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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.05.1999, Az.: BVerwG 1 WB 15.99

Versetzung eines Berufssoldaten; Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub zur Durchführung des Familienumzugs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.05.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 15.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DokBer B 1999, 286-288
  • NZWehrR 1999, 207-208
  • NZWehrr 1999, 207-208
  • ZBR 1999, 313

Amtlicher Leitsatz

Für einen dienstlich veranlaßten Umzug an einen anderen Ort steht einem Soldaten nach der Sonderurlaubsverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. April 1997 nur ein Tag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu.

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 20. Mai 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst Koch, Oberfeldarzt Dörfler als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1944 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2002 endet. Vom 1. Oktober 1994 bis 28. September 1998 wurde er beim Luftwaffenkommando Süd als Personalgeneralstabsoffizier und Abteilungsleiter verwendet und mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 unter Zusage der Umzugskostenvergütung als Referent zum Führungsstab der Streitkräfte in B. versetzt.

2

Am 17. September 1998 beantragte der Antragsteller, ihm anläßlich seines Umzugs von Sch. nach B. für die Zeit vom 5. Oktober bis 7. Oktober 1998 drei Tage Sonderurlaub sowie zwei Tage Erholungsurlaub zu gewähren. Mit Bescheid vom 30. September 1998 lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ IV 1 - den Antrag unter Hinweis auf die Regelung in der ZDv 14/5 ab. Auf seinen erneuten Antrag vom 29. September 1998 wurden dem Antragsteller ein Tag Sonderurlaub und vier Tage Erholungsurlaub zur Durchführung seines Umzugs bewilligt.

3

Gegen den Bescheid vom 30. September 1998 erhob der Antragsteller am 2. Oktober 1998 "Beschwerde". Der BMVg - PSZ III 5 - hat den Rechtsbehelf als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 9. Februar 1999 dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - vorgelegt.

4

Der Antragsteller begründet seinen Antrag im wesentlichen damit, daß er bei der Durchführung des Umzuges persönlich habe anwesend sein müssen, da er verpflichtet gewesen sei, die Richtigkeit der Speditionsabrechnung mit seiner Unterschrift zu bestätigen. In seinem Falle seien hierfür mindestens eineinhalb Tage für das Einladen und nochmals mindestens eineinhalb Tage für das Ausladen des Umzugsgutes notwendig gewesen. Der Dienstherr mute ihm somit zu, die Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem durch die dienstliche Versetzung veranlaßten unumgänglichen Zeitaufwand für den Umzug aus dem für die Erholung bestimmten Jahresurlaub zu bestreiten. Bei insgesamt dreizehn Umzügen hätte er deshalb nahezu einen gesamten Jahresurlaub aufwenden müssen, um die durch die dienstlich veranlaßten Versetzungen erforderlichen Familienumzüge durchzuführen. Durch die Regelung in der Sonderurlaubsverordnung, für Umzüge lediglich einen Tag Sonderurlaub zu gewähren, hindere der Dienstherr den verantwortlichen Vorgesetzten an der sachgerechten Wahrnehmung seiner ihm durch das Soldatengesetz auferlegten Fürsorgepflicht. Er empfinde es als Benachteiligung, daß der Dienstherr ihm zumute, neben der zusätzlichen Belastung durch die Versetzung auch noch einen nicht unerheblichen Teil der ihm für die Erholung zustehenden Urlaubstage zur Durchführung des Familienumzugs aufzubringen. Es sei völlig systemfremd und fürsorgepflichtwidrig, wenn der Dienstherr für einen derartigen Umzug lediglich einen Tag Sonderurlaub gewähre.

5

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

6

Zur Begründung trägt er vor:

7

§ 12 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz Nr. 3 der Sonderurlaubsverordnung sehe ausdrücklich vor, für den Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlaß Sonderurlaub von einem Tag zu gewähren. Eine entsprechende Regelung finde sich in Nr. 80 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung. Die vom Antragsteller gerügte Beschränkung auf einen Arbeitstag Sonderurlaub sei mit der 73. Änderung zum Bundesangestelltentarifvertrag vom 17. Juni 1996 vorgenommen und vom Verordnungsgeber in dem Bestreben nach weitgehender urlaubsrechtlicher Gleichbehandlung aller öffentlichen Bediensteten in die Sonderurlaubsverordnung und vom BMVg in die Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnungübernommen worden. Diese Regelung lasse eine Ermessensentscheidung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten hinsichtlich der Dauer des Sonderurlaubs für dienstlich veranlaßte Umzüge nicht mehr zu. Der BMVg - PSZ IV 1 - habe daher den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt.

8

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ III 5 - 1110/98 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Teile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

9

II

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des BMVg, ihm nachträglich für die Durchführung seines Umzugs vom 5. bis 7. Oktober 1998 zwei weitere Tage Sonderurlaub zu gewähren. Dieser Antrag ist trotz des eingetretenen Zeitablaufs zulässig (Urteile vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 12.85 - <Buchholz 232.4 § 7 Nr. 1>, vom 19. Mai 1988 - BVerwG 2 A 4.87 - <BVerwGE 79, 336 [ff.]>, vom 25. Juni 1992 - BVerwG 2 C 14.90 - <Buchholz 232.4 § 1 Nr. 1> sowie Beschluß vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 58.98 -). Der Antragsteller kann zwar den abgelehnten Sonderurlaub nicht mehr antreten, wohl aber den Verlust des statt dessen in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs ausgleichen.

10

Der sonach zulässige Antrag kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Antragsteller hat wegen des aus dienstlichen Gründen veranlaßten Umzugs keinen Anspruch auf Sonderurlaub von mehr als einem Tag.

11

Nach § 9 der Soldatenurlaubsverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134) gelten für den Sonderurlaub der Soldaten die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend. § 12 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz Nr. 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978) sieht im Gegensatz zu der bis zum 24. April 1997 geltenden Fassung des § 12 Abs. 2 SUrlV ("bei Wohnungswechsel ... in dem notwendigen Umfang") die Gewährung von Sonderurlaub bei einem Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlaß nur noch für einen Arbeitstag vor.

12

Ein darüber hinausgehender Anspruch des Antragstellers läßt sich auch nicht aus § 12 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SUrlV herleiten, wonach aus anderen wichtigen persönlichen Gründen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge im notwendigen Umfang gewährt werden kann. Nr. 80 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung legt in Übereinstimmung mit § 12 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz Nr. 3 SUrlV fest, daß bei einem Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlaß Sonderurlaub von einem Arbeitstag gewährt wird. Die Regelung in § 12 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz SUrlV ist hinsichtlich der dort genannten Fälle abschließend, so daß insoweit für eine Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SUrlV kein Raum bleibt.

13

Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstoßen die Vorschriften der Sonderurlaubsverordnung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstvorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG). Diese gebietet nicht, allen besonderen zeitlichen Anforderungen, die dem Soldaten im Zusammenhang mit dem Dienst erwachsen, durch Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung Rechnung zu tragen. Vielmehr ist vom Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Soldaten auszugehen, der die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenübersteht (vgl. Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 28.96 - <BVerwGE 105, 94 [95] = Buchholz 232.4 § 12 Nr. 1> m.w.N.). Im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers (vgl. BVerfGE 52, 277 [280 f.]; 68, 287 [301] und 71, 364 [384]) ist die durch § 12 Abs. 3 SUrlV vorgenommene Gleichstellung von Angestellten einerseits und Beamten sowie Soldaten andererseits nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 28.96 - <a.a.O.>) ist der Dienstherr nicht gehindert, im Interesse der Gleichbehandlung auf die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrags zurückzugreifen, wie er es mit der Angleichung der unterschiedlichen Sonderurlaubsregelungen 1996 getan hat. Er ist dabei auch befugt, pauschale Regelungen zu treffen, ohne den je nach Entfernung des Umzugsortes und Größe des Hausstandes unterschiedlichen tatsächlich entstehenden Zeitaufwand zu berücksichtigen. Im Rahmen der Kontrolle der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist es nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob der Verordnungsgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern nur, ob er dabei die Grenzen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums überschritten hat (vgl. BVerfGE 68, 287 [301] und 71, 364 [384]). Für eine solche Annahme bestehen jedoch nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.

14

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Koch
Dörfler