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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1985, Az.: BVerwG 1 D 176.84

Mißbrauch von Essensmarken als Betrug zum Nachteil des Dienstherrn; Gehaltskürzung als angemessene Disziplinarstrafe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.05.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 176.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 28754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 24.10.1984 - AZ: XIV VL 29/84

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 7. Mai 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Zollhauptsekretär Raimund Fösel, Postbetriebsassistent Gerhard Schwarz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer XIV - ... -, vom 24. Oktober 1984 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Das Gehalt des Bundesbahnhauptschaffners ... wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von zwölf Monaten gekürzt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

Ein gegen den Beamten geführtes Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft L. gemäß § 153 a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 600 DM eingestellt.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er 1982 und 1983 auf mindestens 164 Essenkarten falsche Namen und eine falsche Dienststelle eingetragen und diese von der Deutschen Bundesbahn mit bezuschußten Wertmarken in erheblichem Umfang vorschriftswidrig benutzt habe.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 24. Oktober 1984 gegen den Beamten wegen eines Dienstvergehens eine Geldbuße von 164 DM verhängt. Es hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

4

In der Zeit von August 1982 bis zum September 1983 kaufte der Beamte insgesamt mindestens 164 Essenmärkchen zum Preis von jeweils 1,20 DM, die in den Vertragsgaststätten mit 2,20 DM für ein Mittagessen in Zahlung genommen wurde, für die die Deutsche Bundesbahn also den Essenzuschuß von 1,- DM täglich pro Hauptmahlzeit an die Gaststätte leistete. Nach den damals geltenden Bestimmungen durfte pro Tag und Mahlzeit nur eine Essenmarke verwendet werden. Dennoch gab der Beamte in der Vertragsgaststätte Z. in A. für ein Mittagessen zwischen 3 und 6 Märkchen in Zahlung, nahm damit also jeweils 2,- bis 5,- DM Essenzuschuß zuviel in Anspruch. Die Märkchen versah er auf der Rückseite mit den falschen Namen W. H. und R., bevor er sie für das Essen in Zahlung gab.

5

Der geständige Beamte hat sich hierzu wie folgt eingelassen: Nachdem er anfänglich der Meinung gewesen sei, außerhalb von G. kein Anrecht auf den Bezug von Essenmarken zu haben, sei er durch Gespräche im Kollegenkreis darauf aufmerksam geworden, daß er doch berechtigt sei, während des Dienstes außerhalb seines Heimatbahnhofs den Essenszuschuß von 1,- DM pro Tag in Anspruch zu nehmen. Er habe sich deshalb jeweils in W. oder F. eine Essenmarke gekauft, sei häufig während des Dienstes aber nicht mehr zum Essen gekommen, weshalb sich hin und wieder ein Vorrat unverbrauchter Essenmarken angesammelt habe. Diese habe er dann in der Vertragsgaststätte Z. für ein Mittagessen in Zahlung gegeben, wobei ihn die Bedienung aufgefordert habe, verschiedene Namen auf die Rückseite der Essenkarte zu schreiben, weil sie nur jeweils eine Marke pro Essen annehmen dürfe. Gleichwohl habe die Bedienung mehrere Marken angenommen, sofern sie nur mit verschiedenen Namen versehen waren. Deshalb habe er die falschen Namensangaben auf der Rückseite der Karten angebracht, ohne sich weitere Gedanken dabei zu machen. Er sei sich zwar jetzt bewußt, damit einen Fehler begangen, nicht jedoch betrügerisch gehandelt zu haben. Er habe niemanden geschädigt oder schädigen wollen, weil er die Karten rechtmäßig erworben und nur deshalb nicht einzeln verbraucht habe, weil er aus dienstlichen Gründen daran gehindert worden sei. Nicht verbrauchte Essenkarten indessen seien nach einer gewissen Zeit verfallen und der Eigenanteil von 1,20 DM verloren gewesen.

6

Diese Einlassung kann den Beamten zumindest nicht von dem Vorwurf entlasten, die Essenmarken bestimmungswidrig benutzt und durch die falschen Namensangaben die Abrechnungsstelle über die Identität der Aussteller getäuscht zu haben. Er hat dadurch gegen seine Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§§ 54 Satz 3, 55 Satz 2 BBG i.V.m. § 28 Abs. 1 ADAB) verstoßen und vorsätzlich ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG begangen. Außerdem hat er sich schuldhaft in den Verdacht betrügerischer Manipulationen gebracht.

7

Das festgestellte Dienstvergehen wiegt nicht allzu schwer. Die Kammer hat bei der Wertung berücksichtigt, daß das inzwischen abgeschaffte System der Bezuschussung von Mittagessen in Vertragsgaststätten nur schwer durchführbar war und insbesondere für das Fahrpersonal der Deutschen Bundesbahn, das nur unregelmäßig daran teilnehmen konnte, die permanente Versuchung mit sich brachte, nicht verbrauchte Essenmarken zu sammeln und mehrere für ein Mittagessen zu verwenden. Dies wurde auch allgemein praktiziert und selten beanstandet, weshalb das Unrechtsbewußtsein des Beamten insoweit gering gewesen sein dürfte. Hinsichtlich der falschen Namensangaben wurde er glaubhaft von der Bedienung der Vertragsgaststätte animiert. Sein Unrechtsbewußtsein kann deshalb auch insoweit nicht hoch gewesen sein. Die Kammer hat im übrigen die offenbar einfache Denkweise des Beamten und sein Bewußtsein, niemanden zu schädigen, berücksichtigt. Sein Verhalten ist nicht als kriminelle Tat einzustufen, sondern als vorschriftswidriges Ausnutzen des dienstlichen Zuschusses, das ihm zumindest sehr leicht gemacht wurde. Bei der disziplinaren Zuordnung ist zudem zu berücksichtigen, daß eine Wiederholungsgefahr infolge des Wegfalls dieser Möglichkeiten nicht zu erwarten ist.

8

Die Kammer hat unter Berücksichtigung aller dieser Umstände eine Gehaltskürzung für den unvorbelasteten Beamten nicht für notwendig erachtet, sondern eine Geldbuße für ausreichend gehalten, die sie symbolisch auf die 164 Fälle der Abgabe einer mit falschem Namen versehenen Essenmarke abgestellt hat.

9

Der Bundesdisziplinaranwalt hat Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag, gegen den Beamten eine angemessene Gehaltskürzung zu verhängen. Er begründet das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt: Es handele sich um Betrug zum Nachteil des Dienstherrn, der nicht als bloße Ordnungswidrigkeit angesehen werden könne. Eine lückenlose Kontrolle der anspruchsbegründenden Tatsachen für derartige Fürsorgeleistungen seien nicht möglich, so daß der Dienstherr weitgehend auf die Ehrlichkeit seiner Mitarbeiter angewiesen sei. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn in dieser Weise betrügerisch schädige, belaste mithin das zwischen ihm und seiner Behörde bestehende Vertrauensverhältnis regelmäßig so nachhaltig, daß es naheliege, ihn aus dem Dienst zu entfernen. Jedenfalls werde aber nur eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme dem Gewicht eines derartigen Dienstvergehens gerecht. Erschwerend sei hier insbesondere zu berücksichtigen, daß der Beamte in einer Vielzahl von Fällen über einen längeren Zeitraum durch vorschriftswidrige Inanspruchnahme des Essenzuschusses sowie betrügerische Manipulationen gegenüber seinem Dienstherrn versagt habe. Die Annahme eines verminderten Unrechtsbewußtseins als Milderungsgrund stehe entgegen, daß sich gerade in der mangelnden Kontrolle ein besonderes Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit seiner Beamten zeige, dem eine Pflicht zu besonderer Wahrhaftigkeit entspreche. Fehlende Kontrollen in diesem Bereich wirkten daher grundsätzlich nicht ent-, sondern belastend. Auch die Tatsache, daß das System des Essenszuschusses mittlerweile im Bereich der Bundesverwaltung weitgehend abgeschafft sei, ändere nichts an dem disziplinaren Gewicht des Dienstvergehens.

10

II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

11

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

12

Zutreffend verweist der Bundesdisziplinaranwalt auf die bisherige Rechtsprechung des Senats zu vergleichbaren Fällen: Die Verwaltung ist insbesondere in personalintensiven Bereichen bei der Vergabe von Fürsorgeleistungen, so dann, wenn sie Beihilfen gewährt oder auch Essenmarken ausgibt, wesentlich auf die Wahrheitsliebe ihrer Bediensteten angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle ihrer anspruchsbegründenden Angaben nicht möglich ist oder doch zu einem unangemessenen Verwaltungsaufwand führen würde. Das ist für jeden Bediensteten leicht einsehbar, und die Verletzung der sich hieraus ergebenden Pflicht zur Wahrhaftigkeit kennzeichnet sich dadurch als besonders schwerer Vertrauensbruch. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn in dieser Weise betrügerisch schädigt, belastet mithin das zwischen ihm und seiner Behörde bestehende Vertrauensverhältnis regelmäßig so nachhaltig, daß es naheliegt, ihn aus dem Dienst zu entfernen.

13

Ob dies letztlich erforderlich ist, entscheidet sich, wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, aufgrund der besonderen Merkmale des Einzelfalls (ständige Rechtsprechung, zitiert im Urteil vom 27. November 1978 - BVerwG 1 D 8.78 - <BVerwG Dok.Ber.B 1979, 23> und speziell zum Mißbrauch von Essenmarken Urteile vom 12. Mai 1981 - BVerwG 1 D 6.80 - <BVerwG Dok.Ber.B 1981, 220> und vom 7. Juli 1982 - BVerwG 1 D 119.81 -). Es kann dahinstehen, ob hier ein Betrug im strafrechtlichen Sinne vorliegt, jedenfalls wirkte der Beamte mit der Bedienungskraft der Gaststätte in doloser Weise zum Nachteil des Dienstherrn zusammen. Das ist disziplinarrechtlich nicht geringer zu werten als ein Betrug zum Nachteil des Dienstherrn.

14

Von einem gemindertem Unrechtsbewußtsein kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Zumindest aus dem Verhalten der Bedienungskraft in der Vertragsgaststätte wußte der Beamte genau, daß die von ihm praktizierte Art der Verrechnung unzulässig war. Nur so läßt es sich erklären, daß von ihm verlangt wurde, auf die Marken verschiedene Namen zu schreiben. Die Täuschung über die Identität des Zuschußempfängers und die Angabe einer Dienststelle, zu der der Beamte nicht gehörte, zeigt sogar ein besonders raffiniertes Vorgehen, um die Spuren zu verwischen. Dies mußte gerade bei einem Kassenbeamten besonders bedenklich erscheinen, so daß die Zurückziehung aus dem Kassendienst für 14 Monate verfügt wurde.

15

Der Verteidigung kann auch nicht darin gefolgt werden, daß der Beamte sich lediglich einem Verfahren angeschlossen habe, das die Bundesbahn praktisch sanktionslos geduldet habe. Im Gegensatz zu anderen Systemen der Essenmarkenausgabe, nach denen eine Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung praktisch ausgeschlossen erscheint, war hier ein System eingeführt, das dem Nutznießer eine Kontrollabsicht nachdrücklich vor Augen führte. Anders ist es nämlich nicht zu verstehen, daß er auf jeder einzelnen Essenmarke Name und Dienststelle angeben mußte.

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Auch zeigt gerade der vorliegende Fall, daß die Verwaltung nicht bereit war, Mißbräuche sanktionslos hinzunehmen.

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Der Senat hält jedoch eine Gehaltskürzung noch im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens für ausreichend. Der Beamte hat sich sonst bisher als zuverlässig erwiesen. Es ist ihm nicht zu widerlegen, daß er gelegentlich Marken bezog, die er dann aber aus dienstlichen Gründen am selben Tag nicht mehr einlösen konnte, so daß sich Marken ansammelten. Auch ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß das Ansinnen, falsche Angaben auf den Marken zu machen, an ihn von der Bedienung herangetragen wurde, er also nicht von sich aus diese Idee hatte.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Für den durch Urlaub an der Unterschriftsleistung verhinderten Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz, Dr. Hartmann
Dr. Hartmann
Pellnitz