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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.11.1988, Az.: BVerwG 1 WB 7/88

Unteroffiziere mit Portepee; Flugsicherungskontrolldienst; Offiziere des militärfachlichen Dienstes; Zulassungsvoraussetzungen; Wehrbeschwerde; Mindestdienstzeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 7/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12819
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBer B 1989, 73-75

Redaktioneller Leitsatz

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Inspekteur des Heeres von der Möglichkeit, Unteroffiziere mit Portepee, die dem Flugsicherungskontrolldienst angehören, bereits nach vier Jahren zu der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zuzulassen, nicht Gebrauch gemacht hat, sondern auch bei diesen Unteroffizieren mit Portepee eine Mindestdienstzeit von sechs Jahren verlangt.

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 29. November 1988,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberst Höppner, Oberfeldwebel Laue als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antragsteller trat am 1. Juli 1981 in die Bundeswehr ein. Er ist Zeitsoldat (SaZ 10) und im Flugsicherungskontrolldienst der Heeresflieger eingesetzt. Mit Schreiben vom 25. November 1986 bewarb er sich um die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMil-FD) in seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) "Flugsicherungskontrolle". Das Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Antragsteller erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Bewerbung, da er am Stichtag (10. Januar 1987) noch keine Dienstzeit von sechs Jahren aufweise (SDH-Mitteilung Nr. 9/1986 vom 27. Oktober 1986, Sachgebiet 9/Nr. 909).

2

Seine hiergegen gerichtete Beschwerde vom 3. April 1987 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - mit Bescheid vom 29. Juli 1987 zurück. Eine Zulassung zur Auswahl gemäß Anm. 1 zur Nr. 401 ZDv 20/7 komme nach dem Erlaß des BMVg - Inspekteur des Heeres (InspH) - Fü H I 1 - vom 15. Juni 1982 erst nach sechs Dienstjahren in Betracht. Die Nr. 406 ZDv 20/7 überlasse der jeweiligen Teilstreitkraft die Gestaltung des Auswahlverfahrens. Von der Regelung in Anm. 1 zu Nr. 401 ZDv 20/7 - Mindestdienstzeit von vier Jahren für Unteroffiziere mit Portepee unter anderem im Flugsicherungskontrolldienst -, auf die sich der Antragsteller beziehe, sei aus Gründen der Gleichbehandlung im erwähnten Erlaß bewußt kein Gebrauch gemacht worden.

3

Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 19. August 1987 eröffnet. Der Antragsteller legte daraufhin mit Schreiben vom 26. August 1987, bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am 28. August 1987 eingegangen, erneut "Beschwerde" ein. Der BMVg wertete diese Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte sie mit Schreiben vom 14. Januar 1988 dem Senat vor.

4

Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung trägt der Antragsteller im wesentlichen vor:

5

Er fühle sich gegenüber seinen Flugsicherungskameraden der Luftwaffe und Marine benachteiligt. Die Flugsicherung übe in allen Teilstreitkräften dieselbe Tätigkeit aus, habe dieselben Prüfungen und dieselbe Ausbildung. Seine Flugsicherungskameraden seien schon zur Laufbahn der OffzMilFD zugelassen worden und hätten teilweise schon den Dienstgrad Fähnrich erreicht, während er diese Chance erst in zwei Jahren bekommen könne. Er sehe sich hier laufbahnrechtlich und vor allem finanziell benachteiligt. Er sei der Meinung, daß seine Tätigkeit zuallererst mit der Tätigkeit der anderen Fluglotsen verglichen werden sollte und nicht mit anderen Verwendungen. Einen ausdrücklichen Antrag hat der Antragsteller nicht gestellt.

6

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

7

Der Antrag, der sich nur auf die Zulassung zum Auswahlverfahren beziehen könne, sei unbegründet. Der Antragsteller habe im für die Antragstellung maßgeblichen Zeitpunkt noch keine Dienstzeit von sechs Jahren aufweisen können und damit nicht alle Voraussetzungen für eine Bewerbung erfüllt. Der Erlaß des InspH, der diese Regelung vorsehe, sei nicht zu beanstanden. Der BMVg habe es in Nr. 406 ZDv 20/7 den Inspekteuren der Teilstreitkräfte überlassen, die Durchführungsbestimmungen für das Auswahlverfahren festzulegen. Dabei habe der InspH keinen Gebrauch von der in Anm. 1 zu Nr. 401 ZDv 20/7 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die dort gebrauchte Formulierung, daß der erwähnte Personenkreis bereits nach einer Mindestzeit von vier Jahren zugelassen werden könne, bedeute keine bindende Sondervorschrift bei bestimmten Voraussetzungen, die ohne weiteres unmittelbar einen Anspruch auf eine (materielle) Auswahlentscheidung nach verkürztem Vorlauf einräumten. Vielmehr habe der BMVg den Inspekteuren hiermit das Ermessen einräumen wollen, einen beschränkten Personenkreis bei Bedarf ausnahmsweise früher zur Laufbahn der OffzMilFD zuzulassen. Selbst wenn in der AVR "Flugsicherungskontrolle" Bedarf an OffzMilFD bestünde, führe dies nicht dazu, daß von der in Rede stehenden Sonderregelung Gebrauch gemacht werden müßte. Denn in Abwägung mit dem Bedarf könne dem Grundsatz, die Bewerber der verschiedenen Truppengattungen des Heeres gleich zu behandeln, ermessensfehlerfrei der Vorrang eingeräumt werden. Auf eine von der Regelung des Heeres abweichende Handhabung in anderen Teilstreitkräften könne sich der Antragsteller nicht berufen.

8

Der Antragsteller hat sich zum Vorbringen des BMVg nicht mehr geäußert, jedoch ausdrücklich erklärt, daß er eine gerichtliche Entscheidung wünsche.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beiakten des BMVg - P II 5 - sowie die Personalstammakten Teile A bis D haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

10

II

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

11

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist für Anträge auf Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD die Zuständigkeit der Wehrdienstsenate gegeben, und zwar schon deshalb, weil es sich dabei nur um die den Status des jeweiligen Antragstellers noch nicht berührende Zulassung zu einer Ausbildung handelt, die ihrerseits erst zur Offizierprüfung und gegebenenfalls zur statusändernden Ernennung zum Offizier führt (BVerwGE 73, 126, 128[BVerwG 26.01.1981 - 1 WB 47/79] m.w.N.). An dieser Auffassung ist festzuhalten, wobei es ohne rechtliche Bedeutung ist, daß nach den einschlägigen Vorschriften (vgl. Nrn. 401 ff. ZDv 20/7) die Zulassung zur Ausbildung bereits die Zulassung zur Laufbahn bedeutet.

12

Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, hat der Soldat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Dementsprechend hat er auch keinen Anspruch auf eine bestimmte, seinen Vorstellungen entsprechende Ausbildung. Hierüber entscheidet vielmehr der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des Bedarfs und der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Die Frage, wie Soldaten allgemein für militärische Aufgaben ausgebildet werden sollen, entscheiden die zuständigen Vorgesetzten nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Entsprechende planerische Vorstellungen und organisatorische Maßnahmen, mit deren Hilfe der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr realisiert werden soll, sind von den Wehrdienstgerichten bei der Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen als vorgegeben hinzunehmen. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation und Zweckmäßigkeit militärischer Ausbildungsvorhaben an die Stelle derjenigen der dazu berufenen militärischen Vorgesetzten zu setzen (BVerwG Beschluß vom 5. Februar 1985 - 1 WB 63/84 - m.w.N.). Zu prüfen bleibt allerdings, ob ein Soldat im Einzelfall in Anwendung solcher auf ihre Richtigkeit nicht nachprüfbarer Grundsätze in eigenen Rechten verletzt worden ist (BVerwGE 53, 95, 97) [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75].

13

Grundlage für das vom Antragsteller beanstandete Auswahlverfahren sind die Nrn. 401 ff. ZDv 20/7 in Verbindung mit den hierzu ergangenen Erlassen des BMVg vom 28. Dezember 1979 - P II 1 - 16-05-12 - und des InspH vom 15. Juni 1982 - Fü H I 1 - 16-05-012/1 -. Diese Ermessensrichtlinien sind, wie der Senat bereits zu den früheren Bestimmungen und Erlassen entschieden hat, als solche rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwGE 73, 126, 130[BVerwG 26.01.1981 - 1 WB 47/79] m.w.N.).

14

Im Hinblick darauf, daß Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden (§ 3 SG) und entsprechend auszuwählen sind, war der BMVg befugt, die Voraussetzungen für die Zulassung eines Bewerbers für die Laufbahn der OffzMilFD zu regeln. Dies ist in den Nrn. 401 ff. ZDv 20/7 geschehen. Die Regelungen gewährleisten, daß bei der großen Zahl der Bewerber die Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese und unter Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit vorgenommen wird. Dieser Zielsetzung entsprechen vom Ansatz her auch die Weisungen des InspH. Sie stellen sicher, daß für alle Bewerber aus der Teilstreitkraft Heer dieselben Zulassungsvoraussetzungen bestehen. Eine solche nach objektiven Kriterien an Eignung und Leistung ausgerichtete Auswahl steht im Einklang mit den Grundgedanken des Laufbahnrechts und der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten.

15

Nach dem Erlaß des InspH vom 15. Juni 1982 dürfen Bewerber zur Laufbahn der OffzMilFD erst nach einer Dienstzeit von sechs Jahren zugelassen werden. Diese Regelung ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz. Zwar können nach Anm. 1 zu Nr. 401 ZDv 20/7 Unteroffiziere mit Portepee, die für eine Verwendung im fliegerischen Dienst/Flugsicherungskontrolldienst vorgesehen sind, bereits nach einer Dienstzeit von vier Jahren zur Laufbahn der OffzMilFD zugelassen werden. Von dieser Ausnahmemöglichkeit hat jedoch der InspH keinen Gebrauch gemacht und war hierzu auch nicht verpflichtet, da es der BMVg in Nr. 406 ZDv 20/7 den Inspekteuren der Teilstreitkräfte überlassen hat, die Durchführungsbestimmungen für das Auswahlverfahren festzulegen. Im Rahmen dieser Kompetenz lag es im Ermessen des InspH, ob er von der in Anm. 1 zu Nr. 401 ZDv 20/7 vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit Gebrauch macht. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung in der Anm. 1 "können ... zugelassen werden", die in Verbindung mit Nr. 406 ausdrücklich der Teilstreitkraft Heer einen eigenen Ermessensspielraum einräumt.

16

Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, daß im Bereich der Teilstreitkräfte Marine und Luftwaffe von der Ausnahmemöglichkeit der Anm. 1 zu Nr. 401 ZDv 20/7 Gebrauch gemacht wird. Die Auswahl hat sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Teilstreitkräfte zu richten. Wenn der InspH für seinen Bereich nicht von der Möglichkeit der Anm. 1 zu Nr. 401 ZDv 20/7 Gebrauch gemacht hat, so führt dies nicht zu einer rechtlich relevanten Ungleichbehandlung des Antragstellers und dadurch zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG; denn dieser bezieht sich immer nur auf vergleichbare Sachverhalte innerhalb desselben Regelungsbereichs (BVerwGE 63, 15). Dies ist für den Antragsteller die Regelung im Bereich der Teilstreitkraft Heer. Er kann nur innerhalb des Heeres gefördert werden. In dieser Teilstreitkraft werden alle Unteroffiziere bei der Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD gleich behandelt. Der Antragsteller hat demgegenüber auch im Hinblick auf seine Tätigkeit im Flugsicherungskontrolldienst wegen vergleichbar günstigerer Verwendungsmöglichkeiten in den anderen Teilstreitkräften keinen Anspruch darauf, anders als andere Unteroffiziere des Heeres bei der Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD behandelt zu werden. Aus diesem Grund ist es unerheblich, wenn bei den Teilstreitkräften Luftwaffe und Marine lediglich eine vierjährige Dienstzeit als Voraussetzung für die Zulassung gefordert wird.

17

Nach alledem waren das PSABw und der BMVg nicht verpflichtet, den Antragsteller bereits nach einer Dienstzeit von vier Jahren in das Auswahlverfahren zur Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD einzubeziehen. Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

18

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Dr. Schwandt
Wehrl
Höppner
Laue