Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.03.1993, Az.: BVerwG 1 D 35.91
Verletzung der Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf durch einen Beamten des gehobenen Dienstes; Nichtbeachtung dienstlicher Anordnungen; Unzureichende Ermittlung in mehreren Fällen des Verdachts auf illegale Arbeitnehmerüberlassung; Nichtauswertung von Gewerbeanzeigen; Unzureichende Durchführung von Außendiensttätigkeiten; Verletzung des Dienstgeheimnisses; Ungebührliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Untergebenen in mehreren Fällen; Erhebliche Störung des Betriebsklimas; Degradierung als Disziplinarmaß
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.03.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 35.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 22903
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 31.01.1991 - AZ: IX VL 38/89
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 1 u. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 61 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 56 Abs. 4 BDO
- § 62 Abs. 2 BDO
- § 114 Abs. 1 S. 1 BDO
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 3. März 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
Richter, am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
ferner
Regierungsoberamtsrat Hans Rothhaar, Postbetriebsassistent Karl-Heinz Poppek als ehrenamtliche
Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Verwaltungsamtmanns ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts. Kammer IX ... vom 31. Januar 1991 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
A.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
in den Jahren 1984 bis 1987 mehrfach gegen die Hingabe- und Gehorsamspflicht sowie gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen hat, indem er
- 1.1.
1984 in zehn Einzelfällen des Verdachts auf illegale Arbeitnehmerüberlassung unzureichend ermittelt und Weisungen nicht befolgt hat,
- 1.2
im ersten Halbjahr 1984 Außendiensttätigkeiten unzureichend durchgeführt, ab Juli 1984 gänzlich unterlassen und ab März 1986 ausdrücklich verweigert hat,
- 1.3
1984/1985 Gewerbeanzeigen nicht ausgewertet hat,
- 1.4
vom 3. bis 06.03.1987 weisungswidrig an einer Überprüfungsaktion nicht teilgenommen hat,
- 1.5
am 11.03.1987 weisungswidrig einer Besprechung ferngeblieben ist und
- 1.6
im April/Mai 1987 sich in einem Ermittlungsverfahren wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung weisungswidrig verhalten und Ermittlungen behindert hat,
sowie
- 2.
in den Jahren 1984 bis 1987 mehrfach gegen die Achtungspflicht verstoßen hat, indem er
- 2.1
Anfang Juni 1984 und am 30.08.1984 seinen direkten Vorgesetzten bedroht hat,
- 2.2
Ende Juni 1984 Untergebenen unberechtigt ein Disziplinarverfahren angedroht hat,
- 2.3
am 09.07.1984 seinen direkten Vorgesetzten mißachtet hat,
- 2.4
1986/1987 unberechtigte Vorwürfe gegen Vorgesetzte erhoben hat und
- 2.5
am 25.02.1987 Kollegen ungerechtfertigt beschuldigt hat.
B.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 31. Januar 1991 wegen eines einheitlichen Dienstvergehens nach §§ 54 Satz 1, 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG in das Amt eines Verwaltungsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 des Bundesbesoldungsgesetzes versetzt.
C.
Der Beamte hat rechtzeitig Berufung mit dem Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn von dem Vorwurf eines Dienstvergehens freizusprechen.
Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Er sei in der Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte im Untersuchungsverfahren dadurch behindert worden, daß er keine Akteneinsicht erhalten habe und nichts zur Sache habe aussagen dürfen. Der Untersuchungsführer habe seine Tätigkeit weisungsgebunden wahrgenommen, so daß eine objektive, neutrale Untersuchung nicht möglich gewesen sei. Schließlich seien einzelne Sachverhalte ohne Rechtsgrund in das Verfahren eingeführt worden.
Bezüglich der einzelnen Anschuldigungspunkte bestreitet der Beamte ein pflichtwidriges Verhalten und beruft sich hinsichtlich seiner Eingaben und Stellungnahmen auf sein Remonstrationsrecht, dessen Wahrnehmung ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Im einzelnen wird hierzu auf die Schriftsätze des Beamten vom 25. März und 5. Juni 1991 verwiesen.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist unbeschränkt eingelegt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
1.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
Eine Verletzung des Anspruchs des Beamten auf rechtliches Gehör und seines Rechts auf Akteneinsicht ist nicht feststellbar. Er hatte ausweislich der Niederschriften im Untersuchungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahrensabschnitt mehrfach Gelegenheit, sich zu allen ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen zu äußern und in die Verfahrensakten Einsicht zu nehmen.
Entgegen der Auffassung des Beamten ist der nachträglich zum Gegenstand des Untersuchungsverfahrens gemachte Sachverhalt nicht ohne Rechtsgrund, sondern ordnungsgemäß durch Beschluß des Untersuchungsführers gemäß § 62 Abs. 2 BDO einbezogen worden.
Schließlich ergeben sich weder aus den Verfahrensakten noch aus dem insoweit unsubstantiierten Vorbringen des Beamten Anhaltspunkte für eine voreingenommene Amtsführung des Untersuchungsführers. Im übrigen hat der Beamte von seinem Recht auf Ablehnung des Untersuchungsführers wegen Besorgnis der Befangenheit im Untersuchungsverfahren keinen Gebrauch gemacht (§ 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 BDO).
2.
Für den Senat steht aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel - im wesentlichen übereinstimmend mit den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts - folgender Sachverhalt fest:
Der Beamte war bis Mai 1977, zuletzt als Gruppenleiter für zusammengefaßte Aufgaben in der Leistungsabteilung, beim Arbeitsamt ... tätig.
Nachdem der Prüfdienst Ende 1976 im Rahmen einer Amtsprüfung feststellte, daß der Beamte seine Führungsaufgaben nicht in dem erforderlichen Umfang wahrgenommen hatte und in einer dienstlichen Beurteilung vom 25. März 1977 diese Leistungsmängel bestätigt worden waren, wurde er zur objektiven Feststellung seiner Leistungsfähigkeit ab Juni 1977 bei anderen Arbeitsämtern mit der Wahrnehmung unterschiedlicher Aufgaben betraut.
Der Beamte versuchte in der Folgezeit wiederholt unter Hinweis auf seinen angegriffenen Gesundheitszustand sowie die für ihn nur schwer erträgliche Trennung von der heimatlichen Umgebung und seinen Eltern seine Wiedereinsetzung als Gruppenleiter beim Arbeitsamt ... zu erreichen. Da er auch weiterhin ungenügende Leistungen zeigte und im übrigen mehrere eingeholte Gutachten seine volle Dienstfähigkeit feststellten, wurde dem Wunsch nach Rückkehr zum Arbeitsamt ... nicht entsprochen.
Mit Wirkung vom 21. Februar 1983 wurde der Beamte zum Arbeitsamt B. versetzt und ihm gleichzeitig die Tätigkeit eines Sachbearbeiters in der Bearbeitungsstelle zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung übertragen.
Zu Anschuldigungspunkt 1.1
Vorgang B.
Am 24. Februar 1984 schlug der Beamte vor, ein gegen die Firma Ingrid B., ... wegen des Verdachts der unerlaubten gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung laufendes Ordnungswidrigkeitenverfahren einzustellen. Der Vorgesetzte des Beamten, der Zeuge F., fertigte am 27. Februar 1984 einen Vermerk, wonach dem Vorschlag des Beamten nicht gefolgt werden könne. Insbesondere seien noch mehrere Punkte durch Aussagen zweier namentlich benannter Arbeitnehmer zu klären. Mit Schreiben vom 28. Februar 1984 forderte der Beamte diese beiden Arbeitnehmer zu einer schriftlichen Äußerung auf. Ohne deren Antwort abzuwarten, aber nach Eingang verschiedener Unterlagen der Firma D. teilte der Beamte dem Zeugen F. am 29. März 1984 ohne weitere Begründung mit, daß es bei seinem Vorschlag vom 24. Februar 1984, nämlich das Verfahren einzustellen, bleibe. Hierauf forderte der Zeuge F. den Beamten am 9. April 1984 schriftlich auf, die beiden Arbeitnehmer zur Vernehmung vorzuladen. Der Beamte führte die Vernehmungen am 3. und 4. Mai 1984 unter Zuhilfenahme von Fragebogen durch, die nicht erkennen lassen, daß die Arbeitnehmer formell mit dem Gegenstand der Vernehmung vertraut gemacht und über ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurden.
Der Senat vermag in diesem Verhalten des Beamten eine Verletzung seiner Beamtenpflichten nicht festzustellen. Es kann ihm nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden, daß für seine Vorschläge zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Firma B. keine ausreichende Beurteilungsgrundlage vorhanden war, nachdem der Beamte zuvor verschiedene Unterlagen der Firma D. als Entscheidungshilfe herangezogen hatte.
Die Verwendung der von dem Beamten bei der späteren Zeugenvernehmung benutzten Vordrucke kann ihm ebenfalls nicht angelastet werden. Es fehlt hier an einer substantiierten Darlegung, weiche Vorschriften zur Verwendung welcher Vordrucke in solchen Fällen überhaupt bestanden haben. Der Nachweis eines Verstoßes gegen konkrete Dienstvorschriften ist damit nicht erbracht. Schließlich liegt der Vorwurf fehlender Protokollierung der Zeugenbelehrung unterhalb der Schwelle disziplinarer Relevanz, so daß auch insoweit ein pflichtwidriges Verhalten nicht festgestellt werden kann.
Vorgang D.
Durch Verfügung des Zeugen F. vom 19. Dezember 1983 wurde der Beamte beauftragt, die für ein vom Landesarbeitsamt ... vorgegebenes Ermittlungsverfahren erforderlichen innerdienstlichen Aufgaben durchzuführen und den Vorentwurf des für das Landesarbeitsamt zu erstellenden Berichts zu fertigen. Von dieser Verfügung wurde der Beamte durch weitere Verfügung des Zeugen F. vom 28. Dezember 1983, die ihm am 2. Januar 1984 ausgehändigt wurde, in Kenntnis gesetzt und der 25. Januar 1984 als Termin für die Erledigung der dem Beamten übertragenen Aufgaben bestimmt.
Unter dem 13. Januar 1984 sandte der Beamte die Verfügung vom 28. Dezember 1983 urschriftlich an den Zeugen F. zurück. Auf der Rückseite nahm er handschriftlich in acht knappen, stichwortartigen Sätzen auf die Ermittlungsvorgänge im Fall D. Bezug.
Am 23. Januar 1984 teilte der Zeuge F. dem Beamten schriftlich mit, daß er dessen "unvollständige Darstellung des Sachverhaltes" zur Kenntnis genommen habe; der Beamte sei jedoch angewiesen worden, bis zum 25. Januar 1984 einen Vorentwurf des für das Landesarbeitsamt zu erstellenden Berichts zu fertigen. Er, F. gehe weiterhin davon aus, daß der Beamte ihm diesen Vorentwurf noch termingerecht vorlege. Nachdem der gesetzte Termin verstrichen war, erinnerte der Zeuge F. den Beamten am 26. Januar 1984 an die Erledigung seines Arbeitsauftrags und setzte ihm nunmehr eine Frist bis zum 3. Februar 1984.
Am 27. Januar 1984 legte der Beamte einen von ihm selbst so bezeichneten Vorentwurf vor, der etwa eine 3/4-Seite umfaßte und inhaltlich weitgehend seinem Schreiben vom 13. Januar 1984 entsprach. Er war jedoch maschinenschriftlich auf neutralem Papier gefertigt und in mehrere Absätze gegliedert.
Der Beamte bestreitet zwar, nach der Dienstanweisung für die Bearbeitung des Vorgangs zuständig gewesen zu sein. Aufgrund der Beweisaufnahme, insbesondere des ihm durch den Zeugen F. erteilten Auftrags, bestehen jedoch keine Zweifel an seiner Zuständigkeit.
Auch hier stellt der Senat den Beamten von dem Vorwurf mangelhafter Arbeitsleistung frei. Wenn auch die Art der Erledigung des dem Beamten erteilten Auftrags objektiv kaum den Anforderungen an den Vorentwurf eines an das Landesarbeitsamt zu ersteilenden Berichts genügt, so kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, daß der Beamte hier im Rahmen seiner Fähigkeiten unter Ausschöpfung der ihm zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten gehandelt hat.
Dagegen hat der Beamte durch die Überschreitung der ihm gesetzten Bearbeitungsfrist vom 25. Januar 1984, an die er nochmals zwei Tage vor deren Ablauf erinnert worden war, vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Beachtung dienstlicher Weisungen verstoßen (§ 55 Satz 2 BBG).
Vorgang D.
In dem bei der Dienststelle des Beamten wegen des Verdachts der unerlaubten gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlastung gegen den jugoslawischen Staatsangehörigen Bosco D. geführten Ermittlungsverfahren brachte der Vorgesetzte des Beamten, der Zeuge F. auf zwei Schriftstücken jeweils eine an den Beamten gerichtete Rückspracheverfügung an. Der Beamte unterließ es in beiden Fällen, die Rücksprache wahrzunehmen.
Am 6. Februar 1984 schlug der Beamte schriftlich vor, das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen D. einzustellen. Dementgegen wies der Zeuge F. den Beamten an, in dieser Sache sofort einen Außendienst bei der AOK ... durchzuführen. Der Beamte unterließ diesen Außendienst.
Der Beamte ist der Auffassung, den Runderlaß der Bundesanstalt für Arbeit vom 30. Juli 1982 bei der vorgeschlagenen Verfahrenseinstellung beachtet zu haben und weist bezüglich der von ihm verlangten Außendiensttätigkeit darauf hin, daß die tatsächlichen Verhältnisse vom Stützpunkt O. im Wege der Amtshilfe hätten geklärt werden können.
Indem es der Beamte unterließ, die von dem Zeugen Faul angeordneten Rücksprachen wahrzunehmen, verstieß er vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen (§ 55 Satz 2 BBG).
Vorzuwerfen ist dem Beamten in gleicher Weise die unterlassene Durchführung des von ihm verlangten Außendienstes, wodurch er nicht nur erneut vorsätzlich gegen seine Gehorsamspflicht verstieß, sondern auch gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1, § 55 Satz 2 BBG). Selbst wenn hier die Möglichkeit der Erledigung dieser Tätigkeit im Wege der Amtshilfe durch den Stützpunkt O. bestanden haben sollte, war der Beamte verpflichtet, den ihm erteilten Auftrag, den Außendienst selbst durchzuführen, zu befolgen.
Der Senat stellt den Beamten hingegen von dem Vorwurf frei, sich durch seinen Vorschlag vom 6. Februar 1984, das Ordnungswidrigkeitenverfahren einzustellen, der ordnungsgemäßen Bearbeitung des Vorgangs, insbesondere einer Außendiensttätigkeit habe entziehen wollen. Es kann unter Berücksichtigung der Einlassung des Beamten nicht ausgeschlossen werden, daß er aufgrund einer - ohne Wahrnehmung von Außendienst - durchgeführten Einzelfallprüfung den aus seiner Sicht danach berechtigten Einstellungsvorschlag machte. Der Nachweis pflichtwidrigen Verhaltens ist hiernach nicht erbracht.
Vorgang I.
Mit Schreiben des Landesarbeitsamtes ... vom 30. April 1984 wurde der Stützpunkt B. in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Firma I., zur Durchführung von vier genau bezeichneten Ermittlungshandlungen angewiesen. Im einzelnen handelte es sich um die Anforderung von Stundennachweisen bei der Firma P. die Vernehmung des Zeugen L. die Vernehmung anderer Zeugen sowie die Prüfung, inwieweit Rechnungen den Firma P. die Firma I. bezüglich Zeitraum und Betrag den Rechnungen der Firma I. an eine Firma E. zugeordnet werden konnten. Am 2. Mai 1984 verfügte der Zeuge F. daß der Beamte die genannten Ermittlungshandlungen durchführen und den entsprechenden Bericht für das Landesarbeitsamt erstellen solle. Als Wiedervorlagetermin bestimmte der Zeuge Faul den 5. Juni 1984.
Der Beamte kam dem Auftrag weder bis zu diesem Termin noch bis zu dem von ihm selbst dem Landesarbeitsamt zugesagten Termin vom 10. Juli 1984 nach, so daß das Landesarbeitsamt am 11. Juli 1984 an die Abgabe des Berichts über die durchzuführenden Ermittlungen erinnerte. Unter dem 19. Juli 1984 legte der Beamte dem Landesarbeitsamt einen Bericht vor. Er hatte hierfür jedoch weder die Stundennachweise bei der Firma P. angefordert noch den Zeugen L. und die anderen gewünschten Zeugen vernommen; hinsichtlich der zu prüfenden Rechnungen gab er an, daß die Rechnungen der Firma P. an die Firma D. seines Erachtens nicht auf Zeitraum und Betrag den Rechnungen der Firma I. an die Firma E. zugeordnet werden könnten.
Daraufhin bat das Landesarbeitsamt nochmals um vollständige Vornahme der Ermittlungshandlungen. Auch ergingen weitere schriftliche Aufforderungen seiner Vorgesetzten an den Beamten, die Ermittlungsarbeiten durchzuführen. Der Beamte gab zwar verschiedene Stellungnahmen ab, unterließ es aber, die Stundennachweise anzufordern und den Zeugen L. zu vernehmen. Die übrigen Zeugen hörte er lediglich mittels Fragebogen an, ohne sie jedoch in der geforderten ausführlichen Form einschließlich der Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht zu vernehmen. Als auch ein dem Beamten vom Direktor des Arbeitsamts ... gesetzter Berichtstermin am 9. November 1984 verstrichen war, zog der Zeuge F. durch Verfügung vom 18. Dezember 1984 die Erledigung der Ermittlungsarbeiten an sich.
Der Beamte bestreitet die örtliche Zuständigkeit seiner Dienststelle. Das Landesarbeitsamt habe das Ermittlungsverfahren übernommen.
Diese Angaben entlasten den Beamten nicht. Die Übernahme des Verfahrens durch das Landesarbeitsamt hatte keinen Einfluß auf die Zuständigkeit des Beamten, nachdem diese Behörde den Stützpunkt ... um die Vornahme bestimmter Ermittlungshandlungen gebeten und er von dem Zeugen F. angewiesen worden war, diesen Auftrag zu erledigen.
Indem es der Beamte weisungswidrig unterließ, die Stundennachweise bei der Firma P. anzufordern, den Zeugen L. zu vernehmen und er die anderen Zeugen entgegen ausdrücklicher Anordnung lediglich mittels Fragebogen anhörte, verstieß er nicht nur vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen (§ 55 Satz 2 BBG), sondern auch gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG).
Dagegen stellt der Senat den Beamten von dem Vorwurf eines pflichtwidrigen Verhaltens bezüglich der unterlassenen Zuordnung bestimmter Firmenrechnungen frei, da sich später herausstellte, daß eine solche Zuordnung nicht möglich war.
Freizustellen war der Beamte auch von dem Vorwurf der Fristüberschreitung bezüglich der Berichtsvorlage, da sich eine ausdrücklich dem Beamten hierfür gesetzte Frist aus den entsprechenden Unterlagen nicht entnehmen läßt und das überschreiten der von ihm selbst gesetzten weiteren Frist kein pflichtwidriges, insbesondere weisungswidriges Verhalten darstellt.
Vorgang K.
In einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der unerlaubten gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, in dem die niederländische Firma V. als Verleiher und u.a. die Firma K., als Entleiher in Betracht kam, übertrug das Landesarbeitsamt ... am 10. Februar 1984 dem Stützpunkt ... die weitere Ermittlungsarbeit, nachdem am 28. Dezember 1983 ein hinreichender Tatverdacht festgestellt worden war. Der beim Stützpunkt ... für die Bearbeitung des Vorgangs zuständige Beamte forderte zunächst bei der Stadt B. eine Ablichtung der Gewerbeanmeldung der Firma K. und beim Amtsgericht ... einen Handelsregisterauszug über diese Firma an. Nachdem der Handelsregisterauszug eingegangen war, fertigte der Beamte am 30. Mai 1984 einen Vermerk für seinen Vorgesetzten, den Zeugen F. in dem er vorschlug, das Verfahren dem Stützpunkt ... anzubieten. Er könne eine Geschäftsbeziehung der Firma V. zur Firma K. aus dem Ermittlungsvorgang nicht erkennen. Ein hinreichender Tatverdacht liege seines Erachtens nicht vor.
Nachdem der Beamte daraufhin am selben Tage von dem Zeugen F. auf die durch Weisung des Landesarbeitsamts begründete Zuständigkeit des Stützpunkts ... und die bereits vom Landesarbeitsamt getroffene Feststellung des hinreichenden Tatverdachts hingewiesen worden war und weitere Bearbeitungshinweise erhalten hatte, setzte er seine Arbeit an dem Vorgang fort.
Der Senat stellt den Beamten auch hier von dem Vorwurf mangelhafter Arbeitsweise frei. Er hätte zwar bei der Bearbeitung des Vorgangs die zuvor bereits durch das Landesarbeitsamt erfolgte Feststellung des hinreichenden Tatverdachts erkennen müssen. Andererseits steht aber fest, daß sein Vorschlag, das Verfahren an den Stützpunkt ... abzugeben, auf der Grundlage eigener Ermittlungen erfolgte und er nach entsprechender Weisung des Zeugen F. den Vorgang weiterbearbeitete. Bei diesem Sachverhalt vermag der Senat ein disziplinarrelevantes Verhalten des Beamten nicht zu erkennen.
Vorgang ...
Am 30. März 1984 schlug der Beamte vor, ein gegen die Firma M., eingeleitetes Ermittlungsverfahren einzustellen, weil der Betroffene am 22. April 1983 unbekannt verzogen und der Betrieb zum 1. April 1983 aufgegeben worden sei. Mit Vermerk vom 2. April 1984 hielt der Zeuge F. fest, daß aus seiner Sicht im Wege der Durchführung verschiedener Außendienste noch weitere Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Mit Verfügung vom selben Tage regelte der Zeuge F. daß der Vorgang von ihm selbst weiterbearbeitet werde.
Unter dem 4. Mai 1984 verfügte der Zeuge F. daß in diesem Fall ein zusammenfassender Vermerk bezüglich des Ermittlungsergebnisses zu fertigen und die Abgabe an die Staatsanwaltschaft vorzunehmen sei. Im weiteren Verlauf wurde die Akte dem Beamten zugeleitet, der sie am 29. Mai 1984 unter Verwendung eines "Multibrief"-Formulars dem Zeugen F. zurücksandte. Hierbei kreuzte er das Kästchen "mit Dank zurück" an und wies weiter darauf hin, daß der Zeuge F. sich mit Verfügung vom 2. April 1984 die weitere Bearbeitung vorbehalten habe.
Auch in diesem Fall kann ein pflichtwidriges Verhalten des Beamten nicht festgestellt werden. Ihm wurde mit Verfügung vom 2. April 1984 die Bearbeitung des Vorgangs entzogen. Die Verfügung vom 4. Mai 1984 enthält keinen Hinweis darauf, daß der Beamte von nun an für den Vorgang wieder zuständig sein sollte. In der Rückgabe der Akte an den Zeugen F. kann daher kein Verstoß gegen Beamtenpflichten gesehen werden.
Daß der Beamte bei der Übersendung des Vorgangs auf dem "Multibrief"-Formular das Kästchen "mit Dank zurück" ankreuzte, mag zwar als unpassend bezeichnet werden, entzieht sich jedoch einer disziplinaren Bewertung unter dem Gesichtspunkt achtungswidrigen Verhaltens gegenüber dem Vorgesetzten.
Vorgang ...
Am 26. April 1984 schlug der Beamte vor, ein gegen den Fuger Karl-Horst P., laufendes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der unerlaubten gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung einzustellen.
Zur Begründung seines Vorschlags gab der Beamte an das Gewerbe als Fuger sei zum 10. Februar 1984 abgemeldet worden. Die beiden Arbeitnehmer seien laut AOK ... bis zum 31. Oktober 1983 versichert gewesen. Allein zum Zwecke der Ausforschung dürfe kein Ermittlungsverfahren geführt werden.
Als der Beamte die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vorschlug, lag ein Schreiben des Zeugen N. vom 9. April 1984 vor, das Anhaltspunkte dafür enthielt, daß der Fuger P. illegal Arbeitnehmer beschäftigte.
Der Beamte hält seinen Einstellungsvorschlag für berechtigt, da ein hinreichender Tatverdacht nicht vorgelegen habe.
Demgegenüber steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, fest, daß das Schreiben des Zeugen N. vom 9. April 1984 Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht auf unerlaubte gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung gegenüber dem Fuger Karl-Horst P. enthielt, die für den Beamten hätten Anlaß für weitere Ermittlungen sein müssen. Indem er trotz dieser Erkenntnisse von einer weiteren Verfolgung abgesehen hat, wollte er sich in pflichtwidriger Weise der sachgerechten weiteren Bearbeitung des Vorgangs entziehen (vorsätzlicher Verstoß gegen § 54 Satz 1 BBG).
Vorgang P.
Am 27. Januar 1984 schlug der Beamte vor, das gegen die Firma P. wegen des Verdachts unerlaubter gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung laufende Ermittlungsverfahren einzustellen. Diesem Vorschlag legte der Beamte die Angaben der bis dahin vernommenen Arbeiter der Firma P. zugrunde, wonach an diese Firma der Gesamtauftrag für den Außenputz eines bestimmten Bauvorhabens vergeben worden und die Abrechnung nach Aufmaß erfolgt sei.
Der Beamte ist von dem Vorwurf mangelhafter Arbeitsweise freizustellen. Ein pflichtwidriges Verhalten kann hier nicht festgestellt werden, da sein Einstellungsvorschlag vom 27. Januar 1984 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Beweislage vertretbar erscheint.
Vorgang W.
Mit Verfügung vom 10. Februar 1984 übertrug das Landesarbeitsamt ... dem Stützpunkt ... die weitere Ermittlungsarbeit im Verfahren gegen die niederländische Firma V. die im Verdacht stand, unerlaubt gewerbsmäßig Arbeitnehmer zu verleihen. Zu den mutmaßlichen Entleihfirmen gehörte u.a. die Firma W. Unter Bezugnahme auf die Verfügung des Landesarbeitsamts vom 10. Februar 1984 hielt der Zeuge F. in einem Vermerk vom 16. März 1984 fest, die Ahndung erfolge in allen Fällen durch das Landesarbeitsamt, die Verfolgungskompetenz sei jedoch auf den Stützpunkt ... übertragen. Auf der Verfügung vom 10. Februar 1984 brachte der Beamte am 27. März 1984 die Notiz "auf Weisung von II 02" (Organisationszeichen seines Vorgesetzten F. und sein Handzeichen an.
Unter dem 29. Mai 1984 leitete der Beamte den Ermittlungsvorgang dem Zeugen F. zu. wobei er auf dem von ihm hierfür verwendeten "Multibrief"-Formular das Kästchen "mit Dank zurück" ankreuzte und weiter ausführte, daß die Ahndungskompetenz nicht eindeutig zu erkennen sei. Außerdem wies er darauf hin, daß die Firma V. ihren Sitz in H. und die Firma W. ihren Sitz in A., also im Bezirk des Stützpunktes ..., habe.
Der Senat stellt den Beamten auch hier von dem Vorwurf frei, er habe sich durch sein Verhalten der weiteren Bearbeitung des Vorgangs entziehen wollen. Aus dem Schreiben des Beamten vom 29. Mai 1984 ergibt sich vielmehr, daß er mit der Bitte um sofortige Rückgabe des Vorgangs lediglich nochmals um Prüfung der Bearbeitungszuständigkeit gebeten hat. Wenn auch diese Überprüfung im Hinblick auf die dem Beamten bekannte Verfügung des Landesarbeitsamts vom 10. Februar 1984 und dem Vermerk des Zeugen F. vom 16. März 1984 als überflüssig bezeichnet werden mag, so läßt sich hieraus jedoch nicht der Vorwurf eines schuldhaften Verstoßes gegen die berufliche Hingabepflicht ableiten, zumal der Beamte den Vorgang nach Rückgabe weiterbearbeitet hat.
Vorgang F.
In einem Vermerk vom 27. März 1984 legte der ebenfalls im Stützpunkt ... beschäftigte Zeuge B. unter Bezugnahme auf die bereits erwähnte Verfügung des Landesarbeitsamts ... vom 10. Februar 1984 fest, daß der Stützpunkt ... auch für Ermittlungen gegen die mit der Firma W. in Geschäftsbeziehungen stehende Firma F., zuständig sei. Von diesem Vermerk nahm der Beamte am 28. März 1984 Kenntnis.
Am 19. Juni 1984 leitete er während urlaubsbedingter Abwesenheit des Zeugen F. den Ermittlungsvorgang unter Hinweis auf die auswärtigen Firmensitze der Firmen W. und Fischer dem Landesarbeitsamt zu. mit der Bitte zu klären, welcher Stützpunkt für die Auswertung der Unterlagen zuständig sei. Daraufhin verfügte das Landesarbeitsamt ... unter dem 28. Juni 1984, daß das Verfahren dem Stützpunkt ... übertragen werde, weil dort auch bereits andere hiermit im Zusammenhang stehende Verfahren bearbeitet würden.
Der Beamte ist auch hier von dem Vorwurf freizustellen, durch sein Verhalten gegen seine berufliche Hingabepflicht verstoßen und weisungswidrig gehandelt zu haben. Aus seiner Anfrage an das Landesarbeitsamt ... vom 19. Juni 1984 kann nicht geschlossen werden, daß er sich der weiteren Bearbeitung des Vorgangs weisungswidrig habe entziehen wollen. Zugunsten des Beamten ist davon auszugehen, daß aus seiner Sicht eine weitere Klärung der Zuständigkeitsregelung erforderlich erschien, die dann auch erst in Beantwortung seines Schreibens durch das Landesarbeitsamt ... erfolgte.
Vorgang W.
Einem weiteren die Geschäftsverbindungen der Firmen W. und F. betreffenden Vorgang waren wiederum die bereits erwähnten Vermerke des Zeugen F. vom 16. März 1984 und des Zeugen B. vom 27. März 1984 zur Regelung der Zuständigkeit beigefügt. In diesem Fall leitete der Beamte die Ermittlungsakte am 29. Mai 1984 dem Zeugen F. zu, wobei er darauf hinwies, daß die Firma W. als mutmaßliche Entleihfirma ihren Sitz außerhalb des Bezirks des Stützpunktes ... habe und daß die weitere Verfahrensweise völlig unklar sei.
Der Beamte ist auch in diesem Fall von dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Vorgangs freizustellen. Die Anfrage des Beamten vom 29. Mai 1984 bezüglich der Verfolgungskompetenz kann angesichts der Komplexität der Ermittlungsverfahren weder als mangelhafte Arbeitsweise noch als weisungswidriges Verhalten bezeichnet werden, zumal er nach Aussage des Zeugen F. für die Bearbeitung des Vorgangs bis zum 31. Juli 1984 nicht zuständig gewesen war.
Vorgang W.
Am 5. März 1984 schlug der Beamte vor, ein gegen die Firma Wi., E., wegen des Verdachts der unerlaubten gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung laufendes Ermittlungsverfahren einzustellen.
Der Vorwurf nachlässiger Arbeitsweise ist auch hier nicht erwiesen. Zugunsten des Beamten kann nicht ausgeschlossen werden, daß aufgrund seines Erkenntnisstandes zum damaligen Zeitpunkt der Einstellungsvorschlag aus seiner Sicht berechtigt erschien, zumal er diesen Vorschlag ein Jahr später unwidersprochen wiederholt hat. Im übrigen befindet sich der Einstellungsvorschlag vom 5. März 1984 nicht mehr bei den Akten, so daß ungeklärt ist, mit welcher Begründung der Vorschlag erfolgte. Dies kann sich nicht zum Nachteil des Beamten auswirken.
Zu Anschuldigungspunkt 1.2
a)
Unzureichender Außendienst im ersten Halbjahr 1984
Ausweislich der im Stützpunkt ... seinerzeit geführten Liste "Teilnehmer an Außendiensten" führte der Beamte in den Monaten Januar 1984 bis einschließlich Juni 1984 an insgesamt 13 Tagen vierundzwanzig Außendiensttätigkeiten durch. Der Mitarbeiter S. unternahm im selben Zeitraum an 31 Tagen einhundertsiebzehn und der Angestellte B. an 43 Tagen einhundertzweiundsiebzig Außendienste.
Dem Beamten wird in diesem Zusammenhang zum Vorwurf gemacht, die Zahl der von ihm in diesem Zeitraum geleisteten Außendienste sei zu gering und mit seinem Dienstposten eines Sachbearbeiters in der Bearbeitungsstelle zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung nicht vereinbar. Illegale Beschäftigung in der Form der illegalen Arbeitnehmerüberlassung müsse durch Ermittlungsarbeit aufgedeckt werden, die sich in aller Regel nicht vom Schreibtisch aus, sondern nur an Ort und Stelle des Geschehens erledigen lasse.
Der Beamte trägt hierzu vor, daß die statistische Erfassung der Außendienste in unzulässiger Weise vorgenommen und die Zählblätter gefälscht gewesen seien. Im übrigen habe er in dem genannten Zeitraum keinen Außendienst verrichten müssen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann dem Beamten nicht vorgeworfen werden, durch unzureichende Durchführung von Außendiensttätigkeiten im ersten Halbjahr 1984 seine Pflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf verletzt und weisungswidrig gehandelt zu haben. Wenn auch davon auszugehen ist, daß zur Ermittlungstätigkeit des Beamten u.a. die Wahrnehmung von Außendiensten gehörte, kann deren Erforderlichkeit nicht in einem quantitativen Vergleich mit der wahrgenommenen Anzahl von Außendiensten anderer Mitarbeiter bestimmt werden, sondern sie muß fallbezogen beantwortet werden. Dies gilt um so mehr, als der Beamte bestreitet, er hätte zur Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben im genannten Zeitraum mehr Außendienste wahrnehmen müssen. Der Vorwurf einer pflichtwidrigen Arbeitsweise setzt deshalb hier den Nachweis voraus, daß der Beamte in einem konkreten Bearbeitungsfall trotz Erforderlichkeit eines Außendienstes auf diesen verzichtet und das Arbeitsergebnis hierdurch gelitten hat. Eine entsprechende Substantiierung fehlt jedoch in der Anschuldigungsschrift.
b)
Gänzliche Unterlassung von Außendienst ab Juli 1984
Soweit dem Beamten vorgeworfen wird, ab Juli 1984 überhaupt keinen Außendienst mehr verrichtet zu haben, wird dieser Vorwurf schon durch die Aussage des Zeugen F. widerlegt, der eingeräumt hat, daß der Beamte - wenn auch in wenigen Fällen - nach dem ersten Halbjahr 1984 Außendienst verrichtet habe. Im übrigen fehlt es auch hier zum Nachweis eines Verstoßes gegen die berufliche Hingabepflicht an einer substantiierten Darlegung konkreter Beeinträchtigungen von Arbeitsergebnissen.
c)
Verweigerung von Außendienst ab März 1986
Am 4. März 1986 fand eine Unterredung zwischen dem Zeugen F. sowie dem Leiter der Leistungsabteilung des Arbeitsamts ..., dem Zeugen W., und dem Beamten statt, in deren Verlauf der Beamte erklärte, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, Außendienste zu leisten und werde deshalb künftig keinen Außendienst wahrnehmen.
Der Beamte bestreitet zwar, jeglichen Außendienst abgelehnt zu haben, wird jedoch durch die übereinstimmenden glaubhaften Aussagen der Zeugen F. und W. überführt.
Ein Verzicht auf jeglichen Außendienst war mit einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Beamten nicht vereinbar. Dies mußte ihm auch bewußt sein. Da konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtfertigung seines Verhaltens aus gesundheitlichen Gründen fehlen, muß dem Beamten ein vorsätzlicher Verstoß gegen seine Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf und zur Beachtung dienstlicher Weisungen angelastet werden (§ 54 Satz 1, § 55 Satz 2 BBG).
Zu Anschuldigungspunkt 1.3
a)
Unterlassene Erstellung eines monatlichen Zwischenberichts über die Auswertung von Gewerbeanzeigen
Zu den Aufgaben der Bearbeitungsstelle zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung gehörte auch die Auswertung von Gewerbeanzeigen aus Zeitungen. Am 30. Dezember 1983 forderte der Zeuge F. den Beamten schriftlich auf, ihm über die Auswertung von Gewerbeanzeigen bis zum 30. April 1984 zu berichten und ihn jeweils am Ende des Monats über das Zwischenergebnis zu informieren. Nachdem der Beamte für den Monat Januar 1984 kein Zwischenergebnis vorgelegt hatte, wurde er unter dem 6. Februar 1984 von dem Zeugen F. hieran erinnert. Noch am selben Tage berichtete der Beamte, daß bei zwei Anzeigen ein Ermittlungsverfahren im Vorfeld eingeleitet worden sei.
Der Senat stellt den Beamten hier von dem Vorwurf frei, den ihm erteilten Auftrag nicht befolgt zu haben. Es kann zugunsten des Beamten nicht ausgeschlossen werden, daß bezüglich der Terminüberschreitung für die Abgabe des Zwischenberichts ein Versehen vorgelegen hat, zumal der Beamte noch am Tage der Erinnerung durch den Zeugen F. einen Bericht abgab. Bei dieser Beweislage fehlt dem Verhalten des Beamten das für eine disziplinare Reaktion erforderliche Minimum an Evidenz und Gewicht.
b)
Rücksendung zweier Gewerbeanzeigen ohne Bearbeitung
Am 10. Februar 1984 leitete der Zeuge F. dem Beamten zwei Zeitungsanzeigen zur Auswertung zu. Noch am selben Tage gab der Beamte die beiden Anzeigen mit dem schriftlichen Hinweis zurück, daß seines Erachtens ein Tatverdacht nicht zu erkennen sei.
Der Beamte ist der Auffassung, daß er zu Recht einen hinreichenden Tatverdacht verneint habe und sich bei weiteren Ermittlungen wegen Verfolgung Unschuldiger strafbar gemacht hätte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Einlassung des Beamten widerlegt. Zumindest eine der beiden Anzeigen stammte aus dem Bauhauptgewerbe und damit aus einem Bereich, der nach einem dem Beamten bekannten Runderlaß des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr ... vom 24. Juni 1980 auf unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung schließen ließ. Bei dieser Sachlage war der Beamte verpflichtet, dem Verdacht nachzugehen. Da sich aus dem Wortlaut der Anzeigen selbst entsprechende Erkenntnisse nicht gewinnen ließen, setzte eine ordnungsgemäße Bearbeitung des Vorgangs voraus, daß der Beamte geeignete Nachforschungen anzustellen und seinem Vorgesetzten über deren Ergebnis weisungsgemäß zu berichten hatte. Dieser Arbeitsanforderung wird die dargestellte Art der Erledigung nicht gerecht. Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß der Beamte den Vorgang ohne jegliche Nachforschungen wieder zurückgegeben hat. Diese Schlußfolgerung wird gestützt durch die Einlassungen des Beamten, daß er die Vorgehensweise im Stützpunkt Bielefeld nicht habe mitmachen können und nur in Einzelfällen Ermittlungen durchgeführt habe. Es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte sich durch die sachlich gebotenen Ermittlungen hätte strafbar machen können.
Damit hat er durch sein Verhalten nicht nur vorsätzlich dienstliche Anordnungen mißachtet (§ 55 Satz 2 BBG), sondern auch in disziplinarer relevanter Weise mangelhaft gearbeitet (§ 54 Satz 1 BBG).
c)
Schleppende und nachlässige Arbeitsweise bei der Bearbeitung von Gewerbeanzeigen aufgrund der Übersicht aus dem Jahr 1984
Nach einer im Jahre 1984 erstellten Übersicht über den Bearbeitungsstand bei der Überprüfung von Gewerbeanzeigen im Zeitraum vom 1. Januar bis 5. Oktober 1984 hatte der Beamte, der für die Bearbeitung der Fälle mit den Buchstaben A bis H zuständig war, insgesamt 77 Gewerbeanzeigen zu bearbeiten. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Übersicht hatte er hiervon 35 Fälle abgeschlossen, wobei nur in 16 Fällen Außendienste vorgenommen worden waren und der Beamte hiervon nur in 3 Fällen selbst Außendienste wahrgenommen habe. Der für die Bearbeitung der Buchstaben I bis R zuständige Sachbearbeiter hatte insgesamt 59 Gewerbeanzeigen zu bearbeiten, was bereits in 45 Fällen abschließend erfolgt war, und der für die Buchstaben S bis Z zuständige Bearbeiter insgesamt 27 Anzeigen, wovon er 20 erledigt hatte.
Aus diesem Sachverhalt kann der Vorwurf einer mangelhaften, pflichtwidrigen Arbeitsweise des Beamten nicht abgeleitet werden. Der Nachweis, daß der festgestellte Arbeitsrückstand die Folge pflichtwidrigen Verhaltens war, ist nicht geführt. Hierfür genügt nicht der Hinweis auf vergleichsweise bessere Arbeitsergebnisse von Kollegen, da der Beamte die meisten Anzeigen zu bearbeiten hatte und die Bearbeitungsdauer des einzelnen Vorgangs je nach Ermittlungsaufwand unterschiedlich lang sein konnte. Auch kann dem Beamten in diesem Zusammenhang nicht die vergleichsweise geringe Zahl von Außendiensten vorgeworfen werden, da jegliche Substantiierung hinsichtlich einer fallbezogenen Erforderlichkeit vermehrter Außendienste fehlt.
d)
Mangelhafte Arbeitsweise im Zusammenhang mit der Vorlage des Abschlußberichts im Juli 1984
Am 8. Juli 1984 forderte der Zeuge F. den Beamten auf, den schriftlichen Abschlußbericht über die Auswertung von Gewerbeanzeigen bis zum 30. Juli 1984 vorzulegen. Hierauf erstattete der Beamte unter dem 19. Juli 1984 schriftlich "Fehlanzeige" und wies ergänzend darauf hin, daß ein hinreichender Tatverdacht in keinem Falle vorgelegen habe.
Der Beamte ist in diesem Fall von dem Vorwurf mangelhafter Arbeitsweise freizustellen. Mit seinem Schreiben vom 19. Juli 1984 kam er der Aufforderung des Zeugen F. zur Vorlage eines schriftlichen Abschlußberichts nach, aus dem das Arbeitsergebnis zu erkennen war. Die äußerst knappe Form dieses Berichts rechtfertigt noch nicht den Vorwurf disziplinar relevanten Verhaltens.
e)
Mißachtung der Weisung, Bearbeitungsrückstände durch verstärkten Außendienst aufzuarbeiten
Am 16. Januar 1985 wies der Zeuge F. den Beamten schriftlich an, seine Bearbeitungsrückstände in den Monaten Januar und Februar 1985 durch verstärkten Außendienst aufzuarbeiten. Am 18. Februar 1985 wurde der Beamte um Auskunft darüber gebeten, warum er die dienstlich erforderlichen Außendienste bisher nicht vorgenommen habe. Daraufhin berichtete er unter dem 19. Februar 1985, daß in 15 Fällen kein Tatverdacht bestanden habe und in 21 Fällen Rückfragen bei der Winterbau Sachbearbeitung gehalten worden seien.
Die Einlassung des Beamten, daß die Auswertung der Gewerbeanzeigen in keinem Verhältnis zum Erfolg gestanden habe, ist ebensowenig geeignet, ihn von dem Vorwurf mangelhafter und weisungswidriger Fallbearbeitung zu entlasten, wie sein Hinweis auf § 334 StGB, mit dem er geltend machen will, im Falle weisungsgemäßen Verhaltens sich strafbar gemacht zu haben.
Dadurch, daß der Beamte der zur Erledigung entstandener Rückstände erteilten Weisung zu verstärktem Außendienst ohne rechtfertigende Begründung in keinem einzigen Fall nachgekommen ist, hat er vorsätzlich gegen seine Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf sowie zur Beachtung dienstlicher Weisungen verstoßen (§ 54 Satz 1, § 55 Satz 2 BBG).
f)
Mangelhafte Arbeitsweise bei der Bearbeitung von Gewerbeanzeigen aufgrund der Übersicht aus dem Jahr 1985
Eine zum 30. April 1985 gefertigte Übersicht über den Bearbeitungsstand von 52 Gewerbeanzeigen, die dem Beamten zum Jahresende 1984 zur Bearbeitung vorlagen, weist aus, daß er bis zum 30. April 1985 keinen der 52 Fälle durch Außendienst erledigt, 17 ohne weitere Bearbeitung zurückgegeben und 19 ohne Sachstandsmitteilung belassen hatte.
Der Beamte beruft sich zur Rechtfertigung seines Verhaltens wiederum darauf, daß die Auswertung von Gewerbeanzeigen in keinem Verhältnis zum Erfolg gestanden habe und er sich im Falle weisungsgemäßen Verhaltens strafbar gemacht hätte.
Der Beamte ist zwar auch hier von dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens durch unterlassene Durchführung von Außendiensten wegen des fehlenden Nachweises der konkreten Beeinträchtigung von Arbeitsergebnissen freizustellen. Dadurch, daß er einen Teil der Fälle ohne jegliche Bearbeitung zurückgegeben hat, ist er jedoch seinen Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf sowie zur Beachtung dienstlicher Weisungen vorsätzlich nicht nachgekommen (§ 54 Satz 1, § 55 Satz 2 BBG).
Zu Anschuldigungspunkt 1.4
Der Beamte nahm ohne Angabe von Gründen weder an einer am 3. März 1987 anberaumten Besprechung im Gewerbeaufsichtsamt ... zur Abstimmung eines gemeinsamen Großeinsatzes bei Großbetrieben im dortigen Bereich noch an dem Großeinsatz selbst in der Zeit vom 3. bis 6. März 1987 teil. Der Zeuge F. hatte ... die Beteiligung des Beamten an dieser Aktion durch Verfügung vom 10. Februar 1987 festgelegt. Die Kenntnisnahme von dieser Verfügung bestätigte der Beamte, indem er am 13. Februar 1987 sein Handzeichen daran anbrachte. Am Nachmittag des 3. März 1987 wurde der Beamte vom Zeugen F. telefonisch darüber informiert, daß der Einsatz am 4. März 1987 beim Gewerbeaufsichtsamt ... bereits um 8.00 Uhr beginne. Er nahm dies mit den Worten "Ja, ist gut" zur Kenntnis. Gleichwohl blieb er dem Einsatz auch weiterhin fern.
Der Beamte hat angegeben, er könne sich an den Vorgang nicht mehr erinnern.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß der Beamte der ihm bekanntgegebenen Anordnung seines Vorgesetzten schuldhaft nicht nachgekommen ist, am 3. März 1987 an einer Dienstbesprechung und vom 3. bis 6. März 1987 an einem Großeinsatz bei mehreren Betrieben teilzunehmen (vorsätzlicher Verstoß gegen § 54 Satz 1, § 55 Satz 2 BBG).
Zu Anschuldigungspunkt 1.5
Am 11. März 1987 blieb der Beamte einer im Arbeitsamt ... angesetzten Besprechung der im Bereich ... an der Bekämpfung illegaler Beschäftigung beteiligten Steilen fern. Mit Verfügung des Zeugen F. vom 13. Januar 1987 war der Beamte angewiesen worden, im Rahmen dieser Besprechung einen bestimmten Vorgang als zuständiger Sachbearbeiter vorzutragen und die weiteren Ermittlungen abzustimmen. Ausweislich des von dem Beamten an der Verfügung angebrachten Handzeichens nebst Datumstempel hatte, er hiervon am 15. Januar 1987 Kenntnis genommen.
Der Beamte hat angegeben, er habe eine Aufforderung zur Teilnahme an der Besprechung seiner Erinnerung zufolge nie bekommen.
Diese Einlassung ist durch die Beweisaufnahme widerlegt. Hiernach steht fest, daß der Beamte in Kenntnis der an ihn ergangenen Weisung des Zeugen F. vom 13. Januar 1987 der Dienstbesprechung am 11. März 1987 ohne Angabe von Gründen ferngeblieben ist. Durch dieses Verhalten hat er vorsätzlich gegen seine Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf sowie zur Beachtung dienstlicher Weisungen verstoßen (§ 54 Satz 1, § 55 Satz 2 BBG).
Zu Anschuldigungspunkt 1.6
a)
Nicht fristgemäße Befolgung der Weisung vom 4. Dezember 1986, im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren. Außendienst durchzuführen
Im Rahmen von Ermittlungsverfahren gegen die Firma I. mit Sitz in R. wandte sich die Bearbeitungssteile zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung beim Arbeitsamt ... am 4. Dezember 1986 an den Stützpunkt ... mit der Bitte, die aktuellen Anschriften mehrerer in der Firma tätiger Personen festzustellen. Mit Verfügung vom selben Tage wies der Zeuge F. den Beamten als zuständigen Sachbearbeiter an, die Anschriften zu ermitteln und im Außendienst zu überprüfen, ein Antwortschreiben an den Stützpunkt ... zu entwerfen und dem Landesarbeitsamt einen Zwischenbericht zur Kenntnisnahme vorzulegen. Als Termin bestimmte der Zeuge F. den 15. Dezember 1986.
Der Beamte ließ die gewünschten Auskünfte durch einen Hilfsbearbeiter einholen und wies diesen am 15. Januar 1987 an, die Adressen dem Stützpunkt ... per Fernkopie mitzuteilen. Eine Überprüfung an Ort und Stelle, ob die ermittelten Anschriften mit den tatsächlichen Wohnsitzen der betreffenden Personen übereinstimmten, unterließ der Beamte. Am 21. Januar 1987 bat der Stützpunkt ... um Beantwortung seiner Anfrage. Am 27. Januar 1987 wurde die Durchführung des zur Überprüfung der zu ermittelnden Anschriften verfügten und vom Beamten unterlassenen Außendienstes einem anderen Sachbearbeiter, dem Zeugen ... übertragen, der den Außendienst am 10. Februar 1987 wahrnahm. Am 12. Februar 1987 wurde der Stützpunkt ... abschließend unterrichtet.
Der Beamte ist der Meinung, den Vorgang ordnungsgemäß bearbeitet, insbesondere die an ihn ergangenen Weisungen befolgt zu haben.
Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, daß der Beamte der ihm erteilten Weisung zur Überprüfung von Anschriften im Außendienst und der termingerechten Vorlage eines Zwischenberichts nicht nachgekommen ist. Dadurch hat er wiederum vorsätzlich gegen seine Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf sowie zur Beachtung dienstlicher Weisungen verstoßen (§ 54 Satz 1, § 55 Satz 2 BBG).
b)
Nichtbefolgung der Weisung vom 18. März 1987, im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren vorbereitende Arbeiten zur Durchsuchung von Geschäftsräumen vorzunehmen
Aufgrund eines weiteren Ersuchens der Bearbeitungsstelle zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung beim Arbeitsamt ... wies der Zeuge F. den Beamten am 18. März 1987 schriftlich an, bis zum 25. März 1987 verschiedene Arbeiten zur Vorbereitung einer Durchsuchung der Geschäftsräume der Firma I. vorzunehmen. Der Beamte sandte diese Weisung dem Zeugen F. urschriftlich mit dem von ihm am 20. März 1987 angebrachten Hinweis zurück, daß gegen ihn ein förmliches Disziplinarverfahren laufe und der Zeuge F. auch in diesem Einzelfall Fakten gesammelt habe; Herr S., der Leiter des Stützpunktes ..., sei von dem Beamten telefonisch in Kenntnis gesetzt worden. Mit Schreiben vom 30. März 1987 teilte der Zeuge S. dem Zeugen F. mit, ... daß der Beamte ihn telefonisch unterrichtet habe, mit der Organisation der erbetenen Untersuchung beauftragt zu sein, diese aber nicht durchführen zu können.
Dadurch, daß der Beamte der ihm erteilten Weisung nicht nachkam und die von ihm verlangte Tätigkeit unterließ, verletzte er vorsätzlich seine Pflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf sowie zur Beachtung dienstlicher Weisungen (§ 54 Satz 1, § 55 Satz 2 BBG). Das zum damaligen Zeitpunkt bereits gegen ihn laufende Disziplinarverfahren berechtigte ihn nicht, die Durchführung des ihm erteilten Auftrags zu verweigern.
c)
Weitergabe vertraulicher Informationen an Außenstehende am 5. Mai 1987
Ein Großteil der bei einer im April 1987 erfolgten Durchsuchung der Geschäftsräume der Firma I. beschlagnahmten Unterlagen wurde außerhalb des Stützpunktes ... in einem Asservatenraum ... untergebracht. In der "A. befand sich seinerzeit auch das Dienstzimmer des Beamten. Ihm war der Schlüssel zu dem mit einem Spezialschloß gesicherten Asservatenraum übergeben worden.
Am 5. Mai 1987 sprach die Geschäftsführerin der Firma I., die Zeugin F. bei dem Zeugen F. vor, weil sie einige der beschlagnahmten Unterlagen zur weiteren Abwicklung ihrer Geschäfte benötigte und daher fotokopieren wollte. Der Zeuge F. beauftragte den Mitarbeiter S. die Zeugin ..." zu begleiten. Dort ermöglichte der Beamte der Zeugin F. und dem Zeugen S. den Zutritt zum Asservatenraum. Die Zeugin suchte sich die gewünschten Unterlagen heraus und der Zeuge S. fotokopierte diese sodann in ihrem Beisein in einem anderen Raum. Während des gemeinsamen Aufenthalts im Asservatenraum informierte der Beamte die Zeugin F. darüber, daß in das Ermittlungsverfahren auch die Steuerfahndung eingeschaltet worden sei.
Der Beamte bestreitet, vertrauliche Informationen an die Zeugin F. weitergegeben zu haben und behauptet in diesem Zusammenhang, daß die Aussage des Zeugen S., der laut Niederschrift vom 15. März 1988 bekundet hat, ein entsprechendes Gespräch zwischen dem Beamten und der Zeugin mitangehört zu haben, unrichtig protokolliert worden sei.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Einlassung des Beamten widerlegt. Unter Ausschluß vernünftiger Zweifel steht vielmehr fest, daß er die Zeugin R. am 5. Mai 1987 über die beabsichtigte Einschaltung der Steuerfahndung in das Ermittlungsverfahren informiert hat. Dies ergibt sich zunächst aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen S., an deren inhaltlich zutreffender Protokollierung, die der Zeuge durch seine Unterschrift bestätigt hat, keine Bedenken bestehen. Die Richtigkeit der Aussage des Zeugen S. über die Weitergabe vertraulicher Informationen durch den Beamten wird weiter gestützt durch zwei Gesprächsvermerke des Zeugen F. vom 5. Mai 1987. Aus ihnen ergibt sich, daß der Zeuge F. noch am selben Tag von dem Zeugen S. über das von diesem mitangehörte Gespräch zwischen dem Beamten und der Zeugin F. informiert worden ist und auch der Ehemann der Zeugin bereits über die bevorstehende Einschaltung der Steuerfahndung unterrichtet war.
Demgegenüber folgt der Senat nicht der Aussage der Zeugin F. wonach sie die Information von der bevorstehenden Einschaltung der Steuerfahndung von dem Zeugen F. bereits vor dem Fotokopieren der Akten erhalten haben will. Die Zeugin räumt selbst ein, daß sie an den Vorfall im Jahre 1987 nur noch eine vage Erinnerung habe und schließt auf den Zeugen F. als Informant nur deshalb, weil er die maßgebliche Kontaktperson zu ihrer Firma gewesen sei. Da der Zeuge F. selbst kein vernünftiges Interesse an der Weitergabe vertraulicher Informationen haben konnte und auch seine beiden vorstehend genannten Vermerke einer Offenbarung durch ihn selbst entgegenstehen, sieht der Senat es auf der Grundlage der Aussage des Zeugen S. als erwiesen an, daß der Beamte ihm amtsintern bekanntgewordene, für den Fortgang des Ermittlungsverfahrens bedeutsame Tatsachen betroffenen Dritten zur Kenntnis gebracht und damit vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen hat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG).
Anschuldigungspunkt 2.1
a)
Ungebührliches Verhalten gegenüber dem Zeugen F. im Juni 1984
An einem Tag im Juni 1984 fragte der Zeuge F. den Beamten, warum ein bestimmter Fall noch nicht erledigt sei. Der Beamte antwortete hierauf, es seien "schon viele Nachtwächter am Tage gestorben". Auf die Nachfrage des Zeugen F. wie er dies meine, erwiderte der Beamte: "Das werden Sie merken, wenn Sie zum Fenster rausgeflogen sind." Daraufhin verließ der Zeuge F. sein Dienstzimmer, in dem das Gespräch geführt worden war, zum Flur hin, um den in einem anderen zum Flur gelegenen Zimmer arbeitenden Bediensteten Mark als Gesprächszeugen heranziehen zu können. Als der Beamte bemerkte, daß der Zeuge Märk auf das Zimmer des Zeugen F. zuging, zog er sich durch die Verbindungstür in sein eigenes Dienstzimmer zurück.
Durch sein ungebührliches Verhalten hat der Beamte, der den Vorfall bestreitet, jedoch durch die glaubhafte Aussage des Zeugen F. überführt ist, vorsätzlich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gegenüber seinem Vorgesetzten verletzt (§ 54 Satz 3 BBG).
b)
Ungebührliches Verhalten gegenüber dem Zeugen F. am 30. August 1984
Am 30. August 1984 forderte der Zeuge F. den Beamten in Anwesenheit des Zeugen B. auf, eine anstehende Zeugenvernehmung durchzuführen. Der Beamte erklärte hierauf mit erregter Stimme sinngemäß, nicht zuständig zu sein und die Vernehmung nicht durchführen zu wollen. Als der Zeuge F. daran festhielt, daß der Beamte die Vernehmung durchführen solle, sprang der Beamte von seinem Stuhl auf, näherte sich dem Zeugen Faul bis etwa auf einen halben Meter und rief mit kräftiger Stimme sinngemäß, er solle verschwinden, sonst werde er ihn durch ein Fenster werfen. Daraufhin fragte der Zeuge F. den Beamten in normalem Tonfall, ob die Drohung ernst gemeint sei. Dies bejahte der Beamte.
Auch hier bestreitet der Beamte den festgestellten Sachverhalt, wird jedoch durch die übereinstimmenden glaubhaften Aussagen der Zeugen F. und B. überführt.
Durch das ungebührliche Verhalten gegenüber seinem Vorgesetzten hat der Beamte erneut gegen seine Achtungspflicht vorsätzlich verstoßen (§ 54 Satz 3 BBG), wobei erschwerend zu berücksichtigen ist, daß die beleidigenden Äußerungen in Anwesenheit eines weiteren Mitarbeiters erfolgten.
Zu Anschuldigungspunkt 2.2
An einem Tag im Juni 1984, als der Beamte den Zeugen F. während dessen Urlaub vertrat, kam der Zeuge S. in das Dienstzimmer des Beamten und wollte sich mit den Worten "Wir fahren gleich raus!" zur Durchführung eines Außendienstes abmelden. Der Beamte war hiermit nicht einverstanden und genehmigte die Durchführung des Außendienstes nicht.
Kurz darauf gingen die Zeugen S., B. und K. gemeinsam zum Mittagessen in die Kantine. Nachdem sie wieder aus der Mittagspause zurückgekehrt waren, betrat der Beamte das Dienstzimmer des Zeugen S. und rief sinngemäß, dieser habe gegen seinen Willen Außendienst verrichtet, das werde Folgen haben, er werde gegen ihn ein Disziplinarverfahren einleiten. Kurze Zeit darauf ging der Beamte zu dem Zeugen B. und erklärte ihm, er solle aufpassen, was er jetzt sage, alles, was er sage, könne in einem späteren Disziplinarverfahren gegen ihn verwandt werden. Weiter fragte der Beamte den Zeugen, wo er gewesen sei und forderte ihn auf, seine Zeiterfassungskarte zu holen. Der Zeuge B. antwortete, er sei gerade aus der Mittagspause gekommen und gab dem Beamten seine Zeiterfassungskarte. Nach Überprüfung gab dieser sie dem Zeugen ... wieder zurück und verließ den Raum.
Wenige Tage später sprach der Beamte den Zeugen B. erneut auf den Vorfall an und erklärte, daß sich die Vorlage der Zeiterfassungskarte eigentlich gegen den Zeugen S. gerichtet habe. Da dieser keinen Außendienst habe durchführen sollen, habe er seine, B., Karte überprüft, um zu sehen, ob er tatsächlich zu Tisch gewesen sei oder mit dem Zeugen S. Außendienst verrichtet hätte. Der Beamte entschuldigte sich sodann bei dem Zeugen B ... für sein Verhalten.
Die Einlassung des Beamten, er habe den Zeugen S. und B. nicht mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gedroht, ist widerlegt durch die glaubwürdigen Aussagen beider Zeugen sowie die Aussage des Zeugen K. Hiernach steht fest, daß der Beamte in Vorgesetztenfunktion den Mitarbeitern S. und B. die Einleitung eines Disziplinarverfahrens angedroht hat, ohne sich zuvor von dem Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens überzeugt zu haben. Ein solches Vorgehen ist geeignet, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen und damit auch das Betriebsklima insgesamt erheblich zu stören; es stellt einen zumindest grobfahrlässigen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten dar (§ 54 Satz 3 BBG).
Zu Anschuldigungspunkt 2.3
In einer unter dem 9. Juli 1984 an den Präsidenten des Landesarbeitsamtes ... gerichteten Eingabe schrieb der Beamte u.a.: "Mein unmittelbarer Vorgesetzter hat ein gestörtes Verhältnis zur Wahrheit. Der tägliche Ärger im Büro, die Gemeinheiten und Schikanen kann ich nicht länger ertragen." Zur Begründung des gegen den Zeugen F. als unmittelbaren Vorgesetzten des Beamten gerichteten Vorwurfs eines "gestörten Verhältnisses zur Wahrheit" machte der Beamte in dem Schreiben vom 9. Juli 1984 keine weiteren Angaben.
Durch diese ehrenrührige Behauptung gegenüber seinem Vorgesetzten, die der Beamte nicht durch konkrete Fakten zu belegen vermag, hat er vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) verstoßen, wobei erschwerend wirkt, daß es sich nicht um eine spontane Reaktion, sondern um einen in schriftlicher Form überlegt vorgetragenen Vorwurf gehandelt hat.
Zu Anschuldigungspunkt 2.4
Mit Schreiben an den Direktor des Arbeitsamtes ... vom 23. Juli 1986, an die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit vom 24. Februar 1987 und an den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit vom 25. Februar 1987 behauptete der Beamte unter Berufung auf sein Remonstrationsrecht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 BBG, daß die Auswertung von Gewerbeanzeigen von allen Sachbearbeitern des Stützpunktes ... außer ihm selbst, auf Weisung des Zeugen B. bewußt im Gegensatz zu eindeutigen Weisungen der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit statistisch erfaßt würden, daß diese unzulässigen Formen der Anschreibung vom Landesarbeitsamt, insbesondere dem dortigen Ersten Sachbearbeiter für Aufgaben nach dem Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung, dem Zeugen B. willentlich gedeckt worden seien, und daß aufgrund dieser Manipulationen im Laufe der Jahre drei bis fünf zusätzliche Planstellen für den Stützpunkt erwirtschaftet worden seien, die bei korrekter statistischer Erfassung nicht hinzugekommen wären.
In der Information seiner Vorgesetzten über eine den Weisungen der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit nicht entsprechende Verwaltungspraxis seiner Dienststelle und die sich hieraus aus seiner Sicht für die Personalbeschaffung ergebenden Konsequenzen sieht der Senat selbst dann kein pflichtwidriges Verhalten, wenn unterstellt wird, daß diese Verwaltungspraxis durch das Landesarbeitsamt geduldet wurde. Dem Beamten, der nach seiner nicht zu widerlegenden Einlassung die Nichtbeachtung von Weisungen aufdecken wollte, um sich in dem seinerzeit bereits gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahren zu verteidigen, muß aus seiner besonderen Interessenlage heraus ein derartiges Vorgehen zugebilligt werden. Zumindest subjektiv kann ihm ein Verstoß gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gegenüber seinem Vorgesetzten (§ 54 Satz 3 BBG) nicht nachgewiesen werden.
Zu Anschuldigungspunkt 2.5
In einem Schreiben an die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit vom 25. Februar 1987 führte der Beamte u.a. aus, daß seine Kollegen im Stützpunkt ... die zeitliche und reisekostenrechtliche Abrechnung von Dienstreisen falsch vornähmen und sich hierdurch einen finanziellen Vorteil verschafften. Seinen Vorwurf unterstrich er mit einem fiktiven Beispielsfall, in welchem er die zeitliche Abrechnung einer Dienstreise "durchspielte", die seines Erachtens falsch sei. Kollegen, die auf diese Weise abgerechnet hätten, machte er nicht namhaft und legte auch keine weiteren Belege, wie Abwesenheitslisten oder sonstige Abrechnungsunterlagen, vor.
Der Beamte beruft sich auf sein Remonstrationsrecht und behauptet, daß seine Angaben der Wahrheit entsprächen.
Diese Einlassung rechtfertigt das Verhalten des Beamten nicht. Da er für seine Beschuldigungen, die im übrigen von dem Zeugen F. Abrede gestellt werden, keine konkreten Anhaltspunkte nennen kann, muß seine Eingabe als haltlos und querulatorisch qualifiziert werden. Die pauschalen Verdächtigungen des Beamten sind geeignet, das Betriebsklima erheblich zu beeinträchtigen und stellen auch deshalb eine zumindest grobfahrlässige Verletzung seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten dar (§ 54 Satz 3 BBG).
3.
Das Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) ist - wie bereits das Bundesdisziplinargericht festgestellt hat - von erheblichem Gewicht. Die gegen den Beamten verhängte Degradierung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere seine mangelhafte Arbeitsweise sowie sein weisungswidriges Verhalten lassen mit Recht die Frage aufwerfen, ob er für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme muß davon ausgegangen werden, daß die dienstlichen Unregelmäßigkeiten vorwiegend nicht in Mängeln der Eignung des Beamten zu suchen sind, sondern vor allem in solchen der Motivation. Wenn dem aber so ist, so muß er durch eine strenge Disziplinarmaßnahme zur künftigen Erfüllung seiner Pflichten angehalten werden. Das Erfordernis, das Berufsbeamtentum im Interesse der ordnungsgemäßen Erfüllung der den Beamten übertragenen Aufgaben funktionsfähig zu erhalten, schließt es aus, den einzelnen Beamten die Grenze seiner Belastbarkeit und damit die von ihm zu fordernden Leistungen selbst bestimmen zu lassen (vgl. Urteil vom 25. September 1985 - BVerwG 1 D 38.85 -, Urteil vom 3. Dezember 1980 - BVerwG 1 D 86.79 - BVerwGE 73, 97 <104>). Die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf verbietet, den Umfang dienstlicher Tätigkeiten auf das von dem Beamten selbst für zumutbar gehaltene Maß zurückzuführen.
Zusätzlich belastet den Beamten das wiederholte achtungswidrige Verhalten gegenüber seinem Vorgesetzten und anderen Mitarbeitern, die Drohung gegenüber zeitweilig Untergebenen, ein Disziplinarverfahren gegen sie einzuleiten, die Preisgabe von Dienstgeheimnissen sowie die Fortsetzung pflichtwidrigen Verhaltens nach Einleitung des Disziplinarverfahrens.
Insgesamt hat der Beamte durch sein Fehlverhalten über einen langen Zeitraum erhebliche Verwaltungskapazitäten gebunden und das Betriebsklima schwer belastet. Ihm muß deshalb durch eine der Schwere des Dienstvergehens gerecht werdende Disziplinarmaßnahme mit Außenwirkung nunmehr klargemacht werden, daß er seine weitere Tragbarkeit für den öffentlichen Dienst in Frage gestellt hat und dem Dienstherrn bei weiteren, insbesondere einschlägigen Pflichtwidrigkeiten die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Sträter
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