Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.05.1988, Az.: BVerwG 2 A 4/87
Beamter; Urlaub; Vorzeitige Beendigung; Familiäre Gründe; Ermessensentscheidung; Beiderseitige Belange
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 A 4/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12608
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 72a BBG
- § 79 BBG
- § 79a Abs. 1 Nr. 2 BBG
- Art. 6 Abs. 4 GG
Fundstellen
- BVerwGE 79, 336 - 339
- DVBl 1988, 198
- DVBl 1988, 1062-1063 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 314 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1988, 1130-1131 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1989, 58
Redaktioneller Leitsatz
Ein Beamter hat keinen Anspruch darauf, daß ein Urlaub vorzeitig beendet wird, der auf Antrag nach Abs. 1 Nr. 2a aus familiären Gründen gewährt wurde.
Zu den Merkmalen einer Ermessensentscheidung, welche die beiderseitigen Belange der Ermessensentscheidung berücksichtigt.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Regierungssekretärin im Dienst der Beklagten. Diese gewährte ihr auf Antrag gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 2 a BBG für die Zeit vom 9. März 1987 bis einschließlich 9. Mai 1989 Urlaub ohne Dienstbezüge zur Betreuung und Erziehung ihrer Tochter. Den Antrag der Klägerin, diese Beurlaubung mit Wirkung vom 23. November 1987 aufzuheben, lehnte die Beklagte ab, weil die Mutterschutzfrist für das von der Klägerin erwartete zweite Kind nach dem beigefügtenärztlichen Attest vom 21. November 1987 beginne. Sie lehnte durch Bescheid vom 4. September 1987 auch deren erneuten Antrag ab, die Beurlaubung zum 1. November 1987 aufzuheben: Der Dienstposten der Klägerin sei bei Genehmigung des Erziehungsurlaubes anderweitig besetzt worden. Bei Aufhebung der Beurlaubung müßte die Klägerin deshalb in ein neues Aufgabengebiet eingearbeitet werden. Für die Dienstposten des mittleren Dienstes werde allgemein mit einer Einarbeitungszeit von vier Monaten gerechnet. Die Zeit von drei Wochen bis zum Beginn der Schutzfrist am 21. November 1987 reiche dafür nicht aus.
Die Klägerin hat nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 4. September 1987 und vom 30. September 1987 zu verpflichten, ihre Beurlaubung mit Wirkung vom 1. November 1987 aufzuheben.
Sie führt aus, sie habe einen Rechtsanspruch auf Widerruf der Beurlaubung. Die Fürsorgepflicht gebiete, eine Vollzeitbeurlaubung zu widerrufen, wenn eine Beamtin dies beantrage und keine dienstlichen Gründe entgegenstünden. Der Beklagten sei es verwehrt, sich insoweit auf die Mutterschutzverordnung zu berufen. Es dürfe auch nicht berücksichtigt werden, daß eine Mutter die Möglichkeit habe, nach der Erziehungsurlaubsverordnung Erziehungsurlaub zu beantragen. Eine andere Auffassung verstoße gegen Art. 6 Abs. 4 GG.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im einzelnen trägt sie vor, sie habe das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäß und unter Berücksichtigung der auch jetzt noch unverändert bestehenden Umstände des Einzelfalles ausgeübt. Sie habe nach der Urlaubsbewilligung personelle Vorkehrungen für den gesamten beantragten Beurlaubungszeitpunkt treffen müssen. Eine für den Einsatz der Klägerin geeignete Planstelle stehe derzeit nicht zur Verfügung. Sowohl haushaltsrechtliche als auch dienstrechtliche Notwendigkeiten stünden der beantragten Aufhebung der Beurlaubung entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und wegen des Sachverhalts im übrigen auf die Gerichtsakten, die die Klägerin betreffende Personalakte sowie die Widerspruchsakte verwiesen.
II.
Für die Entscheidung über die Klage ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zuständig.
Die Klage ist zulässig. Dabei ist unerheblich, daß die Klägerin nach dem im Klageantrag und in ihrem gesamten Vorbringen zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzziel den Widerruf ihrer Beurlaubung von einem nunmehr bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt - ab 1. November 1987 - begehrt. Sie kann zwar wegen Zeitablaufs ihren Dienst nicht mehr rückwirkend antreten, wohl aber die Rechtswirkungen des Urlaubs ohne Dienstbezüge gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 2 a BBG auch für eine in der Vergangenheit liegende Zeit beseitigen (vgl. auch Urteil vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 12.85 -<Buchholz 232.4 § 7 Nr. 1>). Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die für die Klägerin als Bundesbeamtin allein maßgebliche Bestimmung des § 79 a BBG regelt - anders als die von ihr angeführte Vorschrift des § 85 a des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - nicht die Frage, ob und ggf. wann ein antragsgemäß gewährter Urlaub ohne Dienstbezüge auf Wunsch des Beamten vorzeitig beendet werden kann. Eine einseitige Erklärung des Beamten genügt hierfür nicht, weil die Gestaltung des Dienstverhältnisses nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht der (einseitigen) Disposition des Beamten überlassen ist (Beschluß vom 10. April 1975 - BVerwG 6 B 81.74 -<Buchholz 232 § 89 Nr. 6> sowie Urteil vom 26. Juni 1986 - BVerwG 2 C 13.83 - <Buchholz 235 § 2 Nr. 7>; vgl. auch § 72 a Abs. 2 Satz 4 BBG). Dieser hat grundsätzlich auch keinen Rechtsanspruch darauf, daß der Dienstherr auf Antrag den Urlaub widerruft, wohl aber nach allgemeinen Grundsätzen auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung. Da der Dienstherr im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung für die gesamte Dauer eines antragsgemäß gewährten Urlaubs personalwirtschaftliche Maßnahmen treffen muß, handelt er in der Regel rechtmäßig, wenn er bei unverändert fortbestehenden Voraussetzungen für die Gewährung des Urlaubs im Hinblick auf eine geordnete Personalwirtschaft eine vorzeitige Wiederaufnahme der Dienstleistung ablehnt. Dabei hat er allerdings der fortbestehenden Fürsorgepflicht gegenüber dem beurlaubten Beamten (§ 79 BBG) Rechnung zu tragen. Beruht der Antrag nicht nur auf einer Sinnesänderung des Beamten, sondern bringt dieser schwerwiegende Gründe vor, insbesondere eine unvorhersehbare Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse, die eine Fortsetzung des Urlaubs ohne Dienstbezüge unzumutbar bzw. als Härte erscheinen lassen (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 72 a Abs. 2 Satz 5 BBG), so hat der Dienstherr diese Gesichtspunkte gegenüber den dienstlichen Belangen abzuwägen und die personalwirtschaftlichen Möglichkeiten einer Wiederaufnahme des Dienstes eingehend zu prüfen. Steht keine entsprechende Planstelle zur Verfügung oder besteht unabhängig davon in der Verwaltung kein personeller Bedarf, so darf er in jedem Falle einen derartigen Antrag auf Widerruf des Urlaubs ermessensfehlerfrei ablehnen.
Ausgehend von diesen Erwägungen ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen, unter denen der Klägerin antragsgemäß Urlaub nach § 79 a Abs. 1 Nr. 2 a BBG gewährt worden ist, bestehen unverändert fort. Die Fortsetzung des Urlaubs bedeutet für sie keine Härte und ist für sie nicht unzumutbar. Eine - gemäß § 38 Abs. 1 VwVfG der Schriftform bedürftige - Zusage, daß der Urlaub auf Antrag vorzeitig beendet werden könne, ist ihr nicht erteilt worden. - Da der früher von ihr wahrgenommene Dienstposten wegen ihrer Beurlaubung anderweitig besetzt worden ist, hätte sie sich zudem nach einer längeren Unterbrechung ihrer dienstlichen Tätigkeit für eine voraussichtlich nur kurzfristige Beschäftigung kurz vor Beginn der Mutterschutzfrist auf einem anderen Dienstposten einarbeiten müssen. Dies wäre - wie die Beklagte überzeugend ausgeführt hat - ohne daß dies einer weiteren Vertiefung oder gar einer Beweisaufnahme bedürfte, weder haushaltsrechtlich noch dienstrechtlich sinnvoll möglich - jedenfalls aber nicht geboten - gewesen. Der Hinweis der Klägerin auf eine frühere sechswöchige vertretungsweise Tätigkeit auf einem anderen Dienstposten führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie behauptet außerdem auch selbst nicht, daß dieser Dienstposten frei gewesen wäre.
Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist auch mit Art. 6 Abs. 4 GG, nach dem jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft hat, vereinbar. Zwar verbietet Art. 6 Abs. 4 GG nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in einem obiter dictum (BVerfGE 44, 211 <215 f.>) es grundsätzlich, in der Schwangerschaft einer Bewerberin einen sachlich vertretbaren Grund (einen vorübergehenden Mangel der Eignung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG) zu erblicken, der es rechtfertigt, die Berufung ins Beamtenverhältnis bis zum Ablauf des absoluten Beschäftigungsverbots für Schwangere zurückzustellen. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft aber keine Übernahme in ein Beamtenverhältnis, sondern die vorzeitige Wiederaufnahme der Dienstleistung nach antragsgemäß gewährten Urlaub ohne Veränderung der für die Beurlaubung maßgebenden Voraussetzungen. Die Eignung der Klägerin wird wegen der Schwangerschaft nicht in Frage gestellt. Maßgebend sind vielmehr die von der Beklagten anläßlich der antragsgemäß gewährten Beurlaubung für deren gesamte Dauer getroffenen personalwirtschaftlichen Maßnahmen. Art. 6 Abs. 4 GG gebietet zwar, eine Beamtin während der Schutzfristen vor und nach einer Niederkunft vor wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren (BVerfGE 32, 273 <277>; 60, 68 <74>; BVerwGE 47, 23 <27 f.>; 61, 79 <85>; Urteil vom 10. Mai 1984 - BVerwG 2 C 6.81 - <Buchholz 235 § 38 Nr. l>), nicht aber, ihr unter Vernachlässigung dienstrechtlicher und haushaltsrechtlicher Belange wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).