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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.09.1993, Az.: BVerwG 1 WB 82.92

Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (OffzMilFD); Laufbahnwechsel eines Bundeswehrsoldaten; Eignungskriterien für den Truppendienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.09.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 82.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 22592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 21. September 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberst i.G. Gangl, Hauptmann Wagner als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der ... 1951 geborene Antragsteller ist Berufssoldat und gehört der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) an. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 wurde er zum Hauptmann ernannt.

2

Vom 1. April 1985 an hatte er den Dienstposten eines Militärischen Abschirmdienst-(MAD)Offiziers beim MAD-Amt in K. inne, nachdem er zunächst im Bereich der Panzergrenadiertruppe ausgebildet und eingesetzt worden war. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 wurde er zur MAD-Gruppe VII in G. als MAD-Offizier versetzt.

3

Mit Schreiben vom 5. Oktober 1990 beantragte er erstmals die Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (OffzTrD). Der Antrag wurde durch Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P V 5 - vom 27. März 1991 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1991 beantragte er erneut die Übernahme in die Laufbahn der OffzTrD. Mit Bescheid vom 21. April 1992, dem Antragsteller ausgehändigt am 4. Mai 1992, teilte der BMVg - P V 5 - dem Antragsteller mit, er sei in das Auswahlverfahren des Jahres 1992 einbezogen worden, habe aber nicht ausgewählt werden können. Die Entscheidung sei unter Berücksichtigung der vorgegebenen Zahl der Zulassungen für den Laufbahnwechsel pro Geburtsjahrgang, des Bedarfs für den für den Antragsteller in Frage kommenden Werdegang der OffzTrD sowie einheitlicher Eignungs- und Leistungskriterien für alle Bewerber getroffen worden.

4

Mit Schreiben vom 18. Mai 1992, das am selben Tag bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen ist, beantragt der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Diesen Antrag hat der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 25. September 1992 dem Senat vorgelegt.

5

Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller im wesentlichen vor:

6

Dem ablehnenden Bescheid vom 21. April 1992 sei nicht zu entnehmen, daß der BMVg sein Ermessen ausgeübt habe. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Leistungsprinzip und die Chancengleichheit nicht oder nur teilweise beachtet, die in Kapitel 7 ZDv 20/7 erlassenen Bestimmungen unrichtig ausgelegt und die Transparenz in der Personalführung nicht eingehalten worden seien. Er vermute, daß die Ablehnung in seinem Fall ausschließlich in dem nicht vorhandenen Bedarf des für ihn in Frage kommenden Werdegangs begründet sei. Er hätte der Beste seines Jahrgangs sein können und dennoch keine Chance gehabt, übernommen zu werden. Hier könne nicht mehr von Chancengleichheit für alle Bewerber gesprochen werden. Außerdem werde das Leistungsprinzip durchbrochen, weil Bewerber, die in einer Mangel-Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) verwendet worden seien, übernommen worden sein konnten, obwohl ihre Leistungskriterien schlechter als die anderer Mitbewerber seien. Aus Nrn. 708 und 710 ZDv 20/7 leite er ab, daß die Eignungs- und Leistungskriterien zur Entscheidungsfindung herangezogen und dann die weitere Ausbildung festgelegt werden solle. Das bedeute, daß eine vorrangige Orientierung oder überhaupt eine Orientierung an den AVR nicht vom Dienstherrn gewollt sei. Folge man dieser Auffassung, könne nicht mehr der Fall eintreten, daß die Besten eines Jahrgangs keine Chance hätten, übernommen zu werden. Bereits im Jahre 1986 habe er gegenüber der Personalführung mündlich erwähnt, daß er einen Antrag auf Übernahme in die Laufbahn der OffzTrD stellen wolle, wenn die Voraussetzungen gemäß ZDv 20/7 erfüllt seien. Damals sei der Jahrgang in seiner Dienststelle nicht voll besetzt gewesen. Im Jahre 1990, als er erstmals einen Antrag habe stellen können, sei der Jahrgang 1951 überbesetzt gewesen. Das überproportionale Besetzen seines Jahrgangs widerspreche dem Erreichen einer ausgewogenen Altersstruktur. Er fühle sich durch derartige Personalplanungen benachteiligt.

7

Er hätte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht beantragt, wenn aus dem ablehnenden Bescheid des BMVg vom 21. April 1992 für ihn eindeutig hervorgegangen wäre, daß er als OffzTrD nicht geeignet und seine Leistungskriterien nicht ausreichend gewesen wären. Er könne jedoch nicht akzeptieren, daß vermutlich ausschließlich der fehlende Bedarf in einer der ihm zugestandenen AVR für die Ablehnung entscheidend gewesen sei und beantrage daher, ihn in einer AVR ausbilden zu lassen, in der Bedarf bestehe, um den letzten Platz für eine Übernahme aus seinem Jahrgang in Anspruch nehmen zu können.

8

Der BMVg bittet,

9

den Antrag zurückzuweisen.

10

Die Entscheidung, den Antragsteller im Auswahlverfahren des Jahres 1992 nicht für die Laufbahn der OffzTrD zuzulassen, sei ermessensfehlerfrei. Für das Auswahlverfahren 1992 habe in den folgenden für den Antragsteller in Betracht kommenden Werdegängen, Verwendungsbereichen (VwdgBer)/AVR im Geburtsjahrgang 1951 kein Bedarf bestanden:

VwdgBer 20AVR 25522MAD, 23021 Militärisches Nachrichtenwesen,
VwdgBer 50 AAVR 23251Infanterieeinsatz,
VwdgBer 30AVR 23031Operative Führung, Organisation, Ausbildung.
11

Von den insgesamt neun zu übernehmenden Soldaten des Geburtsjahrgangs 1951 seien vor Durchführung des Auswahlverfahrens 1992 bereits fünf übernommen worden. Für die verbleibenden Plätze hätten sechs Anträge auf Übernahme vorgelegen, von denen drei positiv hätten beschieden werden können. Keiner der 1992 zugelassenen Soldaten des Geburtsjahrgangs 1951 gehöre den AVR des Antragstellers an. Abgesehen vom fehlenden personellen Bedarf in den für ihn in Frage kommenden Werdegängen, VwdgBer/AVR in der Teilstreitkraft Heer habe der Antragsteller nach Auswertung der Beurteilungsinformationen aus den letzten drei planmäßigen Beurteilungen und der Laufbahnbeurteilung in bezug auf Leistung, Eignung und Befähigung, bisherige Verwendung und Entwicklungsfähigkeit in der neuen Laufbahn nicht ausgewählt werden können.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 340/92 - und die Stammakte des Antragstellers, Hauptteile A und B, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

13

II

1.

Da die Übernahme eines OffzMilFD in die Laufbahn der OffzTrD von der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren und im Anschluß hieran von einer Ergänzungsausbildung abhängig ist (vgl. Kapitel 7 ZDv 20/7 in der geltenden Fassung i.V.m. dem "Auswahlverfahren für den Laufbahnwechsel von Offizieren des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes" des BMVg - P II 1 - Az. 16-05-18/2 - vom 14. März 1989), ist das Begehren des Antragstellers sachdienlich dahin auszulegen, daß er die Verpflichtung des BMVg begehrt, ihn auf seinen Antrag vom 18. Dezember 1991 hin, notfalls unter Ausbildung für eine andere AVR, an einer Ergänzungsausbildung für die Zulassung zur Laufbahn der OffzTrD teilnehmen zu lassen.

14

Für diesen Antrag sind der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben (§ 21 Abs. 1, Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 WBO). Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Ergänzungsausbildung handelt es sich um eine Verwendungsentscheidung, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats truppendienstlicher Natur ist (Beschlüsse vom 16. März 1977 - BVerwG 1 WB 137.76 - <BVerwGE 53, 265 = NZWehrr 1977, 183>, vom 18. Februar 1982 - BVerwG 1 WB 102.81-, vom 26. April 1984 - BVerwG 1 WB 87.83-, vom 15. Januar 1985 - BVerwG 1 WB 88.84-, vom 26. Juni 1985 - BVerwG 1 WB 25.84 - und vom 3. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 101.90 -).

15

Der Antrag ist auch im übrigen zulässig.

16

2.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

17

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die beantragte Verwendung; der BMVg hat den Antrag des Antragstellers vom 18. Dezember 1991 im Auswahlverfahren 1992 ohne Rechtsverstoß abgelehnt.

18

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung, und zwar auch nicht darauf, an einer Ergänzungsausbildung teilzunehmen, die ihm die Möglichkeit eröffnet, in die Laufbahn der OffzTrD übernommen zu werden. Die vom BMVg in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen sind Ermessensentscheidungen. Sie können vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob der BMVg die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die begehrte Zulassung könnte der Antragsteller nur dann beanspruchen, wenn sie die einzige ermessensgerechte Entscheidung des BMVg gewesen, dessen Ermessensspielraum also auf Null reduziert gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall. Die Entscheidung, den Antragsteller im Auswahlverfahren des Jahres 1992 nicht für eine Ergänzungsausbildung für die Laufbahn der OffzTrD zuzulassen, läßt keinen Ermessensfehler erkennen.

19

Der Bedarf an OffzTrD wird grundsätzlich durch die Einstellung/Ausbildung für diese Laufbahn gedeckt; durch die ergänzende Zulassung besonders qualifizierter OffzMilFD wird dem Grundsatz der Durchlässigkeit der Laufbahnen Rechnung getragen (vgl. A 1. des Erlasses des BMVg - P II 1 - Az. 16-05-18/2 - vom 14. März 1989).

20

Der BMVg hat den Laufbahnwechsel von OffzMilFD in die Laufbahn der OffzTrD in Kapitel 7 ZDv 20/7 geregelt. Die dort festgelegten Auswahlkriterien sind durch den Erlaß des BMVg - P II 1 - Az. 16-05-18/2 - vom 14. März 1939 weiter präzisiert und modifiziert worden; sie sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist, worauf der BMVg zu Recht hinweist, ein berechtigtes Anliegen der Personalführung, dem Truppendienst nur weitere Offiziere zuzuführen, wenn hierfür ein Bedarf besteht und ihre Verwendung in der neuen Laufbahn sichergestellt ist. Jede andere Verfahrensweise wäre nicht nur unter personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten, sondern auch aus Haushaltsgründen nicht vertretbar (Beschlüsse vom 16. März 1977 - BVerwG 1 WB 137.76 - <BVerwGE 53, 265>, vom 8. September 1988 - BVerwG 1 WB 91.87 - und vom 24. April 1990 - BVerwG 1 WB 125.89 -).

21

Bei der Frage, welchen Bedarf die Bundeswehr in den einzelnen Bereichen hat und innerhalb welcher Zeiträume sie ihn benötigt, handelt es sich nicht um einen gerichtlicher Nachprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff. Eine derartige zahlenmäßige und zeitliche Bedarfsermittlung dient vielmehr der Verwirklichung planerischer Vorstellungen und ist eine organisatorische Maßnahme, mit deren Hilfe der BMVg den Verteidigungsauftrag der Bundeswehr realisieren will. Solche planerische Vorstellungen und organisatorische Maßnahmen stehen grundsätzlich außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit. Es handelt sich hierbei in erster Linie um Zweckmäßigkeitsfragen, die - wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines bestimmten Soldaten begründen oder ausschließen - bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstoßen, als vorgegeben hingenommen werden müssen (Beschluß vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95, [97] > m.w.N.). Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellung über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Organe zu setzen. Prüfen können die Wehrdienstgerichte lediglich, ob ein Soldat im Einzelfall in Anwendung solcher auf ihre Richtigkeit nicht nachprüfbaren Grundsätze in eigenen Rechten verletzt worden ist.

22

Im vorliegenden Fall hat der BMVg die Zulassung des Antragstellers zur Ergänzungsausbildung mit dem Ziel einer Übernahme in die Laufbahn der OffzTrD mangels Bedarfs in den für ihn in Frage kommenden Werdegängen, VwdgBer/AVR abgelehnt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

23

Der Antragsteller beruft sich demgegenüber zunächst zu Unrecht darauf, daß der Bedarf in den einzelnen Geburtsjahrgängen kein zulässiges Kriterium bei der Auswahlentscheidung sein könne. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten (vgl. Beschluß vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 9.92 -), daß die zuständigen militärischen Stellen im Rahmen von Laufbahnwechseln auf den Bedarf im jeweiligen Geburtsjahrgang abstellen dürfen. Der weitere Einwand des Antragstellers, Bewerber, die bisher in einer "Mangel-AVR" verwendet worden seien, könnten übernommen werden, obgleich ihre Leistungskriterien schlechter als die anderer Mitbewerber seien, ist unbeachtlich. Zum einen wird zur Zeit die Übernahmequote als Bedarfsquote gemäß A 3. des o.g. Erlasses pro Geburtsjahrgang, und nicht für bestimmte VwdgBer/AVR festgelegt. Hierdurch wird, wie der BMVg zutreffend darlegt, eine Auswahl unter den förderungswürdigsten Bewerbern für den Wechsel in die Laufbahn der OffzTrD ermöglicht, wobei das Auswahlverfahren über mehrere Jahre durchgeführt werden kann, um sicherzustellen, daß nur besonders förderungswürdige Offiziere ausgewählt werden. Zum andern wären auch unterschiedliche Leistungskriterien bei unterschiedlicher AVR rechtlich nicht zu beanstanden (Beschluß vom 15. Januar 1985 a.a.O.).

24

Nach dem glaubhaften und vom Antragsteller nicht bestrittenen Vorbringen des BMVg bestand in den für ihn in Betracht kommenden Werdegängen, VwdgBer/AVR kein Bedarf. Bei dieser Personalsituation wäre es - wie bereits dargelegt - mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Personalführung nicht vereinbar, einen OffzMilFD zu einer mit Kosten verbundenen Ergänzungsausbildung mit dem Ziel der späteren Übernahme in die Laufbahn der OffzTrD zuzulassen (vgl. Beschluß vom 16. März 1977 - BVerwG 1 WB 137.76 - <BVerwGE 53, 265 = NZWehrr 1977, 183>). Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist es ein weiteres zulässiges Auswahlkriterium, bei der Übernahme von OffzMilFD in die Laufbahn der OffzTrD solche Bewerber auszuwählen, die für ihre spätere Verwendung einer weiteren Fachausbildung nicht mehr bedürfen (Beschluß vom 24. April 1990 - BVerwG 1 WB 125.89 -), weshalb eine Umsetzung in eine fachfremde AVR mit entsprechender zusätzlicher Ausbildung nicht verlangt werden kann.

25

Soweit der BMVg bereit ist, den bestqualifizierten OffzMilFD ohne Rücksicht auf den Bedarf in die Laufbahn der OffzTrD zu übernehmen, erfüllt der Antragsteller nach der Bewertung seiner Gesamtpersönlichkeit nicht die insoweit erforderlichen Voraussetzungen. Wenn er in diesem Zusammenhang beanstandet, daß die "Besten eines Jahrganges" keine Chance hätten, übernommen zu werden, ist ihm entgegenzuhalten, daß jedenfalls der leistungsstärkste Kandidat im Auswahlverfahren 1992 übernommen wurde, obwohl in dessen AVR kein Bedarf bestand.

26

Entgegen der Behauptung des Antragstellers ist dadurch, daß die Auswahl der Bewerber an einheitlichen Kriterien ausgerichtet ist und bei jedem Bewerber die gleichen Unterlagen für die Feststellung der Eignung unter Berücksichtigung der Entwicklungsprognose herangezogen werden, gewährleistet, daß die Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese und unter Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit erfolgt (vgl. Beschluß vom 16. März 1977 a.a.O.).

27

Zwar waren nach dem Vortrag des BMVg die Werte der leistungsbezogenen Merkmale der - abgesehen von dem leistungsstärksten Kandidaten - übrigen Konkurrenten in den letzten drei Beurteilungen insgesamt geringfügig schwächer, und auch bei den persönlichkeitsbezogenen Merkmalen der freien Beschreibung fiel der Antragsteller gegenüber diesen Konkurrenten nicht ab. Erhebliche Unterschiede zuungunsten des Antragstellers bestanden aber bei der Prognose der Entwicklungsfähigkeit in der neuen Laufbahn. Der Laufbahnwechsel der drei ausgewählten Offiziere ist mit "besonderem Nachdruck" befürwortet, während er beim Antragsteller lediglich "besonders" befürwortet wurde. Welche Gewichtung der BMVg den einzelnen Kriterien beimißt, liegt in dessen Ermessen. Solange dabei der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet wird, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Einschätzung der personalbearbeitenden Vorgesetzten durch eine eigene oder andere Einschätzung zu ersetzen.

28

Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

29

3.

Für eine Belastung des Antragstellers mit den Kosten des Verfahrens besteht kein Anlaß, da die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht gegeben sind.

Saalmann
Seide
Dr. Widmaier
Gangl
Wagner