Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.12.1996, Az.: BVerwG 1 DB 21.96
Zurückweisung des Antrags eines verurteilten Beamten auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach Durchführung der Nachversicherung; Ausschluss der Verpflichtung des ehemaligen Dienstherrn zur Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe auf Grund von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung an den früheren Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 21.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 23903
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 04.07.1996 - AZ: X BK 6/96
Rechtsgrundlagen
- § 77 BDO
- § 79 Abs. 2 BDO
- § 110 Abs. 1 BDO
- § 110 Abs. 2 BDO
Fundstellen
- NVwZ-RR 1998, 443-444 (Volltext mit amtl. LS)
- PersV 2001, 92
- ZBR 1998, 214
Verfahrensgegenstand
Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags
In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Czapski
beschlossen:
Tenor:
Dem früheren Techn. Bundesbahnamtsrat ... wird gegen die Versäumung der Frist Beschwerde gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X ..., vom 4. Juli 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Seine Beschwerde gegen diesen Beschluß wird zurückgewiesen.
Der frühere Beamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1.
Dem Antragsteller ist durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 25. Januar 1995, das durch Rücknahme seiner Berufung am 8. November 1995 rechtskräftig geworden ist, das Ruhegehalt aberkannt worden. Ihm wurde ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfzig vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
2.
Mit Schreiben vom 13. Mai 1996 hat der Antragsteller unter Hinweis auf seine angespannte finanzielle Situation eine Verlängerung und Erhöhung der Zahlung des Unterhaltsbeitrags ab Juni 1996 beantragt.
3.
Durch Beschluß vom 4. Juli 1996 hat das Bundesdisziplinargericht eine erneute Bewilligung des Unterhaltsbeitrags abgelehnt. Es hält den Antragsteller für nicht bedürftig, da ihm ein Anspruch auf Nachversicherung in der Rentenversicherung zustehe, den sein ehemaliger Dienstherr inzwischen erfüllt habe.
4.
Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26. Juli 1996 - beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 1. August 1996 - hat der Antragsteller gegen den ihm am 17. Juli 1996 zugestellten Beschluß des Bundesdisziplinargerichts Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß eine Nachversicherung des Antragstellers entgegen der Feststellung des Bundesdisziplinargerichts bisher nicht durchgeführt worden sei und deshalb von einer nach wie vor bestehenden und von dem Antragsteller nicht zu vertretenden Bedürftigkeit ausgegangen werden müsse.
5.
Auf Hinweis des Bundesdisziplinargerichts vom 5. August 1996, daß die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt worden sei, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 8. August 1996 gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und diesen Antrag mit einer verzögerten Postzustellung, an der ihn kein Verschulden treffe, begründet.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 110 Abs. 6, § 79 BDO zulässig. Die Beschwerde ist zwar nicht innerhalb der nach § 79 Abs. 2 BDO festgelegten Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war jedoch durch den hierfür zuständigen Senat (§ 46 Abs. 1 StPO i.V.m. § 25 BDO) stattzugeben. Durch den von dem Verfahrensbevollmächtigten vorgelegten Rückschein der durch Einschreiben versandten Beschwerdeschrift ist nachgewiesen, daß diese am 29. Juli 1996 und damit rechtzeitig auf den Postweg gebracht worden ist. Bei normalem Postlauf hätte der Schriftsatz am nächsten Tag, spätestens jedoch am darauffolgenden Tag, dem Tag des Ablaufs der Beschwerdefrist, bei dem richtig bezeichneten Adressaten, dem Bundesverwaltungsgericht in Berlin eingehen können. Die eingetretene Verzögerung der Zustellung durch die Post muß der Antragsteller mangels eigenen Verschuldens nicht gegen sich gelten lassen. Das Rechtsmittel gilt daher als rechtzeitig eingelegt.
2.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Für die Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages an den Antragsteller ab Juni 1996 ist kein Raum. Wie sich aus dem Rentenbescheid der Bahnversicherungsanstalt vom 19. August 1996 ergibt, ist inzwischen die Nachversicherung des früheren Beamten durchgeführt. Der Antragsteller erhält ab 1. Oktober 1996 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine monatliche Altersrente von 2.875,64 DM sowie für den Zeitraum vom 1. Dezember 1995 bis 30. September 1996 eine Nachzahlung von 22.411,43 DM. Der auf der Nachversicherung beruhende Rentenbezug schließt die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags aus. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags regelnden Vorschrift des § 77 Abs. 1 BDO, der als Voraussetzung für diese Leistung lediglich Bedürftigkeit und Nichtunwürdigkeit des Verurteilten nennt, folgt jedoch aus ihrem Sinn und Zweck. Mit der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags soll einem verurteilten Beamten der Übergang in einen zivilen Beruf, oder, sofern dies wegen Alters- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr möglich ist, in eine andere Art der gesetzlichen Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsvorsorge erleichtert werden. Für diese Zwischenzeit - dem Grundsatz nach ein vorübergehender Zeitraum - sollen er und seine finanziell von ihm abhängigen Familienangehörigen vor unmittelbarer, durch den Verlust der Dienst- oder Versorgungsbezüge bedingter Not geschützt werden. Ist der Dienstherr seiner für diesen Fall bestehenden Verpflichtung zur Nachversicherung des früheren Beamten nachgekommen und erhält der Verurteilte darauf beruhende Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so kann der ehemalige Dienstherr in der Regel nicht nochmals zur Altersversorgung des früheren Beamten herangezogen werden. Reichen die aufgrund der Nachversicherung gewährten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts des Antragstellers nicht aus, so muß er sich, sofern ihm keine anderen Einkünfte zur Verfügung stehen, auf die Sozialhilfe verweisen lassen. Er kann insoweit nicht bessergestellt werden als ein in den Ruhestand getretener Beamter, der über die ihm gesetzlich zustehenden beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche hinaus auch im Falle eines unverschuldeten Mehrbedarfs für seinen Unterhalt keine weitergehenden Zuwendungen seines ehemaligen Dienstherrn verlangen kann (vgl. Beschluß vom 27. August 1984 - BVerwG 1 DB 25.84 - <BVerwGE 76, 186 = BVerwG DokBer B 1984, 292 = DVBl 1984, 1229 = ZBR 1985, 31 = DÖV 1985, 321>; Beschluß vom 8. Oktober 1984 - BVerwG 1 DB 36.84 -; Köhler/Ratz, BDO, 2. Auflage, § 110 Rz. 9).
Der Umstand, daß die Rentennachzahlung vorläufig einbehalten wird, führt zu keinem anderen Ergebnis, da die Einbehaltung ausschließlich zur Verrechnung mit Ansprüchen anderer Stellen erfolgt ist, die im Nachzahlungszeitraum an den Antragsteller bereits Zahlungen geleistet haben. Eine Abrechnung der Rentennachzahlung wird in dem Bescheid ausdrücklich angekündigt. Da in der Form der Rentennachzahlung auch für den Zeitraum von Juni bis September 1996 (ab 1. Oktober 1996 begann die laufende Rentenzahlung) eine Altersversorgung erfolgt ist, scheidet aus den angeführten Erwägungen auch im Fall der Einbehaltung des Nachzahlungsbetrags zu Verrechnungszwecken die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags für diesen Zeitraum aus.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BDO.
Gödel
Czapski