle ... am 30. Juni 1988 war die Ruhestandsbeamtin krankheitsbedingt mit der weiteren Bearbeitung nicht mehr betraut. In der Zeit zwischen Eingang des Antrags und Übersendung an das Arbeitsamt ... befanden sich die Bewilligungsunterlagen jedoch in ihrem Verantwortungsbereich. Die Ruhestandsbeamtin hat den Antrag somit fünf Monate lang nicht bearbeitet. Sie hat diesen Sachverhalt eingeräumt.
(b)
Für die am 1. Oktober 1987 eingestellte Arbeitnehmerin ... beantragte die Firma ... mit Schreiben vom 1. Oktober 1987 formlos die Gewährung eines Einarbeitungszuschusses. Der Eingang des förmlichen Antrags wurde von der Ruhestandsbeamtin am 28. Oktober 1987 persönlich abgezeichnet. Erst am 26. Mai 1988 reichte sie die Unterlagen zur Überarbeitung des Einarbeitungsplans an die Firma ... zurück und ließ somit den Vorgang knapp sieben Monate lang unbearbeitet. Die Ruhestandsbeamtin hat diesen Sachverhalt eingeräumt.
(c)
Für die mit Datum vom 6. März 1986 eingestellte Arbeitnehmerin ... beantragte die Firma ... noch am selben Tag die Gewährung des Einarbeitungszuschusses. Der am 7. April 1986 ausgefüllte förmliche Originalantrag ging am 25. April 1986 und erneut am 9. Juni 1986 bei der Nebenstelle ... ein. Der Verbleib des Vorgangs in der Zwischenzeit konnte nicht aufgeklärt werden. Die Ruhestandsbeamtin bearbeitete die Unterlagen jedoch erst am 26. Mai 1988, als sie auch diesen Vorgang zur Überarbeitung des Einarbeitungsplans dem Arbeitgeber zurückgab. Der Vorgang blieb somit über einen Zeitraum von zwei Jahren unbearbeitet. Zwischenzeitlich hatte die Ruhestandsbeamtin dem Arbeitgeber lediglich unter dem 22. Februar 1988 eine Zwischenmitteilung über den Erledigungsstand zukommen lassen, wonach unter anderem dieser Antrag von ihr positiv entschieden worden sei und die Auszahlung der in Rede stehenden Beträge in spätestens 14 Tagen erfolgt sein werde. Diese Mitteilung entsprach, wie die Ruhestandsbeamtin wusste, nicht den Tatsachen und diente allein dazu, den Arbeitgeber zu vertrösten und auf diese Art und Weise Zeit zu gewinnen.
(d)
Für die am 21. Oktober 1985 eingestellte Arbeitnehmerin ... beantragte die Firma ... am selben Tag Gewährung des Einarbeitungszuschusses. Der förmliche Originalantrag wurde ebenfalls am 7. April 1986 ausgefüllt und ging am 25. April 1986 sowie erneut am 9. Juni 1986 bei der Nebenstelle ... ein. Die Ruhestandsbeamtin ließ die Unterlagen bis zum 26. Mai 1988, d.h. insgesamt zwei Jahre, unbearbeitet. An diesem Tag gab sie auch diesen Vorgang der Firma ... zur Überarbeitung des Einarbeitungsplanes zurück. Zwischenzeitlich hatte sie ebenfalls unter dem 22. Februar 1988 der Firma die gleiche Zwischennachricht wie im Fall der Arbeitnehmerin ... zukommen lassen.
(e)
Für die am 21. Oktober 1985 eingestellte Arbeitnehmerin ... beantragte die Firma ... am selben Tag Gewährung des Einarbeitungszuschusses. Der Originalantrag wurde am 4. Dezember 1985 ausgefüllt und ging am 5. Dezember 1985 und erneut am 20. März 1986 bei der Nebenstelle ... ein. Die Ruhestandsbeamtin ließ den Vorgang bis zum 26. Mai 1988, d.h. über einen Zeitraum von zwei Jahren und zwei Monaten, unbearbeitet liegen und reichte ihn dann zur Überarbeitung des Einarbeitungsplanes an den Arbeitgeber zurück. Unter dem 22. Februar 1988 erteilte sie die gleiche Zwischenmitteilung, die sie auch bezüglich der Arbeitnehmerin ... und ... gefertigt hatte.
(f)
Für die am 15. Mai 1987 eingestellte Arbeitnehmerin ... stellte die Firma ... am selben Tag Antrag auf Gewährung des Einarbeitungszuschusses. In den Unterlagen ist lediglich eine Kopie des Antrags vorhanden, aus der abzulesen ist, dass ein förmlicher Antrag am 16. Dezember 1988 ausgefüllt wurde. Die Ruhestandsbeamtin brachte auf dem formlosen Antrag vom 15. Mai 1987 den Vermerk "12 Monate 50 % bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen" an. Die Ruhestandsbeamtin hat somit den Vorgang bis zum 26. Mai 1988 für einen Zeitraum von zwölf Monaten unbearbeitet liegen gelassen, indem sie dem Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen nicht zuleitete. Am 22. Februar 1988 erteilte sie die bereits mehrfach erwähnte Zwischenmitteilung (siehe oben 1.1 c).
(1.2)
In zwei Fällen kam es bei der Bearbeitung von Überbrückungsgeldanträgen zu Unregelmäßigkeiten.
(a)
Der seit November 1986 arbeitslose ... beantragte am 6. April 1987 Gewährung von Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Der formelle Antrag vom 15. Juni 1987 ging am 18. Dezember 1987 bei der Nebenstelle ... ein. Die Ruhestandsbeamtin bewilligte in ihrer Entscheidung vom 21. Januar 1988 ein Überbrückungsgeld in Höhe von 2 394,60 DM, obwohl der Antrag sich nur auf 2 294 DM bezog. Hierauf wurde die Ruhestandsbeamtin mit Schreiben der zuständigen Abteilung vom 25. Januar 1988 hingewiesen. Die Ruhestandsbeamtin änderte ihre Entscheidung unter dem 1. Februar 1988 auf die beantragte Summe ab, so dass am 2. Februar 1988 die Auszahlungsanordnung erlassen werden konnte. Unter dem 5. April 1988 wurde die Ruhestandsbeamtin darauf hingewiesen, dass die Anforderung der fachlichen Stellungnahme über die Tragfähigkeit der Existenzgründung fehle. Diese fachliche Stellungnahme überreichte die Ruhestandsbeamtin nach mehrfacher Mahnung am 31. Mai 1988 in der Dienststelle persönlich ihrem Vertreter, Verwaltungsinspektor ... Die Ruhestandsbeamtin hat eingeräumt, dass ihr Unterlagen zu dem Überbrückungsgeldantrag in die Ergänzungslieferung zum Handbuch der AV geraten seien, die sie zum Einsortieren mit nach Hause genommen habe. Sie habe damals überstürzt Urlaub nehmen müssen, weil ihr Vater im Sterben gelegen habe. Es habe sich um eine Verzögerung von wenigen Tagen gehandelt. Sie habe gewusst, dass weisungsgemäß dienstliche Vorgänge nicht mit nach Hause genommen werden durften.
(b)
Der seit Juni 1986 arbeitslose ... beantragte am 19. Januar 1988 Gewährung von Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Den von ihm am 20. Januar 1988 gefertigen schriftlichen Antrag gab er am 18. Februar 1988 persönlich bei der Ruhestandsbeamtin ab. Diese erstellte unter dem 23. Februar 1988 ihre Stellungnahme, so dass am 25. Februar 1988 die Gewährung des Überbrückungsgeldes für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bewilligt werden konnte. Nach Vorsprache des Antragstellers wurde die Bewilligung zeitnah dahin geändert, dass die Leistung in Teilbeträgen monatlich im Voraus gezahlt werde. Allerdings hatte die Ruhestandsbeamtin auch in diesem Fall das Original der fachlichen Stellungnahme zum Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld mit nach Hause genommen und brachte es erst am 31. Mai 1988 persönlich in die Dienststelle. In einem Vermerk der für die Ausfertigung des Bewilligungsbescheides zuständigen Abteilung wird beklagt, dass die Ruhestandsbeamtin eine unvollständig ausgefüllte Anforderung der fachlichen Stellungnahme vorgelegt habe. Diese sei mit der Bitte um Ergänzung zurückgeschickt worden. Nach zweimaliger Mahnung habe eine Frau ... als Vertreterin der Ruhestandsbeamtin angerufen und mitgeteilt, dass im Amt nur eine Kopie der Rückseite des Vordrucks vorliege. Man habe vereinbart, die Rückkehr der Ruhestandsbeamtin aus dem Urlaub abzuwarten. Die Ruhestandsbeamtin hat sich in dieser Sache eingelassen wie im Fall ...
(1.3)
Unter dem 13. April 1988 beantragten die Eheleute ... die Gewährung von Reisekosten. Die Ruhestandsbeamtin hatte beide Arbeitnehmer einer Firma in ... für eine Stellung als Hausmeister vorgeschlagen. Beide Arbeitnehmer sollten sich dort am 8. April 1988 vorstellen und reisten zu diesem Zweck mit dem eigenen Pkw nach ... Die Anträge wurden noch am 13. April 1988 an der Nebenstelle ... abgegeben. Die Ruhestandsbeamtin bearbeitete die Anträge bis zum Beginn ihres Urlaubs am 25. April 1988 nicht. Ihr Urlaub dauerte bis zum 20. Mai 1988. Anschließend war die Ruhestandsbeamtin in der Nebenstelle ... kaum mehr anwesend. Auf die Stellungnahme ihres Vertreters, Verwaltungsinspektor ..., vom 29. Juni 1988 erging unter dem 14. Juli 1988 jeweils ein Bewilligungsbescheid an die Eheleute ... Die Ruhestandsbeamtin hat hierzu angegeben, man könne ihr lediglich die Zeit bis zum Beginn ihres Urlaubs "anlasten". Vor dem Urlaub habe sie jeweils die Fälle bearbeitet, die dringend gewesen seien. Sie habe es vermeiden wollen, dass es während ihrer Abwesenheit zu Beschwerden komme.
(1.4)
Die Ruhestandsbeamtin war unter anderem auch zuständig für die Betreuung der Firma ... Diese Firma erhielt mehrfach für die Einstellung arbeitsloser Arbeitnehmer Eingliederungsbeihilfen.
(a)
Unter anderem beantragte sie am 9. Dezember 1987 die Gewährung von Eingliederungsbeihilfe für den Arbeitnehmer ... Der formelle Antrag vom 11. Dezember 1987 ging am 14. Dezember 1987 bei der Nebenstelle ... ein. Die weitere Bearbeitung des Antrages unterblieb bis am 5. August 1988, als der Antrag im unaufgeräumten Schreibtisch des Dienstzimmers der Ruhestandsbeamtin hinter der Schreibtischschublade aufgefunden wurde. Mitarbeiter in der Nebenstelle ... suchten im Schreibtisch der Ruhestandsbeamtin nach Unterlagen bezüglich anderer Vorgänge und stießen dabei auf den hinter die Schublade gerutschten Vorgang "St". Es kam in der Folgezeit zu vielfältiger - schriftlicher und telefonischer - Korrespondenz zwischen der Nebenstelle ... - auch in Person der Ruhestandsbeamtin - und der antragstellenden Firma, in deren Verlauf zunächst der Antrag auf Gewährung von Eingliederungsbeihilfe zurückgenommen wurde, später jedoch als weiterhin wirksam angesehen werden sollte. Schließlich wurde der Firma unter dem 9. Januar 1989 Eingliederungsbeihilfe für zwei Monate bewilligt. Die Ruhestandsbeamtin hat hierzu angegeben, der Vorgang müsse, da die Schublade überfüllt gewesen sei, hinter die Schublade gefallen sein. Bewusst habe sie ihn dort jedenfalls nicht versteckt.
(b)
Für den Arbeitnehmer ... beantragte die Firma ... am 19. Februar 1988 eine Eingliederungsbeihilfe. Der Formularantrag vom 28. März 1988 ging am Folgetag bei der Nebenstelle ... ein. Auch dieser Vorgang blieb bis zum 31. Mai 1988 von der Ruhestandsbeamtin unbearbeitet. Erst zu diesem Zeitpunkt leitete sie diesen wie auch andere Vorgänge der Dienststelle ... zu und teilte mit, sie habe die Unterlagen zu Hause gefunden. Die Unterlagen seien offensichtlich irrtümlich zu dienstlichen Weisungen geraten, die sie, die Ruhestandsbeamtin, vor ihrem letzten Jahresurlaub zum Einsortieren mit nach Hause genommen habe. Sodann wurde der Vorgang vom Vertreter der Ruhestandsbeamtin, Verwaltungsinspektor ..., abschließend bearbeitet.
(1.5)
Im Rahmen ihrer Tätigkeit war die Ruhestandsbeamtin auch mit der Bearbeitung verschiedener Anträge der ... GmbH in ... auf Gewährung von Einarbeitungszuschüssen betraut. Hierbei führte die Ruhestandsbeamtin Besprechungen mit der Antragstellerin durch, half beim Ausfüllen der Anträge und sicherte - nach Angaben der Antragstellerin - ihre entsprechende Entscheidungsbefugnis zu. In zwei Fällen kam es zu Unregelmäßigkeiten.
(a)
Am 8. Dezember 1987 beantragte die Firma ... GmbH die Gewährung eines Einarbeitungszuschusses für den Arbeitnehmer ..., den diese ab dem 1. Januar 1988 zu beschäftigen beabsichtigte. Der formelle Antrag vom 15. Januar 1988 ging am 4. Februar 1988 in der Nebenstelle ... ein. Bis zum 25. Mai 1988 blieb der Vorgang unbearbeitet. Dann richtete die Ruhestandsbeamtin eine Anfrage an das früher für den Arbeitnehmer zuständige Arbeitsamt ..., die sie mit Schreiben vom 20. Juni 1988 nach Antwort der dortigen Dienststelle präzisierte. Am 30. September 1988 erließ ein Vertreter der Ruhestandsbeamtin einen Bewilligungsbescheid, der einen Einarbeitungszuschuss auf die Dauer von zwei Monaten gewährte. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 20. Oktober 1988 Widerspruch ein und begehrte die Bewilligung für die Dauer von zwölf Monaten. Sie verwies dabei insbesondere darauf, dass die Ruhestandsbeamtin nie einen Zweifel über einen positiven Bescheid über die Dauer von 12 Monaten habe aufkommen lassen. In späteren Telefongesprächen habe sie sogar versichert, dass die Bewilligung bereits erfolgt sei und sich der Bescheid lediglich durch ihren Urlaub verzögern würde. Im Widerspruchsverfahren wurde festgestellt, dass nur für einen sechsmonatigen Zeitraum eine Anspruchsberechtigung bestand.
(b)
Am 4. Januar 1988 beantragte die Firma ... GmbH die Gewährung eines Einarbeitungszuschusses für den Arbeitnehmer ... Der formelle Antrag wurde am 15. Januar 1988 unterschrieben und ging am 4. Februar 1988 bei der Nebenstelle ... ein. Am 25. Mai 1988 fertigte die Ruhestandsbeamtin ihre Stellungnahme und Entscheidung. Die Dauer der Förderung belief sich danach vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1988, obwohl der Antrag auf Gewährung des Einarbeitungszuschusses erst am 4. Januar 1988 gestellt worden war.
(1.6)
Die Firma ... GmbH in ... beantragte am 28. August 1987 die Gewährung von Lohnkostenzuschuss für den Arbeitnehmer ..., der ab dem 5. Oktober 1987 als Steinmetzhelfer eingestellt werden sollte. Der von der Antragstellerin am 14. Dezember 1987 gefertigte formelle Antrag ging am folgenden Tag bei der Nebenstelle ... ein. Die Ruhestandsbeamtin reichte den Antrag mit Schreiben vom 28. Januar 1988 an die Antragstellerin zur Vervollständigung zurück. Am 2. Februar 1988 ging der Vorgang bei der Nebenstelle ... wieder ein. Mit Schreiben vom 10. Mai 1988 beschwerte sich die Antragstellerin darüber, dass der Antrag auf Gewährung des Lohnkostenzuschusses für den Arbeitnehmer ... anscheinend bislang nicht bearbeitet worden sei, da weder eine Zahlung erfolgt noch eine Nachricht zugegangen sei. Erst am 13. Juni 1988 wurde eine Stellungnahme von der Ruhestandsbeamtin gefertigt, die zudem unter dem 5. Juli 1988 von dem Verwaltungsinspektor ... sowie unter dem 8. Juli 1988 von dem als Arbeitsberater in der Nebenstelle ... tätigen Verwaltungsamtmann ... abgezeichnet wurde. Unter dem 11. Juli 1988 erging der Bewilligungsbescheid an die Antragstellerin. Die Ruhestandsbeamtin hatte unter dem 26. Mai 1988 einen Vermerk in die Beratungsunterlagen aufgenommen, wonach sie den Originalantrag der Antragstellerin unbearbeitet in der alphabetisch geordneten Kartei der Bewerberangebote unter dem Buchstaben "M" aufgefunden habe. Unter dem 6. Juni 1988 vermerkte sie, dass sie den Antrag am 27. Juni 1988 (gemeint ist wohl der 27. Mai 1988, da sie ab dem 21. Juni 1988 erkrankt war) zur Bearbeitung am Wochenende mit nach Hause genommen habe. Wegen des unerwarteten Todes ihres Vaters habe sie die Unterlagen erst heute (d.h. am 6. Juni 1988) mit einer Stellungnahme zu den persönlichen Daten weiterleiten können. Ergänzend hat die Ruhestandsbeamtin angegeben, sie wisse nicht, warum ihr hier ein Fehlverhalten angelastet werde. Die Kartei stehe nicht mehr bei ihr; andere Mitarbeiter hätten auch mit der Kartei zu tun. Sie wisse nicht, wer die Unterlagen dort einsortiert habe.
(1.7)
Die Firma ... GmbH in ... beantragte für die ab dem 19. Januar 1987 bei ihr als Näherin beschäftigte Arbeitnehmerin ... unter dem 16. Februar 1987 die Gewährung von Lohnkostenzuschuss. Der Antrag wurde am 25. Februar 1987 formell erstellt und ging am 27. Februar 1987 bei der Nebenstelle ... ein. Der Tag der Antragstellung auf dem Originalantrag wurde nachträglich auf den 16. Dezember 1986 geändert, was sich aus einem Vergleich mit einer bei den Unterlagen befindlichen Kopie, die den 16. Februar 1987 ausweist, erkennen lässt. Der Urheber dieser Änderung konnte nicht festgestellt werden. Der Vorgang blieb von der Ruhestandsbeamtin unbearbeitet bis zum 9. Oktober 1987. Dann fertigte sie die Stellungnahme zum Antrag auf Lohnkostenzuschuss, wonach ein solcher auf die Dauer von 12 Monaten seit dem 19. Januar 1987 gewährt werden sollte. Ein entsprechender Bewilligungsbescheid wurde am 15. Oktober 1987 gefertigt und abgesandt. Der Antrag blieb somit über sieben Monate unbearbeitet. Dabei hat die Ruhestandsbeamtin nach Angaben des Firmeninhabers auf wiederholte Beschwerden die Gewährung von Zuschüssen zugesagt und die Antragstellerin immer wieder vertröstet und versprochen, die Angelegenheit sofort zu regeln. Die Ruhestandsbeamtin hat eingeräumt, dass sie in diesem Fall sicher ein Verschulden treffe.
(1.8)
Beginnend etwa mit dem Jahre 1986 häuften sich im Sachgebiet der Ruhestandsbeamtin Beschwerden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die sich jeweils auf Leistungsbegehren in Form von Zuschüssen, Beihilfen und Ähnlichem bezogen. Es geschah vermehrt, dass Anträge nicht mehr auffindbar waren, was sich besonders auf Anträge aus dem Bereich "Förderung der Arbeitsaufnahme", "Lohnkostenzuschüsse" und "MAGS-Programm" bezog. Insgesamt handelte es sich etwa um 30 bis 40 Fälle, was im Hinblick auf andere Hauptvermittler eine recht große Zahl darstellte. Wenn Anträge verschwunden waren, erstellte die Ruhestandsbeamtin oft Zweitschriften. Die Zeitdauer, in denen Vorgänge unbearbeitet liegen blieben, betrug teilweise mehrere Monate und im Fall ... sogar über zwei Jahre. Der zuständige Abteilungsleiter, der Zeuge Dr. ..., führte mehrere Gespräche mit der Ruhestandsbeamtin, die die Erledigung ihrer Dienstgeschäfte und insbesondere die nicht zufriedenstellende Arbeitsweise der Ruhestandsbeamtin betrafen. Die Ruhestandsbeamtin wurde gesprächsweise mehrfach auf diese Missstände hingewiesen. Der Zeuge Dr. ... führte in seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsführer aus, die Ruhestandsbeamtin habe immer den Eindruck vermittelt, alles im Griff und keine weiteren Arbeitsrückstände zu haben. Sie habe allgemein darauf hingewiesen, dass die Belastung in der Vermittlung hoch sei, jedoch auch optimistisch geäußert, den Anforderungen und Belastungen voll gewachsen zu sein. Hierauf habe er, der Zeuge, bis zur nächsten Etappe, bis wieder neue Rückstände und Zweitschriften vorgelegen hätten, vertraut. Die Ruhestandsbeamtin habe ihm gegenüber nie den Umfang der Rückstände sichtbar gemacht. Vermerken des Leiters der Abteilung Verwaltung, Verwaltungsrat ..., vom 15. März und 29. November 1988 ist zu entnehmen, dass die Ruhestandsbeamtin zu diesem Zeitpunkt auf Vorgänge hingewiesen wurde, in denen die Bearbeitungszeit als überlang anzusehen war. Die Ruhestandsbeamtin habe hierzu angegeben, beginnend 1986 seien ihr die Dinge über den Kopf gewachsen und sie habe vollkommen den Überblick verloren. Aus einer Besprechungsniederschrift vom 25. April 1986 geht hervor, dass ein Dezernat zur Hälfte auf die Ruhestandsbeamtin übertragen wurde. Das aufzuteilende Dezernat war das des Verwaltungsinspektors ..., der eine Weiterbildungsmaßnahme durchführte. Der Besprechungsniederschrift vom 28. Juli 1987 ist zu entnehmen, dass eine Überlastung der zuständigen Hauptvermittlerin, der Ruhestandsbeamtin, vorlag.
Die im Rahmen der Untersuchung als Zeugen vernommenen Mitarbeiter des Arbeitsamtes ... und der Nebenstelle ... Dr. ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... haben weitgehend übereinstimmend bestätigt, dass die seit 1986 vermehrt auftretenden Unregelmäßigkeiten der verwaltungsmäßigen Abwicklung von Förderanträgen zum größten Teil auf die Ruhestandsbeamtin zurückzuführen gewesen seien.
Die Ruhestandsbeamtin hat sich hinsichtlich des Vorwurfs, ihre Vorgesetzten bezüglich ihrer Arbeitsrückstände nicht unterrichtet zu haben, bereits in den Vorermittlungen dahin eingelassen, in ihrer damals sehr schwierigen Phase habe sie nicht die Kraft und Einsicht gehabt, sich den Dingen zu stellen. Deshalb habe sie sich nicht an ihren Dienststellenleiter gewandt. Sie sei davon ausgegangen, dass ihre Gesamtsituation ihren Vorgesetzten auffallen werde und diese von sich aus auf sie, die Ruhestandsbeamtin, zukommen würden. Inzwischen sei ihr klar, dass sie ihre Vorgesetzten über ihre Probleme bei der Bewältigung ihrer Aufgaben hätte rechtzeitig informieren müssen. Sie habe aber etwa Mitte 1987 in einer Stellungnahme an den Abteilungsleiter u.a. ihre Belastungssituation dargestellt. Zumindest ab diesem Zeitpunkt sei ihren Dienstvorgesetzten ihre Belastungssituation hinreichend bekannt gewesen. Später hat die Ruhestandsbeamtin ergänzend ausgeführt: Sie wisse, dass sie damals nicht fehlerfrei gearbeitet habe. Ursache dafür seien ihre desolaten privaten Verhältnisse und ihre hohe dienstliche Belastung gewesen. Diese Ursachen seien im Amt bekannt gewesen. Gleichwohl habe man sie weitermachen lassen, da sie hohe Vermittlungszahlen geliefert habe. Im Übrigen hätten sich die Kollegen sicher nicht um eventuell zu verteilende Arbeiten "gerissen".
(1.9)
Zum Vorwurf d) im Anschuldigungspunkt 1 hat die Ruhestandsbeamtin eingeräumt, in Einzelfällen entgegen den Vorschriften Originalanträge vernichtet zu haben. Dies sei einmal dann geschehen, wenn Originalanträge nicht auffindbar gewesen seien, zwischenzeitlich Zweitschriften angelegt worden und anschließend die Originalanträge wieder aufgetaucht seien. Zur Vermeidung von Doppelleistungen seien die Originalunterlagen beseitigt worden. Solche Originalunterlagen seien von ihr aber auch dann weggeworfen worden, wenn es sich um alte, noch nicht bearbeitete Anträge gehandelt habe und die Nichtbearbeitung nicht angemahnt worden sei. Sie, die Ruhestandsbeamtin, habe zu diesem unerlaubten Mittel gegriffen, weil ihr die Arbeit über den Kopf gewachsen sei. Wenn sich der Antragsteller wider Erwarten gemeldet habe, sei eine Zweitschrift angelegt worden.
Gegenüber den Vorwürfen im Anschuldigungspunkt 1 hat die Ruhestandsbeamtin im Übrigen die folgende - im Wesentlichen pauschale - Einlassung abgegeben:
Sie räume erhebliche Versäumnisse ein und habe damals fehlerhaft gearbeitet. Das Schwergewicht ihrer dienstlichen Tätigkeit habe sie auf die Vermittlung arbeitsloser Arbeitnehmer gelegt. Dabei sei der verwaltungstechnische Teil ihrer Arbeit wohl zu kurz gekommen. Aus der von ihr erreichten hohen Vermittlungszahl habe sich auch eine entsprechend hohe Zahl von Förderungsanträgen ergeben, die sie dann zusätzlich habe bearbeiten müssen. Das Ganze sei ihr wohl über den Kopf gewachsen. Soweit sich Arbeitgeber bei ihr persönlich gemeldet bzw. beschwert hätten, habe sie diese mit "kleinen Notlügen" vertröstet, um Zeit zu gewinnen. Hinzugekommen sei ihre erhebliche Belastung im privaten Bereich. Sie habe mit ihrem - inzwischen geschiedenen - Ehemann 1982 im ... eine alte Wassermühle erworben. In den folgenden Jahren sei diese Wassermühle umgebaut worden. Der hierfür erforderliche Aufwand habe sich im Laufe der Zeit als sehr viel größer dargestellt, als zunächst angenommen worden sei. Sie, die Ruhestandsbeamtin, und ihr Ehemann hätten viele Arbeiten selbst ausgeführt, so dass die Mühle erst 1986 vollständig renoviert gewesen sei. Am 9. April 1986 sei es zu einem Brand gekommen. Die Wohnräume und der Gewerberaum des Ehemanns, der dort ein Antiquitätengeschäft habe betreiben wollen, seien vernichtet worden. Aufgrund des Verdachtes auf Brandstiftung und einer Tatbeteiligung von ihr oder ihrem Mann habe sich die versicherungsrechtliche Abwicklung verzögert, so dass zunächst kein Geld für einen Wiederaufbau der Gebäude zur Verfügung gestanden habe. Schließlich sei es doch zur Erstellung eines Hausneubaus auf einem anderen Teil des Grundstücks gekommen. In den dazwischen liegenden eineinhalb Jahren hätten sie mit mehreren Hunden in einem gebraucht erworbenen Wohnwagen gewohnt. Als schließlich der Neubau fertig gestellt gewesen sei, habe sich herausgestellt, dass dieser infolge von Baumängeln nahezu unbewohnbar gewesen sei. Im Mai 1988 sei ihr Vater gestorben. Sie, die Ruhestandsbeamtin, habe daraufhin wenig später einen Nervenzusammenbruch erlitten und sei ab 21. Juni 1988 dienstunfähig gewesen.
Mit ihrer Berufung hat die Ruhestandsbeamtin die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht in Frage gestellt. Sie bestreitet im Wesentlichen nur die rechtliche Würdigung, "fehlerhaft" und "pflichtwidrig" gehandelt zu haben.
(2.)
Der Senat nimmt hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen im Anschuldigungspunkt 1 folgende disziplinarrechtliche Würdigung vor:
(a)
In insgesamt vier Fällen (1.1 c) bis f hat die damals aktive Beamtin gegenüber Antragstellern bewusst falsche Auskünfte über den Erledigungsstand gegeben, indem sie diesen vorgespiegelt hat, die Entscheidung sei längst getroffen und andere Abteilungen des Arbeitsamtes verzögerten nunmehr die Bearbeitung. Sie hat sich damit vorsätzlich achtungs- und vertrauensunwürdig (§ 54 Satz 3 BBG) verhalten. Im Fall 1.6 hat die Ruhestandsbeamtin durch die bewusste Missachtung der Weisung, keine dienstlichen Vorgänge mit nach Hause zu nehmen, vorsätzlich gegen ihre Dienstpflichten gemäß § 55 Satz 2 BBG verstoßen.
Soweit die Ruhestandsbeamtin im Fall 1.9 unter Konkretisierung des Anschuldigungssatzes ("Unterlagen vernichtet hat") angeschuldigt wird, "in einer unbestimmten Anzahl von Fällen Unterlagen vernichtet zu haben", versteht der Senat diesen ansonsten unsubstantiierten, allein auf Einlassungen der Ruhestandsbeamtin beruhenden Vorwurf unter Berücksichtigung der Anschuldigungsbegründung und des erkennbaren Anschuldigungswillens des Bundesdisziplinaranwalts dahin, dass lediglich zwei Fälle - jeweils ein Fall aus den beiden von der Ruhestandsbeamtin eingeräumten Fallgruppen der weisungswidrigen Vernichtung dienstlicher Unterlagen - wirksam angeschuldigt sind (vgl. zur Auslegung der Anschuldigungsschrift z.B. Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 D 81.97 - m.w.N.). In diesem Umfang hat die Ruhestandsbeamtin auch vorsätzlich gegen ihre Pflichten verstoßen, die Dienstvorschriften zu befolgen und sich mit voller Hingabe ihrem Beruf zu widmen (§ 55 Satz 2, § 54 Satz 1 BBG).
Wie der Sachverständige Prof. Dr. Dr. ... in seinem psychiatrischen Gutachten vom 14. August 1992, erläutert in der Hauptverhandlung am 10. März 1999, zur Überzeugung des Senats festgestellt hat, hat die Ruhestandsbeamtin damals insgesamt schuldhaft gehandelt. Soweit der Gutachter für einzelne Situationen (z.B. die eintägige Suspendierung der Ruhestandsbeamtin vom Dienst im April/Mai 1990) Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen hat, sind damit die in diesem Verfahren genannten Vorwürfe nicht gemeint. Zwar hat der Sachverständige der Ruhestandsbeamtin insgesamt verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zugebilligt. Entgegen der Auffassung der Berufung lässt dieser "Schuldminderungsgrund" (vgl. BGHSt 7, 28, 30) jedoch die Pflichtwidrigkeit des tatbestandlich vorsätzlichen Fehlverhaltens der Ruhestandsbeamtin unberührt.
(b)
Der Senat ist ferner der Auffassung, dass sich die Ruhestandsbeamtin in den Fällen 1.1 bis 1.5 und 1.7 dienstpflichtwidrig verhalten hat. Sie hat vielfach Vorgänge, die ihr zur dienstlichen Erledigung zugeteilt waren, über einen erheblichen Zeitraum unbearbeitet liegen gelassen. Teilweise betrug die Dauer ihrer Untätigkeit mehrere Monate (1.1 a), b), f), teilweise aber auch zwei Jahre und mehr (1.1 c), d) und e). Sie hat trotz der ihr bekannten Anordnung - wenn auch unbeabsichtigt - mehrfach dienstliche Vorgänge mit nach Hause genommen (1.2 a), b), 1.4 b), so dass die Antragsunterlagen mehrere Wochen der Bearbeitung in der Dienststelle entzogen waren. Schließlich hat die Ruhestandsbeamtin trotz Aufforderung und mehrfacher Mahnung eine dienstliche Stellungnahme verspätet abgegeben (1.2 a) und hat es versäumt, einen Vorgang vor Antritt ihres Urlaubs zu bearbeiten oder ihrem Vertreter zu übergeben (1.3).
Dieses nachlässige und unzuverlässige Dienstverhalten überschreitet das übliche Maß an Fehlern, wie sie jedem Bediensteten gelegentlich passieren können. Zwar ist auch der fähigste und zuverlässigste Beamte Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen und macht gelegentlich Fehler, die eine Verwaltung vernünftigerweise in Kauf nehmen muss. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes hat deshalb regelmäßig nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand. Um ein nachlässiges Gesamtverhalten als in disziplinarrechtlicher Hinsicht pflichtwidrig zu kennzeichnen, bedarf es des Nachweises mehrerer einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt über das in Einzelfällen bei einem durchschnittlichen Beamten noch tolerierbare Versagen eindeutig hinausgehen und sich als echte Schuld von bloßem Unvermögen abgrenzen lassen (vgl. Urteil vom 12. Februar 1992 - BVerwG 1 D 2.91 - m.w.N.). Von einem solchen schuldhaft pflichtwidrigen Verhalten ist hier auszugehen. Trotz erheblicher privater Probleme und beruflicher Belastungen war die Ruhestandsbeamtin im Bereich der vermittlerischen Tätigkeit sehr erfolgreich. Sie wurde von vielen Arbeitgebern wegen ihres vermittlerischen Geschicks ausdrücklich lobend erwähnt. Zum Teil erreichte sie eine höhere prozentuale Vermittlungsquote als ihre Kollegen. Im krassen Gegensatz dazu standen die administrativen Nachlässigkeiten und Mängel, um die es hier geht. Die Ruhestandsbeamtin war insoweit - im Vergleich zu ihren Kollegen - in hohem Maße negativ auffällig, wobei sie den dienstlichen Anforderungen gelegentlich in bewusster Gleichgültigkeit gegenüberstand. Dies zeigt sich vor allem auch an den hier angeschuldigten vorsätzlichen Pflichtverletzungen im Rahmen der verwaltungsmäßigen Aufgabenerfüllung. Entgegen dem Berufungsvorbringen ändert auch die festgestellte verminderte Schuldfähigkeit nichts an der disziplinaren Relevanz des Fehlverhaltens der Ruhestandsbeamtin. Verminderte Schuldfähigkeit lässt die dienstliche Verantwortlichkeit der Ruhestandsbeamtin unberührt. Zwar könnte bereits die Tatbestandsmäßigkeit der Pflichtverletzung entfallen, wenn die Nachlässigkeiten/Unzuverlässigkeiten maßgeblich auf der diagnostizierten reaktiven Depression beruhten. Hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Dagegen sprechen schon die vorsätzlichen Pflichtverletzungen.
Soweit die Ruhestandsbeamtin in zehn Fällen (1.1, 1.4 b), 1.5 und 1.7) dienstliche Vorgänge teilweise über einen erheblichen Zeitraum unbearbeitet hat liegen gelassen, hat sie zumindest fahrlässig ihre Pflichten zur vollen Hingabe an ihren Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) verletzt, indem sie den ihr nach den Umständen gebotenen und ihr auch konkret zumutbaren Sorgfaltspflichten zuwider gehandelt hat (vgl. dazu Urteil vom 14. Oktober 1997 - BVerwG 1 D 60.96 -). Fahrlässiges Fehlverhalten ist auch angeschuldigt. Zur vollen Hingabe an das Amt gehört vor allem die ordnungsgemäße Bewältigung des zugewiesenen Arbeitspensums (vgl. Zängl, in: GKÖD, Band I, Stand 2000, Bundesbeamtengesetz § 54 Rn. 6). Als fahrlässige Verletzung des § 54 Satz 1 BBG ist auch der Vorwurf 1.3 zu werten. Es war der Ruhestandsbeamtin innerhalb der zwei Wochen bis zum Urlaub möglich und zumutbar, den Vorgang zu bearbeiten oder jedenfalls vor Urlaubsantritt ihrem Vertreter zu übergeben. Die mehrfache (unbeabsichtigte) Mitnahme dienstlicher Vorgänge nach Hause und die verspätete Abgabe der fachlichen Stellungnahme trotz Aufforderung und mehrfacher Mahnung (1.2, 1.4 b) stellt sich als zumindest fahrlässiger Verstoß gegen § 55 Satz 2 BBG dar. Zwar ist in den Fällen 1.2 a) und b) nur vorsätzliches Handeln angeschuldigt und erfasst ein entsprechender Vorwurf nicht stets auch fahrlässiges Handeln (stRspr, z.B. Urteil vom 28. September 1999 - BVerwG 1 D 92.97 -). Ein Fahrlässigkeitsverstoß ist aber dann von der Anschuldigung mit umfasst, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass bei Wegfall des Vorwurfs vorsätzlichen Handelns ein disziplinares Einschreiten auch wegen des dann noch verbleibenden Vorwurfs beabsichtigt ist (Urteil vom 28. September 1999 a.a.O.). Das ist hier der Fall. Aus der Tatsache, dass der Bundesdisziplinaranwalt im Fall 1.4 b) die fahrlässige Mitnahme der Akten angeschuldigt hat, ergibt sich, dass er sich nicht nur auf die Verfolgung vorsätzlicher Verstöße gegen das Verbot der Mitnahme von Akten nach Hause beschränken wollte. Diese Auslegung der Anschuldigungsschrift beeinträchtigt die Ruhestandsbeamtin in ihrer Rechtsverteidigung nicht.
(c)
Von folgenden Vorwürfen im Anschuldigungspunkt 1 stellt der Senat die Ruhestandsbeamtin frei:
Fall 1.1 a): Der Vorwurf, eine vorangegangene Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmerin ... nicht geklärt und insoweit oberflächlich gearbeitet zu haben, lässt sich nicht aufrecht erhalten. Das Schreiben der Ruhestandsbeamtin vom 22. April 1988 spricht u.a. ausdrücklich die Frage der Arbeitslosigkeit an. Nach Eingang des Antwortschreibens des Arbeitsamtes ... war die Ruhestandsbeamtin krankheitsbedingt mit der Angelegenheit nicht mehr befasst.
In den Fällen 1.1 c) und e) ist die Ruhestandsbeamtin von den Vorwürfen, oberflächlich gearbeitet und die für die Bewilligung von Geldleistungen maßgeblichen Unterlagen unvollständig geführt zu haben, freizustellen. Eine entsprechende Alleinverantwortlichkeit der Ruhestandsbeamtin lässt sich nicht feststellen. Die Entscheidungen, dass die Voraussetzungen für die Förderung vorlagen, wurden nicht von der Ruhestandsbeamtin getroffen, d.h. die Akten nicht durchgängig von ihr allein bearbeitet. Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass der nachfolgende Sachbearbeiter für das Fehlen von Unterlagen verantwortlich ist.
Fall 1.1 d): Der weitere Vorwurf, den Vorgang ... insofern unvollständig geführt zu haben, als die Beratungsunterlagen keinen Hinweis auf eine eventuell bestehende Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmerin vor Arbeitsaufnahme bei der Firma ... enthielten, ist nicht begründet. Die Arbeitnehmerin hatte in ihrem Lebenslauf Zeiten der Arbeitslosigkeit aufgeführt. Die Ruhestandsbeamtin ist insoweit freizustellen.
Der Senat hält auch in den Fällen 1.2 a) und b), 1.5 a) und b) - zum Teil in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - die Vorwürfe fachlich unkorrekter Bearbeitung nicht für erwiesen und stellt die Ruhestandsbeamtin von den entsprechenden Vorwürfen frei. Soweit es hier zu Bearbeitungsfehlern und falschen Entscheidungen in der Sache gekommen ist, überschreiten diese weder für sich allein noch in der Summe das Maß an Fehlern, wie sie jedem Bediensteten im alltäglichen Geschäft einer Massenverwaltung unterlaufen können. Sie beruhen nicht auf einem vorwerfbaren Grad an Nachlässigkeit, sondern auf dem bereits erwähnten Unvermögen der Ruhestandsbeamtin im Hinblick auf die verwaltungsmäßige Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben.
Ferner stellt der Senat die Ruhestandsbeamtin im Fall 1.4 a) vom Vorwurf der unterbliebenen Bearbeitung des Vorgangs St frei. Die Einlassung der Ruhestandsbeamtin, der Vorgang müsse hinter die überfüllte Schublade gefallen sein, sie habe ihn nicht willentlich dort versteckt, ist nicht zu widerlegen. Wenn der Vorgang aber nicht auffindbar war, kann der Ruhestandsbeamtin die unterlassene Bearbeitung nicht als "schuldhafte" Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Ein schuldhaftes Verhalten mag in der Ablage des Vorgangs in dem Schreibtisch trotz dessen Überfüllung gesehen werden. Dies ist aber nicht Gegenstand der Anschuldigung.
Fall 1.6: Von dem Vorwurf, Unterlagen fehlerhaft abgelegt zu haben, war die Ruhestandsbeamtin bereits von der Vorinstanz mangels nachweisbarer Alleinverantwortlichkeit freigestellt worden; dem schließt sich der Senat an. Der Ruhestandsbeamtin kann deshalb auch keine fahrlässige Verzögerung der Bearbeitung des Vorgangs angelastet werden.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Ruhestandsbeamtin auch von dem Vorwurf, ihre Vorgesetzten zu keiner Zeit über Arbeitsrückstände unterrichtet zu haben (Fall 1.8), freizustellen. Die Ruhestandsbeamtin hatte (spätestens) Mitte 1987 auf ihre Belastungssituation hingewiesen. Den Vorgesetzten war, wie sich aus verschiedenen Zeugenaussagen ergibt, das nachlässige und fehlerhafte Verhalten der Ruhestandsbeamtin, das in der Dienststelle bereits im Laufe des Jahres 1986 aufgefallen war, weitgehend bekannt, so dass diese von sich aus reagieren konnten und auch reagiert haben. Eine fahrlässige oder gar vorsätzliche Verletzung dienstlicher Pflichten kann der Ruhestandsbeamtin insoweit deshalb nicht angelastet werden (vgl. dazu auch Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 1 D 4.93 -, S. 21).
Zum Anschuldigungspunkt 2 (unkorrekte Eintragungen in der Arbeitszeitkarte von Mai bis Juli 1989 und Erwirtschaftung eines Arbeitszeitdefizits von Januar 1989 bis Juli 1989)
(1.)
In weitgehender Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Feststellungen geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus:
Im Arbeitsamt ... und damit auch in der Nebenstelle ... galt jedenfalls seit 1986 für die Arbeitszeitregelung die gleitende Arbeitszeit. Mit Wirkung zum 1. April 1989 trat nach der Arbeitszeitverkürzung eine neue Amtsverfügung mit neuen Gleitzahlen in Kraft. Zur Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeit waren die Mitarbeiter verpflichtet, Arbeitsbeginn und Arbeitsende sowie eventuelle Mittagspausen an einem Zeiterfassungsgerät über Zeiterfassungskarten zu dokumentieren. Die Zeiterfassungskarten waren am Monatsende vom jeweiligen Mitarbeiter aufzurechnen und anschließend der Abteilung Verwaltung zuzuleiten. Jeder Mitarbeiter hatte dabei zum Abschluss der Zeiterfassungskarten zunächst die Tagesspalten mit der entsprechenden Vorzeichen-Gleitzahl für den Kommen-Bereich und den Gehen-Bereich aufzurechnen und das Ergebnis in die Fußzeile zu übertragen. Sodann waren die Summen der Tages-Plus- und Minuszeiten zu ermitteln und gegeneinander aufzurechnen. Hierbei unterliefen der Ruhestandsbeamtin im Zeitraum zwischen dem 16. Januar 1989 und dem 26. Juli 1989 Unregelmäßigkeiten.
(a)
Die damals dienstlich aktive Beamtin begann ihren Dienst am 2. Mai 1989 (Dienstag) um 6.50 Uhr und beendete ihn um 12.16 Uhr. Als Grund für ihre vorzeitige Beendigung des Dienstes trug sie handschriftlich "krank" ein. Tatsächlich hatte sie an diesem Tag private Angelegenheiten zu erledigen und hatte im Abwesenheitsbuch vermerkt, dass sie Dienstbefreiung mit Nacharbeit nehme ("B-N"). Sie ermittelte als Tagesumme + 9, was der Gleitzahl für den Dienstantritt um 6.50 Uhr entspricht (eine Zeiteinheit umfasst sechs Minuten). Tatsächlich musste aber für die vorzeitige Beendigung des Dienstes um 12.16 Uhr die Gleitzahl - 37 dagegen gerechnet werden (Normalarbeitszeitende: 16.00 Uhr), so dass sich tatsächlich ein Defizit in der Tagessumme von - 28 ergab. Die Ruhestandsbeamtin hat somit in der Tagessumme einen Vorteil zu ihren Gunsten von 37 Zeiteinheiten bewirkt.
(b)
Am 21. Juni 1989 (Mittwoch) trug die Ruhestandsbeamtin ebenfalls "krank" in die Zeiterfassungskarte ein, obwohl sie im Abwesenheitsbuch die Erledigung privater Angelegenheiten vermerkt und hierfür Dienstbefreiung mit Nacharbeit "B-N" erhalten hatte. Sie trat ihren Dienst um 6.30 Uhr an, was einer Gleitzahl von + 11 entspricht und beendete ihn um 13.17 Uhr, woraus sich die Gleitzahl von - 27 ergibt. Dennoch trug sie in der Tagessumme + 11 Zeiteinheiten ein, obwohl sie bei richtiger Ermittlung - 16 Zeiteinheiten hätte eintragen müssen. Die Ruhestandsbeamtin verschaffte sich somit einen Vorteil von 27 Zeiteinheiten.
(c)
Am 17. Mai 1989 (Mittwoch) begann die Ruhestandsbeamtin den Dienst um 7.12 Uhr, also mit einer Gleitzeit von + 5 Zeiteinheiten. Sie verließ das Amt um 12.13 Uhr, was einer Gleitzahl von - 38 Zeiteinheiten entspricht. Sie vermerkte in der Zeiterfassungskarte keinen Beendigungsgrund und ließ den 17. Mai 1989 in der Zeitsummenaufrechnung unberücksichtigt. Tatsächlich hatte sie im Abwesenheitsbuch auch für diesen Tag die Erledigung privater Angelegenheiten mit Dienstbefreiung und Nacharbeit "B-N" eingetragen. Sie unterließ es jedoch, vor der Aufrechnung der Tagesspalte sich anhand des Abwesenheitsbuches über die Richtigkeit ihrer Eintragung zu vergewissern. Hierdurch verschaffte sie sich einen Vorteil von 33 Zeiteinheiten.
(d)
Ebenso geschah es am 19. Juli 1989 (Mittwoch). Auch hier nahm sie keine Eintragung auf der Zeiterfassungskarte vor, hatte zuvor jedoch im Abwesenheitsbuch einen nicht zu widerlegenden Anwaltstermin eingetragen, für den sie gemäß der Amtsverfügung 1/89 des Arbeitsamtes ... zur Neuregelung der gleitenden Arbeitszeit die Erledigung privater Angelegenheiten mit Nacharbeit "B-N" hätte eintragen müssen. Sie nahm ihren Dienst um 6.41 Uhr auf (+ 11 Zeiteinheiten) und verließ den Dienst um 12.06 Uhr (- 39 Zeiteinheiten). Unter Anrechnung von 5 Zeiteinheiten für eine Mittagspause lautete die richtige Tagessummenaufrechnung - 23 Zeiteinheiten. In dieser Höhe hat sich die Ruhestandsbeamtin erneut einen Vorteil verschafft.
(e)
Außer den vorstehend genannten vier Fällen fehlerhafter Eintragungen auf den Zeiterfassungskarten hat sich die Ruhestandsbeamtin bei der Aufrechnung der Zeiterfassungskarten zwischen Januar und Juli 1989 in 35 Fällen verrechnet und zwar an 22 Tagen zu ihren Gunsten und an 13 Tagen zu ihren Lasten. Insgesamt hat sich die Ruhestandsbeamtin an 22 Tagen mit 168 Zeiteinheiten zu Lasten ihres Dienstherrn verkalkuliert. Demgegenüber hat sie sich an 13 Tagen mit 29 Zeiteinheiten zu ihren eigenen Lasten verrechnet. Dies ergibt ein Zeitminus von 139 Zeiteinheiten oder 834 Minuten bzw. 13 Stunden und 54 Minuten. Die Ruhestandsbeamtin hat im Zeitraum August bis Oktober 1989 das von ihrer Dienststelle sogar mit 15 Stunden und 48 Minuten festgestellte Arbeitszeitdefizit ausgeglichen.
Gegenüber den Vorwürfen im Anschuldigungspunkt 2 hat sich die Ruhestandsbeamtin insgesamt wie folgt eingelassen:
Sie räume ein, die Zeiterfassungskarten äußert nachlässig geführt zu haben. Vorsätzlich habe sie jedoch nicht gehandelt. Sie habe sich keine Vorteile verschaffen wollen. Dies werde schon daran deutlich, dass sich einige Eintragungen auch zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätten. Sie habe bei der Aufrechnung auf den Karten am Monatsende die Gründe ihrer Dienstabwesenheit nicht mehr anhand des Abwesenheitsbuches überprüft. Vielmehr habe sie sich allein auf ihre Erinnerung und ihren privaten Kalender verlassen. Auf diese Weise seien die fehlerhaften Angaben zum Grund der Abwesenheit zustande gekommen. Ihr nachlässiges Verhalten sei durch ihre damaligen privaten Probleme bedingt gewesen. Inzwischen rechne sie ihre Zeiterfassungskarte wöchentlich ab, um solche Fehler künftig zu vermeiden.
Mit ihrer Berufung hat die Ruhestandsbeamtin die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht in Zweifel gezogen. Sie bestreitet im Wesentlichen nur die rechtliche Würdigung, "pflichtwidrig" gehandelt zu haben.
(2)
Im Anschuldigungspunkt 2 würdigt der Senat die tatsächlichen Feststellungen disziplinarrechtlich wie folgt:
Den ausdrücklichen Vorwurf in den Fällen 1. b) und c) "vorsätzlich" unterlassen zu haben, einen Dienstabwesenheitsgrund anzugeben, bzw. "vorsätzlich" einen unrichtigen Grund angegeben zu haben, hält der Senat nicht für erwiesen. Es kann der Ruhestandsbeamtin nicht widerlegt werden, dass sie insoweit lediglich "fahrlässig" gehandelt hat. Dies wird an ihrem Umgang mit den Zeiterfassungskarten insgesamt deutlich. Denn ihr Fehlverhalten hat sich teilweise auch zu ihrem Nachteil ausgewirkt. Ein Fahrlässigkeitsverstoß ist hier auch von der Anschuldigung mit umfasst; denn in den übrigen Fällen ist ausdrücklich fahrlässiges Handeln angeschuldigt. Daraus folgt, dass sich der Bundesdisziplinaranwalt hier nicht nur auf die Verfolgung vorsätzlicher Pflichtverletzungen beschränken wollte (vgl. dazu Urteil vom 28. September 1999 a.a.O.). Durch diese Auslegung der Anschuldigungsschrift wird die Ruhestandsbeamtin nicht in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt.
Nach Auffassung des Senats hat die damals dienstlich aktive Beamtin im Anschuldigungspunkt 2 - entsprechend dem Anschuldigungvorwurf im Übrigen - insgesamt wiederholt grob fahrlässig gegen ihre Pflicht verstoßen, den Anordnungen ihrer Vorgesetzten in Form der Amtsverfügung betreffend die Arbeitszeitregelung zu folgen und wahrheitsgemäße Angaben zu machen (§ 55 Satz 2 BBG), worin zugleich ein achtungs- und vertrauensunwürdiges Verhalten zu sehen ist (§ 54 Satz 3 BBG). Ein grob fahrlässiges Verhalten ist dann anzunehmen, wenn die Handlung eines Beamten durch ein besonderes Maß an Leichtfertigkeit gekennzeichnet ist, er also in grober Achtlosigkeit nicht erkennt, sich pflichtwidrig zu verhalten (Urteil vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 1 D 28.98 -; Urteil vom 10. Juni 1997 - BVerwG 1 D 66.96 -). So liegt es hier. Der Ruhestandsbeamtin, die als Angehörige des gehobenen Dienstes berechtigt war, an der gleitenden Arbeitszeit teilzunehmen, war bekannt, dass die Zeiterfassungskarten ordnungs- und wahrheitsgemäß auszufüllen waren. In Ziffer 7.3 der Amtsverfügung Nr. 1/89 wird deshalb auch auf das besondere Vertrauen in die Mitarbeiter beim Umgang mit den Regeln der gleitenden Arbeitszeit abgestellt und für den Fall eines Verstoßes auf mögliche arbeits- oder disziplinarrechtliche Konsequenzen hingewiesen. Angesichts der besonderen Sorgfalt, die bei der Ausfüllung der Zeiterfassungskarten geschuldet ist, beruhte es auf grober Fahrlässigkeit, keinen bzw. - aufgrund unterlassener Einsichtnahme in das Abwesenheitsbuch - einen unrichtigen Dienstabwesenheitsgrund anzugeben und mehrfach fehlerhafte Tagessummenaufrechnungen vorzunehmen. Entgegen dem Berufungsvorbringen ändert auch die festgestellte verminderte Schuldfähigkeit - wie bereits ausgeführt - nichts an der disziplinaren Relevanz des Fehlverhaltens. Dieser "Schuldminderungsgrund" lässt die dienstrechtliche Verantwortlichkeit der Ruhestandsbeamtin unberührt.
Zum Anschuldigungspunkt 4 (Entwendung eines Bürogruppenschlüssels am 14. Januar 1991 und zweier Amtsstempel des Arbeitsamtes ... zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt)
(1.)
In weitgehender Übereinstimmung mit der Vorinstanz steht für den Senat folgender Sachverhalt fest:
Wegen der Umstände, die Gegenstand der Anschuldigungspunkte 1 und 2 sind, war die Ruhestandsbeamtin mit Wirkung vom 24. November 1988 zunächst zum Hauptamt, dem Arbeitsamt ..., abgeordnet und schließlich dorthin versetzt worden. Am 14. Januar 1991 kam dort einer Reinigungskraft während ihres Reinigungsdienstes in der sechsten Etage des Dienstgebäudes gegen 15.15 Uhr ein Bürogruppenschlüssel abhanden, mit dem sich 370 Büro- und Nebentüren öffnen ließen. Anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung bei dem damaligen Verlobten der Ruhestandsbeamtin, Herrn ..., wurden Anfang September 1991 im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen wegen Betruges und Urkundenfälschung der Bürogruppenschlüssel sowie zwei Stempel des Arbeitsamtes ... gefunden. Nachdem der Verlobte der Ruhestandsbeamtin in dem gegen diese eingeleiteten Strafverfahren keine Zeugenaussage gemacht hatte, ging die Staatsanwaltschaft ... davon aus, dass insoweit ein Schuldvorwurf gegen die Ruhestandsbeamtin nicht mit zur Anklageerhebung ausreichender Sicherheit zu begründen sei. Ihre Einlassung, sie habe Stempel und Schlüssel nicht mitgenommen, vielmehr könne dies ihr Verlobter anlässlich eines Besuchs im Amt getan haben, sei ihr nicht zu widerlegen. Die Staatsanwaltschaft ... stellte daraufhin das Ermittlungsverfahren gegen die Ruhestandsbeamtin am 22. Juli 1992 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
(2.)
Der Senat folgt der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts und stellt die Ruhestandsbeamtin vom Tatvorwurf frei; er hält es ebenfalls nicht für erwiesen, dass die Ruhestandsbeamtin den Schlüssel und die Stempel entwendet hat. Die Vorinstanz hat hierzu folgende Beweiswürdigung vorgenommen:
"Zwar deuten verschiedene Verdachtsmomente auf die Beamtin hin. Sie hatte Zugang zu den Gegenständen. Ihr Büro lag in der Nähe des Tatortes und die Gegenstände wurden bei ihrem Verlobten aufgefunden. Dennoch kann es nicht ausgeschlossen werden, dass dieser bei einem Besuch bei der Ruhestandsbeamtin in der Dienststelle die Gegenstände an sich genommen hat. Diese Vermutung erscheint angesichts der zahlreichen strafrechtlichen Vorbelastungen des Herrn ... ebenfalls nicht lebensfremd. Dabei ist hinsichtlich der Stempel noch nicht einmal nachgewiesen, an welcher Stelle diese verschwunden sind. Gerade die Ruhestandsbeamtin wäre dabei nicht darauf angewiesen gewesen, den Schlüssel und die Stempel zu besitzen, da sie ohne weiteres auf entsprechende - für einen Betrug eventuell taugliche - Formulare hätte zugreifen und diese mit eigenen Stempeln im Dienst hätte abstempeln können. Der Vorwurf eines Diebstahls des Schlüssels und der Stempel ist daher nicht nachgewiesen."
Dieser überzeugenden Beweiswürdigung schließt sich der Senat an.
2.
Trotz der festgestellten Dienstpflichtverletzungen in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 hält es der Senat insgesamt für gerechtfertigt, von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen die Ruhestandsbeamtin abzusehen.
a)
Das Gewicht des Dienstvergehens (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) liegt in den vorsätzlich begangenen Pflichtverletzungen im Anschuldigungspunkt 1, insbesondere in der Vernichtung dienstlicher Unterlagen. Die Verwaltung ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Ermöglichung der Kontrolle von Verwaltungsvorgängen auf die Vollständigkeit der Akten angewiesen. Dies war der Ruhestandsbeamtin aufgrund ihrer langen Diensterfahrung bekannt. Gleichwohl hat sie in zwei Fällen vorsätzlich Antragsunterlagen vernichtet. Ein solches Fehlverhalten ist bei einem aktiven Beamten grundsätzlich geeignet, das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn erheblich zu belasten (vgl. Urteil vom 17. März 1998 - BVerwG 1 D 14.97 -; Urteil vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 1 D 115.86 -).
Gegen die Ruhestandsbeamtin spricht ferner der Umstand, dass sie Antragsteller wiederholt über Verfahrensabläufe und Entscheidungen getäuscht hat. Dies hat bei diesem Personenkreis - zusammen mit dem übrigen nachlässigen Verhalten im Anschuldigungspunkt 1 - zu einer Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung geführt. Durch nicht zeitgerechte bzw. verwaltungsmäßig unzureichende Erledigung von Dienstgeschäften hat die Ruhestandsbeamtin zudem den Betriebsablauf der Arbeitsverwaltung wiederholt gestört. Indem häufig andere Kollegen ihre Versäumnisse und Fehler ausräumen und Vorgesetzte ihre Diensttätigkeit mehr als sonst üblich kontrollieren mussten, hat die Ruhestandsbeamtin auch Verwaltungskapazitäten gebunden und das Betriebsklima belastet (vgl. dazu Urteil vom 3. März 1993 - BVerwG 1 D 35.91 -, S. 46). Durch die fehlerhafte Abrechnung der Zeiterfassungskarten im Anschuldigungspunkt 2 hat sich die Ruhestandsbeamtin außerdem vorübergehend Vorteile verschafft, auf die sie keinen Anspruch hatte.
Schließlich spricht gegen die Ruhestandsbeamtin, dass sie wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst und Verfälschung ärztlicher Atteste durch Disziplinargerichtsbescheid vom 16. Dezember 1986 gemaßregelt worden war und einen Teil der hier zu beurteilenden Pflichtverletzungen während der Vollstreckung der damals verhängten zweijährigen Gehaltskürzung begangen hat. Die damalige Disziplinarmaßnahme hatte offensichtlich keine ausreichende Mahn- und Warnfunktion.
Gleichwohl käme nach Auffassung des Senats hier - insgesamt gesehen - allenfalls eine Ruhegehaltskürzung von kurzer Laufzeit in Betracht. Denn der Ruhestandsbeamtin stehen eine Reihe mildernder Umstände zur Seite. So ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass in einem der beiden Fälle der Vernichtung dienstlicher Unterlagen das Fehlverhalten nur darauf beruht, dass der Originalantrag ursprünglich nicht auffindbar war, zwischenzeitlich eine Zweitschrift entstanden war und anschließend der Originalantrag wieder auftauchte. Zur Vermeidung einer Doppelleistung hat die Ruhestandsbeamtin dann den Originalantrag beseitigt. Für eine mildere Disziplinarmaßnahme spricht aber vor allem, dass die Ruhestandsbeamtin überwiegend nur fahrlässig und - unter Berücksichtigung ihrer damals schwierigen privaten Verhältnisse - insgesamt nur bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hatte, wie der Sachverständige Prof. Dr. Dr. ... in der Hauptverhandlung vor dem Senat am 10. März 1999 nachvollziehbar dargelegt hat. Ferner ist zu Gunsten der Ruhestandsbeamtin zu berücksichtigen, dass das Bedürfnis für eine Pflichtenmahnung bei Ruhestandsbeamten grundsätzlich gemindert ist (vgl. Urteil vom 15. August 2000 - BVerwG 1 D 77.98 - m.w.N.).
b)
Aufgrund der geringen Schuld der Ruhestandsbeamtin, ihrer damals auch positiven Leistungen für die Arbeitsverwaltung (Würdigung der Gesamtpersönlichkeit) sowie der besonderen Umstände des Falles hält es der Senat jedoch ausnahmsweise nicht für erforderlich, jetzt noch eine solche, allein in Betracht kommende Ruhegehaltskürzung (vgl. § 5 Abs. 2 BDO) zu verhängen. Dabei ist für den Senat vor allem entscheidend, dass es sich im Wesentlichen nur noch um weniger gewichtige Pflichtverletzungen handelt, die bereits 11 bis 15 Jahre zurückliegen. Die Ruhestandsbeamtin war eine sehr erfolgreiche Arbeitsvermittlerin. Vor ihrem Ruhestand hatte sie eine ausgesprochen schwierige Lebensphase zu überstehen. Inzwischen befindet sie sich schon seit acht Jahren im Ruhestand. Schließlich ist die lange Dauer des Disziplinarverfahrens zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Die Durchführung von Vorermittlungen wurde im Dezember 1988 angeordnet, so dass die Ruhestandsbeamtin letztlich ca. 12 Jahre durch das Disziplinarverfahren und die Ungewissheit seines Ausgangs belastet war. Insgesamt handelt es sich hierbei um besondere Umstände des Einzelfalles, die es dem Senat für angebracht erscheinen lassen, das Verfahren ohne Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme abzuschließen.
3.
Die für die Einstellung des Verfahrens notwendige Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts liegt vor. Soweit dieser durch Schriftsatz vom 28. September 2000 mitgeteilt hat, gegen die vom Senat erwogene Verfahrenseinstellung würden "keine Bedenken erhoben", ist darin die erforderliche Zustimmungserklärung zu sehen. Dies wird bestätigt durch das Schweigen des Bundesdisziplinaranwalts auf den entsprechenden Hinweis des Senats zur Auslegung der Erklärung. Im Übrigen hat auch die Einleitungsbehörde einer Verfahrenseinstellung ausdrücklich zugestimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 4 und § 115 Abs. 1 BDO.
Müller
Gatz