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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1996, Az.: BVerwG 1 D 76.95

Anforderungen an die Durchführung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens; Anforderungen an die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eines Ruhestandsbeamten des gehobenen Dienstes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.10.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 76.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG Frankfurt - 22.06.1995 - AZ: XVI VL 53/94

Fundstellen

  • BVerwGE 113, 4 - 8
  • DVBl 1997, 368-369 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1997, 341-342 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1997, 589-591 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur disziplinaren Bewertung einer ungenehmigten Annahme von Geschenken, die ein Untergebener seinem Vorgesetzten in bezug auf dessen Amt gemacht hat.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 22. Oktober 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner Regierungsamtsrat Michael Schädlich, Technischer Fernmeldebetriebsinspektor Rüdiger Theisen als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 22. Juni 1995 im Disziplinarmaß autgehoben.

Das Ruhegehalt des Verwaltungsamtmanns a.D. ... wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sechzig Monaten gekürzt.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens und den dem Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Bund 3/4 und der Ruhestandsbeamte 1/4 zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

als Abschnittsleiter für die Bereiche Personal und sonstige Angelegenheiten der Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle ..., von dem ihm unterstellten Abschnittsleiter Kasse/Buchhaltung, dem Zeugen Günter Josef R.,

  1. a)

    in der zweiten Jahreshälfte 1989 einen gebrauchten Pkw Mercedes-Benz 200 E im Werte von rund 30.000 DM gegen Eintausch seines gebrauchten Pkw Mercedes-Benz 200 im Werte von rund 8.000 DM ohne weitere Zuzahlung,

  2. b)

    Ende Juni 1990 einen Pkw Mercedes-Benz 260 E, Baujahr 1990, im Werte von ca. 33.500 DM ohne finanzielle Gegenleistung,

  3. c)

    zwischen Anfang 1988 und Mitte 1990 sechs Elektrogeräte im Gesamtwert von 15.000 DM mit einem aus Großhandelsrabatt weitergegebenen Preisnachlaß in einer Gesamthöhe von 1.500 bis 2.000 DM

3

erhalten und dadurch rechtswidrig wirtschaftliche Vorteile in Höhe von mindestens rund 57.000 DM angenommen hat.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 22. Juni 1995 das jeweilige Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten auf die Dauer von 36 Monaten um ein Zwanzigstel gekürzt. Es hat den Ruhestandsbeamten im Anschuldigungspunkt c) vom Vorwurf der ungenehmigten Geschenkannahme freigestellt und ist in den Anschuldigungspunkten a) und b) von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

5

In seiner aktiven Dienstzeit war der Ruhestandsbeamte in seiner Funktion als Abschnittsleiter "Personal und sonstige Angelegenheiten" unter anderem zuständig für die Dienstaufsicht über die Registratur und den Bereich Kasse/Buchhaltung, für den der Zeuge Rütten als Abschnittsleiter verantwortlich war. Der Ruhestandsbeamte hatte in diesem Zusammenhang täglich die Barkasse abzunehmen und war hierfür und bei rechnerischen und sachlichen Feststellungen, soweit diese im Bereich Kasse/Buchhaltung zu vollziehen waren, unmittelbarer Vorgesetzter des Zeugen.

6

Der Zeuge hatte in der Zeit bis Juli 1990 insgesamt ca. 2,3 Millionen DM der Bundesknappschaft unterschlagen und auf eigene Konten überwiesen. Seinen plötzlichen Reichtum erklärte er seinen Arbeitskollegen unter anderem mit einem Lottogewinn. Auch die Dienststellenleitung wußte von diesem angeblichen Lottogewinn und veranlaßte aus diesem Grunde eine Sonderprüfung durch die Zentrale Innenrevision, die jedoch keine Unregelmäßigkeiten ergab. Der Zeuge zeigte sich sehr freigiebig, lud seine Arbeitskollegen wiederholt zum Mittagessen ein und unterstützte zahlreiche Bekannte und Arbeitskollegen mit Darlehen oder Geschenken.

7

Dem Ruhestandsbeamten machte der Zeuge folgende Zuwendungen: In der zweiten Jahreshälfte 1989 besorgte er ihm einen neuwertigen gebrauchten Pkw der Marke Mercedes-Benz 200 E zu einem Wert von ca. 30.000 DM. Das damalige Fahrzeug des Ruhestandsbeamten war defekt. Da der Ruhestandsbeamte keine freien Geldmittel hatte, sich ein neues Fahrzeug zu besorgen, bot ihm der Zeuge an, im Tausch gegen den defekten Wagen ein neuwertiges Gebrauchtfahrzeug zu beschaffen. Als einzige Gegenleistung behielt der Zeuge den Verkaufspreis für den defekten Wagen in Höhe von 8.000 DM. Am 25. Juni 1990 besorgte der Zeuge dem Ruhestandsbeamten ein weiteres Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz 260 E (Baujahr 1990, Wert ca. 40.000 DM). Dafür erhielt der Zeuge 6.500 DM als Erlös für das Altfahrzeug des Sohnes des Ruhestandsbeamten, der im Gegenzug das 1989 gelieferte Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz 200 E von seinem Vater erhalten hatte. Auch hier waren weitere Geldzahlungen nicht vereinbart und wurden auch nicht vorgenommen.

8

Insgesamt sind auf diese Weise dem Ruhestandsbeamten Sachwerte in Höhe von ca. 55.000 DM unentgeltlich zugeflossen. Eine Genehmigung der obersten Dienstbehörde, die Fahrzeuge annehmen zu dürfen, war dem Ruhestandsbeamten nicht erteilt worden.

9

Nachdem die Unterschlagungen des Zeugen aufgedeckt und die Zuwendungen an den Ruhestandsbeamten bekanntgeworden waren, focht die Bundesknappschaft die Schenkungen der Fahrzeuge an und ließ Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an den Ruhestandsbeamten zustellen. Aufgrund einer außergerichtlichen Einigung zahlte der Ruhestandsbeamte an die Bundesknappschaft 12.000 DM.

10

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Ruhestandsbeamten zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Nichtannahme von Belohnungen und Geschenken in bezug auf sein Amt ohne Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde (§ 70 BBG) gewürdigt. Jedenfalls hinsichtlich des Differenzwerts der getauschten Fahrzeuge habe der Ruhestandsbeamte ungenehmigte Geschenke im Sinne des § 70 BBG erhalten. Sie seien auch in bezug auf sein Amt gemacht worden. Trotz gewisser freundschaftlicher Kontakte habe die Beziehung zwischen dem Ruhestandsbeamten und dem Zeugen in engem Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit gestanden. Außerdienstliche Treffen habe es nur selten gegeben, wie der Zeuge ausgeführt habe. Es sei für ihn durchaus vorteilhaft gewesen, wenn ihm der damals vorgesetzte Beamte freundschaftlich und dankbar zugetan gewesen sei. In der Dienststelle habe auch nur er Zuwendungen in solcher Höhe erhalten.

11

Das Bundesdisziplinargericht hat die Pflichtverletzungen des Ruhestandsbeamten als einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das sehr ernst zu nehmen sei. Von der Verhängung der Höchstmaßnahme könne jedoch abgesehen werden, da der Ruhestandsbeamte weder Bargeld angenommen noch eine rechtswidrige Gegenleistung erbracht habe. Offensichtlich habe er mit geringem Unrechtsbewußtsein gehandelt. Im übrigen sei der Ruhestandsbeamte nicht vorbelastet und dienstlich günstig beurteilt worden.

12

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Urteils dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, obwohl der Ruhestandsbeamte kein bares Geld angenommen habe, sei eine Gleichstellung mit der Annahme von Bargeld gerechtfertigt. Denn die Geschenke hätten ihm einen geldwerten Vorteil in Höhe von ca. 55.000 DM gebracht. Er wäre nicht in der Lage gewesen, den Geldbetrag innerhalb eines halben Jahres selbst aufzubringen. Es könne ihm als Beamten des gehobenen Dienstes mit Vorgesetztenfunktion auch kein vermindertes Unrechtsbewußtsein unterstellt werden. Das werde unter anderem durch sein Verhalten während der Aufklärung der Pflichtverletzungen belegt. Statt im Vertrauen auf die angebliche Rechtmäßigkeit seines Handelns unumwunden die Annahme der beiden Personenkraftwagen zuzugeben, habe er bis zuletzt entweder keine oder nur widersprüchliche Aussagen gemacht, die jedoch alle darauf abgezielt hätten, sein Verhalten zu bagatellisieren oder andere, insbesondere seinen Sohn, zu belasten. Bis heute habe er keine Einsicht gezeigt. Zu seiner Entlastung berufe sich der Ruhestandsbeamte unter anderem darauf, für die Autos 12.000 DM an die Bundesknappschaft gezahlt zu haben. Dabei übersehe er, daß ihm der Restbetrag von ca. 41.000 DM rechtswidrig aus Mitteln der Bundesknappschaft zugeflossen sei.

13

II.

Die Berufung hat teilweise Erfolg. Sie führt zu einer Verlängerung der Laufzeit der Ruhegehaltskürzung.

14

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung, als Dienstvergehen gebunden. Damit steht für den Senat bindend fest, daß der Ruhestandsbeamte in bezug auf sein Amt Geschenke von dem Zeugen R. angenommen hat. Der Senat hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

15

1.

Das Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Integrität trägt entscheidend zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei. Ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile von Personen außerhalb der Behörde oder von Kollegen, insbesondere von nachgeordneten Mitarbeitern (vgl. zu letzterem Urteil vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 1 D 64.79 - <BVerwGE 73, 71>; Urteil vom 11. März 1981 - BVerwG 1 D 13.80 - <BVerwG DokBer B 1981, 203>), annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit. Denn er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten und gewährten Vorteil leiten zu lassen. Das kann im Interesse einer geordneten, sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden.

16

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 2. November 1993 - BVerwG 1 D 60.92 - <BVerwGE 103, 36 = DokBer B 1994, 37 = DÖD 1994, 92 = NVwZ-RR 1994, 681 = IÖD 1994, 102> sowie Urteile vom 7. Oktober 1980 und 11. März 1981, jeweils a.a.O. m.w.N.) richtet sich im Falle der Bestechlichkeit oder der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in bezug auf das Amt die Einstufung des Dienstvergehens nach den Umständen des Einzelfalls. Die Verhängung der Höchstmaßnahme kommt in der Regel dann in Betracht, wenn - insbesondere aufgrund der Einwirkung seitens einer außerhalb der Behörde stehenden Person - der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen oder wenn er bares Geld angenommen hat. In diesem Fall ist die Hemmschwelle gegen eine Pflichtverletzung besonders hoch. Ein Beamter, der sie um persönlicher Vorteile willen überwindet, läßt ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen der Allgemeinheit, die er zu vertreten hat, erkennen. Das schließt in derartigen Fällen die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich aus (stRspr, z.B. Urteil vom 12. September 1995 - BVerwG 1 D 29.93 - m.w.N.). Hier liegt eine solche Fallkonstellation aber schon deshalb nicht vor, weil der Ruhestandsbeamte weder für einen außenstehenden Dritten als Äquivalent eine pflichtwidrige Handlung ausgeführt hat, noch von einer außerhalb der Verwaltung stehenden Person in bezug auf sein Amt Bargeld als Geschenk angenommen hat. Die Annahme der beiden Personenkraftwagen ist disziplinarrechtlich auch nicht einer Bargeldannahme gleichzustellen. Zwar ist dem Ruhestandsbeamten durch den "Tausch" der alten gegen die neuen Autos ein beträchtlicher geldwerter Vorteil zugeflossen. Die besonders hohe Hemmschwelle gegenüber der Annahme baren Geldes ist dadurch jedoch noch nicht überschritten (vgl. zum ähnlichen Fall eines "preisgünstigen" Ankaufs eines Personenkraftwagens, Urteil vom 2. November 1993 a.a.O.).

17

Der vorliegende Fall zeichnet sich durch den Umstand aus, daß dem Ruhestandsbeamten als Beamten des gehobenen Dienstes die Zuwendungen in seiner aktiven Dienstzeit von einem Untergebenen in bezug auf sein Amt gewährt worden sind. Eine ungenehmigte Annahme von Geschenken, die ein Untergebener einem Vorgesetzten in bezug auf sein Amt macht, ist vom Fall eines korrupten Zusammenwirkens eines Beamten mit einem außerhalb der Verwaltung stehenden Dritten zu unterscheiden und kann disziplinar grundsätzlich milder eingestuft werden. Denn nur bei der Beteiligung Außenstehender setzt sich ein Beamter dem disziplinar schwerwiegenden Verdacht aus, er sei für Amtshandlungen allgemein käuflich. Im vorliegenden Fall beschränken sich die Auswirkungen auf den innerbehördlichen Bereich. Das festgestellte Fehlverhalten führte vor allem zu einem Autoritäts- und Ansehensverlust für den Ruhestandsbeamten in seiner früheren Stellung als Vorgesetzter. Damit war der geordnete innerdienstliche Behördenbereich empfindlich gestört, weil der Ruhestandsbeamte die ihm obliegenden Leitungs- und Kontrollaufgaben vor allem gegenüber dem Geschenkgeber nicht mehr unparteilich und korrekt erfüllen konnte. Beeinträchtigt war damit auch die Vorbild- und Orientierungsfunktion, die dem Ruhestandsbeamten ganz allgemein als Vorgesetzten zukam. Alle diese Umstände machen bei einem aktiven Beamten in der Regel eine Maßnahme mit Außenwirkung, d.h. eine Degradierung erforderlich, wenn Erschwerungsgründe vorliegen. Das ist hier der Fall:

18

Zum Nachteil des Ruhestandsbeamten ist insbesondere zu berücksichtigen, daß er mit den beiden im "Tausch" erhaltenen Kraftwagen sehr wertvolle Geschenke von insgesamt ca. 55.000 DM in eigennütziger Absicht angenommen hatte. Dabei kann unbeachtet bleiben, daß er Ende 1992 der Bundesknappschaft aufgrund außergerichtlicher Einigung 12.000 DM erstattet hat. Die Bundesknappschaft hatte die Schenkungen angefochten und Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zustellen lassen. Die Zahlung des Erstattungsbetrags erfolgte daher in Erfüllung zivilrechtlicher Pflichten. Dieser spätere, ohnehin nur teilweise und erzwungene Ausgleich für die angenommenen Geschenke ändert nichts an der Qualität des Dienstvergehens. Der Ruhestandsbeamte hatte zudem in zwei Fällen, d.h. wiederholt Geschenke angenommen, wobei zumindest im zweiten Fall die Initiative für die Zuwendung von ihm ausging, wie seiner Aussage und der Bestätigung des Zeugen Rütten zu entnehmen ist. Schließlich spricht gegen den Ruhestandsbeamten der Umstand, daß er während der Vorermittlungen die Zeugin Guttmann wegen ihrer Zeugenaussage telefonisch beschimpft und bedroht hatte.

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Den Erschwerungsgründen stehen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüber, daß sie eine geringere Einstufung des Dienstvergehens rechtfertigen. Zugunsten des Ruhestandsbeamten kann nur berücksichtigt werden, daß er unbescholten ist und während seiner bis zum Beginn des Fehlverhaltens im Jahre 1989 fast vierzigjährigen Dienstzeit überdurchschnittliche Leistungen erbracht hatte. Ein solches Leistungsbild ist aber nicht außergewöhnlich und war bereits mit dem Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes honoriert worden.

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2.

Als aktiver Beamter wäre der Ruhestandsbeamte zum Verwaltungsoberinspektor zu degradieren. Von der bei Ruhestandsbeamten nur noch zulässigen Disziplinarmaßnahme der Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts (§ 5 Abs. 2 BDO) ist damit die Ruhegehaltskürzung zu verhängen. Die Kürzungsdauer bestimmt sich nach der Schwere der Verfehlung. Sie ist so zu bemessen, daß sie der Sache nach einer Degradierung entspricht. Hier kommt - entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts - nur eine Ausschöpfung des gesetzlichen Rahmens der Ruhegehaltskürzung von fünf Jahren (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BDO) in Betracht, denn es handelt sich - wie dargelegt - um einen gravierenden Fall einer innerbehördlichen Geschenkannahme. Zusätzlich ist auch hier von Bedeutung, daß der Ruhestandsbeamte durch sein Verhalten während der Aufklärung der Pflichtverletzungen ein negatives Persönlichkeitsbild gezeigt hat, indem er nicht nur sein Verhalten stets bagatellisiert und andere, insbesondere seinen Sohn, zu belasten versucht hat, sondern auch eine Zeugin bedroht hat. Hinsichtlich des Kürzungsbruchteils verbleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung (Regelkürzungsbruchteil).

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 5 Satz 1 BDO.

Bermel
Mayer
Müller