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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.02.2000, Az.: BVerwG 1 D 65.99

Disziplinarverfahren gegen einen Beamten infolge Vornahme eines Dienstvergehens; Hehlerei durch Absatzhilfe gestohlener Handys; Versetzung in das Amt eines Polizeimeisters im Bundesgrenzschutz (A 7); Verstoß gegen die Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Entfernung des Beamten aus dem Dienst; Hehlerei als gravierendes Dienstvergehen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.02.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 65.99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 29074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 14.09.1999 - AZ: VII VL 8/99

Prozessgegner

Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz ..., ..., geboren am ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nicht öffentlichen Hauptverhandlung
am 23. Februar 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz, Dr. Dörig , ferner
Justizobersekretärin Heike Naumann, Postbetriebsassistent Siegmar Möhl als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., H., als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts,

Kammer VII - ... -, vom 14. September 1999 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Die Anträge auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung vom 21. Januar 1998 und auf Aufhebung der Einbehaltungsanordnung vom 23. Februar 1998 werden abgelehnt.

Der Beamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Antragsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in L. und andernorts Anfang November 1997 und davor außerhalb des Dienstes in strafbarer Weise in fünf selbständigen Fällen diverse Handys, die ein anderer gestohlen hatte, abzusetzen geholfen hat, um sich zu bereichern.

2

Aufgrund des Sachverhalts, der Gegenstand der Anschuldigung ist, war der Beamte mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 20. Juli 1998 wegen Hehlerei (§ 259 StGB) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt worden. Der Präsident des Grenzschutzpräsidiums Nord hatte ihn mit Verfügung vom 21. Januar 1998 bereits vorläufig des Dienstes enthoben und mit Verfügung vom 23. Februar 1998 seine Dienstbezüge in Höhe von 20 vom Hundert einbehalten.

3

2.

Mit Urteil vom 14. September 1999 hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten in das Amt eines Polizeimeisters im Bundesgrenzschutz (A 7) versetzt.

4

Nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts wurde der Beamte im September 1997 von einem Bekannten namens R. W. gefragt, ob er - der Beamte - die Möglichkeit habe, Handys zu verkaufen. Diese könne er, W., günstig bekommen und wisse nicht, wie er sie verkaufen könne. Der Beamte fragte daraufhin seinen Freund W. H., der in Bad S. mit Mobiltelefonen und Telefonkarten handelt, nach dessen Interesse. H. erklärte sich zum Ankauf von Handys prinzipiell bereit. Als W. dem Beamten kurz danach eine Lieferung von 20 Handys der Marke Star-Tec ankündigte, setzte sich der Beamte mit H. in Verbindung und vereinbarte den Verkauf der Geräte zu einem Stückpreis von ca. 500 DM inklusive Provision. Etwa eine Woche später fuhr der Beamte zu W. und traf sich in dessen Wohnung mit einem O. A., einem U. L. und einem weiteren ihm unbekannten Türken zwecks Übernahme der Geräte. Diese brachte er zu H., kassierte dort den Kaufpreis, kehrte wieder in die Wohnung des W. zurück und übergab das Geld dort dem O. A. Für seine Bemühungen erhielt er pro Gerät eine Provision von 40 DM. Diese Transaktion wurde ca. viermal wiederholt, wobei immer zwischen 20 und 30, zuletzt 51 Telefongeräte den Besitzer wechselten.

5

Dem Beamten war (nach seiner Aussage vor der Polizei, erg.) von vornherein klar, daß mit den Handys etwas nicht in Ordnung sein konnte und sie vermutlich gestohlen worden waren. Nach seiner Einlassung in der erstinstanzlichen Verhandlung kam ihm die Sache bei der ersten Lieferung verdächtig vor, als ihm die Geräte lose in einer Tüte und nicht in einer werkseitigen Verpackung übergeben wurden.

6

Der Sachverhalt wurde aufgedeckt, als H. von der Kriminalpolizei gestellt wurde. Über ihn erfuhr sie von der Tatbeteiligung des Beamten, der seinerseits die entscheidenden Hinweise auf die weiteren Tatbeteiligten gab. Laut Vermerk der Kriminalpolizei im Schlußbericht vom 16. Januar 1998 hat der Beamte durch seine umfassende Aussage in erheblichem Maße zur Aufklärung der Taten beigetragen.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) gewertet. Das Dienstvergehen wiege, so das Bundesdisziplinargericht zum Disziplinarmaß, derart schwer, daß es den Beamten an den Rand der Tragbarkeit gebracht habe. Der Umstand, daß der Beamte gerade solche Rechtsgüter verletzt habe, die zu schützen er dienstlich verpflichtet sei, lasse einen immensen Vertrauensverlust entstehen. Zerstört sei das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn aber noch nicht, so daß von der Höchstmaßnahme abgesehen werden könne. Zugunsten des Beamten sei zu berücksichtigen, daß er nicht die Haupttriebkraft des Geschehens gewesen, sondern durch W. dazu verleitet worden sei, sich an den illegalen Geschäften zu beteiligen. Der Beamte habe die Handys ihrem Eigentümer nicht entwendet. Vielmehr habe er durch seine Handlung den Absatz der bereits vorher entwendeten Geräte nur erleichtert, indem er sich auf eine Vermittlungs- und Transportfunktion beschränkt habe. Er habe auch von vornherein zu seinem Fehlverhalten gestanden und durch seine Einlassung erheblich zur Aufklärung des Tatgeschehens beigetragen. Darüber hinaus sei er in seiner bisherigen Dienstleistung gut beurteilt worden, und es bestehe keine Wiederholungsgefahr.

8

3.

Mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung hat der Bundesdisziplinaranwalt geltend gemacht, daß die Versetzung des Beamten in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt der Schwere der Verfehlung nicht gerecht werde. Der Beamte habe nicht nur als Bote für W. fungiert, weil dieser ihm die Handys zum Zwecke des Transports übergeben habe. Er sei es vielmehr selbst gewesen, der den Endabnehmer H. gekannt, den Kontakt zu diesem hergestellt und dadurch den Absatz der entwendeten Handys erst ermöglicht habe. Der Beamte sei somit zumindest die mittreibende Kraft für die Veräußerung der wertvollen Elektronikgeräte gewesen. Er sei sich seiner Taten auch bewußt gewesen und habe sich nach seiner eigenen Einlassung nach den einzelnen Handlungen immer wieder Gedanken gemacht, ob es nicht besser wäre "auszusteigen". Dies zeige deutlich, daß er jedesmal erneut den Entschluß gefaßt habe, die rechtswidrige Vermögenslage an den gestohlenen Handys aufrechtzuerhalten.

9

Der Beamte hat zeitgleich mit Eingang der Berufung des Bundesdisziplinaranwalts beantragt, die mit Verfügung vom 21. Januar 1998 angeordnete vorläufige Dienstenthebung aufzuheben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er erklärt, daß sich der Antrag auch auf die Einbehaltungsanordnung vom 23. Februar 1998 beziehen solle.

10

II.

1.

Die Berufung hat Erfolg und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

11

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden und hat nur über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

12

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht in der vom Beamten begangenen fortgesetzten Hehlerei ein gravierendes Dienstvergehen gesehen. Eigentums- und Vermögensdelikte eines Beamten wiegen, auch wenn sie außerhalb des Dienstes begangen werden, schwer; denn einem Beamten, der sich aus eigensüchtigen Motiven am Vermögen Dritter in strafbarer Weise vergreift, glaubt man nicht, daß er seiner Verpflichtung aus § 52 Abs. 1 Satz 2, § 54 Satz 2 BBG nachkommt, sich bei der Ausübung seiner Dienstgeschäfte uneigennützig zu zeigen und sich ohne Rücksicht auf eigene Interessen ausschließlich am Wohle der Allgemeinheit zu orientieren. Er verliert das für die Berufsausübung benötigte Vertrauen der Öffentlichkeit und seiner Vorgesetzten. Es entspricht daher der Rechtsprechung, daß bei Beamten, die sich außerhalb des Dienstes in strafbarer Weise am Eigentum Dritter bereichert haben, je nach den Umständen des strafbaren Verhaltens die Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt.

13

Diese in erster Linie bei Diebstahl praktisch gewordene Rechtsprechung läßt sich allerdings nicht einschränkungslos auf den Fall übertragen, in dem sich ein Beamter der Hehlerei schuldig gemacht hat. Die Bandbreite denkbarer Verwirklichungsformen dieses Straftatbestandes ist zu groß, als daß eine für alle Fälle gültige Aussage möglich wäre. Es läßt sich nicht sagen, daß der Hehler stets gleich verwerflich oder gar verwerflicher handele als der Dieb. So ist die kriminelle Intensität des Hehlers durchweg von geringer Intensität, wenn er die Vortatbeute als Geschenk zum eigenen Ver- oder Gebrauch erlangt (Geerds, GA 1988, 243 <247>). Aber auch in den Fällen, in denen er sie für ein vergleichsweise günstiges Entgelt zu diesem Zweck vom Vortäter erwirbt, kann man zumindest in der Regel nicht von besonderer krimineller Intensität sprechen, wenngleich hier dem Vortäter ein gewisser finanzieller Nutzen erwächst (Geerds, a.a.O. <243, 248>). Das kriminelle Gewicht einer Hehlerei kommt demjenigen der Vortat dagegen gleich in den Fällen des Beutehandels, in denen der Hehler um eigener materieller Vorteile willen die Beute absetzt oder abzusetzen hilft. Auf sie ist die ständige Rechtsprechung des Senats zugeschnitten (z.B. Urteil vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 1 D 110.78 -, BVerwGE 63, 276 <277>; Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 1 D 103.78 -; Urteil vom 23. Juli 1980 - BVerwG 1 D 67.79 -, BVerwG DokBer B 1981, 10; Urteil vom 8. September 1982 - BVerwG 1 D 73.81 -; Urteil vom 29. März 1984 - BVerwG 1 D 4.84 -, ZBR 1984, 221; Urteil vom 4. Juni 1986 - BVerwG 1 D 91.85 -; Urteil vom 8. Mai 1990 - BVerwG 1 D 46.89 -, BVerwGE 86, 273 <276>; Urteil vom 21. Juli 1992 - BVerwG 1 D 27.91 -, BVerwG DokBer B 1993, 91; Urteil vom 6. September 1994 - BVerwG 1 D 7.94 -), wonach bei Hehlerei ebenso wie bei schweren Formen des Diebstahls die disziplinare Höchstmaßnahme gerechtfertigt sein kann, wenn der Beamte in nicht unerheblichem Umfang dem Dieb erst die Möglichkeit zur Verwertung gestohlener Sachen verschafft und so das gestohlene oder unterschlagene Gut dem Eigentümer noch weiter entfremdet.

14

Um einen derartigen Fall handelt es sich hier. Nach den bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil hat sich der Beamte als "Schieber" betätigt. Von W. angesprochen, der selbst nicht wußte, wie er die aus einer strafbaren Vortat stammenden Handys verkaufen sollte, hat der Beamte zu seinem Freund H. Kontakt aufgenommen und diesen als Abnehmer für das Diebesgut gewonnen. Er hat durch sein Verhalten ursächlich dazu beigetragen, daß die Handys über H. in den Handel gelangen konnten und für den Eigentümer, von Zufallsfunden abgesehen, endgültig verlorengingen. Das Gewicht seiner Tatbeteiligung ist damit nicht geringer als dasjenige der Vortäter. Dies gilt unabhängig davon, ob er bereits bei dem die Geschäfte anbahnenden Gespräch mit W. oder erst bei der ersten Lieferung erkannt hat, daß die Handys illegaler Herkunft waren. Der entscheidende Akt, mit dem die Geräte dem Eigentümer weiter entfremdet wurden, war die Übergabe an H. Zu diesem Zeitpunkt wußte der Beamte jedenfalls, daß sie aus einer strafbaren Vortat stammten. Welche Tat dies im einzelnen war und in welcher Form seine Vordermänner daran beteiligt waren, brauchte er nicht zu wissen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. 1999, § 259 Rn. 20).

15

Für die Entfernung des Beamten aus dem Dienst spricht zum einen der beträchtliche Umfang der Verfehlungen. Der Beamte hat fortgesetzt und nicht nur einmalig versagt sowie einen hohen Schaden mitverursacht. Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz hat er sich ca. fünfmal mit H. getroffen und diesem jeweils zwischen 20 und 30, beim letzten Mal 51 Handys übergeben. Im Schlußbericht der Kriminalpolizeistelle F. ist von insgesamt 160 Geräten die Rede, der Beamte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Zahl von mindestens 150 genannt. Bei einem regulären Kaufpreis von 1 000 bis 1 500 DM beläuft sich die Schadenshöhe auf mindestens 150 000 DM. Der durch die Hehlerei erzielte finanzielle Vorteil des Beamten ist mit 6 000 DM ebenfalls nicht unbeträchtlich.

16

Den Beamten belastet zum anderen der Umstand, daß er straffällig geworden ist, obwohl er als Angehöriger des Bundesgrenzschutzes auch die Aufgabe hat, im Rahmen der dem Bundesgrenzschutz zugewiesenen Aufgaben zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten tätig zu sein (vgl. § 1 Abs. 5, § 12 Abs. 1 BGSG). Die von ihm begangene Hehlerei hat daher trotz ihrer außerdienstlichen Verwirklichung einen dienstlichen Bezug. Von einem Beamten, der schwere Straftaten begangen hat, kann nicht mehr erwartet werden, daß er der Aufgabe gerecht wird, Straftaten zu verhindern (Urteil vom 22. Mai 1996 - BVerwG 1 D 41.95 - <Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 5>).

17

Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die Tatsache, daß sich der Beamte bis zu seinem Dienstvergehen in 17 Dienstjahren straf- und disziplinarrechtlich nichts hat zuschulden kommen lassen und ihm gute Leistungen attestiert worden sind, kann nichts daran ändern, daß das Vertrauen, das ihm sein Dienstherr entgegengebracht hat, für die Zukunft irreparabel zerstört ist (vgl. Urteil vom 8. September 1997 - BVerwG 1 D 32.96 - <BVerwG DokBer 1998, 52>). Auch die vom Bundesdisziplinargericht angenommene fehlende Wiederholungsgefahr vermag die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, dem mit dem Wegfall des Vertrauens in die Integrität des Beamten die Rechtsgrundlage entzogen ist, nicht zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 9. März 1988 - BVerwG 1 D 109.87 -). Schließlich können die umfassende Aussage des Beamten im Strafverfahren und sein erheblicher Beitrag zur Aufklärung der Taten nicht zu einer ihm günstigen Entscheidung führen. Der Beamte hat zwar die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden erleichtert. Darin liegt aber keine Offenbarung des Fehlverhaltens im Sinne eines von der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrundes. Der Beamte hat die Taten nicht aus eigenem Antrieb und ohne Furcht vor konkreter Entdeckung zugegeben; denn nach der Festnahme des H. und dessen Aussage, die sichergestellten Handtelefone sowie frühere Lieferungen von dem Beamten in dem Wissen aufgekauft zu haben, daß es sich um Diebesgut handelt, war der Beamte, der sich bis zu seiner Verhaftung nicht einmal von der Tätergruppe gelöst hatte, bereits unter dringenden Tatverdacht geraten. Der Umstand, daß durch seine Kooperationsbereitschaft mit der Kriminalpolizei seine Vordermänner dingfest gemacht werden konnten, entlastet ihn nicht nachhaltig. Das Gewicht seines Wohlverhaltens wird dadurch entscheidend gemindert, daß es unter dem Druck des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und des drohenden Disziplinarverfahrens an den Tag gelegt worden ist. Es läßt sich nicht ausschließen, daß der Beamte gehofft hat, mit einer umfassenden Aussage die Folgen der Tat für seine Person zu mildern. Ein sicheres Zeichen für eine ehrliche Abkehr von der Verfehlung ist sein Verhalten nach der Tat nicht.

18

2.

Der Senat hat dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 65 v.H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt. Der Beamte ist eines Unterhaltsbeitrages aufgrund seiner langjährigen und ansonsten unbeanstandeten Dienstzeit nicht unwürdig und in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Der Bewilligungszeitraum beträgt, wie üblich, sechs Monate. Weist der Beamte nach, daß er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, wenn auch erfolglos um eine andere Erwerbsquelle bemüht hat, kann ihm das Bundesdisziplinargericht auf seinen Antrag bei Fortbestehen der Bedürftigkeit einen Unterhaltsbeitrag neu bewilligen.

19

3.

Die Anträge auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltungsanordnung müssen erfolglos bleiben.

20

Der Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung, die der Präsident des Grenzschutzpräsidiums Nord mit Verfügung vom 21. Januar 1998 angeordnet hat, ist unzulässig (geworden), weil sich die Anordnung mit der Verkündung des Urteils erledigt hat (§ 95 Abs. 4 i.V.m. § 90 BDO).

21

Der Antrag auf Aufhebung der Einbehaltungsanordnung vom 23. Februar 1998 ist zulässig. Zwar ist auch diese Anordnung gem. § 95 Abs. 4 i.V.m. § 90 BDO beendet. Sie äußert jedoch noch Rechtswirkungen für die Vergangenheit und kann in diesem Umfang gerichtlich überprüft werden. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung ist das Gericht der Hauptsache, vorliegend das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15. September 1998 - BVerwG 1 D 22.98 -).

22

Der Antrag ist unbegründet. Der Präsident des Grenzschutzpräsidiums Nord hat zu Recht von seiner Befugnis nach § 92 Abs. 1 BDO Gebrauch gemacht, die Dienstbezüge des Beamten bis zur Hälfte einzubehalten. Seine Einschätzung, daß im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkannt werden würde, war, wie die heutige Berufungsentscheidung zeigt, zutreffend. Gegen die Höhe des Einbehaltungssatzes von 20 v.H. bestehen keine Bedenken. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß die Reduzierung der laufenden Dienstbezüge des Beamten zu einer Gefährdung des standesgemäßen Familienunterhalts geführt hat.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Gatz Dr.
Dörig