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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.10.1987, Az.: BVerwG 1 D 110.85

Disziplinarverfahren; Einstellung; Opportunitätsgründe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.10.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 110.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 22.07.1985 - AZ: I VL 23/84

Fundstellen

  • BVerwGE 83, 332 - 333
  • DVBl 1988, 704 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer B 1987, 335-336
  • DuR 1989, 67
  • DÖV 1988, 175-176
  • NJW 1989, 55 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1988, 735-736 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1988, 136-137

Amtlicher Leitsatz

Ein gerichtshängiges förmliches Disziplinarverfahren kann gem. §§ 76 Abs. 3 Satz 3, 31 Abs. 4 Satz 5 BDO aus Opportunitätsgründen mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß eingestellt werden.

In der Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
am 20. Oktober 1987
beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 22. Juli 1985 aufgehoben.

Der Postbetriebsinspektor a.D. ... ist eines Dienstvergehens schuldig.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Ruhestandsbeamten hierin notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den damals noch im aktiven Dienst befindlichen Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er seine politische Treuepflicht durch Mitgliedschaft und Aktivitäten in einer verfassungsfeindlichen Partei ... fortgesetzt verletze.

2

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer I - ... -, hat den Beamten durch Urteil vom 22. Juli 1985 von diesem Vorwurf freigesprochen. Es hat festgestellt:

3

Der Beamte ist seit langer Zeit Mitglied der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP). Im Jahre 1977 kandidierte er anläßlich der Wahl zum Kreistag des Kreises O. und der Gemeindewahl in L. für die DKP.

4

Soweit dem Beamten darüber hinaus in der Anschuldigungsschrift vorgeworfen wird, zumindest im Jahre 1977 Vorsitzender der DKP-Ortsgruppe L. gewesen zu sein, vermochte die Kammer dies nicht festzustellen.

5

Weiter hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, die DKP bekämpfe entscheidende Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Jedoch liege in dem festgestellten Verhalten keine Verletzung der Pflicht des Beamten, sich durch sein gesamtes Verhalten im Sinne von § 52 Abs. 2 BBG zu dieser Ordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Die hier normierte Treuepflicht müsse näher konkretisiert sein, um im Verletzungsfall Dienstvergehensqualität zu gewinnen. Das erfordere zudem ein Minimum an Gewicht und Evidenz. Daran fehle es hier; weder die bloße Mitgliedschaft noch die Kandidatur und Werbung für eine verfassungsfeindliche Ziele verfolgende, nicht verbotene Partei habe in diesem Sinne Dienstvergehensqualität. Diese komme nur "strafbaren oder allgemein pflichtwidrigen Aktivitäten" zu.

6

Der Bundesdisziplinaranwalt hat Berufung eingelegt, mit der er der Rechtsauffassung des Bundesdisziplinargerichts entgegentritt.

7

II.

Die Berufung ist begründet.

8

Der Rechtsansicht des Bundesdisziplinargerichts kann nicht gefolgt werden. Wenigstens durch die festgestellten Kandidaturen verletzte der damals noch im aktiven Dienst stehende Beamte seine Pflicht, "sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes" zu "bekennen und für deren Erhaltung" einzutreten (§ 52 Abs. 2 BBG). Diese Pflicht betrifft, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 29. Oktober 1981 (BVerwGE 73, 263), 10. Mai 1984 (BVerwGE 76, 157) und 20. Januar 1987 (ZBR 1987, 177) hervorgehoben hat, gleichermaßen sein dienstliches wie sein außerdienstliches Verhalten. Hieran ist festzuhalten. Es kommt nicht auf "strafbare oder allgemein pflichtwidrige Aktivitäten" an, denn diese würden ohne Rücksicht auf den Hintergrund einer Verletzung der politischen Treuepflicht ein Dienstvergehen darstellen.

9

Der Senat hält jedoch nach dem gesamten Verhalten des jetzigen Ruhestandsbeamten eine Disziplinarmaßnahme nicht für angebracht. Das Verfahren ist daher gemäß §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 76 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 31 Abs. 4 Satz 5 BDO einzustellen, nachdem der Bundesdisziplinaranwalt dem zugestimmt hat. Der Ruhestandsbeamte hat sich dahin geäußert, ungeachtet dessen, daß er seinen Rechtsstandpunkt aufrechterhalte, sei er mit der Einstellung des Verfahrens einverstanden.

10

Die Entscheidung ergeht außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß. Das Gesetz läßt nicht eindeutig erkennen, ob diese Entscheidung nur in der Hauptverhandlung durch Urteil oder auch vor der Hauptverhandlung durch Beschluß ergehen kann. Hardraht bei Behnke, BDO, 2. Auflage, 1970 § 76 Rz. 17 vertritt hierzu die Auffassung, da das Gesetz in den Fällen der Einstellung gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 6 und 7, die ebenfalls eine Sachprüfung voraussetze, nur eine Entscheidung durch Urteil zulasse, sei anzunehmen, daß der Gesetzgeber auch bei der Einstellung aus Gründen der Opportunität eine Entscheidung durch Beschluß außerhalb der Hauptverhandlung nicht gestatten wolle. Dafür spreche auch der Gedanke, daß eine solche Einstellung eine eingehende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten voraussetze, die das Gericht nur aufgrund einer Hauptverhandlung werde vornehmen können. Hätte der Gesetzgeber eine Einstellung durch Beschluß in solchen Fällen zulassen wollen, so hätte es nahegelegen, dies in der Fassung des Gesetzes in ähnlicher Weise zum Ausdruck zu bringen, wie dies hinsichtlich der Fälle des § 64 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 geschehen sei.

11

Der Senat folgt dieser Auffassung nicht. Vielmehr hält er eine Hauptverhandlung in einem solchen Fall nicht für zwingend notwendig. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Entscheidungen nach dem in Bezug genommenen § 31 Abs. 4 Satz 5 BDO grundsätzlich ohne Hauptverhandlung oder mündliche Verhandlung ergehen. Das Gericht hat lediglich nach § 31 Abs. 4 Satz 1 BDO die Möglichkeit, mündliche Verhandlung anzuordnen. Gleichwohl muß auch in Disziplinarverfügungssachen und in den sich daran gegebenenfalls anschließenden disziplinargerichtlichen Antragsverfahren die Gesamtpersönlichkeit des Beamten gewürdigt werden. Offenbar geht das Gesetz davon aus, daß dies in geeigneten Fällen auch nach Aktenlage möglich sein muß. Da es im förmlichen Disziplinarverfahren um gewichtigere Vorwürfe geht als im nicht förmlichen Verfahren, muß auch die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten eingehender sein. Mit Recht weist Hardraht a.a.O. darauf hin, daß die Disziplinargerichte von dieser Bestimmung nur mit aller Zurückhaltung Gebrauch machen können. Daraus folgt aber nicht, daß im förmlichen Disziplinarverfahren die Gesamtpersönlichkeit des Beamten auch nicht ausnahmsweise sollte ohne Hauptverhandlung gewürdigt werden können. Eine solche Würdigung ist hier ohne weiteres möglich. Es handelt sich um einen sonst hervorragend beurteilten Beamten, der sich der festgestellten Pflichtverletzung schuldig gemacht hat. Irgendwelche weiteren Elemente für die Beurteilung seiner Persönlichkeit ließen sich auch aus einer Hauptverhandlung nicht gewinnen. Die Möglichkeit einer Einstellung durch Beschluß läßt eine Ausuferung oder gar einen Mißbrauch nicht befürchten, schon deshalb nicht, weil ohne die Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts eine Einstellung aus Opportunitätsgründen in diesem Stadium des Verfahrens nicht möglich ist.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 4, 115 Abs. 1 BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Dr. Hartmann