Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.2000, Az.: BVerwG 1 D 20.98

unerlaubte Belohnungsannahme (§ 70 BBG); Disziplinarmaß: Entfernung aus dem Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 20.98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 33866
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundesdisziplinargericht - 07.01.1998 - AZ: VI VL 15/97

Prozessführer

Postobersekretärin ..., geboren am ... in ...,

In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. Januar 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier, ferner
Posthauptsekretär Herbert Czaplewski, Postbetriebsassistent Peter Steinbusch als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Postobersekretärin ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 7. Januar 1998 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Beamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß sie

2

in dem Zeitraum von etwa Mitte 1996 bis 12. November 1996 in einer nicht mehr feststellbaren Zahl von Fällen aus der von ihr verwalteten Schalterkasse bei der Postfiliale B. von einem namentlich nicht bekannten Dritten in etwa wöchentlichen Abständen Briefmarken und Telefonkarten unbekannter Herkunft im Gesamtwert von 40.000 DM zum Verkauf am Schalter übernommen und sie nach und nach an Postkunden veräußert und von dem Erlös etwa 2.000 DM als Gegenleistung angenommen hat.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 7. Januar 1998 entschieden, daß die Beamtin aus dem Dienst entfernt wird. Das Dienstvergehen wiege schwer. Die Beamtin habe eine Untreue im disziplinarrechtlichen Sinne begangen, indem sie ihre Vertrauensstellung als Schalterbeamtin aus eigennützigen Gründen zum Schaden der Post ausgenutzt habe. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor. Von der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags müsse abgesehen werden, weil eine Bedürftigkeit der Beamtin nicht festgestellt werden könne.

4

3.

Die Beamtin hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Berufung eingelegt und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Es sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, daß sich die Einleitungsbehörde widersprüchlich verhalten habe. So sei das ursprünglich ausgesprochene Verbot der Fortführung der Dienstgeschäfte aufgehoben worden. Trotz der Einstellung des gegen sie geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens habe die Einleitungsbehörde sie vorläufig des Dienstes enthoben. Das angefochtene Urteil gehe zu Unrecht davon aus, der Post sei durch den Verkauf der Postwertzeichen und der Telefonkarten ein materieller Schaden entstanden. Deshalb lägen die Voraussetzungen einer Untreue nicht vor. Da ihre bisherigen dienstlichen Leistungen nicht beanstandet worden seien, sei eine Entfernung aus dem Dienst nicht gerechtfertigt. Schließlich sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, daß sie selbst dann noch im Schalterdienst eingesetzt worden sei, als sie der Dienstherr bereits einer strafbaren Handlung verdächtigt habe.

5

II.

Die Berufung ist unbegründet.

6

1.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Die Beamtin setzt sich in der Begründung der Berufung nicht nur mit der in dem angefochtenen Urteil verhängten Disziplinarmaßnahme auseinander. Sie wendet sich auch gegen die Annahme des Bundesdisziplinargerichts, sie habe sich einer Untreue schuldig gemacht. Damit greift sie die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts als Dienstvergehen an. Der Senat hat deshalb selbst den Sachverhalt festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

7

2.

Aufgrund der Einlassung der Beamtin im Vorermittlungsverfahren, deren Richtigkeit von ihr auch im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen werden, geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus: Die Beamtin war im Schalterdienst bei einem Postamt in B. tätig. Etwa Mitte des Jahres 1996 trug ein ihr unbekannter Mann an sie die Bitte heran, von ihm nicht mehr benötigte Postwertzeichen gegen Bargeld umzutauschen. Die Beamtin entsprach diesem Anliegen. Etwa zwei Wochen später erbat der Unbekannte erneut den Umtausch von Postwertzeichen gegen Bargeld. Auch dieser Bitte trug die Beamtin Rechnung. In der Folgezeit bis zum 12. November 1996 erhielt sie von dem Unbekannten Postwertzeichen in großem Umfang. Anders als zuvor tauschte sie diese jedoch nicht sofort gegen Bargeld um. Vielmehr übergab sie dem Unbekannten den Gegenwert der Postwertzeichen erst, nachdem sie aus dem Verkauf von Marken einen entsprechenden Erlös erzielt hatte. Dabei ging sie in der Weise vor, daß sie Postwertzeichen an Kunden entweder unmittelbar aus dem Bestand der ihr von dem Unbekannten überlassenen Marken verkaufte und den dadurch erzielten Erlös nicht verbuchte oder die von dem Dritten erhaltenen Postwertzeichen in dem Umfang unverbucht verkaufter dienstlich überlassener Marken in den Bestand der dienstlichen Marken übernahm. Den dadurch erzielten Erlös übergab sie dem Unbekannten. Es handelte sich um einen Betrag in Höhe von etwa 40.000 DM. Davon erhielt sie einen Anteil in Höhe von etwa 2.000 DM. Der Unbekannte übergab ihr gelegentlich auch Telefonkarten, mit denen sie genauso verfuhr, wie mit den Postwertzeichen. Dafür erhielt sie für jede Karte einen Betrag in Höhe von 2 DM.

8

3.

Durch das festgestellte Verhalten hat die Beamtin vorsätzlich gegen das Gebot verstoßen, Belohnungen in bezug auf ihr Amt nur mit Zustimmung des dafür zuständigen Dienstherrn anzunehmen (§ 70 BBG). Darüber hinaus hat sie vorsätzlich ihre Pflicht zu uneigennütziger Verwaltung ihres Amtes (§ 54 Satz 2 BBG) verletzt.

9

Bei der disziplinarrechtlichen Würdigung des Verhaltens der Beamtin ist der Senat an die Anschuldigungspunkte gebunden, die ihr in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegt werden (§ 75 Abs. 1 BDO). Deshalb beschränkt sich das Verfahren auf die Fälle, in denen die Beamtin Postwertzeichen und Telefonkarten an Postkunden zugunsten des unbekannten Dritten veräußerte. Nicht angeschuldigt ist die Rücknahme von Postwertzeichen gegen sofortige Erstattung des entsprechenden Geldbetrages.

10

a)

Der Verstoß gegen das Verbot der ungenehmigten Annahme von Belohnungen gemäß § 70 BBG liegt darin, daß die Beamtin für das pflichtwidrige Veräußern von Postwertzeichen und Telefonkarten zugunsten des unbekannten Dritten von diesem eine Gegenleistung von etwa 2.000 DM angenommen hat. Die Beamtin hat diese Zuwendung "in bezug auf das Amt" (§ 70 Satz 1 BBG) angenommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats geht der Begriff der Amtsbezogenheit über den Bereich der Diensthandlungen im Sinne der §§ 331 und 332 StGB hinaus (z.B. Urteil vom 21. September 1988 - BVerwG 1 D 140.87 - <BVerwGE 86, 74 = DÖD 1989, 261 = ZBR 1990, 89 [BVerwG 21.09.1988 - 1 D 140/87]>; Urteil vom 20. September 1988 - BVerwG 1 D 76.86 -; Urteil vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 D 63.96 -). Eine Amtsbezogenheit im Sinne des § 70 Satz 1 BBG setzt nicht voraus, daß das Tätigwerden, für das der Beamte Zuwendungen annimmt, eine Diensthandlung im Rahmen der ihm übertragenen Obliegenheiten darstellt (Urteil vom 21. September 1988, a.a.O.; Urteil vom 20. September 1988, a.a.O.). Die Voraussetzungen des § 70 Satz 1 BBG sind auch dann erfüllt, wenn der Beamte unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten Handlungen vornimmt, die seinen Dienstpflichten widersprechen, und dafür Geschenke oder Belohnungen entgegennimmt (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1998 - BVerwG 1 D 109.97 -; Urteil vom 27. Januar 1998, a.a.O.). So liegt es hier. Die Beamtin war nicht befugt, an ihrem Schalter Postwertzeichen und Telefonkarten zugunsten des Dritten an Postkunden zu veräußern.

11

Die Beamtin hat die Pflichtverletzung auch vorsätzlich begangen. Ihren Einlassungen im Vorermittlungsverfahren ist zu entnehmen, daß ihr die Unrechtmäßigkeit ihres Verhaltens bewußt war.

12

b)

Die Beamtin hat dadurch gegen das Gebot uneigennütziger Amtsführung verstoßen, daß sie zum Nachteil der Deutschen Post AG bzw. der Deutschen Telekom AG zugunsten des unbekannten Dritten am Postschalter unbefugt Postwertzeichen und Telefonkarten veräußert und sich dadurch einen materiellen Vorteil in Gestalt des ihr von dem Dritten dafür übergebenen Geldbetrages in Höhe von insgesamt über 2.000 DM verschafft hat. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteil vom 23. April 1997 - BVerwG 1 D 62.96 - <BVerwG DokBer B 1997, 317>; Urteil vom 28. November 1995 - BVerwG 1 D 26.95 -; Urteil vom 22. Januar 1991 - BVerwG 1 D 22.90 - <BVerwGE 93, 22[BVerwG 22.01.1991 - 1 D 22.90] = BVerwG DokBer B 1991, 165 = NVwZ-RR 1991, 378 = DÖV 1991, 937>). Der durch das Verhalten der Beamtin der Deutschen Post AG bzw. der Deutschen Telekom AG entstandene Nachteil besteht in der Summe, für die die Beamtin am Schalter des Postamtes Postwertzeichen und Telefonkarten, die sie zuvor von dem Unbekannten erlangt hatte, veräußerte. In diesem Umfang verhinderte sie den Verkauf von Postwertzeichen und Telefonkarten aus dem ihr dienstlich überlassenen Bestand zugunsten der Deutschen Post AG bzw. der Deutschen Telekom AG (vgl. Urteil vom 22. Januar 1991, a.a.O.; Urteil vom 28. November 1995, a.a.O.; Urteil vom 23. April 1997, a.a.O.). Für die Annahme dieses Nachteils ist es ohne Bedeutung, ob die Beamtin die Postwertzeichen und die Telefonkarten unmittelbar aus dem Bestand der von dem Dritten angenommenen Marken und Karten verkaufte oder ob sie die übernommenen Wertzeichen und Telefonkarten in dem Umfang zuvor unverbucht verkaufter dienstlich überlassener Marken und Karten in den entsprechenden dienstlichen Bestand übernahm.

13

Der Verstoß gegen die Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung hängt nicht davon ab, ob die Voraussetzungen einer strafrechtlichen Untreue vorliegen. Insbesondere ist nicht erforderlich, daß ein Vermögensnachteil, wie ihn eine Untreuehandlung im Sinne von § 266 StGB voraussetzt, zu besorgen ist. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob der aufgezeigte Nachteil für die Deutsche Post bzw. die Deutsche Telekom AG auch einen Vermögensnachteil im Sinne von § 266 StGB darstellt, etwa wegen Vereitelns eines sicher bevorstehenden Geschäftsabschlusses durch den Verkauf dienstlich überlassener Postwertzeichen oder Telefonkarten an Postkunden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1965 - 1 StR 497/64 - <BGHSt 20, 143 [145]>; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 266 Rn. 22; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 266 Rn. 46).

14

Hinsichtlich des Verkaufs von Telefonkarten zugunsten des Dritten ist es für die Pflichtverletzung der Beamtin ohne Bedeutung, daß der dadurch entstandene Nachteil nicht der Deutschen Post AG entstanden ist, sondern der für den Vertrieb von Telefonkarten zuständigen Deutschen Telekom AG. Im Hinblick auf die zwischen der Deutschen Post AG und der Deutschen Telekom AG bestehenden Vereinbarung über den Verkauf von Telefonkarten und der in diesem Zusammenhang von der Deutschen Post AG erlassenen einschlägigen Dienstvorschriften gehörte es zu den Dienstpflichten der Beamtin, Telefonkarten ausschließlich aus dem offiziellen Kartenbestand zu verkaufen und den Erlös vollständig abzurechnen. Der der Deutschen Telekom AG erwachsene Nachteil ist als Folge des Verhaltens der Beamtin dieser zuzurechnen (Urteil vom 23. April 1997, a.a.O.).

15

Aus den Einlassungen der Beamtin im Vorermittlungsverfahren ergibt sich, daß die Beamtin auch den Verstoß gegen § 54 Satz 2 BBG vorsätzlich begangen hat.

16

4.

Die aufgezeigten Pflichtverletzungen stellen sich als einheitliches innerdienstliches schuldhaftes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) dar, das mangels durchgreifender Milderungsgründe die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst unausweichlich macht.

17

a)

Die Schwere des Dienstvergehens gebietet die Höchstmaßnahme.

18

aa)

Die Entfernung aus dem Dienst ist bereits wegen des Verstoßes gegen das Verbot unerlaubter Annahme einer Belohnung erforderlich. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Integrität trägt entscheidend zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei. Ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Belohnungen oder Geschenke annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit. Er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten, gewährten oder geforderten Vorteil leiten zu lassen. Dies kann im Interesse einer geordneten, sachlich orientierten Verwaltung - hier der Post - nicht hingenommen werden (stRspr, z.B. Urteil vom 9. Februar 1999 - BVerwG 1 D 1.98 -; Urteil vom 24. Juni 1998 - BVerwG 1 D 23.97 - <Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 6 = BVerwGE 113, 229[BVerwG 24.06.1998 - 1 D 23.97] = BVerwG DokBer B 1998, 317 = DÖV 1999, 115 [BVerwG 24.06.1998 - 1 D 23.97]>).

19

Der Senat hat im Fall der Bestechlichkeit oder auch nur der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in bezug auf das Amt jedenfalls dann regelmäßig die Entfernung des Beamten aus dem Dienst ausgesprochen, wenn dieser die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen oder wenn er bares Geld angenommen hat. In diesem Fall ist die Hemmschwelle gegen eine Pflichtverletzung besonders hoch. Ein Beamter, der sie um persönlicher Vorteile Willen überwindet, läßt ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen der Allgemeinheit erkennen, die er zu vertreten hat (stRspr, z.B. Urteil vom 22. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 76.95 - <Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 4 BVerwGE 113, 4 = ZBR 1997, 48 = DVBl 1997, 368 = BVerwG DokBer B 1997, 89 = NVwZ 1997, 589 = DÖD 1997, 230 [BVerwG 22.10.1996 - 1 D 76.95]>; Urteil vom 9. Februar 1999, a.a.O.). Die Beamtin hat beide Erschwerungsgründe verwirklicht. Sie hat "bares Geld" angenommen. Darüber hinaus hat sie die ihr angesonnenen pflichtwidrigen Amtshandlungen, auf die sich die Zuwendung bezog, vorgenommen.

20

bb)

Die unter Verstoß gegen § 54 Satz 2 BGB vorgenommene Veräußerung der Postwertzeichen und der Telefonkarten zum Nachteil der Deutschen Post AG bzw. der Deutschen Telekom AG rechtfertigt ebenfalls die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst.

21

Die Post ist im Interesse einer sinnvollen und auftragsgerechten Erfüllung der ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter angewiesen. Ein Beamter, der sich diesen Anforderungen nicht gewachsen zeigt und sich als unehrlich und unzuverlässig erweist, verletzt daher eine grundlegende, sich aus dem Dienstverhältnis ergebende Pflicht. Macht er sich in dem ihm übertragenen Tätigkeitsbereich zum Nachteil seines Dienstherrn einer Pflichtverletzung schuldig, belastet er das Vertrauensverhältnis regelmäßig so nachhaltig, daß die Notwendigkeit stets naheliegt, ihn aus dem Dienst zu entfernen. Mit Blick auf Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme orientiert sich der Senat bei der hier vorliegenden Fallgestaltung an seiner Rechtsprechung zu Untreuehandlungen zum Nachteil des Dienstherrn (vgl. Urteil vom 28. November 1995, a.a.O.). Danach ist nicht regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst geboten. Im Hinblick auf die denkbare Variationsbreite derartiger Verfehlungen ist die Disziplinarmaßnahme je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu bemessen (vgl. Urteil vom 7. November 1995 - BVerwG 1 D 1.95 -; Urteil vom 6. September 1989 - BVerwG 1 D 50.88 - <BVerwG DokBer B 1989, 275 = DVBl 1989, 1160 = DÖV 1989, 1088 [BVerwG 06.09.1989 - BVerwG 1 D 50.88] = NVwZ-RR 1990, 152 = RiA 1990, 38> m.w.N.). Die Höchstmaßnahme ist allerdings dann zu verhängen, wenn erschwerende Umstände vorliegen, die dazu führen, daß die für eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses unabdingbare Vertrauensgrundlage vollständig zerstört ist. Eine derartige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten ist dann anzunehmen, wenn das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist, etwa bei besonderer krimineller Intensität, erheblichem Umfang und längerer Dauer der Manipulation, erheblichen eigennützigen Motiven oder erheblichem Schaden und durchgreifende Milderungsgründe nicht gegeben sind (Urteil vom 28. November 1995, a.a.O.; Urteil vom 23. April 1997, a.a.O., m.w.N.). Solche erschwerenden Umstände liegen hier vor.

22

Die Beamtin hat innerhalb eines Zeitraums von etwa einem halben Jahr entgegen ihrer Pflicht aus § 54 Satz 2 BBG an dem von ihr geführten Schalter private Geschäfte zugunsten des unbekannten Dritten abgewickelt und dadurch einen nicht unerheblichen Vorteil in Höhe von etwa 2.000 DM erzielt. Der durch die Manipulationen eingetretene Nachteil ist mit etwa 40.000 DM außerordentlich hoch. Erschwerend wirkt auch, daß die Beamtin sich in einer Vielzahl von Fällen pflichtwidrig verhielt. Da ihr die Unrechtmäßigkeit ihres Vorgehens bewußt war, hat sie es vorwerfbar versäumt, in jedem Einzelfall von weiteren Pflichtwidrigkeiten abzusehen.

23

b)

Von der wegen der Schwere des Dienstvergehens erforderlichen Entfernung aus dem Dienst kann nicht wegen Vorliegens von Milderungsgründen abgesehen werden.

24

Die Beamtin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie von dem Unbekannten erpreßt worden sei, nachdem sie von ihm für die Rückgabe von Postwertzeichen gegen Bargeld eine Belohnung in Höhe von 50 DM angenommen gehabt habe. Gegen die Richtigkeit dieser Behauptung spricht, daß die Beamtin ihr Vorbringen nicht näher substantiiert hat. Selbst wenn die Erpressung stattgefunden haben sollte, rechtfertigte sie nicht die Entgegennahme von finanziellen Zuwendungen in erheblichem Umfang.

25

Mildernd ist auch nicht zu berücksichtigen, daß das zunächst ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aufgehoben und die Beamtin danach bis zur Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung Dienst verrichtete. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung eines Dienstvergehens keinen Milderungsgrund darstellt, da die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist (z.B. Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 43.93 - m.w.N.; Urteil vom 14. September 1999 - BVerwG 1 D 54.98 -).

26

Angesichts des erheblichen Gewichts des Dienstvergehens erweist sich auch die bisherige Unbescholtenheit der Beamtin nicht als ausreichend gewichtiger Umstand, der eine Milderung der Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnte.

27

5.

Die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit sind in das Verhältnis zu setzen die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die dementsprechend verhängte Maßnahme. Hat eine Beamtin, wie hier, durch ihr vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist die Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für die Betroffene ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf ihr zurechenbarem Verhalten (stRspr, z.B. Urteil vom 14. September 1999, a.a.O., m.w.N.).

28

6.

Der Senat konnte der Beamtin, wie bereits das Bundesdisziplinargericht, einen Unterhaltsbeitrag im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO nicht bewilligen. Zwar ist sie einer solchen Unterstützung nicht unwürdig, wie insbesondere der dienstlichen Beurteilung vom 25. November 1996 zu entnehmen ist. Jedoch kann nicht festgestellt werden, ob sie eines Unterhaltsbeitrages bedürftig ist. Die Beamtin hat keine näheren Angaben zu den im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auch zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Verhältnissen ihres Ehemannes gemacht, der als selbständiger Sanitär-Installationsmeister erwerbstätig ist.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Müller
Vormeier