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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.09.1995, Az.: BVerwG 1 D 25.95

Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten in der Berufungsinstanz durch Beschluss aus Opportunitätsgründen; Verletzung der Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens durch einen Beamten; Erziehungsbedürfnis für die Verhängung einer weiteren Disziplinarmaßnahme (Gehaltskürzung) wegen eines Dienstvergehens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.09.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 25.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29275
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.01.1995 - AZ: V VL 7/93

Prozessführer

Bundesbahnoberschaffner ..., geboren am ... in ...

Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. September 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Czapski
beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesbahnoberschaffners ... wird das urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 26. Januar 1995 aufgehoben.

Der Beamte ist eines Dienstvergehens schuldig.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten während eines bereits gegen ihn in der Berufungsinstanz anhängigen Disziplinarverfahrens (BVerwG 1 D 28.92) angeschuldigt,

2

dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er am 23. April 1992 und am 27. Mai 1992 versuchte, Mitarbeiter seines Dienstherrn durch Androhung von Gewalt zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 26. Januar 1995 gegen den Beamten wegen des angeschuldigten Sachverhalts eine Gehaltskürzung von einem Sechzigstel auf die Dauer von neun Monaten verhängt.

4

Es hat im wesentlichen festgestellt, daß sich der Beamte am 23. April 1992 in erregtem und alkoholisiertem Zustand zu dem gegen ihn in dem früheren Disziplinarverfahren aufgetretenen Belastungszeugen M. begeben und ihn lautstark aufgefordert hat, seine Aussage zu widerrufen. Der Beamte räumte dem Zeugen eine Frist zum Widerruf von zwei Tagen ein und drohte damit, daß er mit drei nicht zimperlichen Jugoslawen wiederkommen werde, die den Zeugen fertigmachen würden, falls dieser seiner Aufforderung nicht nachkäme.

5

Am 27. Mai 1992 verlangte der Beamte von dem Leiter des Hauptbahnhofs A., dem Zeugen W., telefonisch die Rücknahme eines wegen seines Verhaltens ausgesprochenen Hausverbots. Als der Zeuge eine derartige Aufforderung ablehnte, drohte der Beamte damit, ihn "auf die Fresse zu schlagen", wenn er den Zeugen sehen würde.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat das von dem Beamten weitgehend eingeräumte Verhalten als vorsätzliche Verletzung seiner Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens gewürdigt. Es ist unter Bezugnahme auf das in dem Verfahren BVerwG 1 D 28.92 eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. F. vom 15. Juni 1994 allerdings von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beamten ausgegangen. In dem Gutachten wird ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schweregrad der bei dem Beamten zur Tatzeit vorhandenen Alkoholerkrankung und den vorgeworfenen Pflichtverletzungen festgestellt.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat für das festgestellte Dienstvergehen (§ 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) eine Gehaltskürzung im unteren Maßnahmebereich für ausreichend erachtet.

8

Der Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdiziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt, mit der er die gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme angreift.

9

II.

Das Verfahren wird nach § 76 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 31 Abs. 4 Satz 5 BDO eingestellt. Die Entscheidung kann ohne Hauptverhandlung durch Beschluß ergehen (Beschluß vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 1 D 110.85 - <BVerwG DokBer B 1987, 335 = DÖV 1988, 175>; Beschluß vom 7. Mai 1993 - BVerwG 1 D 92.85 - <PersR 1993, 519>).

10

Nach der Regelung in § 31 Abs. 4 Satz 5 BDO, die gemäß § 76 Abs. 3 Satz 3 und § 87 Abs. 1 Satz 1 BDO auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt, kann das Gericht das Disziplinarverfahren mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, nach dem gesamten Verhalten des Beamten eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

11

Aufgrund des vom Bundesdisziplinargericht festgestellten und von dem Beamten nicht bestrittenen Sachverhalts geht auch der Senat davon aus, daß sich der Beamte durch vorsätzliche Verletzung seiner Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens eines Dienstvergehens (§ 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) schuldig gemacht hat.

12

Ausnahmsweise ist es jedoch gerechtfertigt, von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen. Der Beamte ist durch Urteil des Senats vom 8. November 1994 (BVerwG 1 D 28.92) zu einer Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt worden. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung war das jetzige Verfahren erst beim Bundesdisziplinargericht anhängig, so daß eine Verbindung beider Verfahren nicht in Betracht kam. Die in dem rechtskräftig abgeschlossenen wie auch in dem laufenden Verfahren gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe betreffen jedoch insgesamt Verfehlungen vor der stationären Alkoholentziehungskur 1993 und stehen nach den in dem früheren Disziplinarverfahren getroffenen gutachterlichen Feststellungen in Zusammenhang mit der zum damaligen Zeitpunkt nicht therapierten Alkoholerkrankung. Nachdem der Senat in dem vorgenannten Urteil unter Berücksichtigung einer im Jahre 1993 erfolgreich durchgeführten Alkoholentziehungskur von einer positiven Prognose hinsichtlich künftigen pflichtgemäßen Verhaltens des Beamten ausgegangen ist und deshalb von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen hat, besteht nunmehr kein eine erneute Gehaltskürzung rechtfertigendes Bedürfnis nach einer Pflichtenmahnung mehr, zumal gegen den Beamten bereits die höchstzulässige Laufzeit einer Gehaltskürzung verhängt worden ist. Deshalb hält es der Senat aufgrund dieser besonderen Umstände des Einzelfalls für angebracht, das Verfahren ohne Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme abzuschließen. Die hierfür notwendige Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts liegt vor.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 4 und § 115 Abs. 1 BDO.

Bermel
Gödel
Czapski