Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1987, Az.: BVerwG 1 D 115.86
Unterschlagung eines amtlich anvertrauten Geldbetrages; Verheimlichen und Vernichten dienstlicher Schriftstücke; Verstöße gegen die Regelungen des Gehaltsabhebungsverfahrens durch Einlösen ungedeckter Gehaltsschecks
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.10.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 115.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 17674
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 07.08.1987 - AZ: VIII VL 68/85
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Disziplinarrecht
Prozessgegner
Regierungsinspektor ... geboren am ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. Oktober 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Regierungsoberinspektor Werner Schupp, Postbetriebsassistent Herbert Bremer als ehrenamtliche
Richter,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Regierungsinspektors ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 7. August 1986 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
In dem vom Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion H. eingeleiteten Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten als Dienstvergehen zur Last,
- 1.
sich seit 1981 in mehreren Fällen beim Eingehen und bei der Abwicklung von Schuldverbindlichkeiten leichtfertig bzw. beamtenunwürdig verhalten zu haben,
- 2.
in vier Fällen die dem Vorsteher seines Beschäftigungsamtes verschlossen und mit dem Vermerk "persönlich o. V. i. A." übersandten Durchschriften von ihn betreffenden Pfändungsanordnungen aus der Eingangspost genommen und vernichtet zu haben.
- 3.
am 27. Januar und 10. Juni 1982 bei der Zahlstelle des Hauptzollamts H. je einen ungedeckten Gehaltsscheck über 2.000 bzw. 2.500 DM sowie am 24. März 1983 bei der Bundeskasse H. einen ungedeckten Gehaltsscheck über 700 DM vorgelegt zu haben,
- 4.
am 17. Dezember 1982 als Haushaltssachbearbeiter eine Auszahlungsanordnung über 524,29 DM ausgefertigt und den am selben Tag bar entgegengenommenen Betrag nicht dem bestimmungsgemäßen Empfänger zugeführt, sondern für seine eigenen Zwecke verbraucht zu haben.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 7. August 1986 unter Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrags aus dem Dienst entfernt. Es hat festgestellt:
1.
a)
Ende Januar 1981 hatte der Beamte für seinen eigenen Unterhalt und den seiner Familie im Monat rund 1.300 DM zur Verfügung. Seinen eigenen Dienstbezügen von monatlich 2.473 DM netto und den Einkünften seiner Ehefrau aus Erwerbstätigkeit von 1.100 DM netto standen feste Ausgaben für Miete, Energieversorgung, Kranken- und sonstige Versicherungen in Höhe von 1.050 DM, seit 1977 ein monatlicher Kapitaldienst von 1.024 DM und weitere 200 DM gegenüber, die der Beamte auf Forderungen der Fa. Q. abzuzahlen hatte.
aa)
Am 22. April 1981 nahm er bei der L. Volksbank ... ein Darlehen von 15.000 DM gegen Ablösung eines von dieser Bank früher bewilligten Kredits in Höhe von restlichen 5.749,42 DM auf. Die Tilgungsraten für dieses Darlehen beliefen sich auf monatlich 360 DM, doch stellte dies für den Beamten nur eine Mehrbelastung von 235 DM monatlich dar, weil gleichzeitig die Monatsraten von 125 DM für den nun abgelösten früheren Kredit entfielen. Dem Beamten und seiner Familie standen demnach vom 1. Juni 1981 ab, als mit der Tilgung des Darlehens vertragsgemäß zu beginnen war, noch etwa 1.050 DM für die Lebenshaltung zur Verfügung.
bb)
Arn 18. Juni 1981 ließ er sich von der Stadtsparkasse H. ein weiteres Darlehen von 43.241,52 DM brutto/28.000 DM netto gewähren, das durch monatliche Raten von 612 DM getilgt werden sollte. Mit dem Darlehensbetrag wurden ein von der Stadtsparkasse eingeräumter Überziehungskredit von 10.000 DM sowie ein kleinerer Kredit, der noch offenstand, abgelöst: vom Restbetrag kaufte sich der Beamte einen Pkw Marke Lada für 8.200 DM.
cc)
Am 17. Dezember 1981 schloß der Beamte mit der L. Volksbank ... einen weiteren Vertrag über die Gewährung eines Darlehens von 15.000 DM netto ab. Mit dem Geld wurde der oben unter aa) genannte Kredit abgelöst, der noch in Höhe von 13.608,79 DM offen war. Die restliche Darlehenssumme von 1.391,21 DM wurde dem Beamten ausbezahlt. Die Höhe der monatlich zu leistenden Raten betrug 360 DM, erhöhte sich also gegenüber der mit Darlehensvertrag vom 22. April 1981 übernommenen Tilgungspflicht nicht. Der effektive Jahreszins ermäßigte sich gegenüber dem früheren Darlehen von 16,64 % auf 15,18 %.
b)
aa)
Die Rechtsschutzstelle für Ärzte erwirkte am 7. Januar und am 14. Februar 1983 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen den Beamten, denen Rechnungen für ärztliche Behandlung des Beamten oder seiner Familienangehörigen von 159 bzw. 979 DM zugrunde lagen. Obwohl der Beamte vom Dienstherrn bereits die zustehende Beihilfe und auch die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung erhalten hatte, hatte er die beiden Rechnungen nicht bezahlt. Beihilfe und Kassenleistungen vielmehr für andere Zwecke verbraucht.
bb)
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen den Beamten erwirkten auch
- die Fa. V. am 31. Mai 1983 wegen einer nicht getilgten Forderung von 392 DM.
- die P.-Lebensversicherung am 7. Juli 1983 wegen 240,20 DM sowie
- die B. Kundenkreditbank am 29. Februar 1984 wegen einer fälligen Hauptforderung von 5.640,58 DM.
2.
Aufgrund von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen gegen den Beamten ordnete die Oberfinanzdirektion H. mit Verfügungen vom 20. Januar. 21. Februar. 30. März und 8. Juni 1983 an, daß die jeweils pfändungsfreien Gehaltsteile nicht an den Beamten, sondern an den Vollstreckungsgläubiger ausgezahlt werden. Durchschriften dieser Anordnungen wurden jeweils im verschlossenen Umschlag an den Vorsteher des Bundesvermögensamts H. mit dem Vermerk "persönlich - oder Vertreter im Amt -" übersandt. Diese Sendungen suchte der Beamte beim Bundesvermögensamt aus der Eingangspost heraus, nahm sie an sich und vernichtete sie.
3.
Der Beamte löste bei der Zahlsstelle des Hauptzollamts H. ... am 27. Januar 1982 einen Scheck über 2.000 DM und am 10. Juni 1982 einen solchen über 2.500 DM, bei der Zahlstelle der Oberfinanzdirektion H. am 24. März 1983 einen Scheck über 700 DM ein. Diese Schecks waren jeweils auf das Gehaltskonto seiner Ehefrau ausgestellt, für das auch er Zeichnungsrecht hatte. Sämtliche Schecks wurden von der Stadtsparkasse nicht eingelöst, da das Konto keine ausreichende Deckung hatte und Überziehungsmöglichkeit nicht bestand. Jeweils an dem Tag, an dem der nicht eingelöste Scheck zur betreffenden Zahlstelle, die ihn eingelöst hatte, zurückgelangte, nämlich am 3. Februar und 18. Juni 1982 und am 31. März 1983, zahlte der Beamte den jeweils geschuldeten Geldbetrag bei der Zahlstelle ein.
Dem Beamten waren die Bestimmungen für die Annahme von Gehaltsschecks durch die Kassen und Zahlstellen des Bundes bekannt; er kannte auch die Regelung in Nr. 4 der Gehaltsscheckbestimmungen, wonach der Scheckaussteller dafür verantwortlich ist, daß jeder von ihm vorgelegte Scheck durch ein Guthaben auf seinem Gehaltskonto gedeckt ist, er sich vor Einlösung auch von ausreichender Deckung zu überzeugen hat. Wie sich aus den Nrn. 1, 3 und 4 der Gehaltsscheckbestimmungen ergibt, darf es sich bei den zur Einlösung vorgelegten Schecks zudem nur um solche handeln, die auf das Gehaltskonto des Bundesbediensteten selbst ausgestellt sind.
4.
Im Dezember 1982 kaufte das Bundesvermögensamt H. bei der Fa. W. GmbH. Büro-Organisation in L., eine Moll-Ordner-Säule zum Preise von 534,99 DM und erhielt unter dem 14. Dezember 1982 die Rechnung. Noch am 17. Dezember 1982, einem Freitag, fertigte der Beamte als der beim Bundesvermögensamt zuständige Sachbearbeiter eine Auszahlungsanordnung über den um 2 % Skonto auf 524,29 DM ermäßigten Rechnungsbetrag, weil er, wie er dem Geschäftsstellenverwalter, dem Regierungshauptsekretär ... sagte, wegen des bevorstehenden Kassenabschlusses zum Jahresende dem Lieferanten das Geld in bar überbringen wollte. Er beauftragte ... das Geld bei der Zahlstelle des Hauptzollamts H. abzuholen, und bekam es von ... noch am selben Tag ausgehändigt. Er selbst zahlte den Rechnungsbetrag an die Fa. W. GmbH allerdings erst am 9. September 1983, weil er das von ... entgegengenommene Geld inzwischen für sich verbraucht hatte. Die Fa. W. GmbH hatte nach vorangegangener Zahlungserinnerung und erster Mahnung unterdessen eine zweite Mahnung übersandt, die am 8. September 1983 beim Bundesvermögensamt H. eingegangen und dem Dienststellenleiter, dem Zeugen G., vorgelegt worden war. Der seit dem 23. August 1983 nicht mehr in H. tätige, sondern zur Ortsverwaltung N. umgesetzte Beamte erhielt davon Kenntnis und zahlte den vollen Rechnungsbetrag ohne Skontoabzug persönlich zu Händen des Zeugen V. bei der Fa. W. GmbH ein.
Das Bundesdisziplinargericht hat zu Anschuldigungspunkt Nr. 1 pflichtwidriges Verhalten des Beamten nur in den Fällen 1 a) bb) und 1 b) aa) gesehen, da der Vorwurf leichtfertigen Schuldenmachens im Fall 1 a) aa) daran scheitere, daß nach Abzug der Tilgungsrate für dieses Darlehen dem Beamten mit rund 1.050 DM ein zur Versorgung seiner vierköpfigen Familie mit dem absolut Notwendigen immerhin ausreichender Betrag zur Verfügung gestanden habe, im Fall 1 a) cc) daran, daß die monatlich geschuldigte Tilgungsrate nicht erhöht worden sei, sich durch Verminderung des effektiven Jahreszinses die Gesamtschuldbelastung durch Aufnahme dieses Darlehens im Gegenteil sogar verringert habe. Die Aufnahme des Darlehens zu 1 a) bb) stelle sich demgegenüber als leichtfertig und deshalb als Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) dar, weil der Beamte hätte erkennen müssen, daß er die Tilgungsraten nicht vereinbarungsgemäß würde aufbringen können, der Kauf eines Pkws auch nicht notwendig gewesen sei.
Im Fall 1 b) aa) habe der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflichten aus § 54 Satz 3 BBG verstoßen, weil die Ärzte bei der Behandlung eines Beamten im Vertrauen darauf, daß zumindest Beihilfe geleistet werde, auf Sicherheiten verzichteten, der Beamte dieses Vertrauen durch anderweitigen Verbrauch der Krankenkassen- und Beihilfeleistungen aber mißbraucht habe. In den Fällen 1 b) bb) bis dd) liege pflichtwidriges Verhalten demgegenüber nicht vor, weil der Beamte wegen Überschuldung außerstande gewesen sei, Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger abzuwenden, ohne daß bei ihm eine verwerfliche Schuldnermoral sichtbar geworden sei.
In dem zu Anschuldigungspunkt Nr. 2 festgestellten Verhalten hat das Bundesdisziplinargericht vorsätzliche Verstöße des Beamten gegen seine Achtungs- und Vertrauenspflicht (§ 54 Satz 3 BBG) sowie gegen diejenige zur Unterstützung Vorgesetzter (§ 55 Satz 1 BBG) gesehen, in dem Verhalten zu Anschuldigungspunkt Nr. 3 vorsätzliche Verstöße gegen die Vorschrift, daß nur Schecks, die auf das Konto des Beamten selbst ausgestellt sind, eingelöst werden dürfen, grob fahrlässige Verstöße darüber hinaus insofern, als der Beamte mangels vorgeschriebener Vergewisserung über den Kontenstand fälschlich angenommen habe, die Schecks seien gedeckt (§ 55 Satz 2 BBG i.V.m. Nr. 1 und Nr. 4 Abs. 1 GScheckBest), womit er zugleich gegen die Achtungs- und Vertrauenspflicht des § 54 Satz 3 BBG verstoßen habe.
Bei Anschuldigungspunkt Nr. 4 ist das Bundesdisziplinargericht davon ausgegangen, daß dar Beamte von vornherein in der Absicht gehandelt habe sich durch den privaten Verbrauch der zum Begleichen der Rechnung der Fa. W. GmbH bestimmten 524,29 DM auf Kosten des Dienstherrn über das Weihnachtsfest hinweg finanziell etwas Luft zu schaffen, was als vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) zu bewerten sei.
Insgesamt hat das Bundesdisziplinargericht den festgestellten Sachverhalt als Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BEG gewürdigt, das so schwer wiege, daß die Dienstentfernung unabweisbar sei. Dabei stehe die Unterschlagung dienstlich anvertrauten Geldes im Vordergrund, zumal der Beamte nicht etwa spontan, sondern mit Bedacht gehandelt habe und zielstrebig vorgegangen, er zudem - wie die anderen Verfehlungen zeigten - auch sonst nicht völlig tadelfrei sei.
Eines Unterhaltsbeitrages hat es den Beamten wegen seiner langjährigen und im übrigen nicht beanstandeten Dienstzeit mit überdurchschnittlichen Leistungen für nicht unwürdig, wegen der Berufsausbildung seiner Töchter nach Wegfall seiner Dienstbezüge im Umfang des gesetzlichen Höchstbetrages auch für bedürftig gehalten (§ 77 Abs. 1 BDO).
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner Berufung, mit der er die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, hilfsweise eine Gehaltskürzung beantragt. Er macht geltend: Er wende sich gegen die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zu Anschuldigungspunkt Nr. 4 sowie gegen die daraus gezogenen Folgerungen. Bei dieser Annahme, er habe die fraglichen 524,29 DM unterschlagen, handele es sich nur um Spekulation. Allein der Umstand, daß behördliche Zahlungen in bar etwas Ungewöhnliches seien, berechtige nicht zu dem Schluß, er habe planmäßig mit dem Ziel des Eigenverbrauchs dieses Geldes gehandelt. Da nämlich Kassenschluß für das Haushaltsjahr bevorgestanden habe und hektischer Dienstbetrieb zu erwarten gewesen sei, habe sich ein zuverlässig und sorgfältig arbeitender Beamter, wie er, durchaus zu Maßnahmen veranlaßt gesehen haben können, die sonst weder üblich noch angebracht seien. Hätte er das Geld wirklich nicht dem Gläubiger zuführen, sondern für sich verausgaben wollen, so hätte er es selbst von der Kasse geholt, ohne sich mit dem dem Zeugen Ey erteilten Auftrag, das Geld bei der Zahlstelle in Empfang zu nehmen und ihm zu überbringen, einen Mitwisser zu verschaffen. Daß er seit langem stark verschuldet sei und Weihnachten vor der Tür gestanden habe, rechtfertige den Rückschluß auf planvolles Handeln mit dem Ziel des Eigenverbrauchs der Geldsumme ebenfalls nicht; dies um so weniger, als seine Frau im Dezember 1982 Weihnachtsgratifikation erhalten und auch er durch die jährliche Sonderzuwendung erhöhte Einnahmen gehabt habe, so daß seine finanzielle Situation zu dieser Zeit gerade nicht besonders angespannt gewesen sei; die monatlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern hätten sich zu dieser Zeit nämlich nicht den Einnahmen entsprechend erhöht. Die Annahme des Bundesdisziplinargerichts, er habe die erste Mahnung der Fa. W. verschwinden lassen, sei ebenfalls nicht belegt. Niemand habe die Mahnung gesehen; gegen die Angabe, es sei eins computergefertigte Zahlungserinnerung gewesen, spreche schon der Umstand, daß die zweite Mahnung erwiesenermaßen eine Kopie der Rechnung und nicht einzusehen sei, warum dann die erste Mahnung von einem Computer geschrieben worden sein sollte. Insgesamt gründeten sich die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts sonach nur auf Vermutungen, die letztlich nicht nachprüfbar seien und keinen ausreichenden Beweiswert hätten. Sichere Feststellungen, aus denen sich die Tatbestandsmerkmale der Zueignung und der Zueignungsabsicht ableiten ließen, enthalte das Urteil dagegen nicht. Schließlich habe das Bundesdisziplinargericht nicht berücksichtigt, daß die ihm zum Vorwurf gemachte Verfehlung außerhalb der Persönlichkeitsstruktur eines Beamten liege, der sich durch seine finanziellen Nöte nie in der korrekten Führung seiner Dienstgeschäfte habe beeinträchtigen lassen und Privates vom Dienst klar zu trennen vermocht habe mit der Folge, daß seine Vorgesetzten von seinen beträchtlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten nichts bemerkt hätten. Auf jeden Fall hätte seine Zwangslage Berücksichtigung finden und zu einer geringeren Disziplinarmaßnahme führen müssen. Obwohl er sich als Regierungsinspektor noch im Eingangsamt seiner Laufbahn befinde, komme im Hinblick auf die in § 19 a Abs. 1 Satz 1 BBesG enthaltene Absenkung der Besoldung im Eingangsamt auch eine Maßnahme nach § 10 BDO in Betracht.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Sie ist unbeschränkt eingelegt mit der Folge, daß der Senat den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu bewerten hat. Er folgt indessen dem Bundesdisziplinargericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollen Umfangs, ist insbesondere auch davon überzeugt, daß der Beamte bei Anschuldigungspunkt Nr. 4 von vornherein in der Absicht gehandelt hat, den Geldbetrag für sich selbst zu verwenden.
Gegen die Einlassung des Beamten, er habe am Abend des 17. Dezember 1982 auf der Fahrt vom Dienst zu sich nach Hause einen Umweg machen und dabei die Rechnung der Fa. W. GmbH in deren Geschäftslokal bar bezahlen wollen, spricht von vornherein der Umstand, daß die Überweisung vom Bundesvermögensamt geschuldeter Rechnungsbeträge die Regel, Barzahlung dagegen unüblich und die seltene Ausnahme ist. Auch der am 20. Dezember 1982 bevorstehende Kassenschluß für das Haushaltsjahr 1982 begründete nicht die Notwendigkeit, die Rechnung der Fa. W. GmbH "über den Ladentisch hinweg" in bar zu bezahlen. Denn wie sich aus der dienstlichen Auskunft des Bundesvermögensamts H. vom 23. Januar 1985 ergibt, wäre es am 17. Dezember durchaus noch im normalen Geschäftsgang möglich gewesen, der Bundeskasse den Auftrag zur Überweisung so zu erteilen, daß die Ausführung des Auftrags noch vor Kassenschluß gesichert war.
Vor allem hält der Senat es aber für ausgeschlossen, daß dem Beamten die Erinnerung daran, die Rechnung in bar bezahlen zu wollen, schon am selben Tag wieder entfallen sein soll. Hätte der Beamte den vom Zeugen ... überbrachten Geldbetrag, wie er angibt, in seinem dienstlichen Schreibtisch verwahrt, so wären ihm Geld und Zahlungsabsicht zumindest dann wieder eingefallen, als er sich nach seinem Dienst auf den Heimweg machte, wie hektisch und aufreibend der Dienstbetrieb an diesem Tag auch immer gewesen sein mag. Der Betrag, den er im dienstlichen Schreibtisch verwahrt haben will, war so hoch, daß er gerade im Blick auf die finanzielle Situation des Beamten einen Wert verkörperte, der dem Gedächtnis nicht schon nach kürzester Zeit wieder zu entgleiten pflegt.
Hinzu kommt, daß sich der Beamte zu der Zeit, als er das Geld von dem Zeugen ... herbeiholen ließ, mit dem Zahlungsvorgang gedanklich befaßt haben müßte, wenn er wirklich die Absicht des Überbringens gehabt hätte, er insbesondere auch die Fahrtstrecke schon im Auge gehabt haben müßte, die gegenüber dem täglichen Heimweg für ihn als Umweg in Frage gekommen wäre. Außer der Höhe des Geldbetrages wäre mithin ein weiterer Merkpunkt vorhanden gewesen, der auch am Nachmittag oder Abend das Gedächtnis noch wach gehalten und etwaige Erinnerungslücken geschlossen hätte. Zumindest der Umstand, daß die Rechnung am 17. Dezember 1982 oder an den folgenden Tagen nicht bezahlt worden ist, ist nach Überzeugung des Senats mithin überzeugender Beweis dafür, daß der Beamte entgegen seiner Beteuerung Zahlung an die Fa. W. GmbH zu dieser Zeit nicht beabsichtigt hat, das ihm von ... überbrachte Geld vielmehr für sich verwenden wollte.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, bei unredlicher Absicht hätte sich der Beamte nicht durch Einschalten des Zeugen ... in das Zahlungsgeschehen unnötig einen Mitwisser verschafft. Wäre er selbst zur Zollkasse gegangen und hätte sich den Geldbetrag dort abgeholt, so hätte er den Empfang quittieren müssen, wie dies auch der Zeuge ... getan hat. Als Empfänger des Geldes wäre sonach er aktenkundig gewesen mit der Folge, daß sich bei Verlust des Geldes oder Zahlungsverzug etwaiger Verdacht notwendigerweise sofort gegen ihn richten mußte, während so zunächst stattdessen der Zeuge ... als verdächtig in Frage kam. Als Augenzeuge, wie hier der Zeuge ..., wäre dann der Verwalter der Zollkasse vorhanden gewesen, der das Geld ausgezahlt hätte. Einen "Mitwisser" hätte es demnach immer gegeben, also auch dann, wenn der Beamte nicht den Zeugen ... mit dem Abholen des Geldes beauftragt, sondern wenn er es selbst bei der Kasse entgegengenommen hätte. Ist somit davon auszugehen, daß der Beamte sich das Geld bereits am 17. Dezember 1982 zugeeignet hat, so kommt es nicht darauf an, ob er den Betrag am 9. September 1983 oder, wie die Zahlungsbestätigung vom 22. September 1983 ausweist, am 2. August 1983 bei der Fa. W. bezahlt hat.
Das danach feststehende Dienstvergehen des Beamten wiegt sehr schwer und macht die disziplinare Höchstmaßnahme unumgänglich. Das ergibt sich schon aus dem Vorwurf zu Anschuldigungspunkt Nr. 4, der disziplinarrechtlich im Vordergrund steht.
Ein Beamter, der sich an ihm dienstlich anvertrautem Geld vergreift, zerstört das Vertrauensverhältnis, das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unverzichtbar ist. Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten in hohem Maß angewiesen, weil lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Kontrolle muß daher weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden, und dem trägt die gesetzliche Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als das eines gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses (vgl. § 2 Abs. 1 BBG) auch äußerlich Rechnung. Wer das für das Funktionieren öffentlicher Verwaltung unerläßliche Vertrauen zerstört, muß - und das ist in sämtlichen Verwaltungszweigen bekannt - grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Hier kommt erschwerend hinzu, daß der Beamte Angehöriger der Laufbahn des gehobenen Dienstes ist, also zu einem Personenkreis gehört, der Vorbildfunktion hat, weil sich auch an seinem Verhalten die Angehörigen nachgeordneter Besoldungsgruppen beispielhaft auszurichten pflegen.
Allein der zu diesem Anschuldigungspunkt festgestellte Sachverhalt würde deshalb die Dienstentfernung des Beamten erforderlich machen. Denn ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmegrund, der es ausnahmsweise möglich erscheinen ließe, das Beamtenverhältnis fortzusetzen, liegt nicht vor. Daß der Beamte sich in einer wirtschaftlichen Notlage befunden hätte, wird von ihm unter Hinweis auf das im Weihnachtsmonat durch Sonderzuwendungen erhöhte Familieneinkommen selbst verneint, dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Denn eine Notlage in dem hier allein maßgebenden Sinne ist nicht mit einer hohen Schuldenlast gleichzusetzen, für die geordnete Tilgungsregelungen vereinbart sind; sie kann vielmehr nur dann anerkannt werden, wenn die wirtschaftliche Existenz des Beamten oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen unmittelbar gefährdet wäre.
Eine schockartig ausgelöste und dafür typische Fehlhandlung ist ebenfalls nicht gegeben, und auch eine persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat scheidet aus, weil der Beamte nicht in einer für ihn ungewöhnlichen Situation unüberlegt gehandelt und versagt, er sich vielmehr den Rechnungsbetrag im Zuge planvoller Überlegung und folgerichtigen Vorgehens zugeführt hat. Es kommt daher nicht mehr darauf an, daß es die zu den weiteren Anschuldigungspunkten festgestellten Verfehlungen ausschlössen, den Beamten als sonst tadelfrei zu bezeichnen, wie dies Voraussetzung für die Annahme persönlichkeitsfremden Verhaltens wäre.
Unter den übrigen Anschuldigungspunkten kommt der Vernichtung dienstlicher Schriftstücke besondere Bedeutung zu. Auch mit diesem Sachverhalt wird die Vertrauensgrundlage berührt, die Voraussetzung des Beamtenverhältnisses ist. Denn wer für seine Vorgesetzten persönlich bestimmte, ihn selbst betreffende und für den Dienstbetrieb wichtige Post heimlich aus dem Verkehr zieht und anschließend vernichtet, kann nicht das Vertrauen beanspruchen, dessen er als Beamter bedarf. Die behauptete Absicht, das zwischen ihm und dem Amtsvorsteher bestehende gute Verhältnis nicht belasten zu wollen, wirft ein bedenkliches Licht auf die Verantwortungsbereitschaft des Beamten, dem alle Mittel recht sind, bei seinen Vorgesetzten in günstigem Licht zu erscheinen. Wer seine finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt, muß es hinnehmen, daß sich seine Gläubiger an den Dienstherrn wenden und muß die damit gegebenenfalls verbundenen abträglichen Folgen für sein Ansehen innerhalb und außerhalb der Verwaltung tragen.
Von nicht unerheblicher Bedeutung sind auch die Verstöße des Beamten gegen die Regelungen des Gehaltsabhebungsverfahrens. Denn mit diesem Verfahren wird den Bediensteten die Möglichkeit eingeräumt, schnell, ohne nennenswerten Aufwand, fast zu jeder Zeit während des Dienstes und nahezu an jedem Ort, an dem er Dienst zu leisten verpflichtet ist, in selbstbestimmten Raten über das Gehalt zu verfügen. Diese Erleichterungen dienen zwar nicht nur den Interessen der Bediensteten. Sie entsprechen auch den Erfordernissen einer möglichst reibungslosen und unaufwendigen Verfahrensweise bei der Zahlung der Dienstbezüge, mithin der Erledigung eines Teilbereichs der Aufgaben einer öffentlichen Verwaltung. Die angestrebte Erleichterung würde nicht erreicht, wenn jeder Scheck darauf, ob er auch Deckung habe, zunächst genau kontrolliert werden müßte. Eine solche Kontrolle würde das Abhebungsverfahren bedeutend erschweren und den mit der Einführung verfolgten Zweck weitgehend wieder aufheben. Der Dienstherr muß sich daher darauf verlassen können, daß jeder Bedienstete, der von den Möglichkeiten des Gehaltsscheckverfahrens Gebrauch macht und einen Beamtenscheck zur Einlösung vorlegt, sein Konto auf ausreichende Deckung geprüft und Deckungsfähigkeit festgestellt hat. Darauf ist der Beamte in regelmäßig wiederkehrenden Umläufen hingewiesen worden. Daß er dennoch das ihm mit der Teilnahme am Gehaltsabhebungsverfahren entgegengebrachte Vertrauen nicht gerechtfertigt hat, zeigt ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Belangen von Dienstherrn und Allgemeinheit. Allerdings hat der Beamte hier nicht betrügerisch gehandelt, sondern hat, wenngleich grob fahrlässig, auf Deckung der von ihm vorgelegten Schecks vertraut. Für sich allein käme diesen drei pflichtwidrigen Scheckvorlagen daher noch keine das Beamtenverhältnis gefährdende Bedeutung zu, zumal der Umstand, daß der Beamte nach Rücklauf der vom Geldinstitut nicht eingelösten Schecks sofort zum Barausgleich in der Lage war, für die Richtigkeit seiner Behauptung spricht, er habe mit Gutschriften auf dem Konto und deshalb mit Deckung der Schecks gerechnet.
Der zu Anschuldigungspunkt Nr. 1 festgestellte Sachverhalt ist, zumal dem außerdienstlichen Lebensbereich zugehörend, demgegenüber von geringerem Gewicht. Das leichtfertige Schuldenmachen und pflichtwidrige Verhalten bei der Abwicklung von Verbindlichkeiten, deren Erfüllung durch Sonderleistungen des Dienstherrn und Krankenkassenleistungen erleichtert wird, rundet jedoch das Bild eines Beamten ab, der sich in wirtschaftlicher Hinsicht nicht korrekt verhält, die durch die beamtenrechtlichen Pflichten gezogenen Grenzen unbeachtet läßt und das berufserforderliche Vertrauen dadurch insgesamt verliert.
Muß es danach bei der Dienstentfernung des Beamten bewenden, so ist erneut über einen Unterhaltsbeitrag zu befinden (vgl. § 77 Abs. 1 BDO). Eine Herabsetzung scheidet hierbei schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aus. Für eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags ist jedoch gleichfalls kein Raum, weil das Bundesdisziplinargericht mit 75 v. H. des erdienten Ruhegehalts bereits den gesetzlichen Höchstsatz bewilligt und mit einer Laufzeit von sechs Monaten eine Zeitdauer festgelegt hat, die auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats entspricht. Sollte es dem Beamten trotz intensiven und ggf. im einzelnen nachzuweisenden Bemühens nicht gelingen, eine Erwerbsquelle zu erschließen, die seinen und seiner Angehörigen Unterhalt sichert, so steht es ihm frei, sich zu gegebener Zeit wegen der Neu- oder Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrags an das Bundesdisziplinargericht zu wenden (vgl. § 110 BDO).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Pellnitz