Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.08.1994, Az.: BVerwG 1 D 54.93
Verstoß eines Beamten gegen die Pflicht zur Achtungswahrung und Vertrauenswahrung; In Betracht kommende Disziplinarmaßnahmen für einen Ruhestandsbeamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.08.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 54.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 21901
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 17.06.1993 - AZ: V VL 12/93
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 1 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 5 Abs. 2 BDO
- § 12 Abs. 1 BDO
Prozessgegner
Postoberinspektor ... geboren am ... in ...
Redaktioneller Leitsatz
Die Dienstzeit ist zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben bestimmt und diese werden nicht erst zu Zeiten erledigt, deren Nutzung zu dienstlichen Zwecken die Dienststelle nicht beanspruchen und auch nicht kontrollieren kann, so dass eine Verletzung der Dienstpflicht auch dann gegeben ist, wenn ein Beamter einen nicht unerheblichen Teil der Dienstzeit für private Zwecke nutzt, diese Zeit aber außerhalb der festgelegten Dienstzeiten nacharbeitet und dadurch die dienstlichen Aufgaben erledigt.
Voraussetzung für die Feststellung einer solchen Pflichtverletzung ist aber, dass sich aus den Akten ermitteln läßt, in welchem konkreten zeitlichen Umfang der Beamte die Dienstzeit für private Zwecke genutzt hat.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. August 1994,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Postoberamtsrat Johann Hundshammer,
Hauptlokomotivführer Werner Kiesbüy als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 17. Juni 1993 aufgehoben.
Das Ruhegehalt des Postoberinspektors ... wird um ein Dreißigstel auf die Dauer von sechsunddreißig Monaten gekürzt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Ruhestandsbeamte zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- (1)
in der Zeit von August 1988 bis August 1989 in ganz erheblichem Maß über den ihm zugebilligten Rahmen hinaus während seiner Dienstzeit den Btx-Dienst für private Nutzung in Anspruch genommen hat,
- (2)
vom 9. Februar 1989 bis 23. August 1989 nach Sperrung des eigenen Btx-Anschlusses unbefugt über den Btx-Anschluß seines Stellenvorstehers gebühren- und vergütungspflichtige Seiten für private Zwecke abgerufen hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verfahren gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 6, § 76 Abs. 3 BDO eingestellt. Von dem Anschuldigungspunkt 2 hat es den Ruhestandsbeamten freigestellt, weil die festgestellten Indizien nicht ausreichten, um ihn der Täterschaft zu überführen. Bejaht hat das Bundesdisziplinargericht dagegen den Vorwurf, durch private Nutzung seines Btx-Anschlusses ... in erheblichem Umfang während der Dienstzeit gegen die Pflichten eines Beamten zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen zu haben. Für diese Verfehlung sei aber allenfalls eine Geldbuße angemessen, die gemäß § 5 Abs. 2 BDO gegen einen Ruhestandsbeamten nicht verhängt werden dürfe.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, gegen den Ruhestandsbeamten eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet, daß alle ermittelten Fakten für eine mißbräuchliche Nutzung des Btx-Anschlusses des Stellenvorstehers L. durch den Ruhestandsbeamten sprächen. Insbesondere seien die vergütungspflichtigen Abrufe stets zu Zeiten erfolgt, zu denen der Ruhestandsbeamte dienstlich anwesend gewesen sei. Soweit er infolge Erkrankung, Erholungsurlaub oder Teilnahme an einem Lehrgang gefehlt habe, seien keine Vergütungen angefallen.
II.
Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zu einer Kürzung des Ruhegehalts des Beamten auf die Dauer von 36 Monaten.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner Berufung gegen die Freistellung des Ruhestandsbeamten von dem Vorwurf wendet, daß dieser unter dem Kennwort seines Stellenvorstehers im Rahmen des Btx-Dienstes vergütungspflichtige Seiten für private Zwecke abgerufen hat. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Der Senat geht von folgendem Sachverhalt aus:
Das Postamt ... verfügt über einen Btx-Anschluß, der über ein Fernmeldegebührenkonto abgerechnet wird. Innerhalb des Postamtes wurden für die Postamtsangehörigen weitere Anschlüsse zur Mitbenutzung eingerichtet. Alle Btx-Teilnehmer stellen sich beim Btx-Rechner mit ihrer Zugangsnummer (Kennung) und einem persönlichen Kennwort vor. In dieser Form wurde auch der Arbeitsplatz des Ruhestandsbeamten mit einem Btx-Gerät ausgestattet. Sowohl sein Gerät mit der Nummer 0245 als auch das Gerät seines Stellenvorstehers L. mit der Nummer 0240 waren so geschaltet, daß auch vergütungspflichtige Seiten eines privaten Anbieters abgerufen werden konnten, wobei der Höchstbetrag zunächst auf monatlich 20 DM beschränkt war. Auf Antrag des Ruhestandsbeamten beim Btx-Masterplatz wurde die Beschränkung für vergütungspflichtige Seiten aufgehoben, und wurden die Geräte mit den Nummern 0240 und 0245 völlig freigeschaltet. Die abgerufenen Seiten waren dann zugunsten des jeweiligen Anbieters zu vergüten, wobei das private Abrufen vergütungspflichtiger Seiten dem jeweiligen Beamten in Rechnung gestellt wurde. In der Anlage 1 der Verfügung der Oberpostdirektion N. vom 8. Juli 1988 heißt es u.a.:
"(1)
Der Abruf vergütungspflichtiger Seiten ist auf das dienstlich notwendige Maß zu beschränken....
(4)
Vergütungen, die nicht im dienstlichen Interesse aufgekommen sind, bitte ich selbst nachzuhalten und - sobald ein Betrag von 20 DM zugesammengekommen ist - mit anliegendem Buchungsbeleg zu erstatten."
Zu Anschuldigungspunkt 1
Nach einer Liste über Anbietervergütungen bei Dienstanschlüssen wurden von dem Ruhestandsbeamten auf seinem Btx-Anschluß 0245 folgende Vergütungen verursacht:
| Abrechnungs-Monat September 88 | = | 360,23 DM |
|---|---|---|
| Abrechnungs-Monat Oktober 88 | = | 741,41 DM |
| Abrechnungs-Monat November 88 | = | 882,78 DM. |
Hinzu kommt ein Betrag von 189,95 DM, der zwar erst im März 1989 abgerechnet worden ist, aber aus der Nutzung des Btx-Anschlusses 0245 bis zum 6. Februar 1989 stammt. Am 6. Februar 1989 ist der Anschluß des Ruhestandsbeamten für den Abruf vergütungspflichtiger Angebote gesperrt worden. Auf dem Anschluß des Stellenvorstehers L. mit der Nr. 0240 sind nach dem 6. Februar 1989 insgesamt Vergütungen in Höhe von 3.543,30 DM entstanden. Diese Vergütungen stammen aus der mißbräuchlichen Nutzung des Anschlusses 0240 durch den Ruhestandsbeamten für private Zwecke, wie sich aus den Ausführungen zum Anschuldigungspunkt 2 ergibt.
Aus den Aufstellungen der erhobenen Vergütungen für die Fernmelderechnungen 9.88 und 3.89 bis 9.89 ergibt sich, daß der Ruhestandsbeamte während der Dienstzeit Abrufe im Rahmen des Btx-Dienstes für private Zwecke vorgenommen hat. In welchem konkreten zeitlichen Umfang der Ruhestandsbeamte allerdings den Btx-Dienst für private Zwecke während der Dienstzeit genutzt hat, läßt sich nicht feststellen. Dies kann aus dem Vergütungsaufkommen nicht berechnet werden, da sich aus den Akten nicht ergibt, wie dieses sich im einzelnen zusammensetzt. Auch aus den vorliegenden Abrechnungslisten für August 1988 und ab 26. Januar 1989 - die Listen für die Monate September 1988 bis Mitte Januar 1989 sind inzwischen gelöscht und liegen nicht mehr vor - kann ebenfalls die Dauer der privaten Nutzung des Btx-Anschlusses nicht entnommen werden, da sich aus diesen Listen jeweils nur der Beginn der Inanspruchnahme eines Angebots ergibt. Hinsichtlich des Umfangs der privaten Nutzung während der Dienstzeit ist außerdem zu berücksichtigen, daß ein nicht unerheblicher Teil der privaten Abrufe zu Zeiten erfolgte, die nach Dienstschluß lagen oder die der Mittagspause des Ruhestandsbeamten zugeordnet werden können.
Anhaltspunkte über den zeitlichen Umfang der privaten Nutzung des Btx-Dienstes während der Dienstzeit könnten sich allenfalls aus den Aussagen der Zeugin von der G. ergeben, die mit dem Ruhestandsbeamten in demselben Raum gearbeitet hat. Sie hat ausgesagt, sie habe im Laufe der Zeit beobachten können, daß der Ruhestandsbeamte den Zeitaufwand für die Btx-Nutzung immer mehr gesteigert habe. Sie hat in diesem Zusammenhang von einer "übermäßigen Btx-Benutzung" des Ruhestandsbeamten gesprochen. Auch ab Februar 1989 bis September 1989 habe dieser weiterhin in erheblichem Maß mit seinem Btx-Gerät gearbeitet. Auch in ihrer Aussage im Rahmen der Vorermittlungen am 3. Juli 1990 hat sie ausgesagt, daß das Abrufen von Seiten, die nur privaten Zwecken haben dienen können, sich im Laufe der Zeit immer mehr gesteigert habe. Besonders im Juli und August 1989 sei ihr aufgefallen, daß der Ruhestandsbeamte täglich mehrere Stunden am Btx-Gerät tätig gewesen sei. In dieser Zeit habe er auch u.a. die Seiten "Garten-Eden" und "Bar d'amour" abgerufen. Auch wenn die Zeugin gesehen haben will, daß der Ruhestandsbeamte Angebote der genannten Anbieter nutzte, bezieht sich dies aber auf einen wohl nur kleinen Teil der Nutzungen. Denn die Zeugin hat ausgesagt, daß der Ruhestandsbeamte immer sofort die Eingabe unterbrochen und zumeist den Bildschirm gelöscht habe, wenn sie an seinem Arbeitsplatz vorbeigekommen sei. Sie habe deshalb den Inhalt der Mitteilungen "nie" erkennen können. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß ein erheblicher Teil der Arbeit des Ruhestandsbeamten am Btx-Gerät dienstlichen Zwecken diente.
Zu Anschuldigungspunkt 2
Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts ist erwiesen, daß der Ruhestandsbeamte in der Zeit vom 9. Februar bis 23. August 1989 über den Btx-Anschluß seines Stellenvorstehers gebühren- und vergütungspflichtige Seiten für private Zwecke abgerufen hat. Hierfür sprechen folgende Indizien:
a)
Die Abrufe, die nach dem 6. Februar 1989 mit der Kennung 0240 vorgenommen wurden, betrafen im wesentlichen dieselben Anbieter, deren Angebote der Ruhestandsbeamte vor der Sperrung über seinen Btx-Anschluß mit der Kennung 0245 genutzt hatte. Wie sich aus der Aufstellung über Abrufe im August 1988 und im Januar 1989 - Abrechnungslisten mit der Aufteilung der entstandenen Vergütungen auf die entsprechenden Btx-Anschlüsse für die dazwischen liegenden Monate existieren nicht mehr - ergibt, hat der Ruhestandsbeamte in erster Linie die Angebote "Eden" (Leitseite 33033, Teilnehmer-Nr. 004110000031) und daneben Angebote des Anbieters "Abenteuer, Freizeit, Kontakte" (Leitseite 6606, Teilnehmer-Nr. 042461435) und "Amor" (Leitseite 66556, Teilnehmer-Nr. 0703231471) abgerufen. Daß der Ruhestandsbeamte nach der Sperrung seines Btx-Anschlusses für den Abruf vergütungspflichtiger Seiten beginnend ab 9. Februar 1989 über die Kennung 0240 (Stellenvorsteher L. ganz überwiegend die Angebote derselben Anbieter genutzt hat, ergibt sich aus den Aufstellungen der erhobenen Vergütungen für die Fernmelderechnungen der Monate März bis September 1989, die zum Gegenstand der Hauptverhandlung vor dem Senat gemacht wurden. Die weitgehende Identität der vor der Sperrung am 6. Februar 1989 über die Kennung 0245 genutzten Angebote mit der Nutzung, die ab 9. Februar 1989 über die Kennung 0240 erfolgte, ist ein erhebliches Indiz dafür, daß der Ruhestandsbeamte die Kennung seines Stellenvorstehers mißbräuchlich für private Zwecke genutzt hat. Der Ruhestandsbeamte hat bei seiner Vernehmung am 26. Januar 1990 ausgesagt, daß der - hauptsächlich genutzte - Anbieter "E." ihm bekannt sei. Ebenso hat der Ruhestandsbeamte in einer schriftlichen Stellungnahme vom 10. April 1992 eingeräumt, nach Erhalt seines Btx-Gerätes Privatvergütungen durch Nutzung des Anbieters E. auf seinem Anschluß 0245 verursacht zu haben.
b)
Die Zeugin von der G. hat im Untersuchungsverfahren ausgesagt, daß auch in der Zeit ab Februar 1989 die Leitseiten z.B. des Anbieters "G." auf dem Bildschirm des Btx-Geräts des Ruhestandsbeamten zu erkennen gewesen seien. Da ab 6. Februar 1989 der Btx-Anschluß des Ruhestandsbeamten für den Abruf gebührenpflichtiger Seiten gesperrt war, konnte er ab diesem Zeitpunkt gebührenpflichtige Seiten nur noch dann abrufen, wenn er die Kennung eines anderen Btx-Anschlusses nutzte. Wie im Untersuchungsverfahren festgestellt worden ist, ist es möglich, mit einer fremden Kennung und dem dazugehörigen fremden Kennwort auf dem eigenen Btx-Anschluß in den Btx-Dienst zu gelangen. Dies bedeutet, daß der Ruhestandsbeamte an seinem Btx-Gerät (Kennung: 0245) bei Eingabe der Kennung 0240 und des persönlichen Kennwortes des Stellenvorstehers L. zu Lasten dessen Btx-Anschlusses gebührenpflichtige Seiten abrufen konnte. In der Zeit nach dem 6. Februar 1989 sind Abrufe Vergütungspflichtiger Seiten fast ausschließlich über die Kennung 0240 und ist die Kommunikation mit dem Anbieter "Eden" (Teilnehmer-Nr. 004110000031) ausschließlich über die Kennung 0240 geführt worden. Hieraus folgt, daß der Ruhestandsbeamte die Kennung 0240 und das persönliche Kennwort seines Stellenvorstehers Löser genutzt haben muß, wenn er Seiten des Anbieters "Eden", wie die Zeugin von der G. ausgesagt hat, nach dem 6. Februar 1989 abgerufen hat. Hierfür spricht auch, daß die Zeugin nach ihrer Aussage vom 3. Juli 1990 den Ruhestandsbeamten im August 1989 zweimal beobachtet hat, wie er am Btx-Gerät des Stellenvorstehers L. die einschlägigen Seiten (gemeint sind die Seiten der Anbieter "Eden" und "Bar d'amour") abgerufen hat. Auch wenn die Zeugin im Untersuchungsverfahren ausgesagt hat, sie könne heute nicht mehr sagen, welche Tätigkeit der Ruhestandsbeamte am Btx-Gerät des Stellenvorstehers vorgenommen hat, als sie ihn im August 1989 beobachtet habe, kann dies die Glaubwürdigkeit der Aussage im Vorermittlungsverfahren nicht in Frage stellen. Ihre Vernehmung im Untersuchungsverfahren erfolgte am 16. März 1992, also etwa 2 3/4 Jahre nach den entsprechenden Vorgängen, die Aussage im Vorermittlungsverfahren dagegen nur ein Jahr später.
Der Ruhestandsbeamte hat geltend gemacht, daß er - bezogen auf die Zeit nach dem 6. Februar 1989 - hin und wieder Leit- und Informationsseiten von privaten Anbietern aufgerufen habe. Allerdings habe es sich dabei um keine vergütungspflichtigen Seiten, sondern nur um den nicht vergütungspflichtigen Teil gehandelt. Diese Einlassung erscheint nicht glaubwürdig. Daß der Ruhestandsbeamte nur gebührenfreie Seiten des Anbieters "Eden" abgerufen hat, ist angesichts der früheren umfangreichen Nutzung unter der Kennung 0245 und des bei diesem Anbieter nach dem 6. Februar 1989 verursachten Gebührenaufkommens nicht glaubhaft.
c)
Die Nutzung der Kennung 0240 erfolgte, wie eine allerdings nur für bestimmte Zeiträume vorgenommene Überprüfung ergab, zu Zeiten, zu denen der Ruhestandsbeamte in der Dienststelle war; zum Teil war er zu den entsprechenden Zeiten allein in der Dienststelle anwesend. In Zeiten der Abwesenheit des Ruhestandsbeamten wurden keine vergütungspflichtigen Angebote unter der Kennung 0240 abgerufen. Aus dem Vermerk des Stellenvorstehers der Betriebssicherung vom 27. Oktober 1989 ergibt sich, daß zu den Zeiten, zu denen der Ruhestandsbeamte als Vortragender bei einem "ViP-Lehrgang" tätig war, keine Abrufe erfolgten, aber Abrufe vorgenommen wurden vor Beginn des Lehrgangs (4. Juli 1989), während der Mittagspause (20. Juni, 4. Juli 1989) und nach Schluß des Lehrgangs (13. Juni, 20. bis 22. Juni, 27. Juni, 29. Juni und 4. Juli 1989). Vom 19. Juli bis 21. Juli 1989 hatte der Ruhestandsbeamte zur Überzeit-Abwicklung dienstfrei; in dieser Zeit wurden keine Abrufe festgestellt. Ebenso nicht am Nachmittag des 3. August 1989, an dem er ebenfalls zur Überzeit-Abwicklung dienstfrei hatte, wohl aber am Vormittag dieses Tages, als er im Dienst war. Am 14., 16., 17. und 18. August 1989 war der Ruhestandsbeamte allein in der Dienststelle anwesend; für diese Tage sind insgesamt 32 Abrufe vergütungspflichtiger Seiten mit einem Gesamtbetrag von 378,66 DM verzeichnet.
Allerdings fällt auf, daß auch Abrufe außerhalb der Dienstzeiten, zum Teil auch erst am späten Abend und an Wochenenden vorgenommen wurden. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß auch bei Nutzung der Kennung 0245 Angebote z.T. erst am späteren Abend abgerufen wurden (z.B. 16. August 1988: 20.04 Uhr, 23. August 1988: 19.33 Uhr; 27. Januar 1989: 19.50 Uhr; 2. Februar 1989, 22.47 Uhr). Bei seiner ersten Vernehmung hat der Ruhestandsbeamte hierzu erklärt, daß die Abrufe am 27. Januar 1989 um 19.50 Uhr und am 2. Februar 1989 um 22.47 Uhr durch ihn möglich seien. Er erinnere sich, in dieser Zeit bis 23.00 oder 24.00 Uhr im Dienstzimmer gewesen zu sein. Er sei in der ersten Jahreshälfte 1989 öfter länger im Dienst gewesen. Bei seiner Vernehmung am 26. Januar 1990 hat er auf die Frage, ob er seine Beamtenpflichten kenne, wie folgt geantwortet: "Diese Pflichten sind mir bekannt, was meine bisherigen Tätigkeiten und Leistungen sowohl über die 39 Stunden Wochenarbeitszeit hinaus als auch an Wochenenden beweist." Auch sein Stellenvorsteher Löser hat ausgesagt, daß der Ruhestandsbeamte auch außerhalb seiner Dienstzeit und am Wochenende am Arbeitsplatz anwesend gewesen sei.
Soweit dem Ruhestandsbeamten in der Vernehmung am 3. Oktober 1989 vorgehalten wurde, allein am Wochenende des 19./20. August 1989 Vergütungen in Höhe von 107 DM verursacht zu haben, ist dieser Vorhalt allerdings offenbar unzutreffend. Aus den in den Akten befindlichen Abrechnungslisten ist nicht zu entnehmen, daß am 19. und 20. August 1989 vergütungspflichtige Seiten abgerufen wurden; dagegen sind in Höhe des genannten Betrages am 18. August 1989 Abrufe erfolgt.
d)
Ein zentraler Punkt für die Beweisführung ist die Frage, ob der Ruhestandsbeamte das persönliche Kennwort des Stellenvorstehers L. gekannt hat. Nur mit diesem persönlichen Kennwort konnten überhaupt vergütungspflichtige Seiten zu Lasten des Btx-Anschlusses 0240 abgerufen werden. Der Senat ist davon überzeugt, daß der Ruhestandsbeamte das persönliche Kennwort seines Stellenvorstehers gekannt hat.
Für eine Kenntnis des persönlichen Kennwortes spricht die Aussage des Zeugen K., der innerhalb des Postamts den zentralen Masterplatz im Btx-System innehatte. Der Zeuge K. hat bei seiner Vernehmung am 25. September 1990 ausgesagt, "ca. Ende Juli 1988" sei der Ruhestandsbeamte wegen der Freischaltung der Btx-Anschlüsse 0240 und 0245 auf ihn zugekommen und habe dabei erwähnt, er kenne auch das persönliche Kennwort des Herrn L. Zwar hat er ausgesagt, der Ruhestandsbeamte habe dies im Zusammenhang mit der Bemerkung geäußert, er müsse auch an dem Btx-Gerät des Stellenvorstehers arbeiten, weil nur hier ein Drucker angeschlossen sei. Hierzu hat der Ruhestandsbeamte aber unwidersprochen vorgetragen, daß er zur Nutzung des Druckers nicht das persönliche Kennwort des Stellenvorstehers benötigt habe. Dieser Umstand schließt aber den Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen Körner nicht aus, da die Angabe des Ruhestandsbeamten, er habe von dem persönlichen Kennwort des Stellenvorstehers Kenntnis, jedenfalls in diesem Zusammenhang gefallen sein kann.
Für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen K. spricht, daß er bei allen Vernehmungen an dieser Aussage festgehalten hat. So hat er bei seiner Vernehmung im Untersuchungsverfahren am 16. März 1992 bestätigt, daß der Ruhestandsbeamte ihm ausdrücklich erklärt habe, er kenne das persönliche Kennwort des Stellenvorstehers. Der Umstand, daß möglicherweise die Zeitangabe bei seiner Vernehmung am 25. September 1990, dies sei "ca. Ende Juli 1988" gewesen, unrichtig war, weil die Einrichtung der Btx-Anschlüsse erst im August 1988 erfolgte, ändert an der Beurteilung der Zeugenaussage nichts. Der Zeuge K. hat außerdem ausgesagt, auch im Gespräch mit dem Stellenvorsteher L. sei ihm angedeutet worden, "daß beide Herren die persönlichen Kennwörter kannten".
Hinweise für eine solche Kenntnis ergeben sich auch aus der Aussage des Stellenvorstehers selbst. Zwar hat der Zeuge L. in seiner Vernehmung am 4. September 1989 ausgesagt, er könne sich an eine bewußte Weitergabe des Kennwortes nicht erinnern. In seiner Vernehmung am 10. Oktober 1990 hat er allerdings darauf hingewiesen, daß er die fachkundige Hilfe des Ruhestandsbeamten auch für die Eingabe und Änderung des persönlichen Kenntwortes in Anspruch genommen habe. Zwar könne er nach so langer Zeit nicht mehr sagen, ob dieser letztlich Kenntnis von seinem persönlichen Kennwort gehabt habe. Auszuschließen sei dies aber nicht. Tatsächlich ist eine Änderung des persönlichen Kennwortes ohne dessen Kenntnis nicht möglich.
Dafür, daß der Ruhestandsbeamte das persönliche Kennwort kannte, spricht auch die Aussage der Zeugin von der G. über die Nutzung von vergütungspflichtigen Angeboten nach der Sperrung seines Anschlusses am 6. Februar 1989. Da sein eigener Anschluß zu diesem Zeitpunkt für den Abruf vergütungspflichtiger Seiten gesperrt war, konnte ein Abruf vergütungspflichtiger Seiten nur über die Kennung eines anderen Btx-Anschlusses und unter Nutzung eines fremden Kennworts erfolgen.
e)
Die von dem Ruhestandsbeamten vorgebrachten Einwände begründen keine durchgreifenden Zweifel an seiner Täterschaft:
(1)
Der Ruhestandsbeamte hat mehrfach die Vermutung geäußert, daß die Abrufe unter der Kennung 0240 ebenso wie ein Teil der Abrufe, die unter der Kennung 0245 vor dem 6. Februar 1989 vorgenommen wurden, auf das Konto eines sog. Hackers gingen. Gegen diesen Einwand spricht insbesondere, daß in den Zeiträumen, für die eine Überprüfung vorgenommen wurde, die Abrufe jeweils zu Zeiten erfolgten, in denen der Ruhestandsbeamte im Dienst war, und keine Abrufe vergütungspflichtiger Seiten für die Zeiten verzeichnet sind, in denen er nicht im Dienst war (19. bis 21. Juli 1989). Besonders auffällig ist dies für die Tage, an denen der Ruhestandsbeamte als Vortragender bei einem "ViP-Lehrgang" eingesetzt war. Für die entsprechenden Tage ist festgestellt worden, daß Abrufe während der Lehrgangszeiten unterblieben sind, aber Abrufe für die Zeit vor Lehrgangsbeginn, in der Mittagspause und nach Schluß des Lehrgangs festgestellt wurden. Hinzukommt, daß der "Hacker" die gleichen Angebote derjenigen Anbieter genutzt hätte, die der Ruhestandsbeamte vorher unter seiner Kennung 0245 abgerufen hat.
(2)
Der Ruhestandsbeamte hat darauf hingewiesen, daß das Btx-System bei jeder neuen Nutzung anzeigt, wann die letzte Nutzung stattfand. Da auch Vergütungen außerhalb der Dienstzeit und "zur Nachtzeit" verursacht worden seien, hätte es dem Stellenvorsteher L. bei der Nutzung seines Btx-Gerätes auffallen müssen, daß eine Nutzung seines Btx-Anschlusses zu ungewöhnlichen Zeiten stattgefunden habe. Der Zeuge L. ist hierzu im Untersuchungsverfahren befragt worden. Er hat ausgesagt, daß er den Hinweis, wann das Btx-Gerät zuletzt benutzt worden sei, "in aller Regel nicht besonders beachtet" habe. Jedenfalls könne er sich im Nachhinein an keinerlei Auffälligkeiten mehr erinnern.
Soweit das Bundesdisziplinargericht auf die Aussage des Zeugen Löser verweist, daß auch während seiner Anwesenheit vergütungspflichtige Seiten abgerufen worden seien, er jedoch dem Beamten niemals an seinem Btx-Anschluß angetroffen habe, kann hierin ebenfalls kein Argument gegen die Täterschaft des Ruhestandsbeamten gesehen werden. Abrufe zu Lasten des Anschlusses 0240 waren auch in der Weise möglich, daß von einem anderen Anschluß aus diese Kennung und das persönliche Kennwort des Stellenvorstehers eingegeben wurden.
(3)
Der Ruhestandsbeamte hat ferner eingewandt, daß er, falls er tatsächlich die Kennung 0240 benutzt hätte, Wert darauf gelegt hätte, sofort zu bezahlen, um eine solche Sache nicht weiter bekanntwerden zu lassen. Dieses Argument allein vermag jedoch die gewichtigen Hinweise auf seine Täterschaft nicht zu entkräften. Ein Grund hierfür könnte darin gesehen werden, daß er angesichts seiner hohen Kreditverpflichtungen finanziell nicht in der Lage war, die unter der Kennnummer 0240 aufgelaufenen Forderungen von über 3.000 DM zu bezahlen. Bereits die auf seinem Anschluß 0245 entstandenen Vergütungen hat er nur sehr schleppend bezahlt, so daß schließlich sein Anschluß am 6. Februar 1989 gesperrt worden war.
2.
Der Senat hat das festgestellte Verhalten wie folgt disziplinarrechtlich gewürdigt:
a)
Von dem Anschuldigungspunkt 1 hat es den Ruhestandsbeamten freigestellt, weil ihm ein Verstoß gegen seine Pflichten gem. § 54 Satz 1 und § 55 Satz 2 BBG nicht nachgewiesen werden kann. Wie aus Ziff. 4 der Anlage 1 zu der Verfügung der Oberpostdirektion Nürnberg vom 8. Juli 1988 entnommen werden kann, war es dem Ruhestandsbeamten gestattet, auf dem dienstlichen Btx-Anschluß vergütungspflichtige Angebote für private Zwecke zu nutzen. Dies ist in Ziff. 4 vorausgesetzt, wenn dort eine Regelung für die Abrechnung von Vergütungen getroffen wird, die nicht im dienstlichen Interesse aufgekommen sind. Eine zeitliche Festlegung oder eine allgemeine Bestimmung über den zulässigen Umfang der privaten Nutzung ergibt sich aus den von der Oberpostdirektion N. in diesem Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorschriften nicht. Ziff. 1 der Anlage 1 zur Verfügung der Oberpostdirektion N. vom 8. Juli 1988 gilt nach ihrem Sinngehalt und der systematischen Stellung nur für den Abruf vergütungspflichtiger Seiten im dienstlichen Interesse. Auch der Betrag von 20 DM in Ziff. 4 ist keine Begrenzung für den Umfang der privaten Nutzung, sondern stellt lediglich eine Regelung dafür dar, ab welcher betragsmäßigen Grenze jeweils die Abrechnung und Erstattung zu erfolgen hat.
Nach der Rechtsprechung des Senats hat die Vorschrift des § 54 Satz 1 BBG die Bedeutung, daß sie die Leistungsbereitschaft des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn fordert und damit in erster Linie den Einsatz seiner vollen Arbeitskraft sichern soll (Urteil vom 14. Januar 1986 - BVerwG 1 D 63.85 - Buchholz, BDO 1953 bis 1989, § 54 Satz 2 BBG Nr. 27). Durch die private Nutzung des Btx-Dienstes während der Dienstzeit ist im vorliegenden Fall die Leistungsbereitschaft des Ruhestandsbeamten und der Einsatz seiner Arbeitskraft für den Dienstherrn aber nicht beeinträchtigt worden. Sein Vorgesetzter, der Stellenvorsteher L. hat ausgesagt, daß der Ruhestandsbeamte die ihm zugewiesene Arbeit weitestgehend erledigt habe. Er sei auch außerhalb seiner Dienstzeiten und am Wochenende am Arbeitsplatz anwesend gewesen. In den dienstlichen Beurteilungen ist zudem auf sein besonderes Engagement bei der Vorbereitung von Lehrgängen und verschiedenen Aktionen sowie im betrieblichen Vorschlagswesen hingewiesen worden.
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung, ob eine Verletzung der Pflicht gem. § 54 Satz 1 BBG auch dann gegeben ist, wenn ein Beamter einen nicht unerheblichen Teil der Dienstzeit für private Zwecke nutzt, diese Zeit aber außerhalb der festgelegten Dienstzeiten nacharbeitet und dadurch die dienstlichen Aufgaben erledigt. Für eine solche Auffassung spricht, daß die Dienstzeit zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben bestimmt ist und diese nicht erst zu Zeiten erledigt werden, deren Nutzung zu dienstlichen Zwecken die Dienststelle nicht beanspruchen und auch nicht kontrollieren kann. Voraussetzung für die Feststellung einer entsprechenden Pflichtverletzung wäre aber, daß sich aus den Akten ermitteln läßt, in welchem konkreten zeitlichen Umfang der Beamte die Dienstzeit für private Zwecke genutzt hat. Dies ist aber, wie oben dargelegt, nicht möglich. Ebenso scheidet ein Verstoß gegen eine Pflicht gem. § 55 Satz 2 BBG aus. Hierfür fehlt es an einer Anordnung oder an allgemeinen Richtlinien, die den zeitlichen Umfang der privaten Nutzung des dienstlichen Btx-Anschlusses regeln.
b)
Nach den Ausführungen unter 1 b) steht fest, daß der Ruhestandsbeamte unter der Kennung 0240 des Btx-Anschlusses seines Stellenvorstehers L. und unter Nutzung dessen persönlichen Kennworts in erheblichem Umfang vergütungspflichtige Seiten für private Zwecke abgerufen hat.
Mit diesem Verhalten hat der Ruhestandsbeamte vorsätzlich gegen seine Pflicht verstoßen, daß sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muß, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG), und ein innerdienstliches Dienstvergehen gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
Das Fehlverhalten ist disziplinarrechtlich nach den Maßstäben zu bewerten, die in der Rechtsprechung des Senats für Betrug zum Nachteil des Dienstherrn gelten. Denn dadurch, daß der Ruhestandsbeamte eine andere Kennung benutzte, hat er bei seinem Dienstherrn die Vorstellung erweckt, nicht er, sondern der Stellenvorsteher Löser habe die Abrufe vorgenommen, und damit die Durchsetzung der Vergütungsforderung erheblich erschwert; bis heute ist die entsprechende Forderung nicht beglichen. Der Ruhestandsbeamte hat auch in Bereicherungsabsicht gehandelt. Zwar könnte daran gedacht werden, daß er die Abrufe lediglich deshalb mit einer anderen Kennung vorgenommen hat, um nach der Sperrung seines Anschlusses überhaupt die entsprechenden Angebote nutzen zu können. Wie sein späteres Verhalten belegt, nämlich das Bestreiten der Verursachung der Vergütungsverpflichtung und das Nichtbegleichen der Forderung, ging es ihm aber maßgeblich darum, nicht mit der Vergütungsforderung belastet zu sein. Hierfür spricht auch seine finanziell angespannte Situation zur Tatzeit. Diese geht insbesondere daraus hervor, daß er die Vergütungsverpflichtung, die unter seiner Kennung 0245 entstanden war, nur mit erheblicher Verzögerung beglichen hat.
Aus der zum Betrug gegenüber dem Dienstherrn ergangenen Rechtsprechung ergibt sich, daß sich die Disziplinarmaßnahme nach den besonderen Umständen des Einzelfalles richtet. Für den Ruhestandsbeamten kommen als Disziplinarmaßnahmen nur die Kürzung und die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht (§ 5 Abs. 2 BDO). Die Verhängung der Höchstmaßnahme hat der Senat bei aktiven Beamten dann in Betracht gezogen, wenn erschwerende Umstände vorliegen, die dazu führen, daß das zwischen dem Beamten und seiner Verwaltung unabdingbare Vertrauensverhältnis vollständig zerstört und der Beamte wegen des Verlustes der erforderlichen Achtung nicht mehr tragbar ist. Eine derartige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten ist dann angenommen worden, wenn das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist, z.B. bei besonderer krimineller Intensität, erheblichem Umfang und längerer Dauer der betrügerischen Machenschaften, erheblichen eigennützigen Motiven oder mißbräuchlicher Ausnutzung der dienstlichen Stellung, und durchgreifende Milderungsgründe nicht gegeben sind. In minderschweren Fällen des Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn hat der Senat bei aktiven Beamten je nach Einzelfall auf Dienstgradherabsetzung oder auch Gehaltskürzung erkannt (Urteil vom 23. November 1993 - BVerwG 1 D 48.93 - <BVerwG Dok. Ber. B 1994, 66 = ZBR 1994, 187 = DÖV 1994, 605> m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Bewertungsmaßstäbe ist im vorliegenden Fall eine Kürzung des Ruhegehalts als ausreichend anzusehen. Zwar liegen eine Reihe erschwerender Umstände vor. Hierzu zählt insbesondere der hohe Schaden von über 3.500 DM. Auch die Dauer der betrügerischen Machenschaften von etwa einem halben Jahr fällt zu Lasten des Ruhestandsbeamten ins Gewicht. Bei dem Abruf vergütungspflichtiger Seiten für private Zwecke unter einer falschen Kennung über den ihm dienstlich zur Verfügung gestellten Btx-Anschluß hat er ferner die ihm eingeräumten dienstlichen Möglichkeiten mißbräuchlich ausgenutzt. Besonders erschwerend wirkt sich außerdem aus, daß er mit der Nutzung der Kennung seines Stellenvorstehers Löser einen Kollegen in Verdacht gebracht hat, die entsprechenden Seiten abgerufen zu haben und deshalb für das entstandene Vergütungsaufkommen verantwortlich zu sein.
Mildernd ist aber zu berücksichtigen, daß er bisher disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und ihm in dienstlichen Beurteilungen sowie in Aussagen seines Stellenvorstehers ein besonderes Engagement in dienstlichen Angelegenheiten bescheinigt wurde. Der vorliegende Sachverhalt kann in etwa verglichen werden mit dem Führen privater Telefongespräche im Dienst unter Kennzeichnung als Dienstgespräch. In einem solchen Fall hat der Senat im Urteil vom 23. November 1993 - BVerwG 1 D 48.93 - a.a.O., in dem allerdings keine vergleichbaren Erschwerungsgründe gegeben waren, lediglich auf eine Gehaltskürzung (12 Monate) erkannt. Die im vorliegenden Fall gegebenen Erschwerungsgründe führen zwar dazu, daß die Laufzeit der Ruhegehaltskürzung erheblich länger bemessen werden muß, lassen es aber noch gerechtfertigt erscheinen, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Eine nicht vollständige Ausschöpfung des zeitlichen Rahmens der Laufzeit ist gerechtfertigt, da infolge des Eintritts in den Ruhestand eine Wiederholung des Fehlverhaltens nicht mehr zu befürchten ist.
Im Hinblick auf die äußerst angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse des Ruhestandsbeamten hat der Senat in Abweichung von der sonst üblichen Praxis den Kürzungsbruchteil lediglich auf ein Dreißigstel festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Czapski
Mayer