Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1993, Az.: BVerwG 1 D 48.93
Beamtenrecht; Disziplinarmaß; Betrug; Privates Telefonat
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.11.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 48.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13250
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 25.05.1993 - AZ: X VL 8/93
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1994, 605-606 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 3115-3116 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 84 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zum Disziplinarmaß bei Betrug zum Nachteil des Dienstherrn durch Führen privater Telefongespräche unter Kennzeichnung als Dienstgespräch.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. November 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Postoberamtsrat Wolfgang Müller,
Bundesbahnbetriebsassistent Klaus Peters als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... als Vertreterin des Bundesziplinaranwalts,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 25. Mai 1993 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Das Gehalt des Beamten wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von zwölf Monaten gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,
daß er in der Zeit von Mai 1991 bis Januar 1992 auf Kosten seines Dienstherrn private Telefongespräche geführt und ihm dadurch einen Vermögensschaden in Höhe von 822,64 DM zugefügt hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Gehalt des Beamten um ein Fünfzehntel auf die Dauer von 48 Monaten gekürzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beamte war in der Sozialverwaltung West in W. Sachbearbeiter in der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten. In seiner Dienststelle durften private Telefongespräche vom dienstlichen Fernsprechgerät geführt werden, wenn bei privaten Ferngesprächen die Kennziffer "05" und bei privaten Ortsgesprächen die Kennziffer "07" vorgewählt wurde. Darüber hinaus waren die privaten Telefongespräche in einen Datenerfassungsbeleg einzutragen. Bei einer Überprüfung wurde festgestellt, daß der Beamte in der Zeit von Mai bis September 1991 85 private Ferngespräche mit insgesamt 3 103 Gebühreneinheiten geführt hatte, indem er die für Dienstgespräche vorgesehene Kennziffer "01" vorwählte. Darüber hinaus führte er in der Zeit von Mai 1991 bis Januar 1992 insgesamt fünfzig private Ortsgespräche ebenfalls unter Vorwahl der für Dienstgespräche vorgesehenen Kennziffer. In das Datenerfassungsblatt machte er keine Eintragungen. Er verursachte hierdurch seinem Dienstherrn einen Vermögensschaden in Höhe von 822,64 DM.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als ein einheitlich zu bewertendes innerdienstliches Dienstvergehen gemäß §§ 54 Sätze 2 und 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, das ganz erhebliches Gewicht habe. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat es sich an der Rechtsprechung zum Beihilfebetrug orientiert. Danach sei eine Degradierung des Beamten durchaus in Betracht gekommen. Als erschwerend hat es gewertet, daß der Beamte auch nach seiner Anhörung im Vorermittlungsverfahren weiterhin private Ortsgespräche ohne entsprechende Kennzeichnung geführt habe. Ausnahmsweise sei die Verhängung einer Gehaltskürzung ausreichend gewesen.
3.
Der Beamte hat mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt, das angefochtene Urteil im Disziplinarmaß aufzuheben und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Gehaltskürzung von 48 Monaten und auch die ursprünglich im Bescheidsvorschlag des Vorsitzenden vorgesehene Gehaltskürzung von 30 Monaten werde seinem Verhalten nicht gerecht und ständen im Widerspruch zu Maßnahmen, die in Fällen folgenschwererer Dienstvergehen verhängt worden seien. Er habe seine damalige Telefonpartnerin inzwischen geheiratet. Mit ihr habe er seinerzeit Gespräche aufgrund allgemein anstehender Probleme geführt.
II.
Die Berufung hat Erfolg und führt zu einer wesentlich kürzeren Laufzeit der Gehaltskürzung.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen sowie ihre disziplinarrechtliche Wertung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Der Senat hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht den Ansatzpunkt der disziplinarrechtlichen Beurteilung in der Rechtsprechung zum Betrug gegenüber dem Dienstherrn gesehen. Durch Vorwählen der für Dienstgespräche vorgesehenen Kennziffer hat der Beamte vorgespiegelt, Dienstgespräche geführt zu haben. Tatsächlich führte er Privatgespräche, die er auch nicht in den hierfür vorgesehenen Datenerfassungsbeleg eintrug. Hierbei macht es für die disziplinare Bewertung keinen Unterschied, daß sich das betrügerische Verhalten des Beamten nicht unmittelbar gegen den Dienstherrn richtete, sondern gegen eine Sozialeinrichtung, hier die Krankenversorgung der Deutschen Bundesbahn - KVB -. Die KVB ist trotz eigenen organisatorischen Aufbaues eine mit der Deutschen Bundesbahn eng verbundene, von dieser personell und finanziell abhängige Einrichtung, deren satzungsgemäße Aufgaben von Bediensteten der Deutschen Bundesbahn wahrgenommen und von der auch fürsorgerische Leistungen, die der Dienstherr schuldet, erbracht werden (ständige Rechtsprechung, Urteil vom 11. März 1987 - BVerwG 1 D 43.86 - <BVerwG Dok. Ber. B 1987, 165>, die durch das Urteil vom 26. Februar 1992 - BVerwG 1 D 29.91 - <BVerwG Dok. Ber. B 1992, 175 = NVwZ-RR 1993, 41 = DÖV 1993, 487> insoweit nicht eingeschränkt worden ist).
Die Verwaltung, die besonders bei personalintensiven Betrieben wie der Deutschen Bundesbahn und ihren Sozialeinrichtungen nicht jeden Beamten sorgfältig überwachen kann, und die aus dem ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeitsgebot gehalten ist, den personellen und materiellen Aufwand so gering wie nur möglich zu halten, ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten in hohem Maße angewiesen. Ein Beamter, der sich als unehrlich und unzuverlässig erweist, verletzt daher eine grundlegende, sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG) ergebende Pflicht. Schädigt er seinen Dienstherrn um des eigenen Vorteils willen in betrügerischer Weise, belastet er das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis in schwerer Weise.
Aus der zum Betrug gegenüber dem Dienstherrn vorliegenden Rechtsprechungspraxis und dem Grundsatz der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle ergibt sich, daß die Verhängung der Höchstmaßnahme dann in Betracht kommt, wenn erschwerende Umstände vorliegen, die dazu führen, daß das zwischen dem Beamten und seiner Verwaltung unabdingbare Vertrauensverhältnis vollständig zerstört und der Beamte wegen des Verlustes der erforderlichen Achtung nicht mehr tragbar ist. Eine derartige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten liegt dann vor, wenn das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist, z.B. bei besonderer krimineller Intensität, erheblichem Umfang und längerer Dauer der betrügerischen Machenschaften, erheblichen eigennützigen Motiven oder mißbräuchlicher Ausnutzung der dienstlichen Stellung. In minderschweren Fällen des Betruges zum Nachteil des Dienstherrn in Kombination mit Urkundenfälschungen oder anderen Pflichtverletzungen hat der Senat je nach Einzelfall auf die Dienstgradherabsetzung oder auch Gehaltskürzung erkannt (vgl. die Rechtsprechungsübersicht zu Fällen des Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn im Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 69.90 - <BVerwGE 93, 86 = BVerwG Dok. Ber. B 1991, 194> mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
Unter Berücksichtigung dieser Bewertungsmaßstäbe sieht der Senat für das festgestellte Dienstvergehen eine Gehaltskürzung als angemessen an. Trotz des relativ hohen Schadens von über 800 DM liegt ein minderschwerer Fall des Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn vor. Es fehlt eine mißbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse. Anders als in den Fällen des Beihilfe-, Reisekosten-, Umzugs- oder Trennungsentschädigungsbetruges liegen hier keine zusätzlichen Manipulationen in Form falscher Angaben, Fälschen von Belegen oder ähnlichem vor. Auch wird, anders als bei Anträgen auf bestimmte Leistungen, die Richtigkeit bestimmter Angaben hier nicht besonders versichert. Das Eigengewicht der Tat ist nicht besonders hoch. Die Technik erleichtert eine derartige betrügerische Handlungsweise und die Hemmschwelle ist im allgemeinen niedrig. Dies gilt insbesondere beim Führen privater Ortsgespräche, weil hier die Praxis der verschiedenen Verwaltungen durchaus unterschiedlich geregelt ist. Vom disziplinaren Gewicht und der disziplinaren Einstufung her ist der vorliegende Fall mit der zur mißbräuchlichen Verwendung von Essensmarken ergangenen Rechtsprechung vergleichbar, die regelmäßig zu einer Gehaltskürzung führte (vgl. Urteil vom 7. Mai 1985 - BVerwG 1 D 176.84 -).
Dennoch ist das Dienstvergehen nicht leichtzunehmen. Denn die Möglichkeit, vom Arbeitsplatz aus unter Benutzung dienstlicher Fernsprechgeräte auch Privatgespräche zu führen, stellt ein besonderes Entgegenkommen an die Mitarbeiter dar. Ihnen wird ein besonderes Vertrauen entgegengebracht. Gerade hier ist eine Überwachung aller Bediensteten auf mißbräuchliche Ausnutzung dieser technischen Einrichtung dem Dienstherrn nicht zumutbar und wird in der Praxis auf stichprobenartige Fälle beschränkt. In diesem weitgehend nicht kontrollierten Bereich ist der Dienstherr auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Mitarbeiter besonders angewiesen.
Durchgreifende Milderungsgründe bei der Tatbegehung lagen nicht vor. Die Einlassung des Beamten, er habe vieles mit seiner früheren Verlobten zu besprechen gehabt, kann ihn nicht entlasten. Erschwerend hat dagegen der Senat gewertet, daß der Beamte auch nach seiner Anhörung im Vorermittlungsverfahren noch weitere private Ortsgespräche auf Kosten seines Dienstherrn führte. Eine Erlaubnis hierzu hatte er nicht. Auch seine Einlassung, er habe die Gespräche führen müssen, um sich nach einer Operation Ersatzunterwäsche zum Dienst nachbringen zu lassen, ist widerlegt, da ihm eine Vorratshaltung im Büro möglich war.
Der Senat hält die Verhängung einer Gehaltskürzung mit einer Laufzeit von einem Jahr auch dann für angemessen, wenn die Angaben des Beamten zutreffen sollten, daß er durch dieses Verfahren weitere Nachteile erleide, weil eine Beförderung, zu der er bereits seit 1. Januar 1992 anstehe, nunmehr unterbleibe.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel
Mayer