Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.10.1984, Az.: BVerwG 1 DB 36.84
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.10.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 36.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 18543
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 13.08.1984 - AZ: X BK 33/84
Verfahrensgegenstand
Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages
In dem Verfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz
am 8. Oktober 1984
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts Kammer X - ... -, vom 13. August 1984 aufgehoben.
Der Antrag des früheren Posthauptschaffners a.D. ... auf Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages wird zurückgewiesen.
Der frühere Ruhestandsbeamte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 19. Oktober 1982 das Ruhegehalt des früheren Ruhestandsbeamten wegen eines Dienstvergehens um ein Zwanzigstel auf 36 Monate gekürzt. Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat der erkennende Senat durch Urteil vom 14. Juli 1983 die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts im Disziplinarmaß aufgehoben und dem früheren Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt; ihm wurde ein Unterhaltsbeitrag von 40 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für ein Jahr bewilligt. Der Senat hat im Zeitpunkt seiner Entscheidung den früheren Ruhestandsbeamten für bedürftig gehalten und den Bewilligungszeitraum auf ein Jahr in der Erwartung festgesetzt, daß dessen Nachversicherung innerhalb dieser Zeit vollzogen werde.
Der frühere Ruhestandsbeamte bittet mit Antrag vom 20. Juni 1984 um Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages, weil sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verändert hätten, die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zwar vollzogen, eine erhöhte Rente jedoch nicht gezahlt werde.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 13. August 1984 dem früheren Ruhestandsbeamten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert seines fiktiven Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten weiterbewilligt. Es hat ihn im verstärkten Maße für bedürftig gehalten und deshalb den Unterhaltsbeitrag auf den gesetzlichen Höchstsatz festgesetzt.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die rechtzeitig eingelegte Beschwerde des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen, mit der dieser einen Rentenbescheid der Landesversicherungsanstalt R. vom 9. August 1984 vorlegt und hierzu geltend macht, daß nach durchgeführter Nachversicherung nunmehr die Rente endgültig festgesetzt worden sei und rückwirkend vom 1. August 1983 an 1.081 DM und ab 1. Juli 1984 1.117,70 DM monatlich betrage. Mit der endgültigen Festsetzung der Rente sei der Übergang in die Erwerbsunfähigkeitsversorgung vollzogen, so daß ein Unterhaltsbeitrag nicht mehr bewilligt werden könne. Auf Bedürftigkeitserwägungen komme es nun nicht mehr an.
II.
Die gemäß §§ 110 Abs. 6, 79 BDO zulässige Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung des Antrages auf Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages.
Für die Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages an den früheren Ruhestandsbeamten ist entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts kein Baum. Die Nachversicherung des früheren Ruhestandsbeamten nach dem als Folge der Aberkennung des Ruhegehalts eingetretenen Verlust seiner beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche (§ 12 Abs. 2 BDO) und der jetzige Bezug von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung schließen die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages aus. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages regelnden Vorschrift des § 77 Abs. 1 BDO, der als Voraussetzung für diese Leistung lediglich Bedürftigkeit und Nichtunwürdigkeit des Verurteilten nennt, folgt jedoch aus ihrem Sinn und Zweck. Mit der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages soll einem verurteilten Beamten oder Ruhestandsbeamten der Übergang in einen zivilen Beruf, oder, sofern dies wegen, Alters- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr möglich ist, in eine andere Art der gesetzlichen Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsvorsorge erleichtert werden (ständige Rechtsprechung). Für diese Zwischenzeit - dem Grundsatz nach ein vorübergehender Zeitraum - sollen er und seine finanziell von ihm abhängigen Familienangehörigen vor unmittelbarer durch den Verlust der Dienst- oder Versorgungsbezüge bedingter Not geschützt werden(Beschluß vom 15. April 1983 - BVerwG 1 DB 8.83 -;Beschluß vom 18. Februar 1983 - BVerwG 1 DB 1.83 - [BVerwG Dok.Ber. B 1983, 94] m.weit.Nachw.). Dagegen ist es seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725) - NOG - nicht mehr Zweck des Unterhaltsbeitrages, auch die Versorgung oder Altersvorsorge eines früheren Beamten oder Ruhestandsbeamten im Falle seiner Erwerbsunfähigkeit zu übernehmen. Seitdem kann bei Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts ein Unterhaltsbeitrag nicht mehr auf Lebenszeit, sondern nur noch auf bestimmt bemessene Zeiten bewilligt werden (§ 77 Abs. 1 BDO).
Indes obliegt es dem ehemaligen Dienstherrn, die Nachversicherung für frühere Ruhestandsbeamte im Fall des nachträglichen Verlustes des Versorgungsanspruchs durchzuführen, wie dies in den §§ 9 Abs. 4, 124 Abs. 1 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG -, §§ 1232 Abs. 4, 1402 Abs. 1 Satz 2 Reichsversicherungsordnung - RVO - in der Fassung des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (BGBl. I S. 476) geregelt ist. Ist die Nachversicherung durchgeführt und werden dem Verurteilten darauf beruhende Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt, so kann der ehemalige Dienstherr in der Regel nicht nochmals zur Altersversorgung des früheren Beamten oder Ruhestandsbeamten herangezogen werden. Reichen die einem früheren Beamten oder Ruhestandsbeamten aufgrund seiner Nachversicherung gewährten Leistungen der gesetzlichen. Rentenversicherung zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts nicht aus, so muß er sich, sofern ihm keine anderen Einkünfte zur Verfügung stehen, auf die Sozialhilfe verweisen lassen. Er kann insoweit nicht besser gestellt werden als ein in den Ruhestand getretener Beamter, der über die ihm gesetzlich zustehenden beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche hinaus auch im Falle eines unverschuldeten Mehrbedarfs für seinen Unterhalt keine weitergehenden Zuwendungen des ehemaligen Dienstherrn verlangen kann(Beschluß vom 27. August 1984 - BVerwG 1 DB 25.84 -).
Es kann deshalb dahinstehen, ob der frühere Ruhestandsbeamte trotz der Neuberechnung seiner Rente aufgrund der Nachversicherung überhaupt noch bedürftig ist. Besteht gleichwohl noch Bedürftigkeit, so wäre er gehalten, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. (§ 114 Abs. 3) BDO.
Janzen
Pellnitz