Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1997, Az.: BVerwG 1 D 62.96
Anwendbarkeit der Rechtsprechungsgrundsätze zur materiell-egoistischen Manipulation mit Postwertzeichen; Aberkennung des Ruhegehalts (erschwerende Umstände) als Disziplinarmaßnahme; Vorsätzliche Verletzung der Pflichten zu uneigennützigen Amtsführung sowie zu achtungsgerechtem und vertrauensgerechtem Verhalten im Dienst eines Postbeamten sowie zur Beachtung der einschlägigen Dienstvorschriften; Erforderlichkeit der Verhängung der Höchstmaßnahme; Disziplinarmaßentscheidende Bedeutung der verursachten Schadenshöhe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.04.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 62.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 22202
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 04.07.1996 - AZ: X VL 28/96
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 12 Abs. 2 S. 1 BDO
Prozessführer
Postobersekretär ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. April 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
ferner
Bundesbahnamtsrat Günther Steckenreuter,
Zollhauptsekretär Rudolf Geier als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 4. Juli 1996 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß an die Stelle der Entfernung aus dem Dienst die Aberkennung des Ruhegehalts tritt und der für die Dauer von sechs Monaten bewilligte Unterhaltsbeitrag auf siebzig vom Hundert des Ruhegehalts erhöht wird.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat den mit Ablauf des 31. Dezember 1996 in den Ruhestand versetzten Beamten durch Urteil vom 4. Juli 1996 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt, der auch Gegenstand eines nach Zahlung einer Geldauflage von 800 DM gemäß § 153 a StPO eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war:
Der Ruhestandsbeamte war im Jahre 1994 auf privatem Wege in den Besitz von bisher unbenutzten Telefonkarten zum Einzelwert von jeweils 12 DM gekommen.
Da er sie zu Geld machen wollte, ging er an seinem Schalter in der Filiale D. in der Weise vor, daß er bei dem Kauf einer Telefonkarte im Werte von 50 DM, diese herausgab, aus seinem privaten Kartenvorrat dann vier Karten zu je 12 DM in seinen offiziellen Kartenbestand legte und 2 DM als Einnahme aus dem Verkauf von Telefonkarten buchte. Das übrige für die Karte eingenommene Geld (48 DM) behielt er für sich.
Eine Buchung von beispielsweise 6 DM kam also dadurch zustande, daß er dreimal eine 50 DM Karte verkaufte, 3 × 4 = 12 Karten aus seinem privaten Bestand einlegte und den Betrag von 144 DM für sich behielt.
So verfuhr der Ruhestandsbeamte ausweislich der Verkaufsjournale, die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind, an folgenden Tagen:
| Datum 1994 | Buchung | Abgabe Karte aus offiziellem Bestand | Abgabe Karte | Hereinnahme Karten in offiziellen Bestand |
|---|---|---|---|---|
| 15.3. | 6,- | 3 × 50,- | 12 | |
| 5.4. | 2,- | 1 × 50,- | 4 | |
| 14.4. | 2,- | 1 × 50,- | 4 | |
| 21.4. | 2,- | 1 × 50,- | 4 | |
| 3.5. | 4,- | 2 × 50,- | 8 | |
| 32 | ||||
| 26.7. | 16,- | 2 × 50,- | 1 × 12,- | 8 |
| 4.8. | 2,- | 1 × 50,- | 4 | |
| 15.8. | 6,- | 3 × 50,- | 12 | |
| 16.8. | 14,- | 1 × 50,- | 1 × 12,- | 4 |
| 16.8. | 2,- | 1 × 50,- | 4 | |
| 32 |
Hierdurch wurden in zwei Wellen 64 Karten à 12 DM in den offiziellen Bestand eingeschleust und der beim Verkauf dafür eingenommene Betrag von 768 DM nicht in die Kasse abgeführt.
Der Ruhestandsbeamte ist im wesentlichen geständig.
Er hat darauf hingewiesen, daß er mehrere Male von einem unbekannt gebliebenen Kunden der Deutschen Post AG dessen 12 DM Telefonkarten angekauft hätte, und zwar aus kundenfreundlichen Motiven, weil er ihn nicht in das Ursprungsamt, wo er die Telefonkarten gekauft haben will, zurückschicken wollte.
Das Bundesdisziplinargericht ist der Einlassung des Ruhestandsbeamten nicht gefolgt, sondern davon ausgegangen, daß die Telefonkarten aus dem Geschäftsbetrieb seiner Ehefrau stammten und er diese Karten in den offiziellen Bestand seines Schalters eingeschleust hat.
Das festgestellte Verhalten des Ruhestandsbeamten hat das Bundesdisziplinargericht als vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten im Dienst sowie zur Beachtung der einschlägigen Dienstvorschriften gewürdigt und als innerdienstliches Dienstvergehen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, das wegen seiner Schwere die Verhängung der Höchstmaßnahme erforderlich mache.
2.
Der Ruhestandsbeamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf eine mildere Maßnahme zu erkennen.
Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen ausgeführt, daß der durch sein pflichtwidriges Verhalten herbeigeführte Schaden zwar insgesamt 768 DM betragen habe, dieser Schaden jedoch nicht bei der Post AG, seinem Dienstherrn, sondern bei der Telekom AG eingetreten sei. Der Post AG sei lediglich ein Provisionsverlust in Höhe von 23,04 DM entstanden; dieser Schaden liege unterhalb der Geringwertigkeitsschwelle im Sinne des disziplinarrechtlichen Milderungsgrundes des geringen Wertes.
II.
Die Berufung des Ruhestandsbeamten hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, da der Ruhestandsbeamte das vom Bundesdisziplinargericht festgestellte Dienstvergehen nicht in Frage stellt, sondern Umstände vorträgt, die ausschließlich für dessen disziplinare Einstufung von Bedeutung sein können.
1.
Das Dienstvergehen ist so schwerwiegend, daß die Verhängung der Höchstmaßnahme erforderlich ist.
a)
Im Vordergrund der Überlegungen zum Disziplinarmaß steht der Umstand, daß der Ruhestandsbeamte über einen Zeitraum von fünf Monaten in einer Vielzahl von Fällen entgegen seiner Verpflichtung zu uneigennütziger Amtsführung am Schalter des Postamts seine privaten Geschäfte abgewickelt und hierdurch einen Schaden von mindestens 768 DM verursacht hat.
Dieser Schaden ist identisch mit der Summe, für die der Ruhestandsbeamte gegen Entnahme des entsprechenden Geldbetrags eigene Telefonkarten dem Schalterbestand zugeführt hat. Denn in diesem Umfang verhinderte er durch sein Vorgehen den Umsatz aus dem Verkauf von Telefonkarten aus dem offiziellen Bestand. Ein solches Verhalten stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar.
Das Verhalten des Ruhestandsbeamten ist disziplinarrechtlich als Untreue zum Nachteil der Deutschen Telekom AG zu werten, mit der die Deutsche Post AG einen Vertrag über den Verkauf von Telefonkarten abgeschlossen hatte. Nach der Rechtsprechung des Senats richtet sich die Disziplinarmaßnahme in einem derartigen Fall nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Die Verhängung der Höchstmaßnahme hat der Senat dann in Betracht gezogen, wenn erschwerende Umstände vorliegen, die dazu führen, daß die für eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses unabdingbare Vertrauensgrundlage vollständig zerstört und der Beamte wegen des Verlustes der erforderlichen Achtung nicht mehr tragbar ist. Einem Ruhestandsbeamten ist unter diesen Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO das Ruhegehalt abzuerkennen. Eine derartige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten ist dann angenommen worden, wenn das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist, z.B. bei besonderer krimineller Intensität, erheblichem Umfang und längerer Dauer der Manipulationen, erheblichen eigennützigen Motiven oder mißbräuchlicher Ausnutzung der dienstlichen Stellung, und durchgreifende Milderungsgründe nicht gegeben sind (z.B. Urteil vom 9. August 1994 - BVerwG 1 D 54.93 - zur Untreue gegenüber dem Dienstherrn). Solche erschwerenden Gründe sind hier gegeben.
Den Ruhestandsbeamten belastet nicht nur der sich über mehrere Monate erstreckende Zeitraum seines pflichtwidrigen Verhaltens, sondern auch die Vielzahl der Fälle, obwohl er jeweils Gelegenheit hatte, sich des Unrechts seiner Taten bewußt zu werden und von weiteren Pflichtwidrigkeiten Abstand zu nehmen. Erschwerend ist weiter zu berücksichtigen, daß der Ruhestandsbeamte durch seine Manipulationen gegen zentrale Pflichten als Schalterbeamter verstoßen und sein Verhalten unter Verletzung des Gebots von Kassenwahrheit und -klarheit durch falsche Kassenaufzeichnungen verschleiert hat. Wer in einem solchen Ausmaß um des eigenen Vorteils willen sich unredlich zeigt, kann das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr beanspruchen (vgl. auch Urteil vom 28. November 1995 - BVerwG 1 D 26.95-, Urteil vom 22. Januar 1991 - BVerwG 1 D 22.90 - <BVerwGE 93, 22 = BVerwG DokBer B 1991, 165 = NVwZ-RR 1991, 378 = DÖV 1991, 937>).
b)
Für eine mildere Bewertung des Dienstvergehens liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Höhe des von dem Ruhestandsbeamten verursachten Schadens ist zwar im Vergleich zu den Fällen, in denen der Senat bei materiell eigennützigen Manipulationen mit Postwertzeichen bisher auf die Höchstmaßnahme erkannt hat, geringer (vgl. Urteil vom 28. November 1995, a.a.O., Urteil vom 22. Januar 1991, a.a.O.). Die in derartigen Fällen massiver Zuwiderhandlungen gegen zentrale Dienstpflichten eintretende Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn ist aber - wie in den zitierten Entscheidungen ebenfalls zum Ausdruck kommt - nicht nur von der Höhe des Schadens abhängig, sondern kann auch auf anderen erschwerenden Umständen beruhen, die das Tatverhalten betreffen und eine Fortsetzung des als ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis gekennzeichneten Beamtenverhältnisses (§ 2 Abs. 1 BBG) ausschließen. Im Hinblick auf die den Ruhestandsbeamten belastenden, mit seiner Treuepflicht unvereinbaren Tatumstände des vorliegenden Falls kommt der Schadenshöhe allein keine disziplinarmaßentscheidende Bedeutung zu.
Unerheblich ist des weiteren, daß der von dem Ruhestandsbeamten verursachte Schaden in Höhe des Umsatzverlustes von 768 DM nicht bei seinem Dienstherrn, der Deutschen Post AG, sondern bei der für den Vertrieb von Telefonkarten zuständigen Deutschen Telekom AG eingetreten ist. Im Hinblick auf eine zwischen der Deutschen Post AG und der Deutschen Telekom AG bestehenden Vereinbarung über den Verkauf und das Abrechnungsverfahren von Telefonkarten und die in diesem Zusammenhang von der Deutschen Post AG erlassenenen einschlägigen Dienstvorschriften gehörte es zu den Dienstpflichten des Ruhestandsbeamten als Kassenführer, die offiziell bezogenen Telefonkartenbestände entsprechend den Vorschriften für Wertzeichen zu behandeln und ebenso nachzuweisen wie den Erlös aus deren Verkauf (Vorschriften über die Abgabe von Telefonkarten mit Guthaben - DAnw F -, Abschnitte 3.1; 3.3.2; 3.4). Damit war Bestandteil seiner beamtenrechtlichen Pflichten, im Rahmen der ihm anvertrauten Kassengeschäfte Telefonkarten ausschließlich aus dem offiziellen Bestand zu verkaufen und den Erlös vollständig abzurechnen. Der bei der Deutschen Telekom AG eingetretene Schaden ist Folge des pflichtwidrigen Verhaltens des Beamten und ihm daher in voller Höhe zuzurechnen. Für die disziplinare Bewertung des Dienstvergehens ist demgegenüber nicht maßgebend, ob (auch) dem Dienstherrn des Beamten selbst ein Schaden durch den unterbliebenen Verkauf der Telefonkarten entstanden ist.
Schließlich kann auch die bisherige Unbescholtenheit des Ruhestandsbeamten den durch das Dienstvergehen eingetretenen Vertrauensverlust nicht aufwiegen, zumal seine dienstliche Führung und Leistungen Anlaß zu Beanstandungen gegeben haben.
Nach alledem hat das Bundesdisziplinargericht zu Recht die Höchstmaßnahme verhängt. Da sich der Beamte inzwischen im Ruhestand befindet, ist nunmehr statt der Dienstentfernung gemäß § 12 Abs. 2 BDO auf die Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen.
2.
Der Senat hat den bewilligten Unterhaltsbeitrag im Hinblick auf den Bedarf des Ruhestandsbeamten und seiner Familie auf 70 vom Hundert des Ruhegehalts erhöht, es jedoch bei dem üblichen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten belassen. Weist der Ruhestandsbeamte nach, daß er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Einnahmequelle bemüht hat, kann ihm auf seinen Antrag vom Bundesdisziplinargericht bei fortbestehender Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Czapski