Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.09.1988, Az.: BVerwG 1 D 76.86
Aberkennung des Ruhegehaltes als Disziplinarmaßnahme; Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit im Disziplinarverfahren; Reichweite des "Amtes" im Sinne des § 70 Bundesbeamtengesetzes (BBG); Verbotene Geschenkannahme als Dienstvergehen; Vertrauensunwürdigkeit als Grund zum Ausschluss aus dem Beamtenverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.09.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 76.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 17798
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 29.04.1986 - AZ: XVI VL 14/86
Rechtsgrundlagen
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 19 BDO
- § 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO
- § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO
- § 77 Abs. 1 BDO
- § 77 Abs. 2 BDO
- § 21 StGB
Prozessführer
Technischer Fernmeldehauptsekretär ... geboren am ... in ...
vertreten durch seinen Pfleger Manfred Zoch, Lendersbergstraße 22, 5200 Siegburg
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 20. September 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Amtsrat Manfred Herckelrath, Posthauptwart Gerd Sinn als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Technischen Fernmeldehauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdiszipllnargerichts Kammer XVI ... vom 29. April 1986 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf ein Jahr bewilligt wird.
Gründe
I.
1.
Ein wegen des Verdachts der Untreue gegen den Ruhestandsbeamten eingeleitetes Strafverfahren wurde durch rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts ... vom 27. Dezember 1984 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
2.
In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Ruhestandsbeamten zur Last, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,
daß er als Einsatzplatzbeamter
1. 1974 und 1975 von einem Auftragnehmer ohne Genehmigung in neun Fällen Bargeld in Höhe von insgesamt 2.292 DM in bezug auf sein Amt angenommen hat und im Zusammenhang damit
2. 1975 und 1976 an der Fertigung von Falschabrechnungen zugunsten desselben Auftragnehmers beteiligt war.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Anschuldigungsvorwurf im wesentlichen für erwiesen gehalten und dem Ruhestandsbeamten unter Zubilligung eines auf sechs Monate befristeten Unterhaltsbeitrages von 75 vom Hundert seines erdienten jeweiligen Ruhegehalts das Ruhegehalt aberkannt.
4.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Ruhestandsbeamte mit seiner Berufung, mit der er seinen Freispruch begehrt, hilfsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme erreichen will. Zur Rechtfertigung der Berufung wird im wesentlichen vorgetragen: Das Verfahren sei fehlerhaft, weil er im Zeitpunkt der Einleitung nicht verhandlungsfähig gewesen sei. Seine Aussagen in dem gesamten Verfahren seien vor dem Hintergrund seiner psychischen Erkrankung zu sehen. Das Bundesdisziplinargericht habe die Tatsachen nicht richtig gewürdigt und sei dadurch zu falschen Schlüssen gekommen, soweit es um die Eintragungen in die Sonderausgabenkartei des Bauunternehmers A. gehe. Er sei sich jedenfalls der Zustimmung und Billigung seiner Vorgesetzten bei seiner Handlungsweise sicher gewesen und er biete zum Beweis dafür das Zeugnis zweier ehemaliger Mitarbeiter an. Die mit dem Vermerk "Büromaterial" versehenen Beträge in der Sonderausgabenkartei A. seien ausschließlich für die Anschaffung von Büromaterialien bestimmt gewesen und hätten deshalb nicht zu seiner freien Disposition gestanden. Deshalb handele es sich insgesamt um einen wesentlich niedrigeren Betrag, den er sich angeblich habe zukommen lassen. Das rechtfertige allein schon eine mildere Betrachtungsweise in disziplinarer Hinsicht. Das Urteil berücksichtige darüber hinaus aber auch nicht seine seelische Verfassung im damaligen Zeitpunkt. Seine von den Ärzten festgestellte eingeschränkte Schuldfähigkeit müsse im Zusammenhang mit seinen manischen Phasen im Rahmen der Zyklothymie gesehen werden. Deshalb sei die erneute Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die Frage seiner Schuldfähigkeit verbunden mit einer Gesamtbeurteilung des Geisteszustandes notwendig. Der Umstand, daß er wahrscheinlich die Landesnervenklinik nie wieder verlassen könne, sowie die Tatsache, daß er dem Ansehen des Berufsbeamtentums keinen Schaden zugefügt habe und daß er trotz des Schuldvorwurfs bis zu seiner Erkrankung Dienst verrichtet habe, d.h. ein Rest von Vertrauen seitens des Dienstherrn noch bestanden habe, rechtfertige in diesem besonderen Falle, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Im übrigen würde die Aberkennung des Ruhegehalts zu einem erneuten psychischen Druck führen, so daß aufgrund des gesamten psychischen Zustandes auch eine Suizidhandlung nicht auszuschließen sei. Schließlich müsse darauf hingewiesen werden, daß das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen geringer Schuld eingestellt worden sei, ohne daß ihm eine Auflage gemacht worden sei. Den Vorwurf, er habe an Manipulationen und Falschabrechnungen bzw. fingierten Abrechnungen zugunsten Altendorfs mitgewirkt, bestreite er.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Sie ist unbeschränkt eingelegt mit der Folge, daß der Senat den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen hat. Die von der Verteidigung geltend gemachten Verfahrensfehler sind nicht gegeben. Auf Grund des vom Senat eingeholten Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. Dr. B. ist davon auszugehen, daß der Ruhestandsbeamte im Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens am 17. März 1983 nicht verhandlungsunfähig im Sinne des § 19 Abs. 1 BDO gewesen ist. Der Senat sieht keinen Anlaß, das Ergebnis des Gutachtens, das der Sachverständige in der Hauptverhandlung näher erläutert hat, anzuzweifeln. Der Sachverständige hat den Beamten mehrfach untersucht und auch eine Reihe bereits früher erhobener fachärztlicher Befunde zum psychischen Gesundheitszustand des Beamten, über die Unterlagen zu den Akten genommen worden sind, berücksichtigt. Der Bestellung eines Pflegers nach § 19 Abs. 2 BDO hat es daher im März 1983 nicht bedurft, so daß das Verfahren gegen den Beamten wirksam eingeleitet worden ist. Der Senat folgt dem Sachverständigen auch in der Annahme, daß der Ruhestandsbeamte bis zur zweiten Jahreshälfte 1986 allenfalls vorübergehend verhandlungsunfähig gewesen ist, so daß die Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht am 29. April 1986 auch ohne Bestellung eines Pflegers durchgeführt werden konnte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist der Beamte allerdings seit Januar 1987 verhandlungsunfähig. Dem ist dadurch Rechnung getragen, daß ihm für die Durchführung des Berufungsverfahrens gemäß § 19 Abs. 2 BDO ein Pfleger bestellt worden ist.
Der Senat geht aufgrund der Einlassungen des Ruhestandsbeamten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, und der Ausführungen des vom Senat gehörten Sachverständigen in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht von folgendem Sachverhalt aus:
1.
Der Ruhestandsbeamte war in den Jahren 1971 bis 1977 als Einsatzplatzbeamter beim Fernmeldebaubezirk ... des Fernmeldeamtes ... eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörte u.a. der Personaleinsatz, das Verdaten der Leistungen, die Durchführung der Erfolgskontrolle und nach Durchführung der Bauvorhaben die Zusammenstellung der Bauakten für die Anweisungsstelle. Insoweit war der Beamte enger Mitarbeiter des Bezirksbauführers.
Zu den regelmäßigen Auftragnehmerfirmen in seinem Baubezirk gehörte auch das Tiefbauunternehmen Arno A. dessen Inhaber in einer Vielzahl von Fällen mit der Vergabe, der Überwachung und der Abwicklung von Aufträgen befaßte Beamte der für ihn zuständigen Fernmeldeämter mit Bargeld- oder Sachzuwendungen bedachte und inzwischen wegen Bestechung und Vorteilsgewährung in mehreren Fällen seit dem 23. September 1985 rechtskräftig verurteilt ist.
Aus den bei diesem Unternehmer im November und Dezember 1978 beschlagnahmten Unterlagen und dem weitgehenden Geständnis des Ruhestandsbeamten ergibt sich, daß dieser in der Zeit von 1974 bis 1976 wiederholt Geldbeträge von der Firma in bezug auf sein Amt ohne die erforderliche Genehmigung angenommen hat.
a)
Am 20. Februar 1974 ist in der Kartei "S." die von Arno A. persönlich geführt wurde und die, wie der Senat in einer Vielzahl von Verfahren festgestellt hat, als Bestechungskartei zu werten ist, eine Zahlung von 20 DM mit dem Hinweis "M." vermerkt. Der Ruhestandsbeamte gibt auch zu, die Zahlung von dem Bauführer der Firma A., F., erhalten zu haben. Er habe F. damals angesprochen, ob er ihm und seinem Kollegen Fr. nicht etwas für die schnelle und zügige Bearbeitung der Aufmaße geben könne. Die 20 DM habe er dann mit dem Kollegen geteilt, was dieser allerdings bestreitet. Zumindest die Hälfte hat jedoch der Ruhestandsbeamte für sich behalten.
b)
Zwei weitere Belege betreffen eine Zahlung von 360 DM am 21. Februar 1975 an den Ruhestandsbeamten. Unter diesem Datum sind in der Kartei "S." 360 DM mit dem Vermerk "BBz 25-Büromat. Barkasse" eingetragen. Der unter dem gleichen Datum von F. quittierte Empfang des Geldes "für Bürobedarf BBz ... wurde von Arno A. ausdrücklich mit dem Zusatz" (M.) versehen.
c)
Unter dem 26. Februar 1975 ist eine weitere Zahlung von 100 DM in der Kartei "S." vermerkt mit der Eintragung "BBz ... Barkasse". Auch hierzu liegt eine von F. unterschriebene Quittung über den Empfang von 100 DM aus der Barkasse der Firma A. mit gleichem Datum vor und dem Vermerk "für Bürobedarf FBbz ..." Herrn ....
d)
Unter dem 12. März 1975 ist eine weitere Eintragung in der Kartei "S." notiert, über eine Bargeldzahlung von 492 DM mit dem Betreff "BBz ... Barkasse f. Bürom.". Dazu fand sich ein Kassenstreifen mit aufaddierten Beträgen auf insgesamt 492,23 DM, der von der Mitarbeiterin A. Frau Erika R., handschriftlich den Vermerk trägt "Frings/Bbz Gl. DM 492,- bez. aus Kasse". Zwei der in dem Kassenstreifen aufgeführten Geldbeträge über 21,95 DM und 78,95 DM sind von dem Schreibwarengeschäft Gerda G., ... als Bezahlung von Bürobedarf durch den Fernmeldebaubezirk ... quittiert. Die beiden Quittungen enthalten den Zusatz der Erika R. "bez. aus Kasse 12.3.75".
e)
Unter dem 21. April 1975 bestätigte der Ruhestandsbeamte selbst mit seiner Unterschrift auf einer Quittung, von der Firma A. für "Bürobedarf-(Zeichentisch, Reißschienen, div. Winkel, div. Zeichenutensilien, Papier)" 550 DM erhalten zu haben. Die Quittung ist mit einem Vermerk "bez. aus Kasse 21.4.75" versehen und weist in der linken unteren Ecke ein kleines Kreuzchen aus, das nach der Zeugenaussage der Erika R. vom 12. Oktober 1979 die Quittung als "schwarzen Beleg" kennzeichnete. Von dieser Zeugin fand sich weiter eine Zettelnotiz folgenden Inhalts: "Belege von Hn. ... Dafür hatte er am 21.4.75 schon 1 Quittung 550,- Bürobedarf unterschrieben. Diese Belege hier ergeben DM 426,17. H. F, besorgt restliche Belege noch. 10.10.75. Alle Belege müssen 'schwarz' gelten, weil ich meiner Kasse seinerzeit die 550, eingetragen habe".
f)
Unter dem 6. Juni 1975 ist in der Kartei "S." eine Zahlung 150 DM betreffend ...- Bürom. Spa 484464 - F. vermerkt. Der Zahlung korrespondiert ein Scheck mit gleicher Nummer vom 6. Juni 1975 über 150 DM, von Arno A. auf sich selbst gezogen.
g)
Unter dem 20. Mai 1975 ist in der Kartei "S." eine Zahlung von 50 DM vermerkt mit dem Zusatz "... für Büro Barkasse". Auf diese Zahlung bezieht sich ein Vermerk in "Fragen an Herrn F. notiert am 26. Juni 1975 von Arno A. wurden die 50 DM (185) inzwischen verrechnet? 20.5.75". Auch eine firmeninterne Kostenübersicht zum Abrufauftrag 526.773 vom 26. Juni 1975 enthält einen handschriftlichen Hinweis "DM 50,- lt. Quittung Fr. M. vom 20.5.75, A."
h)
Unter dem 8. Oktober 1975 sind nach der Kartei "Sonderausgaben" 80 DM an "M". gegangen und aus der Barkasse bezahlt worden. Dieser Empfang ist von dem Ruhestandsbeamten unter dem 8. Oktober 1975 mit dem Betreff "Bbz 26 H. M. (Bürobedarf)" quittiert worden.
i)
Schließlich enthält das offizielle Kassenbuch der Firma A. unter dem 7. Mai 1976 folgende Eintragung: "M. Bürobedarf 500 DM".
Der Senat ist davon überzeugt, daß der Ruhestandsbeamte in den Fällen a) bis i) die ausgewiesenen Geldbeträge erhalten hat, und zwar zur freien Verfügung. Dabei entsprachen die Hinweise "Bürobedarf" oder ähnliches in den Unterlagen A. nur einem Vorwand, unter dem der Ruhestandsbeamte die genannten Geldbeträge in Anspruch nahm. Für Arno A. diente dieser Vorwand zugleich zur Verschleierung des wahren Sachverhalts. Der Senat hält es zwar nicht für ausgeschlossen, daß der Ruhestandsbeamte von diesem Geld teilweise tatsächlich Büromaterial für seine Kollegen gekauft hat, um ihnen einen Gefallen zu tun. Damit läßt sich erklären, daß der Ruhestandsbeamte der Firma A. Quittungen über den Kauf von Büromaterial vorlegen konnte, die zu den Zahlungsunterlagen genommen wurden. Gleichwohl handelte es sich nicht um zweckgebundene Zahlungen, für die der Ruhestandsbeamte auftragsgemäß für den Baubezirk bestimmtes Material, das dort fehlte, zu beschaffen gehabt hätte. Das ergibt sich im einzelnen aus der Beweiswürdigung im Urteil des Bundesdisziplinargerichts auf S. 9 bis 11 des Urteilsabdrucks. Ihr schließt sich der Senat in vollem Umfang an und nimmt darauf Bezug.
2.
Zu den Aufgaben des Ruhestandsbeamten als Einsatzplatzbeamter gehörte auch, für anfallende Lagerarbeiten einen Abruf an die jeweilige Zeitvertragsfirma bzw. einen entsprechenden Auftrag zu schreiben und nach Erledigung die Stundenlohnzettel zu bearbeiten und die Abrechnung vorzubereiten. Zumindest in einem Fall bescheinigte er zugunsten der Firma A. eine weit überhöhte Stundenzahl, so daß der Firma zum Teil ein Ausgleich für die von ihr angeblich für Büromaterial gezahlten Beträge zufloß. Zu dem oben unter 1. d) dargestellten Sachverhalt fanden sich Belege, aus denen sich im einzelnen ergibt, daß die Barzuwendung vom 12. März 1975 in Höhe von 492 DM mit einem Abrufauftrag zur Bauübersicht 526687 über den laufenden Zeitvertrag verrechnet wurde. Aus dem Vermerk auf dem Stundenlohnzettel der Firma A. "lt. Frings 2 je 5,0 Std." ergibt sich, daß tatsächlich nur zwei (Bauhelfer) je 5 Stunden gearbeitet haben, obwohl von der Firma 4 Bauhelfer für je 8 Stunden (522,24 DM) sowie ein Lkw-Einsatz mit Führer (230,88 DM) in Rechnung gestellt wurden. Statt 753,12 DM hatte die Deutsche Bundespost nur 163,20 DM zahlen müssen.
Der Ruhestandsbeamte selbst hat den überhöhten Stundensatz der Firma A. mit seiner Unterschrift am 11. März 1975 (das Datum 11. Februar 1975 ist offensichtlich ein Schreibfehler) auf dem Stundenlohnbericht anerkannt, als die angeblich ganztägigen Arbeiten vom gleichen Tage noch gar nicht beendet sein konnten. Auffällig ist ferner, daß ebenfalls an diesem Tag erst der Abrufauftrag ausgefertigt, gleichzeitig aber auch schon der Vorbinder für Leistungen nach Abschluß der Arbeiten geschrieben und vom Bauleiter B. unterschrieben wurde. Das läßt alles nur den Schluß zu, daß der Ruhestandsbeamte wußte, daß es sich um fiktive Arbeitsstunden handelte, mit deren Verrechnung der Firma A. ein finanzieller Vorteil verschafft werden sollte, der dieser Firma jedenfalls in dieser Form und Höhe nicht zustand. Der Zeuge Arno A. hat im übrigen in seiner Einlassung zugegeben, daß die von ihm nach seinen Unterlagen angeblich für Büromaterial gezahlten Beträge über den jeweiligen Zeitvertrag verrechnet wurden, u.a. eben durch Angabe eines höheren Stundensatzes bei Lagerarbeiten. Es sei in jedem Fall sicher, daß er in irgendeiner Weise zu den von ihm ausgelegten Geld gekommen sei.
3.
Nicht für überführt hält der Senat den Beamten, soweit ihm vorgeworfen wird, im Zusammenhang mit den unter Ziffer 1. Buchstabe f), h) und i) dargelegten Zuwendungen an ihn unrechtmäßige Manipulationen bei der Abrechnung von Auftragnehmerleistungen vorgenommen zu haben. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen im Urteil des Bundesdisziplinargerichts auf S. 14 bis 16 (zu Ziffer 3.). Darauf wird Bezug genommen.
4.
Im Ergebnis verbleibt es somit dabei, daß der Ruhestandsbeamte Beträge von insgesamt 2.292 DM zur freien Verfügung erhalten hat. Sie sind ihm auch im Sinne des § 70 BBG "in bezug auf sein Amt" zugewendet worden. Dieser Begriff geht, wie der Senat wiederholt entschieden hat, über den Bereich von Diensthandlungen im Sinne der §§ 331 und 332 StGB hinaus. Das Amt im Rahmen des § 70 BBG umfaßt nicht nur das engere Gebiet der Amtshandlung, sondern den weiteren Bereich der Amtsstellung des Beamten. Für die Amtsbezogenheit einer Zuwendung reicht mithin auch eine nur mittelbare Beziehung zum Amt aus. Während bei der Bestechung die angesonnene Amtshandlung hinreichend konkretisiert oder konkretisierbar sein und in einem funktionalen und nicht nur kausalen Zusammenhang mit dem Amt stehen, d.h. in den Kreis der dem Beamten an sich übertragenen Obliegenheiten fallen muß oder von ihm nur vermöge seiner amtlichen Stellung vorgenommen werden kann, setzt der Begriff der Amtsbezogenheit im Sinne des Bundesbeamtengesetzes den Zusammenhang mit einer solchermaßen konkretisiert vorgestellten Amtshandlung nicht voraus (vgl. Urteil vom 8. April 1986 - BVerwG 1 D 145.85 - und Urteil vom 25. August 1987 - BVerwG 1 D 7.87 -). Kommt es somit nur auf eine mittelbare Beziehung zum Amt an, so ist dieses Erfordernis schon mit Rücksicht darauf gegeben, daß Beziehungen zwischen Arno A. und dessen Bauunternehmen einerseits und dem Ruhestandsbeamten andererseits nur im Hinblick auf den dienstlich-geschäftlichen Bereich bestanden haben. Es ist damit auszuschließen, daß die Zuwendungen an den Beamten durch Umstände veranlaßt sein könnten, die nicht mit seiner dienstlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Da die Zuwendungen nicht genehmigt waren, handelt es sich um eine verbotene Geschenkannahme auch unabhängig davon, ob der Ruhestandsbeamte von einem Teil der Gelder Büromaterial für seine Dienststelle angeschafft hat, etwa um seinen Kollegen eine Freude zu machen. Wenn es so gewesen sein sollte, dann trat er selbst gegenüber seinen Kollegen als Zuwender, zumindest als "Organisator" von Annehmlichkeiten auf und nutzte insofern für eigene Zwecke, daß ihn die Zahlungen der Firma A. dazu in die Lage versetzt hatten.
Zumindest in einem Fall hat der Ruhestandsbeamte auch Rechnungsunterlagen fingiert bzw. an deren Manipulation mitgewirkt, um der Firma Arno A. einen so ihr nicht zustehenden finanziellen Vorteil zu verschaffen. Er hat sich insoweit ungetreu verhalten.
Insgesamt hat der Ruhestandsbeamte dadurch ein eigennütziges und achtungs- wie vertrauenswidriges Verhalten im Sinne des § 54 Satz 2 und 3 BBG gezeigt. Die verbotene Geschenkannahme verstieß gegen § 70 BBG. Darin liegt ein einheitliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG, das der Beamte nach Überzeugung des Senats schuldhaft begangen hat. Auch insoweit folgt der Senat dem Sachverständigen Prof. Dr. Dr. B. der in seinem dem Senat erstatteten Gutachten zu dem abschließenden Ergebnis gekommen ist, die Annahme einer schuldfähigkeitsrelevanten Beeinträchtigung für die Zeit von Februar 1974 bis Juni 1976 lasse sich rückblickend bei dem Ruhestandsbeamten nicht begründen, zumal er in dieser Zeit offenbar voll dienstfähig gewesen sei. Von der Schuldfähigkeit eines erwachsenen Menschen ist im Regelfall auszugehen. Anhaltspunkte dafür, daß bei dem Ruhestandsbeamten im Tatzeitraum 1975 bis 1976 eine die Schuldfähigkeit beeinträchtigende oder gar ausschließende krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit vorgelegen haben könnte, hat der Sachverständige ausgeschlossen. Vor allem hat er der vom Ruhestandsbeamten behaupteten Tablettenabhängigkeit im Tatzeitraum keinen Krankheitswert zuerkannt. Es ist daher mit dem Sachverständigen anzunehmen, daß die Schuldfähigkeit des Beamten im Tatzeitraum nicht im Sinne der §§ 20 oder 21 StGB ausgeschlossen oder beeinträchtigt war.
5.
Das Dienstvergehen hätte die Dienstentfernung des Beamten unabweisbar gemacht, wenn er nicht inzwischen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. Bei einem Ruhestandsbeamten ist in diesen Fällen auf Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BDO). Die selbstlose, uneigennützige und auf keinerlei persönlichen Vorteil oder materiellen Gewinn bedachte Führung der Amtsgeschäfte ist eine der wesentlichen ethischen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vergünstigungen annimmt, setzt das Ansehen seiner Behörde und der Beamtenschaft ohne Rücksicht darauf herab, ob sein Verhalten zugleich auch strafrechtlich von Bedeutung ist; ferner gefährdet er das Vertrauen seines Dienstherrn in seine Zuverlässigkeit; denn er erweckt zugleich allgemein den Eindruck, für Amtshandlungen käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht allein von objektiven Notwendigkeiten und sachlichen Erwägungen leiten zu lassen. Das kann im Interesse einer ordnungsgemäßen, funktionstüchtigen, zweckmäßig und sachgerecht arbeitenden Verwaltung nicht hingenommen werden.
Der Rechtsprechung des erkennenden Senats läßt sich in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ein allgemeines Prinzip dahin entnehmen, daß Zuwendungen in bezug auf das Amt jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen, wenn der begünstigte Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen oder entgegengenommenen Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen oder wenn die Zuwendung in Geld bestanden hat. Denn die Hemmschwelle muß dort, wo Bargeld in bezug auf den Dienst im Spiele steht, ganz besonders hoch angesetzt sein. Ein Beamter, der sich über diese Hemmschwelle dennoch hinwegsetzt und Geld zum persönlichen Vorteil annimmt, läßt damit ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit, für das er einzutreten hat, erkennen. Ein solcher Beamter macht sich in jedem Fall vertrauensunwürdig, und das schließt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses aus (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 9. März 1988 - BVerwG 1 D 74.87 -).
6.
Milderungsgründe, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Dem Ruhestandsbeamten sind mehrmals im Abstand von mehr als einem Jahr Beträge zugewendet worden, die an Höhe nicht unerheblich und auch in bezug auf seine Dienstbezüge von Bedeutung waren, und die die Grenzen dessen, was noch als konventionell gelten und daher womöglich geduldet werden könnte, weit übersteigen. Für eine besondere Versuchungssituation oder dafür, daß der Ruhestandsbeamte Grund zu der Annahme gehabt hätte, Zuwendungen dieser oder ähnlicher Art seien gang und gäbe und würden letztlich sogar von Vorgesetzten toleriert, ist nichts ersichtlich.
Gute fachliche Leistungen und Straffreiheit können nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen das Vertrauen zwischen Dienstherrn und Beamten sowie Öffentlichkeit und Beamten als objektiv zerstört angesehen werden muß, nicht als Milderungsgründe anerkannt werden und dazu führen, von der notwendigen Höchstmaßnahme abzusehen. Das müßte auch gelten, wenn der Ruhestandsbeamte im Tatzeitraum - wie die Vorinstanz zu seinen Gunsten angenommen hat - nur vermindert schuldfähig gewesen wäre. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen im Urteil des Bundesdisziplinargerichts Bezug und verweist auf seine ständige Rechtsprechung.
7.
Muß es danach bei der vom Bundesdisziplinargericht verhängten disziplinaren Höchstmaßnahme bleiben, so ist es allerdings gerechtfertigt, zugunsten des Beamten die Dauer des ihm bereits vom Bundesdisziplinargericht gewährten Unterhaltsbeitrags auf ein Jahr zu verlängern. Der Senat hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, daß der Ruhestandsbeamte schon seit Jahren zeitweise in einer geschlossenen Anstalt leben muß und daß die Wiederherstellung seiner Gesundheit kaum zu erwarten ist. Der Senat geht deshalb davon aus, daß das Nachversicherungsverfahren für den Ruhestandsbeamten unmittelbar in die Verrentung führen wird, weshalb er die Dauer des Unterhaltsbeitrags auf die voraussichtliche Dauer des Rentenverfahrens erstreckt hat. Sollte die Zahlung der Rente vor Ablauf eines Jahres einsetzen, so ist sie gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 BDO auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen.
8.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Pellnitz
Sträter