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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.09.1998, Az.: BVerwG 1 D 22.98

Disziplinarverfahren gegen einen Ruhestandsbeamten wegen der Begehung von Straftaten; Entwendung von Münzen aus verplombten Münzkassetten; Aberkennung des Ruhegehalts; Verbindung des Verfahrens mit einem Antrag nach § 95 Abs. 3 BDO

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.09.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 22.98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 31978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundesdisziplinargericht - 28.01.1998 - AZ: II VL 13/97

In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. September 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Hans-Dieter Auster,
Postbetriebsassistent Karl-Heinz Herrmann, als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ...für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postbetriebsassistenten a.D. ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 28. Januar 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird.

Der Bescheid des Präsidenten der Direktion K. der Deutschen Post AG vom 30. März 1998 über die Erhöhung des Einbehaltungssatzes gemäß § 92 Abs. 1 und § 95 Abs. 2 BDO wird aufrechterhalten.

Der Ruhestandsbeamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens und des Antragsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

als Innendienstbeamter beim Postamt O. in der Zeit vom 18. April 1994 bis zum 19. Juli 1994 264 dort lagernde und mit Plombendraht verschlossene Münzkassetten aus öffentlichen Fernsprechern widerrechtlich geöffnet und Münzgeld in Gesamthöhe von 8.832 DM entnommen und für eigene Zwecke verwendet hat.

2

Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Ruhestandsbeamte durch Urteil des Amtsgerichts B./O. vom 30. November 1994 wegen Diebstahls in 30 Fällen, davon in 27 Fällen im besonders schweren Fall, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt. Einen Unterhaltsbeitrag hat es ihm nicht zugebilligt, weil es seine Bedürftigkeit nicht feststellen konnte. Es hat auf der Grundlage des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts B./O. gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO folgende Feststellungen getroffen:

"Der Angeklagte ... öffnete aufgrund jeweils neu gefaßten Tatentschlusses an 30 Tagen zwischen März 1994 und dem 11.07.94 als Innendienstbeamter beim Postamt O. dort lagernde, mit Plombendraht verschlossene Münzkassetten und entnahm die sichtbaren 5-DM-Münzen und verschloß die Kassetten anschließend wieder.

Die zum Verschließen erforderlichen Drähte, Plomben und Plombenzange entnahm er aus der Ausgleichskasse.

Der Genannte hat insgesamt einen Betrag von 9.175 DM entwendet. Bei einer Durchsuchung des Kleiderspindes beim Postamt O. wurde noch Münzgeld in Höhe von 343 DM vorgefunden. Dies gab der Angeklagte der Post zurück. Der Post Telekom entstand somit ein Schaden von 8.832 DM. Das entwendete Geld verbrauchte der Angeklagte (in) vorgefaßter Absicht für sich."

4

Das Bundesdisziplinargericht hat die Verhaltensweise des Ruhestandsbeamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten aus § 54 Sätze 1 bis 3 BBG und als innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, das wegen des Fehlens anerkannter Milderungsgründe die Aberkennung des Ruhegehaltes erforderlich mache.

5

3.

Der Ruhestandsbeamte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, das Bundesdisziplinargericht habe Milderungsgründe unbeachtet gelassen. Unter Würdigung aller Umstände, auch der ärztlich bescheinigten Minderung der Schuldfähigkeit und der privaten Schicksalsschläge, die er erlitten habe, erscheine eine Weiterzahlung des Ruhegehalts gerechtfertigt. Die Aberkennung des Ruhegehalts empfinde er als unangemessen harte Entscheidung.

6

II.

Die Berufung des Ruhestandsbeamten hat keinen Erfolg.

7

1.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Ruhestandsbeamte wendet sich lediglich gegen das Disziplinarmaß. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

8

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat dem Ruhestandsbeamten zur Recht das Ruhegehalt aberkannt. Das Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht und erfordert die Verhängung der Höchstmaßnahme. Befände sich der Ruhestandsbeamte noch im aktiven Dienst, wäre seine Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt. In diesem Fall ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen (stRspr; z.B. Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 1 D 77.97 -; Urteil vom 29. August 1978 - BVerwG 1 D 98.77 - <BVerwGE 63, 120[BVerwG 29.08.1978 - 1 D 98/77] [121 ff.] = DÖD 1979, 128>).

9

Das Fehlverhalten des Ruhestandsbeamten ist nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des Diebstahls zum Nachteil des Dienstherrn zu beurteilen. Soweit das Bundesdisziplinargericht das Verhalten des Ruhestandsbeamten nach den Grundsätzen beurteilt hat, die für einen Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder gelten, ist der Senat hieran aufgrund der Beschränkung der Berufung nicht gebunden. Die Qualifizierung, ob ein Fehlverhalten ein Zugriffsdelikt darstellt oder nicht, ist Bestandteil der Erwägungen zum Disziplinarmaß (Urteil vom 26. November 1996 - BVerwG 1 D 7.96 - <Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 10 = BVerwG DokBer B 1997, 247 = ZBR 1997, 360>).

10

Ein Zugriffsdelikt im Sinne der Senatsrechtsprechung kann aufgrund des insoweit nicht aufgeklärten Sachverhalts nicht festgestellt werden. Es ist nicht ersichtlich, daß die aus den Münzkassetten entwendeten Gelder dem Ruhestandsbeamten amtlich anvertraut oder dienstlich, d.h. im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit, zugänglich waren. Der Ruhestandsbeamte war im Briefein- und -abgang eingesetzt. Ob er auch mit dem Leeren der Münzkassetten und dem Zählen ihres Inhalts betraut war, ist nicht bekannt. Ob die Tatsache, daß der Ruhestandsbeamte als Innendienstbeamter die Möglichkeit hatte, sich tatsächlich Zugang zu dem Betriebsraum zu verschaffen, in dem die Münzkassetten lagerten, für die Beurteilung ausreicht, daß die Münzkassetten ihm im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich waren, läßt der Senat offen.

11

Das Fehlverhalten des Ruhestandsbeamten führt auch unter dem Gesichtspunkt des Diebstahls zum Nachteil des Dienstherrn zur Aberkennung des Ruhegehalts. Hierbei kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, daß der Ruhestandsbeamte die Diebstahlshandlungen überwiegend in der Form des besonders schweren Falles gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen hat. Die in diesen durch erschwerende Umstände gekennzeichneten Straftaten zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie offenbart einen bedenklichen Charaktermangel, der nach der Rechtsprechung des Senats geeignet ist, nicht nur das Ansehen des Ruhestandsbeamten, sondern auch das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinen Dienstherrn zu zerstören. Eigentumsverfehlungen von Beamten müssen grundsätzlich sehr ernst genommen werden. Dies gilt insbesondere für die Tat eines Beamten, bei der es darum geht, sich unter Einsatz von körperlichen Kräften und Werkzeugen Zugang zu Behältnissen zu verschaffen, bei denen besondere Vorrichtungen die Wegnahme ihres Inhalts verhindern sollen. Hieraus hat die Rechtsprechung die Folgerung gezogen, daß ein Beamter, der einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall begeht, in der Regel mindestens zu degradieren ist, auch wenn es sich um einen Ersttäter handelt (z.B. Urteil vom 12. März 1997 - BVerwG 1 D 34.96 -; Urteil vom 22. Mai 1996 - BVerwG 1 D 41.95 - <Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 5 = BVerwG DokBer B 1996, 231 = NVwZ-RR 1997, 635>; Urteil vom 11. Oktober 1995 - BVerwG 1 D 11.95 -).

12

Im vorliegenden Fall führen zusätzliche Erschwerungsgründe dazu, daß der Ruhestandsbeamte das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat. Unter Mißbrauch seiner dienstlichen Möglichkeiten hat er sich Zugang zu dem Betriebsraum verschafft, wenn er allein war. Das Dienstvergehen erhält besonderes Gewicht durch die kriminelle Energie, mit der der Ruhestandsbeamte vorgegangen ist. Diese kommt zum Ausdruck in der Länge des Tatzeitraums, der Vielzahl der Tathandlungen - der Ruhestandsbeamte brach mehr als 253 Münzkassetten auf - sowie dem erheblichen Schaden, der durch die Diebstahlshandlungen eingetreten ist. Einem Beamten, der über einen derart langen Zeitraum Diebstähle zum Nachteil seines Dienstherrn begeht, ohne daß er in der Zeit zwischen den einzelnen Diebstählen die Gelegenheit nutzt, sich das Unrecht seiner Handlungen vor Augen zu führen und hieraus Konsequenzen zu ziehen, kann das für das Beamtenverhältnis erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werden.

13

Milderungsgründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen können, von der Höchstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor.

14

Soweit der Ruhestandsbeamte als Motiv für sein Dienstvergehen seine angespannte finanzielle Situation angegeben hat, ist eine unverschuldete und ausweglose wirtschaftliche Notlage nicht gegeben. Eine Notlage in diesem Sinne kann nur dann anerkannt werden, wenn der Ruhestandsbeamte nicht genügend Mittel zur Verfügung hatte, um seine notwendige Existenzgrundlage finanziell zu sichern. Als Maßstab dafür zieht der Senat die maßgeblichen Sozialhilferegelsätze heran (stRspr, z.B. Urteil vom 12. August 1997 - BVerwG 1 D 30.97 - <BVerwG DokBer B 1998, 111 >). Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, daß der Ruhestandsbeamte, seine Ehefrau sowie seine minderjährige Tochter wegen der Kreditbelastungen für ihren Lebensunterhalt nicht genügend Mittel hatten, sind danach nicht ersichtlich. Der Ruhestandsbeamte hatte nach seinen Angaben wegen des Eigenheimerwerbs eine monatliche Belastung von 1.850 DM. Demgegenüber standen der Familie aus den Dienstbezügen des Ruhestandsbeamten monatliche (Netto-) Einnahmen in Höhe von 2.800 DM gegenüber. Die Ehefrau verdiente 560 DM hinzu. Danach standen dem Ruhestandsbeamten und seiner Ehefrau 3.260 DM und nach Abzug der monatlichen Belastungen in Höhe von 1.850 DM ein Betrag in Höhe von 1.410 DM zur Verfügung, der die im Jahre 1994 in Baden-Württemberg geltenden Regelsätze in Höhe von insgesamt 1.199 DM erheblich überstieg.

15

Das Fehlverhalten kann auch nicht auf eine psychische Ausnahmesituation als Milderungsgrund zurückgeführt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Ausnahme von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme möglich, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation zu werten ist. Eine solche Situation wird in der Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen solchen vorübergehenden Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führt (Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 1 D 77.97 -). Eine derartige Schocksituation hat der Ruhestandsbeamte nicht geltend gemacht. Sein Fehlverhalten wäre im übrigen nicht schocktypisch.

16

Auch die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit kann eine mildere Beurteilung nicht rechtfertigen. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht zuläßt, wenn es sich um die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten handelt. Zwar handelt es sich hier nicht um eine Kernpflicht in bezug auf das dem damals aktiven Beamten übertragene Amt. Nichts anderes kann aber für die selbstverständlichen Grundpflichten eines jeden Beamtenverhältnisses gelten. Hierzu gehört vor allem die Pflicht, sich Eigentum seines Dienstherrn nicht rechtswidrig zuzueignen. In einem solchen Fall kann und muß im Hinblick auf diese selbstverständliche Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares verhalten im Dienst aufbietet (stRspr, z.B. Urteil vom 12. März 1997 - BVerwG 1 D 34.96 -).

17

Die Aberkennung des Ruhegehalts verstößt schließlich nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei kommt es weder auf den Wert der Gelder an, die sich der Ruhestandsbeamte pflichtwidrig zugeeignet hat, noch auf die finanziellen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme. In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die dementsprechend verhängte Höchstmaßnahme. Hat ein Beamter durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Dem entspricht beim Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts. Eine für den Ruhestandsbeamten dadurch entstehende Härte ist schon deshalb nicht unverhältnismäßig und unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise, weil sie im Risikobereich des für sein Handeln verantwortlichen Ruhestandsbeamten liegt, der sich bei bestehender Schuldfähigkeit bewußt sein muß, daß er bei einem bestimmten Verhalten seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluß vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 -; BVerwG, Urteil vom 27. November 1997 - BVerwG 1 D 48.97 -).

18

Die wirtschaftlichen Folgen der Entfernung aus dem Dienst bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts werden im übrigen dadurch gemildert, daß der Ruhestandsbeamte in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wird. Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte zwar auch seine Beihilfeansprüche. Soweit er aber nicht Mitglied der Postbeamtenkrankenkasse bleiben kann und auch nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine gesetzliche Krankenkasse als freiwilliges Mitglied erfüllt, kann er, sofern ihm keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Nr. 4, § 37 BSHG Krankenhilfe in Anspruch nehmen. Wenn diese Sozialleistungen wegen des Auslandsaufenthalts des Ruhestandsbeamten und seiner Familie nicht gewährt werden, setzt dies eine zumutbare Rückkehr nach Deutschland voraus (Urteil vom 5. Juni 1997 - BVerwG 5 C 3.97 - <Buchholz 436.0 § 119 BSHG Nr. 5>). Soweit und solange eine solche Rückkehr unzumutbar ist - wofür derzeit jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind - und dem Ruhestandsbeamten keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, können Sozialleistungen nach § 119 BSHG gewährt werden.

19

3.

Unter Zurückstellung von Bedenken hat der Senat dem Ruhestandsbeamten einen Unterhaltsbeitrag gemäß § 77 Abs. 1 BDO bewilligt. Er erschien eines solchen Unterhaltsbeitrags noch nicht unwürdig und unter Zugrundelegung seiner gegenwärtigen finanziellen Situation in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Der Ruhestandsbeamte wird darauf hingewiesen, daß er verpflichtet ist, sich intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Dies gilt auch für seinen derzeitigen Aufenthaltsort auf den Philippinen. Er muß auch hier etwaige Arbeitsvermittlungsmöglichkeiten durch Behörden in Anspruch nehmen. Sollte es ihm nicht gelingen, eine die Existenzgrundlage seiner Familie sichernde Arbeit zu finden, ist ihm auch hier eine Rückkehr nach Deutschland zumutbar, um auf dem deutschen Arbeitsmarkt eine neue Erwerbsquelle zu erschließen. Sollte ihm dies trotz intensiven und nachzuweisenden Bemühens während des gesamten Bewilligungszeitraums nicht gelingen, so hat er die Möglichkeit, sich wegen der Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

20

Sollte der Ruhestandsbeamte erwerbsunfähig sein, müßte dies im Rahmen eines Antrags zur Erlangung einer Erwerbsunfähigkeitsrente festgestellt werden. Hierzu dürften die Angaben des Ruhestandsbeamten, er könne wegen Rückenschmerzen, Bluthochdrucks und Infarktgefahr "leider keiner Arbeit nachgehen" nicht ausreichen.

21

4.

Ohne Erfolg bleibt auch der Antrag des Ruhestandsbeamten gegen die Verfügung des Präsidenten der Direktion K. der Deutschen Post AG vom 30. März 1998, mit der die bereits früher angeordnete Einbehaltung von 10 v.H. der Versorgungsbezüge des Ruhestandsbeamten auf 30 v.H. abgeändert worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist als das Gericht, bei dem das Verfahren in der Hauptsache anhängig ist, zur Entscheidung über diesen Antrag berufen (vgl. Beschluß vom 4. Juli 1995 - BVerwG 1 D 14.95 - <BVerwG DokBer B 1995, 307>). Der Senat hat das Verfahren in der Hauptsache und das Antragsverfahren gemäß § 95 Abs. 3 BDO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 87 Abs. 1 i.V.m. entsprechender Anwendung des § 69 BDO).

22

Die Entscheidung der Einleitungsbehörde, den Einbehaltungssatz auf 30 v.H. zu erhöhen, ist nicht zu beanstanden. Eine fehlerhafte Ermessensausübung ist nicht ersichtlich. Dem Ruhestandsbeamten verblieb ein Nettoeinkommen i.H.v. 1.810 DM zuzüglich 220 DM Kindergeld. Er muß sich eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung gefallen lassen. Die Alimentation darf lediglich nicht bis auf die Regelsätze der Sozialhilfe reduziert werden (Beschluß vom 23. März 1995 - BVerwG 1 DB 2.95 -). Dies ist hier nicht der Fall. Zu Recht hat die Einleitungsbehörde darauf hingewiesen, daß die Lebenshaltungskosten auf den Philippinen niedriger als in Deutschland sind. So zahlt der Beamte lediglich eine Miete in Höhe von 180 DM. Wenn der Ruhestandsbeamte darauf hinweist, er müsse die Kosten für ärztliche und zahnärztliche Behandlung auf den Philippinen selbst tragen, so hätte er hierzu aufgrund des ihm verbleibenden Einkommens in der Lage sein müssen. Darüber hinaus hatte der Beamte zum damaligen Zeitpunkt einen Anspruch auf Beihilfe. Um beihilfefähige Belege hätte er sich nachdrücklich bemühen müssen. Auch hätte er von der Postbeamtenkrankenkasse, die auch für Auslandskrankenkosten aufkommt, Erstattungsleistungen erhalten können, wenn er nicht, wie die Einleitungsbehörde unwidersprochen vorgetragen hat, aus dieser offensichtlich freiwillig mit Wirkung vom 1. Januar 1998 ausgetreten wäre.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Meyer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel