Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.1993, Az.: BVerwG 1 WB 56.93
Urlaubsrecht; Sonderurlaub; Kassenärztliche Praxis; Zulassung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.08.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 56.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 13273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig
Rechtsgrundlagen
- § 9 SUV
- § 13 i.d.F. der Bekanntmachung vom 29.4.1992 (BGBl I 1992, 977) SUrlV
- AusfBestSUV Nr. 83
Fundstellen
- BVerwGE 93, 389 - 393
- DokBer B 1994, 18-20
- NJW 1994, 3024 (amtl. Leitsatz)
- NZWehrR 1994, 211-212
- ZBR 1994, 183-184
Amtlicher Leitsatz
Die sich aus dem Gesundheitsstrukturgesetz ergebenden Veränderungen in der Zulassung zu einer kassenärztlichen Praxis sind kein wichtiger Grund, der eine Gewährung eines langfristigen Sonderurlaubs rechtfertigen könnte.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 24. August 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von 14 Jahren. Diese endet voraussichtlich am 2. Juni 1999. Er wurde am 1. Dezember 1992 auf den Dienstposten "Sanitätsstabsoffizier und Taucherarzt" Teileinheit/Zeile 612/004 beim S... Institut der Marine versetzt und wird dort zum Arzt für Arbeitsmedizin ausgebildet. Mit Schreiben vom 22. September 1992 beantragte er die Verkürzung seiner Dienstzeit gemäß § 4 Personalstärkegesetz auf neun Jahre, hilfsweise die Neufestsetzung seiner Dienstzeit auf mindestens neun Jahre sechs Monate, höchstens jedoch auf elf Jahre sechs Monate.
Mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P V 6 - vom 30. September 1992 wurde der Antrag abgelehnt, da die Verkürzung der Dienstzeit nicht im dienstlichen Interesse liege.
Die hiergegen am 21. Oktober 1992 eingelegte Beschwerde, mit der der Antragsteller erstmals sein Begehren, die Bundeswehr verlassen zu wollen, auf § 55 Abs. 3 SG stützte, wurde mit Bescheid des BMVg - VR I 1 - vom 25. Februar 1993 zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Antragsteller am 15. März 1993 Klage vor dem Verwaltungsgericht Schleswig. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 13. Mai 1993 beantragte der Antragsteller die Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge ab dem 1. September 1993. Zur Begründung führte er aus, er stelle den Antrag im Hinblick darauf, daß über seine statusrechtliche Klage voraussichtlich nicht vor Ablauf von acht bis zwölf Monaten entschieden werden könne. Durch die Gewährung von Sonderurlaub würde ihm die Möglichkeit gegeben, ab dem 1. Oktober 1993 als Kassenarzt tätig zu sein.
Der Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub wurde durch den BMVg - P V 6 - mit Bescheid vom 27. Mai 1993 abgelehnt. Es liege kein wichtiger Grund vor, der eine Gewährung des Sonderurlaubs rechtfertige. Die beabsichtigte Tätigkeit als Kassenarzt stelle keine Vorbereitung eines Berufswechsels dar, sondern sei vielmehr bereits die Ausübung eines neuen Berufes.
Mit Schreiben vom 15. Juni 1993 beantragte der Antragsteller hiergegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Diesen Antrag hat der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 20. Juni 1993 dem Senat vorgelegt (Verfahren BVerwG 1 WB 46.93).
Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung trägt der Antragsteller im wesentlichen vor:
Auf Grund der gesetzlichen Neuregelung im Gesundheitsstrukturgesetz könne er eine Zulassung als Kassenarzt nicht mehr erhalten, wenn er die Tätigkeit nicht wie beantragt bis zum 1. Oktober 1993 aufnehme. Ohne die kassenärztliche Zulassung sei ihm jedoch als Allgemeinarzt die Existenzgrundlage entzogen. Die Nichtgewährung des beantragten Sonderurlaubs verletze ihn daher in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.
Der Antragsteller beantragt,
- 1.
den Bescheid des BMVg vom 27. Mai 1993 - P V 6 (V) -PK 220753-H-10127 - aufzuheben und
- 2.
den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller mit Wirkung vom 1. September 1993 vorläufig Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren und die dienstlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß er mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 an als Kassenarzt tätig werden kann.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der BMVg hält den Antrag für offensichtlich unbegründet. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf den von ihm begehrten Sonderurlaub. Gemäß § 9 SUV i.V.m. § 13 SUrlV und Nr. 83 Abs. 1 und 3 der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung (AusfBestSUV) könne der angestrebte Sonderurlaub nur gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege und dienstliche Gründe nicht entgegenstünden. Ein solcher wichtiger Grund liege nicht vor. Die vom Antragsteller während der Beurlaubung vorgesehene Tätigkeit stelle sich nicht als Vorbereitung eines Berufswechsels im Sinne der Nr. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AusfBestSUV, sondern bereits als Teil der - nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr - beabsichtigten zivilberuflichen Tätigkeit dar. Sie verfolge nämlich allein den Zweck, noch während seines Dienstverhältnisses als Zeitsoldat den reibungslosen Übergang in seine Zivilbeschäftigung zu gewährleisten.
Da der Antragsteller keine Umstände dargelegt habe, aus denen sich ergebe, daß das Verbleiben im Dienst für ihn eine besondere Härte bedeuten würde, sei auch eine Entlassung zur Zeit nicht beabsichtigt.
Der Vortrag des Antragstellers, er könne auf Grund der gesetzlichen Neuregelung im Gesundheitsstrukturgesetz eine Zulassung als Kassenarzt nur noch bis Ablauf dieses Jahres erhalten, vermöge an der Bewertung nichts zu ändern. Mit dem Sinn der Nr. 83 Abs. 1 und 3 AusfBestSUV sei es nicht zu vereinen, Tatsachen als wichtigen Grund anzuerkennen, die als allgemeine Veränderungen der Verhältnisse alle Soldaten auf Zeit in vergleichbarer Lage unterschiedslos beträfen. Die Regelungen im Gesundheitsstrukturgesetz träfen alleÄrzte gleichermaßen. Die hierdurch erfolgte Beschränkung der Zulassung für Kassenärzte sei eine allgemeine Härte, die der Soldat hinnehmen müsse. Sie sei weder geeignet, eine Entlassung nach § 55 Abs. 3 SG noch die Gewährung von Sonderurlaub zu rechtfertigen. So sei es dem Antragsteller keinesfalls verwehrt, sich nach Ablauf der festgesetzten Dienstzeit als Arzt niederzulassen. Die durch eine eventuelle Nichtzulassung als Kassenarzt eintretenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten könnten dem BMVg nicht entgegengehalten werden.
Der Antragsteller, der die Bundeswehr auf Grund eigener persönlicher Entscheidung verlassen wolle, um einen anderen Beruf zu ergreifen, könne nicht beanspruchen, daß ihm die Bundeswehr durch Gewährung von Sonderurlaub optimale Chancen für einen Anschlußberuf verschaffe.
Im übrigen stünden der Gewährung von Sonderurlaub dienstliche Gründe entgegen, da eine Nachbesetzung des von dem Antragsteller besetzten Dienstpostens zur Zeit nicht möglich sei. Die hierfür in Betracht kommenden Sanitätsoffiziere befänden sich entweder in der Fachausbildung oder verfügten nicht über die notwendige Erfahrung, um dem Anforderungsprofil des Dienstpostens gerecht zu werden.
Mit Schriftsatz vom 3. August 1993 beantragt der Antragsteller,
"der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller mit Wirkung vom 01. September 1993 vorläufig Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren und die dienstlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß er mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 an als Kassenarzt tätig werden kann".
Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller im wesentlichen vor, er habe einen Anspruch auf Sonderurlaub gemäß § 9 SUV i.V.m. § 13 SUrlV. Die Tatsache, daß er - der Antragsteller - ohne den Sonderurlaub eine zulassungsfreie Tätigkeit als Kassenarzt nicht mehr aufnehmen könne, sei als wichtiger Grund im Sinne der genannten Vorschriften anzusehen. Das Gesundheitsstrukturgesetz sehe seit Januar 1993 eine Bedarfsplanung für die Zulassung als Kassenarzt vor. Die Bedarfsprüfung und die damit verbundene Zulassungsbeschränkung solle ab Januar 1999 erfolgen. Bei der Auswahl der Bewerber seien die berufliche Eignung, das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Konsequenz dieser gesetzlichen Neuregelung sei, daß er - der Antragsteller - nach Ablauf seiner Dienstzeit eine Zulassung als Kassenarzt nicht mehr erhalten werde, da die Bedarfsprognosen bereits jetzt belegten, daß schon heute eine Bedarfsdeckung nahezu eingetreten sei. Hochrechnungen bewiesen, daß von Januar 1993 an eine Niederlassung als Kassenarzt in der Bundesrepublik - von wenigen Ausnahmen und dem Ersatzbedarf für ausscheidende Kassenärzte abgesehen - nahezu unmöglich sei. Ohne den beantragten Sonderurlaub, der der Aufnahme der bereits beantragten und bis zum 1. Oktober 1993 aufzunehmenden kassenärztlichen Tätigkeit diene, würde er - der Antragsteller - nach seiner Entlassung beruflich und damit wirtschaftlich vor dem Nichts stehen. Der beantragten einstweiligen Anordnung stehe auch nicht entgegen, daß dem Antragsgegner für die im Hauptsacheverfahren begehrte Entscheidung über die Gewährung des Sonderurlaubs ein Ermessensspielraum zustehe. Das gelte jedenfalls dann, wenn nur eine bestimmte Entscheidung ermessensgerecht sei, nämlich bei einer Ermessensreduzierung auf Null. Die Ermessensreduzierung folge hier zunächst daraus, daß es sich bei ihm - dem Antragsteller - nicht um einen Berufssoldaten handele, dessen weitere Versorgung ohne weiteres gesichert sei, sondern um einen Soldaten auf Zeit. Die Möglichkeit, als Berufssoldat übernommen zu werden, sei für ihn außerordentlich gering.
Die Auswirkungen der Nichtgewährung des Sonderurlaubs kämen im übrigen einer Einschränkung der Berufswahl gleich. Sie sei daher nur dann gerechtfertigt, wenn sie durch besonders wichtige Interessen der Allgemeinheit gefordert werde, die nicht anders geschützt werden könnten. Solche schwerwiegenden Gründe, die nur in den Interessen der Bundeswehr liegen könnten, seien vorliegend nicht ersichtlich. Seine Situation sei zudem bei seinem Eintritt in die Bundeswehr nicht vorhersehbar gewesen. Die Bundeswehr habe damals damit geworben, daß denjenigen Ärzten, die sich als Soldat auf Zeit bewerben, eine umfassende und fundierte Ausbildung ermöglicht würde. Dies sichere ihnen nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst eine gesunde wirtschaftliche Existenz. Da indessen durch die dargestellten Regelungen aus dem Gesundheitsstrukturgesetz der zugrundeliegenden Verpflichtung des Antragstellers gewissermaßen die "Geschäftsgrundlage" entzogen worden sei, könne er - der Antragsteller - eine Anpassung verlangen. Da die vor Abgabe der Verpflichtungserklärung in Aussicht gestellten Möglichkeiten, die Ausbildung später außerhalb der Bundeswehr sinnvoll einsetzen zu können, aus den dargelegten Gründen nur realisiert werden könnten, wenn er Gelegenheit erhalte, rechtzeitig die erstrebte Tätigkeit als Kassenarzt aufzunehmen, sei das Gewährungsermessen dahingehend auf Null reduziert, daß sich einzig eine Stattgabe des Sonderurlaubsantrags als ermessensrichtig erweise.
Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, daß einer derartigen Ermessensbetätigung entgegen dem Inhalt des angefochtenen Bescheides auch nicht Nr. 83 AusfBestSUV entgegenstünde. Dies dürfte schon deshalb gelten, weil nach derzeitigen Erkenntnissen diese Ausführungsbestimmungen bereits 1980 aufgehoben worden seien.
Soweit sich der Antragsgegner darauf berufe, daß die vom Antragsteller beabsichtigte kassenärztliche Tätigkeit keine Vorbereitung eines Berufswechsels im Sinne der Nr. 83 AusfBestSUV darstelle, sondern vielmehr bereits die Ausübung eines neuen Berufs sei, sei festzuhalten, daß die genannten Vorschriften keine abschließende Aufzählung von gewichtigen Gründen im Sinne des § 9 SUV enthielten, sondern lediglich Beispiele benennen. Die hier vorliegende Situation sei zudem mit der Vorbereitung eines Berufswechsels durchaus vergleichbar.
Soweit es die nach § 9 SUV i.V.m. § 13 SUrlV notwendige Voraussetzung der nicht entgegenstehenden dienstlichen Gründe betreffe, so habe der Antragsgegner bislang nicht dargelegt, welche konkreten dienstlichen Gründe der Beurlaubung entgegenstünden. Der allgemeine Verweis auf die Weiterbildung des Antragstellers zum Arzt für Allgemeinmedizin und seine derzeitige truppendienstliche Verwendung könne ohne nähere Begründung nicht als ausreichend angesehen werden. Insbesondere erlaube er nicht eine Abwägung zwischen seinen - des Antragstellers - Interessen und den dienstlichen Interessen des Antragsgegners.
Für die beantragte einstweilige Anordnung bestehe auch ein Anordnungsgrund. Eine Entscheidung in der Hauptsache sei nicht abzuwarten. Das Gesundheitsstrukturgesetz zwinge ihn - den Antragsteller - dazu, bis zum 1. Oktober 1993 seine kassenärztliche Tätigkeit aufzunehmen. Eine spätere. Entscheidung über seinen Urlaubsantrag würde ihm den Zugang zu einer Tätigkeit als Kassenarzt nicht mehr ermöglichen. Dieser wäre ihm endgültig verschlossen.
In der beantragten einstweiligen Verpflichtung des Antragsgegners liege auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, obwohl auch in der Hauptsache die Beurlaubung unter Fortfall der Bezüge begehrt werde. Der sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebende Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verlange nicht nur, daß der Gesetzgeber - wie für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit § 123 VwGO geschehen - eine Regelung vorsehe, auf Grund derer die Gerichte vorläufigen Rechtsschutz gewähren können. Vielmehr seien auch die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift gehalten, der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Hier könne daher ausnahmsweise eine Vorwegnahme der in der Hauptsache zu treffenden Regelung geboten sein. Dies gelte immer dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache höchstwahrscheinlich zu spät kommen würde und einen endgültigen Rechtsverlust, der durch die Entscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, herbeiführe. So liege die Situation im vorliegenden Fall.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die vom Antragsteller vorgetragenen Argumente vermöchten die von ihm begehrte Freistellung vom militärischen Dienst zur Aufnahme einer zivilberuflichen Tätigkeit nicht zu begründen. Da der Antrag in der Hauptsache unbegründet sei, könne die begehrte Freistellung auch nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden. Dem Antragsteller sei es auch nach Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes nicht verwehrt, eine Tätigkeit als Arzt auszuüben. Selbst bei Zugrundelegung der von ihm genannten Kriterien für eine Zulassung als Kassenarzt - berufliche Eignung, das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit - dürfte der Antragsteller auch nach Ablauf seiner regulären Dienstzeit in der Bundeswehr sehr gute Chancen für eine Zulassung haben. Die während seiner Dienstzeit erworbene Qualifikation und Berufserfahrung werde in hohem Maße für ihn sprechen. Im übrigen müsse sich der Antragsteller entgegenhalten lassen, daß er die für eine Zulassung als Kassenarzt erforderlichen Qualifikationskriterien ohne die vorgezogene, auf Kosten der Bundeswehr durchgeführte Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Arbeitsmediziner nicht erfüllen würde. Die vom Antragsteller durch die Weiterbildung erworbene Qualifikation begründe ein hohes dienstliches Interesse an seinem Verbleiben im Dienst. Von der durch die Inanspruchnahme der vorgezogenen Weiterbildung eingegangenen Verpflichtung könne sich der Antragsteller nun nicht einseitig lösen.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 46.93, die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 471/93 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A und B, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller erstrebt mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Eine solche Entscheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn das Begehren in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben kann. Würde der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung, wie hier, das in der Hauptsache verfolgte Ziel letztlich erreichen, so ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Beschluß vom 16. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 49.92 - m.w.N.).
Nach der im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung veranlaßten summarischen Prüfung (BVerwG aaO) hat der in der Hauptsache gestellte Antrag auf Sonderurlaub keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Für den Sonderurlaub der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten gemäß § 9 SUV die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend. Nach § 13 SUrlV i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. April 1992 (BGBl I 1992, 977) kann u.a. - nur dieser Fall ist hier einschlägig - Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine entsprechende Regelung ist in Nr. 83 AusfBestSUV, die auch nach ihrer Übernahme in die ZDv 14/5 (vgl. F 511) unverändert weitergilt, enthalten. Die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung des Sonderurlaubs gegeben ist, unterliegt in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung (Beschluß vom 26. Oktober 1973 - BVerwG 1 WB 85.73 - <BVerwGE 46, 173 [f.]> m.w.N.).
Wie alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes haben Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die freiwillig eingegangenen Verpflichtungen zur Dienstleistung voll zu erfüllen. Da eine Beurlaubung aus wichtigem Grund die Erfüllung der Dienstpflicht tangiert, kann sie nicht schon in Betracht gezogen werden, wenn der Soldat seine Belange selbst für wichtig hält, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind. Je länger der beantragte Sonderurlaub ist, um so stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung berührt, um so höhere Anforderungen sind demgemäß an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrundes zu stellen (Beschluß vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 137.91 -). Handelt es sich um einen längeren Urlaub, wie hier im Verfahren in der Hauptsache um fünf Jahre und neun Monate, können die persönlichen Belange des Soldaten - d.h. hier sein Interesse, schon jetzt einen Zivilberuf aufzunehmen - als wichtiger Grund im Sinne des § 13 SUrlV nur dann anerkannt werden, wenn der Soldat sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche Zwangslage darstellt (Beschlüsse vom 28. März 1991 - BVerwG 1 WB 16.91 -, vom 19. Mai 1992 -BVerwG 1 WB 137.91 -, vom 17. Juni 1992 - BVerwG 1 WB 46.92 - und vom 16. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 49.92 -). Die Absicht des Antragstellers, ab 1. Oktober 1993 eine zivilberufliche Tätigkeit aufzunehmen, stellt sich nicht als Vorbereitung eines Berufswechsels dar, sondern ist Teil dieser Tätigkeit selbst.
Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die sich durch das Gesundheitsstrukturgesetz ergebenden Veränderungen in der Zulassung zu einer kassenärztlichen Praxis seien für ihn bei Eintritt in die Bundeswehr nicht erkennbar gewesen und die Bundeswehr habe Ärzte zum Eintritt in die Bundeswehr als Soldaten auf Zeit gerade damit geworben, daß ihnen eine umfassende und fundierte Ausbildung ermöglicht werde, die ihnen nach ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr eine gesunde wirtschaftliche Existenz sichern könne. Seiner Verpflichtung sei damit gewissermaßen die "Geschäftsgrundlage" entzogen worden. Ob und welche beruflichen Aussichten nach dem Ausscheiden eines im Dienst der Bundeswehr stehenden Arztes auf Grund des Gesundheitsstrukturgesetzes bestehen werden, war weder für den Antragsteller noch für die Bundeswehr voraussehbar. Die sich aus dem Gesundheitsstrukturgesetz ergebenden Einschränkungen für die Aufnahme einer kassenärztlichen Tätigkeit im Zivilberuf stellen sich gleichermaßen für alle Ärzte, die diesen Beruf aufnehmen wollen. Der Antragsteller ist in keiner anderen Situation als jeder andere Arzt, der seinerseits die Tätigkeit eines Kassenarztes aufnehmen will. Eher noch ist der Antragsteller in einer vergleichbar besseren Situation insofern, als erüber eine in der Bundeswehr vermittelte Ausbildung sowohl als Arzt für Allgemeinmedizin wie auch als Arbeitsmediziner und zudem über eine entsprechende Berufspraxis verfügt. Dies sind nämlich Kriterien, die auch nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers bei der Zulassung eines Arztes zu einer Kassenpraxis von erheblichem Gewicht sind. Selbst wenn es richtig wäre, wie der Antragsteller befürchtet, daß er nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr im Juni 1999 nicht mit einer Zulassung als Kassenarzt rechnen könne, wäre dies kein wichtiger Grund im Sinne der Nr. 83 AusfBestSUV, weil sich auch insoweit seine Situation nicht von denen anderer Ärzte unterscheidet, die zu diesem Zeitpunkt ihre Zulassung zu einer kassenärztlichen Praxis wünschen. Dafür, daß der Antragsteller als fachlich hochqualifizierter Arzt ohne die Möglichkeit der Eröffnung einer Kassenpraxis nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr um seine wirtschaftliche Existenz bangen müßte, ist nichts ersichtlich. Die Tatsache, daß eine kassenärztliche Praxis möglicherweise höhere Einkünfte erwarten läßt als eine andere ärztliche Tätigkeit, ist jedenfalls kein wichtiger Grund, der eine Beurlaubung des Antragstellers rechtfertigen könnte. Finanzielle Erwägungen und Fragen der beruflichen Motivation geben jedenfalls keinen Anspruch auf ein sofortiges Ausscheiden des Antragstellers aus dem Soldatenberuf im Wege einer Beurlaubung fünf Jahre und neun Monate vor seinem Dienstzeitende. Im übrigen kann und darf auch das vom Antragsteller betriebene Entlassungsverfahren nicht dadurch unterlaufen werden, daß ihm anstelle der Entlassung nunmehr die Beurlaubung gewährt wird. Auf nichts anderes als eine vorzeitige Entlassung liefe nämlich eine mehr als fünfjährige Beurlaubung hinaus (vgl. Beschluß vom 18. Dezember 1991 - BVerwG 1 WB 143.91 -).
Auch der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 14. März 1979 - XI 226/79 - rechtfertigt keine andere Beurteilung. Bei dem vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim entschiedenen Fall ging es im Entlassungsverfahren um rein individuelle, in der Person des dortigen Antragstellers liegende Umstände, die nach Auffassung dieses Gerichts im Bereich der Zurechnungssphäre der Bundeswehr lagen (Möglichkeit einer Habilitation als Sanitätsoffizier der Bundeswehr), während es vorliegend um eine durch den Gesetzgeber geschaffene Veränderung der Situation außerhalb der Bundeswehr geht, die jeden Arzt, gleichgültig ob er aus der Bundeswehr ausscheidet oder aus dem zivilen Bereich kommt, gleichermaßen betrifft. Im übrigen würde selbst ein Anspruch auf Entlassung keinesfalls einen Urlaubsanspruch, sondern allenfalls einen Anspruch auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Entlassungsverfahren rechtfertigen können.
Da es hier bereits am Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der Nr. 83 Abs. 1 AusfBestSUV fehlt, kommt es auf die Frage, ob dienstliche Belange einer Beurlaubung des Antragstellers entgegenstünden, nicht mehr an.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Wehrl