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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1999, Az.: BVerwG 1 WB 59.99

Gewährung von Urlaub unter Wegfall der Besoldung im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes; Umfang der gerichtlichen Nachprüfung betreffend die Frage der Annahme eines wichtigen Grundes für die Gewährung von Sonderurlaub

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 59.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst i.G. Wessling und Oberstleutnant Heck als ehrenamtliche Richter
am 9. Dezember 1999
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1965 geborene Antragsteller, der am 1. Juli 1985 auf Grund freiwilliger Verpflichtung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eintrat, ist Soldat auf Zeit mit einer bis 30. Juni 2001 festgesetzten Dienstzeit. Am 1. Oktober 1986 wurde er zum Studium der Zahnmedizin unter Gewährung von Ausbildungsgeld beurlaubt und erhielt am 3. Februar 1992 seine Approbation als Zahnarzt. Die Ernennung zum Oberstabsarzt erfolgte mit Wirkung vom 1. April 1994. Derzeit wird er als Leiter der Zahnarztgruppe A K. ... Standortsanitätszentrum F., verwendet.

2

Seit 1991 beantragte der Antragsteller mehrfach erfolglos seine vorzeitige Entlassung bzw. eine Verkürzung seiner Dienstzeit, um die Zahnarztpraxis seines Vaters übernehmen zu können.

3

Mit Schreiben vom 12. April 1999 stellte der Antragsteller erneut den Antrag, seine Dienstzeit auf 14 Jahre zu verkürzen, hilfsweise, ihn vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2001 unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu beurlauben, bzw. ihn vorzeitig aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu entlassen.

4

Mit Bescheid vom 15. Juni 1999 lehnte der Amtschef des Personalamts der Bundeswehr (PersABw) die Anträge auf Dienstzeitverkürzung bzw. auf Entlassung ab. Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein, über die noch nicht entschieden wurde.

5

Mit Bescheid vom 23. Juni 1999 lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - den Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub mit der Begründung ab, der Beurlaubung stünden dienstliche Gründe entgegen.

6

Mit Schreiben vom 12. Juli 1999 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der BMVg - PSZ III 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 31. August 1999 dem Senat vorgelegt.

7

Der Antragsteller begründet seinen Antrag im wesentlichen mit der Notwendigkeit, die väterliche Zahnarztpraxis möglichst bald zu übernehmen, Sein Vater habe Ende 1998 die Kassenzulassung aus gesundheitlichen Gründen zurückgeben müssen. Einem Soldaten könne Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege und der Beurlaubung dienstliche Gründe nicht entgegenstünden. Die vom BMVg gegen seine Beurlaubung angeführten dienstlichen Gründe überzeugten ihn nicht, da in der Vergangenheit auch Zahnärzte nach dem Personalstärkegesetz entlassen worden seien. Im übrigen verzichte die Bundeswehr gegenwärtig sogar darauf, wehrpflichtige Zahnärzte einzuziehen. Diesen werde vielmehr mitgeteilt, daß derzeit genügend Zahnärzte zur Verfügung stünden, so daß eine Einstellung zur Ableistung des Grundwehrdienstes als Zahnarzt nicht möglich sei. Ein derart widersprüchliches Verhalten verstoße in eklatanter Weise gegen die Wehrgerechtigkeit.

8

Er beantragt sinngemäß,

den Ablehnungsbescheid vom 23. Juni 1999 aufzuheben und den BMVg zu verpflichten, ihm Sonderurlaub bis zum 30. Juni 2001 zu gewähren.

9

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Gewährung eines zweijährigen Sonderurlaubs. Ungeachtet der Frage, ob die vom Antragsteller angeführten Gründe als wichtiger Grund anzusehen seien, könne der beantragte Sonderurlaub aus dienstlichen Gründen nicht gewährt werden. Wie dem Antragsteller bereits im Bescheid des Amtschefs des PersABw mitgeteilt worden sei, bestehe im Bereich des Heeres eine Vakanz von 17 Dienstposten Sanitätsoffizier Zahnarzt. Für den Fall seiner Beurlaubung würde diese Vakanz weiter vergrößert. Zudem werde der Antragsteller auf seinem Dienstposten in Kirchham zur Versorgung der auf die Zahnarztgruppe angewiesenen Soldaten dringend benötigt, da eine ständige interne Vertretung dort nicht realisierbar sei.

11

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ III 5 - 613/99 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Teile A, B und C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

12

II

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den BMVg unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 23. Juni 1999 zu verpflichten, ihm Sonderurlaub bis 30. Juni 2001 zu gewähren. Dieser Antrag ist trotz des eingetretenen Zeitablaufs in bezug auf den ursprünglich beantragten Urlaubsbeginn zulässig (vgl. Urteile vom 19. Mai 1988 - BVerwG 2 A 4.87 - <BVerwGE 79, 336 [ff.]> und vom 25. Juni 1992 - BVerwG 2 C 14.90 - <Buchholz 232.4 § 1 Nr. 1> sowie Beschlüsse vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 WB 95.98 - <NZWehrr 1999, 203 = ZBR 1999, 313> und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 WB 15.99 - <NZWehrr 1999, 207 = ZBR 1999, 313> jeweils m.w.N.).

13

Der zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.

14

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub bis zum Ende seiner Verpflichtungszeit. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978) i.V.m. § 9 der Verordnung über den Urlaub von Soldaten (Soldatenurlaubsverordnung - SUV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134) kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung nur gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Beurlaubung dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine entsprechende Regelung ist in Nr. 83 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen (AusfB) SUV (ZDv 14/5 F 511) enthalten. Soweit Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge von mehr als drei Monaten beantragt wird, kann er nur in besonders begründeten Fällen gewährt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SUrlV i.V.m. Nr. 83 Abs. 1 Satz 2 AusfB SUV). Dies ist hier nicht der Fall.

15

Die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub anzunehmen ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1973 - BVerwG 1 WB 85.73 - <BVerwGE 46, 173>, vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 137.91 - <ZBR 1992, 310 = DÖV 1992, 928> und vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 46.95 - <Buchholz 236.12 § 9 Nr. 1 = NZWehrr 1996, 162> m.w.N.). Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr erfordert es grundsätzlich, daß Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die übernommene Verpflichtung, Dienst zu leisten, in vollem Umfang erfüllen (Beschlüsse vom 26. Oktober 1973 - BVerwG 1 WB 85.73 - <a.a.O. S. 174> und vom 19. November 1998 - BVerwG 1 WB 21.98 - <Buchholz 236.12 § 9 Nr. 3>). Daraus folgt, daß eine Beurlaubung aus wichtigem Grund nicht schon dann in Betracht kommt, wenn der Soldat seine Belange selbst für wichtig erachtet, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung wichtig und schutzwürdig sind (vgl. Beschlüsse vom 7. September 1988 - BVerwG 1 WB 104.87 - <BVerwGE 86, 65>, vom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB 56.93 - <BVerwGE 93, 389 [f.] = NZWehrr 1994, 211>, vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 58.98 - und vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 36.99 -). Je länger der beantragte Sonderurlaub dauern soll, um so stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung des Soldaten berührt und um so höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Beurlaubungsgrundes zu stellen. Handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen besonders langen, sich über einen Zeitraum von fast zwei Jahren erstreckenden Sonderurlaub, können die persönlichen Belange des Soldaten als wichtiger Grund nur dann anerkannt werden, wenn er sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als eine wirkliche Zwangslage darstellt (vgl. Beschlüsse vom 15. März 1989 - BVerwG 1 WB 161.88 - <DokBer B 1989, 241>, vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 137.91 - <a.a.O.>, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 46.95 - <a.a.O.>, vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 58.98 - und vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 36.99 -).

16

Die vom Antragsteller angeführte Notwendigkeit der Übernahme der väterlichen Zahnarztpraxis stellt keinen wichtigen Grund im vorgenannten Sinne dar. Dem Antragsteller waren bei seiner freiwilligen Verpflichtung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in der Bundeswehr und der Aufnahme des Studiums der Zahnmedizin unter Gewährung von Ausbildungsgeld die wesentlichen Umstände der geplanten Übernahme der zahnärztlichen Praxis seines Vaters bekannt. Ein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub ist auch nicht darin zu sehen, daß sich die Zulassungspraxis der Zahnärztekammern seit Inkrafttreten der Gesundheitsreform verschlechtert hat. Der verständliche Wunsch des Antragstellers, die väterliche Zahnarztpraxis sobald irgend möglich zu übernehmen, entbindet ihn nicht von seinen freiwillig mit der Begründung des Wehrdienstverhältnis übernommenen Verpflichtungen. Seine Behauptung, er leiste infolge des Zusammentreffens ungünstiger Ereignisse, nicht aber auf Grund freiwilliger Verpflichtung bei der Bundeswehr Dienst, bedarf angesichts der sich in den Akten befindlichen Unterlagen keiner näheren Erörterung. Auch die Fürsorgepflicht gebietet es nicht, einen Soldaten, wenngleich zeitlich begrenzt, in vollem Umfang von seiner Dienstleistungspflicht zu entbinden.

17

Der vom Antragsteller beantragten Beurlaubung stehen zudem dienstliche Gründe entgegen. Nach dem Vorbringen des BMVg besteht im Bereich des Heeres bereits jetzt eine erhebliche Vakanz an Zahnärzten, die im Falle der Beurlaubung des Antragstellers weiter erhöht würde. Außerdem wird der Antragsteller auf seinem Dienstposten in K. zur Versorgung der auf die Zahnarztgruppe angewiesenen Soldaten dringend benötigt. Bei der Frage, welcher Personalbedarf in einzelnen Bereichen besteht, handelt es sich nicht um einen gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Derartige Bedarfsermittlungen dienen vornehmlich der Verwirklichung planerischer Vorstellungen und stellen organisatorische Maßnahmen dar, mit deren Hilfe der BMVg den Auftrag der Bundeswehr realisieren will. Sie stehen damit grundsätzlich außerhalb der Kriterien von Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit. Es handelt sich dabei vielmehr in erster Linie um Zweckmäßigkeitsfragen, die, wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung des Soldaten begründen oder ausschließen, bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als gegeben hingenommen werden müssen (Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [97]>, vom 29. November 1988 - BVerwG 1 WB 7.88 - <DokBer B 1989, 73>, vom 21. September 1993 - BVerwG 1 WB 82.92-, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 16.98 - und vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 36.99 -). Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Bundeswehr an die Stelle derjenigen dazu berufenen Vorgesetzten zu setzen. Der BMVg darf einen längerfristigen Sonderurlaub nicht nur dann ablehnen, wenn die Leistungsfähigkeit eines militärischen Verbandes oder einer militärischen Ausbildungsstätte dadurch ernsthaft beeinträchtigt würde; vielmehr genügt für die ablehnende Entscheidung, daß in dem betreffenden militärischen Bereich auf Grund der Beurlaubung erkennbare Schwierigkeiten überwunden werden müßten (Beschluß vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 58.98 - m.w.N.). Dies ist hier der Fall, da der BMVg insoweit unwidersprochen vorgetragen hat, daß die zahnärztliche Versorgung für die im dortigen Bereich eingesetzten Soldaten durch eine längerfristige Beurlaubung des Antragstellers gefährdet wäre.

18

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Wessling
Heck