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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1998, Az.: BVerwG 1 D 109.97

Materielles Beamtendisziplinarrecht; Vorzeitige Gutbuchung und Auszahlung von Schecks entgegen betrieblicher Vorschriften; Entgegennahme von Bargeld in mehreren Fällen; Absehen von disziplinarrechtlicher Höchstmaßnahme auf Grund von Milderungsgründen; Entfernung aus dem Dienst auf Grund einer Disziplinarmaßnahme; Disziplinarrechtliche Würdigung eines Dienstvergehens; Annahme einer Zuwendung für eine Handlung als schwerste Verletzung einer Amtspflicht ; Grundlagen des Berufsbeamtentums

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.10.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 109.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 29891
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 07.10.1997 - AZ: III VL 30/96

Prozessführer

Posthauptsekretärin ... geboren am ... in ...,

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. Oktober 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Zollbetriebsinspektor Herbert Vetter, Postbetriebsassistent Heinz-Werner Kranz als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - S. -, vom 7. Oktober 1997 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Die Posthauptsekretärin ... wird aus dem Dienst entfernt

Sie hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Beamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß sie im Zeitraum von Oktober/November 1991 bis 2.07.1992 in mehreren Fällen Verrechnungsschecks von Außenstehenden entgegengenommen, für eine frühzeitige, vorschriftswidrige Gutbuchung der Schecksummen auf ihrem eigenen Postbank-Konto gesorgt und den Scheckeinreichern gegen Überlassung von Sach- und Geldgeschenken die zuvor von ihr abgehobenen Barbeträge jeweils noch an demselben Tag ausgehändigt hat.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 7. Oktober 1997 entschieden, daß die Beamtin in das Amt einer Postobersekretärin (Bes.-Gr. A 7 BBesG) versetzt wird. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

3

Im Tatzeitraum war die Beamtin bei der Postbank, Niederlassung S. in der Abteilung Belegeaufbereitung, Teilbereich Scheckeinzug, beschäftigt. Ihr Aufgabengebiet war die Bearbeitung von Auslandsschecks und Scheckrückmeldungen.

4

Im Oktober oder November 1991 erhielt die Beamtin einen Anruf ihres Ehemannes, der ihr erklärte, ein Arbeitskollege habe als Gehaltsscheck einen Verrechnungsscheck erhalten, benötige aber dringend Bargeld für das Wochenende. Davon ausgehend, daß in der Dienststelle der Beamtin Möglichkeiten bestünden, eine unmittelbare Auszahlung des Verrechnungsschecks zu veranlassen, brachte der Ehemann den Scheck vorbei. Die Beamtin nahm die Scheckbearbeitung in der Weise vor, daß der Scheck noch mit der 10-Uhr-Lieferung zur Landeszentralbank (LZB) geschickt werden konnte. Sie stempelte ihn und fertigte eine Kopie, die sie aber nicht, wie vorgesehen, am Platz "LZB-Abrechnung", sondern in ihrer eigenen Schublade ablegte. Anschließend füllte sie eine Zahlkarte zugunsten des eigenen Kontos aus, die sie auf einen Stapel legte, der zur Weiterbearbeitung an die Buchungsabteilung vorgesehen war. Dieses Vorgehen entsprach nicht den Vorschriften, da die entsprechenden Zahlkarten im Scheckeinzug normalerweise zunächst in einer besonderen Kiste aufbewahrt und erst zwei Tage später analog einer Termindatei zum Buchen versandt werden.

5

Durch ihr Vorgehen bewirkte die Beamtin, daß die Schecksumme in Höhe von 2.000 DM noch an demselben Nachmittag auf ihrem Konto gutgebucht wurde. Nachdem eine von ihr zur Sicherheit durchgeführte sogenannte "telefonische Bankanfrage" bei der bezogenen Bank die Antwort erbracht hatte, der fragliche Scheck könne unter banküblichen Voraussetzungen eingelöst werden, hob die Beamtin den Betrag am Auszahlungsschalter des Postgiroamtes ab und übergab ihn ihrem Ehemann.

6

Einige Zeit später wurde die Beamtin von einem J. in ihrer Dienststelle aufgesucht, der behauptete, von ihrem Mann geschickt worden zu sein. Er übergab ihr ebenfalls einen Verrechnungsscheck, den sie in der beschriebenen Art und Weise bearbeitete. Nachdem sie die Schecksumme ausgehändigt hatte, überließ ihr der Mann mit dem Bemerken, dies sei für ihre Bemühungen, einen Betrag von etwa 50 DM. Den unwiderlegten Bekundungen der Beamtin zufolge erklärte sie dem Mann, daß sie das Geld nicht annehmen wolle. Nachdem der Mann ihr aber widersprochen und das Geld auf einem Tisch einfach zurückgelassen hatte, steckte sie den liegengebliebenen Geldschein ein. Am Abend erzählte sie ihrem Ehemann von dem Vorfall. Dieser erklärte ihr, daß er niemanden geschickt habe. Bei dem J. handele es sich aber um einen Subunternehmer seiner Firma aus der Schweiz, den er von seiner Baustelle her kenne.

7

Im Verlaufe des Frühjahres 1992 wiederholte sich der beschriebene Vorgang mehrmals. Der J. rundete die ihm übergebenen Summen jeweils auf 100-DM-Beträge ab. Die Beamtin, die dieses Geld unwiderlegtermaßen als geringfügige Markbeträge bezifferte, behielt das Geld in allen Fällen.

8

Während einer dieser Transaktionen brachte der J. einen weiteren Mann, den er als seinen Bruder "S." vorstellte, mit und erklärte, dieser sei ebenfalls berechtigt, Schecks einzulösen. Am 1. Juli 1992 übergab "S." der Beamtin zwei Euroschecks in Höhe von 11.456,80 DM und 12.351,60 DM. Die Beamtin zögerte zunächst aufgrund der hohen Beträge, führte dann aber, nachdem die "telefonische Bankanfrage" positiv verlaufen war, das "übliche" Verfahren durch, indem sie vorschriftswidrig eine "Nullbuchung" vornahm, die auf ihr Konto veranlaßten Gutbuchungen der Scheckgegenwerte abhob und die Geldbeträge sodann dem J. in einem Nebenraum aushändigte. Hierfür erhielt sie von ihm eine Flasche Parfüm.

9

Am 2. Juli 1992 erhielt die Beamtin von "S." schließlich zwei weitere Schecks über 17.851,25 DM und 33.475,05 DM zur "Bearbeitung". Obwohl bei der letzten Summe sogar fünf Tage Wartefrist vorgesehen sind, veranlaßte die Beamtin in der genannten Weise die Auszahlung an den Einreicher und erhielt in diesem Falle 500 DM. Wie sich im nachhinein herausstellte, waren die von "S." eingereichten Schecks gestohlen, so daß sie von der bezogenen Bank nicht eingelöst und das Konto der Beamtin mit dem Gesamtschadensbetrag belastet wurde. Die Postbank trat für den Schaden ein, den die Beamtin in monatlichen Raten von 750 DM an die Postbank zurückzahlt.

10

Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise der Beamtin als vorsätzlichen Verstoß gegen ihre dienstlichen Pflichten gemäß § 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 und § 70 BBG sowie als einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Von der Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme hat das Bundesdisziplinargericht abgesehen, weil erhebliche Milderungsgründe gegeben seien.

11

So sei es glaubhaft, daß das Motiv für ihr Handeln nicht persönliche Bereicherung gewesen sei. Ihre Vorgehensweise sei vielmehr von außerordentlicher Naivität und Gutgläubigkeit geprägt gewesen. Auch sei die Einlassung der Beamtin nicht zu widerlegen, daß sie sich gegen die Geschenke gewehrt und nur nicht die Kraft besessen habe, sie endgültig abzulehnen. In den ersten beiden Fällen sei als weiterer Aspekt hinzugekommen, daß die Beamtin sich in erheblicher Abhängigkeit von ihrem Ehemann befunden habe und dessen - im zweiten Fall sogar nur vermeintlichen - Forderungen vorbehaltlos gefolgt sei. Die Beamtin habe zudem in der Vorstellung gehandelt, von den beiden J. die - wie sie geglaubt habe - ein Unternehmen betrieben hätten, gebraucht zu werden und eine wichtige Schlüsselposition bei der Auszahlung des Lohnes für deren Beschäftigte einzunehmen.

12

3.

Mit seiner Berufung hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, die Beamtin aus dem Dienst zu entfernen. Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet, daß entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts Milderungsgründe von solchen Gewicht, die ein Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, nicht gegeben seien.

13

Im Hinblick darauf, daß die Beamtin in der Zeit von Oktober/November 1991 bis zum 2. Juli 1992, also über 9 Monate hinweg, mehrfach vorschriftswidrig Schecksummen zwischen 2.000 DM und rund 34.000 DM zur Auszahlung gebracht und dafür neben einer Flasche Parfüm auch Bargeldbeträge in unterschiedlicher Höhe, in einem Fall sogar 500 DM, als Gegenleistung für ihr pflichtwidriges Tun angenommen habe, könnten die positiv beurteilten dienstlichen Leistungen der Beamtin sowie das Fehlen straf- und disziplinarrechtlicher Vorbelastungen nicht zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Die Beamtin habe gewußt, daß die Annahme von Belohnungen und Geschenken für einen Beamten grundsätzlich verboten sei. Sie habe sich durch die Annahme der Geschenke persönlich bereichert und das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn unwiederbringlich zerstört.

14

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg. Sie führt zur Entfernung der Beamtin aus dem Dienst.

15

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

16

Das Dienstvergehen der Beamtin macht deren Entfernung aus dem Dienst erforderlich. Das Schwergewicht des Dienstvergehens besteht darin, daß die Beamtin nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts für Handlungen, die eine Verletzung ihrer Amtspflicht darstellen, Zuwendungen entgegengenommen hat. Dies betrifft die vorzeitigen Scheckauszahlungen an den bzw. die J.

17

Die Annahme einer Zuwendung für eine Handlung, die die Verletzung einer Amtspflicht darstellt, ist eines der schwersten Dienstvergehen (vgl. Urteil vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - <BVerwGE 93, 294 = BVerwG DokBer B 1993, 7>).

18

1.

Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile von Personen außerhalb der Behörde annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen der Postbank und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit. Denn er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, für entsprechende Handlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten und gewährten Vorteil leiten zu lassen.

19

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richtet sich im Fall der Bestechlichkeit oder der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in bezug auf das Amt (§ 70 BBG) die Einstufung des Dienstvergehens nach den Umständen des Einzelfalles. Die Verhängung der Höchstmaßnahme kommt in der Regel dann in Betracht, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen oder wenn er bares Geld angenommen hat. In diesem Fall ist die Hemmschwelle gegen eine Pflichtverletzung besonders hoch. Ein solcher Beamter läßt ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen der Postbank erkennen. Das schließt in derartigen Fällen die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich aus (vgl. z.B. Urteil vom 22. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 76.95 - <Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 4 = ZBR 1997, 48 = DVBl 1997, 341 = BVerwG DokBer B 1997, 89 = NVwZ 1997, 589 = DÖD 1997, 230>).

20

Im vorliegenden Fall hat die Beamtin nicht nur in mehreren Fällen von dem bzw. den J. Bargeld angenommen, sondern auch die von den J. angesonnene pflichtwidrige Handlung vorgenommen, d.h. unter Umgehung der internen Vorschriften für eine vorzeitige Gutbuchung und Auszahlung der Scheckbeträge gesorgt.

21

2.

Es sind keine durchgreifenden Milderungsgründe gegeben, die es rechtfertigen könnten, von der disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen.

22

Zwar kommen als mildernde Umstände nicht nur die Gründe in Betracht, die in der Rechtsprechung des Senats für den Fall eines Zugriffs auf amtlich anvertraute oder dienstlich zugängliche Vermögenswerte entwickelt worden sind. Die ein Dienstvergehen der vorliegenden Art häufig verursachenden Umstände sind vielmehr nach Art und Wirkungsweise meist verschieden. Die denkbaren Ausnahmegründe sind deshalb vielschichtiger als in Fällen des Zugriffs auf anvertrautes Gut und daher nicht auf typisierte Fallgruppen beschränkt (Urteil vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - a.a.O.).

23

Die vom Bundesdisziplinargericht angeführten Gründe können jedoch eine mildere Disziplinarmaßnahme nicht rechtfertigen. Auch andere Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Gutmütigkeit allein kann kein Milderungsgrund sein angesichts der vorzeitigen Gutbuchung und Auszahlung von Schecks mit einem Gesamtbetrag von über 70.000 DM und der Entgegennahme von Bargeld, zuletzt immerhin von 500 DM. Vielmehr wären bei einer Beamtin, die aus Gutmütigkeit bereit ist, sich über wesentliche betriebliche Vorschriften hinwegzusetzen, die den finanziellen Interessen der Postbank dienen, auch in Zukunft ähnliche Verfehlungen nicht auszuschließen. Gutmütigkeit und Naivität könnten zudem allenfalls ein einmaliges Fehlverhalten erklären, nicht aber die wiederholten, sich etwa über ein halbes Jahr hinziehenden Verstöße gegen die Vorschriften der Postbank. Die Beamtin hatte in einem so langen Zeitraum ausreichend Gelegenheit, sich bewußt zu machen, welche Bedeutung ihrem Fehlverhalten zukam. Für eine solche Überlegung wäre inbesondere deshalb Anlaß gewesen, weil die Beamtin wußte, daß der J. sie bereits einmal getäuscht hatte. Als er sie das erste Mal aufgesucht hatte, hatte er wahrheitswidrig behauptet, von ihrem Ehemann geschickt worden zu sein.

24

Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts kann auch das Gefühl, durch die Manipulationen die rechtzeitige Auszahlung des Lohnes von Beschäftigten des J. sicherzustellen, keine mildere Bewertung rechtfertigen. Da es sich in einem Zeitraum von einem halben Jahr um mehrere Vorgänge handelte, kann sich die Situation aus der Sicht der Beamtin nicht so dargestellt haben, daß sie jeweils in einer außergewöhnlichen Situation dazu beitrug, für eine rechtzeitige Auszahlung der Löhne zu sorgen. Insbesondere könnte eine solche Motivation nicht begründen, warum sie Bargeld für die von ihr vorgenommenen Manipulationen entgegengenommen hat. Soweit sie sich darauf beruft, sie habe nicht die Kraft gehabt, das Geld zurückzuweisen, kann dies ebenfalls nicht überzeugen. Wie die Beamtin in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht am 7. Oktober 1997 ausgesagt hat, hat der J. sie mehrere Male angerufen, bevor er sie aufgesucht hat. Zumindest am Telefon hätte sie den "Mut" aufbringen müssen, die Bitte des J. zurückzuweisen.

25

Gute dienstliche Leistungen können ebenso wie der Umstand, daß (die Beamtin) bisher strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, nicht zu einem Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme führen. Es handelt sich um Leistungen und um ein Verhalten, die von jedem Beamten zu erwarten sind und die angesichts des erheblichen Gewichts des Dienstvergehens keine andere Beurteilung rechtfertigen.

26

3.

Der Senat hat der Beamtin keinen Unterhaltsbeitrag (§ 77 BDO) bewilligt. Zwar ist sie angesichts der befriedigenden dienstlichen Leistungen eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig. Es fehlt aber an der Bedürftigkeit, die § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO für die Bewilligung des Unterhaltsbeitrags voraussetzt. Die Beamtin hat in dem Fragebogen das monatliche Nettoeinkommen ihres Ehemannes mit 4.100 bis 4.800 DM angegeben. Die beiden Kinder erhalten eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 834 bzw. 693 DM im Monat. Angesichts dieser finanziellen Situation bedarf es nicht der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags, um die Beamtin und ihre Familienangehörigen vor unmittelbarer, durch den Verlust der Dienstbezüge bedingter Not zu schützen (zum Zweck des Unterhaltsbeitrags vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 1 DB 21.96 - <Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 3 = NVwZ-RR 1998, 443>).

27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Gödel
Müller