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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.07.1992, Az.: BVerwG 1 WB 49.92

Einberufung zur Eignungsübung bei der Bundeswehr; Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ; Ausscheiden eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis wegen besonderer sozialer Härten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.07.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 49.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21691
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 16. Juli 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller wurde auf Grund seiner Bewerbung zum 4. Januar 1988 als Stabsarzt zu einer Eignungsübung in die Bundeswehr einberufen, am 4. Mai 1988 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (SaZ 12) berufen und am 22. Januar 1992 zum Berufssoldaten ernannt. Er ist derzeit bei der Marineversorgungsschule in L. eingesetzt.

2

Mit Schreiben vom 13. April 1992 beantragte der Antragsteller seine sofortige Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten gemäß § 46 SG. Ein weiteres Verbleiben im Dienst bedeute für ihn eine besondere persönliche Härte, da seine Ehefrau sich bereits beruflich von der Insel wegorientiert habe und in den nächsten Wochen nach Gelsenkirchen umziehen werde. Sie ertrage das Inselleben mit seinen Einschränkungen nicht und leide bereits an einer reaktiven Depression. Um seine Ehe zu retten, sehe er keinen anderen Weg als seine Entlassung. Er habe die Chance, umgehend eine Stelle in einer Klinik im Ruhrgebiet antreten zu können.

3

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P V 6 (V) - hat mit Bescheid vom 22. Mai 1992 die Entlassung abgelehnt. Nach § 46 Abs. 5 SG könne der Antragsteller seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier, mithin mit Ablauf des 3. Januar 1994 verlangen. Eine besondere Härte im Sinne des § 46 Abs. 6 SG liege nicht vor.

4

Bereits am 16. April 1992 beantragte der Antragsteller "im Vorgriff auf einen zu erwartenden ablehnenden Bescheid" hinsichtlich seines Entlassungsantrages Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge vom 1. Juni 1992 bis zum 30. Juni 1997. Hierdurch werde ihm ausreichend Gelegenheit verschafft, seine privaten Angelegenheiten zu ordnen und einen "qualifizierten Facharzttitel" zu erwerben. Eine vorgeschlagene Versetzung unter Wechsel der Teilstreitkraft nach Goch löse seine persönlichen Probleme nicht, da auch dann "die Notwendigkeit des Zwischenfahrens" entstehe.

5

Der BMVg lehnte, nachdem der Antragsteller am 20. Mai 1992 Untätigkeitsbeschwerde eingelegt hatte, mit Bescheid vom 21. Mai 1992 den Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub ab. Ein wichtiger Grund für eine Beurlaubung sei nicht gegeben. Die beabsichtigte Tätigkeit in einer Klinik stelle keine Vorbereitung eines Berufswechsels dar, sondern sei bereits die Ausübung eines neuen Berufs. Im übrigen wäre eine Beurlaubung auch aus dienstlichen Gründen abzulehnen, da eine Nachbesetzung des Dienstpostens des Antragstellers nicht möglich sei.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 22. Mai 1992 "Beschwerde" ein, die der BMVg ebenso wie die Untätigkeitsbeschwerde vom 20. Mai 1992 als Anträge auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 15. Juni 1992 dem Senat vorgelegt hat (Verfahren 1 WB 51.92 und 1 WB 52.92).

7

Mit Schreiben vom 28. Mai 1992 an den BMVg legte der Antragsteller erneut "Widerspruch" gegen den am 21. Mai 1992 ergangenen Bescheid ein und ersuchte "um sofortige Bearbeitung im Sinne eines Eilverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate".

8

Der BMVg - P II 5 - hat diesen Antrag als Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit seiner Stellungnahme vom 15. Juni 1992 zur Hauptsache dem Senat vorgelegt.

9

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor: Nachdem er am 13. April 1992 den Antrag auf Entlassung gestellt habe, habe ihn am 15. April 1992 unaufgefordert Flottillenarzt Dr. G. - P V 6 (M) - angerufen und mit ihm über den möglichen Entlassungstermin diskutiert, ohne Zweifel an einer Entlassung an sich aufkommen zu lassen. Sie hätten sich einvernehmlich auf den 30. Juni 1992 geeinigt. Daraufhin habe seine Ehefrau ihre Beschäftigung bei einer Westerländer Bank zum 30. Juni 1992 gekündigt und einer Gelsenkirchener Bank den Dienstantritt verbindlich zum 1. Juli 1992 zugesagt. Zu diesem Termin habe auch er einer Klinik den Dienstantritt zugesagt. Die Weiterbeschäftigungen seien selbstverständlich zum Zeitpunkt seines Antrags auf Entlassung vorbesprochen worden. Nur einen Tag später habe Flottillenarzt Dr. G. erneut angerufen und mitgeteilt, daß bei der Vorlage der fertigen Entlassungsunterlagen der Abteilungsleiter auf die Bestimmungen des § 46 Abs. 5 SG hingewiesen habe und daß eine Entlassung somit nicht in Frage komme. Da er am 15. April 1992 bei dem Ferngespräch mit Flottillenarzt Dr. G. von einer qualifizierten vorausgegangenen Prüfung der Bewilligungsumstände habe ausgehen können, sei der zunächst gemachten Zusage eine erhebliche Rechtsverbindlichkeit beizumessen, was im Rahmen anderer Anträge noch zu berücksichtigen sein werde. Nach dem Ferngespräch am 16. April 1992 habe er, "entsetzt über die neue Bewertung meines Antrages und eingedenk der bereits eingegangenen Verpflichtungen und der daraus erwachsenden Verbindlichkeiten" zur Bekräftigung seines Antrags auf Entlassung zusätzlich Anträge nach dem Personalstärkegesetz und auf Gewährung von Sonderurlaub für die Dauer von fünf Jahren gestellt, um auch hier der Personalabteilung bei einer Bewilligung "den Gesichtsverlust zu ersparen". Es sei mithin keinesfalls eine berufliche Umorientierung die Triebfeder seines Antrags auf Beurlaubung gewesen, sondern die prekäre familiäre Situation, die in der Ablehnung seines Antrags nicht gewürdigt werde.

10

Soweit der BMVg nunmehr den Standpunkt vertrete, daß entgegen dem ursprünglichen Angebot hinsichtlich einer umgehenden Versetzung schon allein mangels eines geeigneten Nachfolgers eine Urlaubsgewährung nicht möglich sei, sei diese maßgebliche dienstliche Begründung der Ablehnung "absurd", da auch er nach seinem selbst finanzierten Studium weder einen einzigen Tag klinische Fortbildung, noch in Methodik und Didaktik für seinen Dienstposten qualifiziert worden sei und "so gesehen also auch derzeit jeder andere Sanitätsoffizier diesen Dienstposten wahrnehmen" könne.

11

Wenn seinem Urlaubsantrag entsprochen werde, bitte er, den Beginn auf den 1. Oktober 1992 zu terminieren, um eine soziale Härte zu vermeiden und eine vertretbare Übergabe der Dienstgeschäfte zu ermöglichen, da er durch das bisherige Verfahren gezwungen gewesen sei, mehrere sichere Stellenzusagen zu stornieren und erst übergangslos wieder zum 1. Oktober eine Stelle antreten könne.

12

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

13

Er trägt im wesentlichen vor: Der Eilantrag sei offensichtlich unbegründet, da es bereits am erforderlichen Anordnungsgrund fehle. Gemäß § 9 SUV i.V.m. § 13 der Verordnung über den Sonderurlaub für Beamte und Richter im Bundesdienst (SUrlV) i.V.m. Nr. 83 Abs. 1 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen (AusfBest) SUV könne der angestrebte Sonderurlaub nur gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege und dienstliche Gründe nicht entgegenstünden. Ein solcher wichtiger Grund liege nicht vor. Die während des beantragten Beurlaubungszeitraumes vorgesehene Tätigkeit des Antragstellers stelle sich nicht als Vorbereitung eines Berufswechsels dar, sondern bereits als Teil der nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr beabsichtigten zivilberuflichen Tätigkeit. Der Antragsteller könne sich nicht auf eine Zusicherung berufen, zum vorgesehenen Zeitpunkt Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu erhalten. Eine solche Zusicherung sei ihm durch den Personalreferenten im BMVg, Flottillenarzt Dr. G., nicht gegeben worden. Dem Telefongespräch habe lediglich der am 13. April 1992 gestellte Antrag auf Entlassung zugrunde gelegen. Da der Soldat nicht detailliert dargelegt habe, warum ein Verbleiben im Dienst bis zum Ablauf der gemäß § 46 Abs. 5 SG vorgesehenen Frist für ihn eine besondere Härte bedeuten würde, sei eine Entlassung zur Zeit nicht beabsichtigt. Der Behauptung des Antragstellers, seine Ehefrau sei suizidgefährdet und habe bereits zwei Selbstmordversuche unternommen, werde durch die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens nachgegangen. Der Vortrag des Antragstellers, er und seine Ehefrau seien bereits neue Arbeitsverhältnisse eingegangen, vermöge an der Bewertung nichts zu ändern. Es sei mit dem Sinn der Nr. 83 Abs. 1 und 3 AusfBestSUV nicht zu vereinbaren, Tatsachen als wichtigen Grund anzuerkennen, die der Soldat durch eigenes Handeln herbeigeführt habe und die eine prekäre Lage verursachten. So liege der Fall hier, denn der Antragsteller habe die nach seinen Angaben drohenden privaten und beruflichen Schwierigkeiten selbst bewirkt, indem er ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sei, ohne zuvor die Modalitäten seines Ausscheidens aus der Bundeswehr geregelt zu haben. Ihm habe bewußt sein müssen, daß er derart weitreichende Entscheidungen niemals auf Grund irgendeiner mündlichen Absprache habe treffen dürfen.

14

Im übrigen stünden der Gewährung von Sonderurlaub dienstliche Gründe entgegen, da eine Nachbesetzung des von dem Antragsteller besetzten Dienstpostens zur Zeit nicht möglich sei. Die hierfür in Betracht kommenden Sanitätsoffiziere befänden sich entweder in der Facharztausbildung oder verfügten nicht über die notwendige Erfahrung, um dem Anforderungsprofil des mit einem hohen Maß an Lehrverpflichtung versehenen Dienstpostens in List gerecht zu werden.

15

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 341/92, die Verfahrensakten 1 WB 51.92 und 52.92 sowie die Personalakten des Antragstellers, Hauptteile A, B und C lagen dem Senat bei der Beratung vor.

16

II

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

17

Der Antragsteller erstrebt mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Eine solche Entscheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn das Begehren in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben kann. Würde der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung, wie hier, das in der Hauptsache verfolgte Ziel letztlich erreichen, so ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Beschluß vom 17. Juni 1992 - BVerwG 1 WB 46.92 - m.w.N.).

18

Nach der im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung veranlaßten summarischen Prüfung (BVerwG a.a.O.) hat der in der Hauptsache gestellte Antrag auf Sonderurlaub keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für den Sonderurlaub der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten gemäß § 9 SUV die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend. Nach § 13 SUrlV i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Mai 1991 (BGBl I 1991, 1122) kann unter anderem - nur dieser Fall ist hier einschlägig - Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine entsprechende Regelung ist in Nr. 83 AusfBestSUV enthalten. Die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung des Sonderurlaubs gegeben ist, unterliegt in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung (Beschluß vom 26. Oktober 1973 - BVerwG 1 WB 85.73 - <BVerwGE 46, 173 [f.]> m.w.N.).

19

Wie alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes haben Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die freiwillig eingegangenen Verpflichtungen zur Dienstleistung voll zu erfüllen. Da eine Beurlaubung aus wichtigem Grund die Erfüllung der Dienstpflichten tangiert, kann sie nicht schon dann in Betracht gezogen werden, wenn der Soldat seine Belange selbst für wichtig hält, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind. Je länger der beantragte Sonderurlaub ist, um so stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung berührt und um so höhere Anforderungen sind demgemäß an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrundes zu stellen (Beschluß vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 137.91 -). Handelt es sich um einen längeren Urlaub, wie hier im Verfahren in der Hauptsache um fünf Jahre, können die persönlichen Belange des Soldaten - das heißt hier sein Interesse, schon jetzt einen Zivilberuf aufzunehmen - als wichtiger Grund im Sinne des § 13 SUrlV nur dann anerkannt werden, wenn der Soldat sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche Zwangslage darstellt (Beschlüsse vom 28. März 1991 - BVerwG 1 WB 16.91-, vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 137.91 - und vom 17. Juni 1992 - BVerwG 1 WB 46.92 -). Die Absicht des Antragstellers, ab 1. Oktober 1992 eine zivilberufliche Tätigkeit aufzunehmen, stellt sich nicht als Vorbereitung eines Berufswechsels dar, sondern ist Teil dieser Tätigkeit selbst. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm sei seine Entlassung zum 30. Juni 1992 verbindlich zugesichert worden. Zwar wurde ihm in dem am 15. April 1992 mit Flottillenarzt Dr. G. geführten Ferngespräch die Möglichkeit der Entlassung zum 30. Juni 1992 in Aussicht gestellt. Selbst wenn man unterstellt, daß Flottillenarzt Dr. G. im Rahmen seiner Zuständigkeit eine solche Zusicherung hätte geben können, vermag diese keine Wirkung zu entfalten, da sie schriftlich hätte erfolgen müssen. Bei einer Entlassung nach § 46 SG auf Antrag des Soldaten handelt es sich um eine statusrechtliche Entscheidung, die zwingend der Schriftform bedarf. Eine Zusage, zu einem bestimmten Zeitpunkt den Soldaten zu entlassen, hätte ohnehin nach § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ebenfalls der Schriftform bedurft. Im übrigen ist zu beachten, daß der Antragsteller bereits am darauffolgenden Tag, nämlich am 16. April 1992, dahin aufgeklärt wurde, daß seine Entlassung vor Ablauf der Sperrfrist des § 46 Abs. 5 SG nicht in Betracht komme.

20

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er zu diesem Zeitpunkt, nämlich zum Zeitpunkt seiner Antragstellung, bereits im Hinblick auf seine spätere zivilberufliche Tätigkeit disponiert hatte und lediglich noch der Termin für die Aufnahme dieser Tätigkeit offengestanden habe. Es liegt in seiner Risikosphäre, wenn er sich, ohne zu wissen, ob seine vorzeitige Entlassung möglich ist, in irgendeiner Form bereits vertraglich oder in Vorvertragsgesprächen gebunden hat oder bindet. Gleiches gilt im übrigen auch für die beruflichen Dispositionen seiner Ehefrau. Einen Anspruch darauf, daß ihm der Sonderurlaub wie beantragt bewilligt wird, hat der Antragsteller jedenfalls aus einem solchen Verhalten nicht.

21

Auch die vom Antragsteller vorgetragene Behauptung, seine Ehefrau vermöge das Leben auf der Insel Sylt nicht mehr zu ertragen, kann nicht als ein wichtiger Grund im Sinne der Nr. 83 AusfBestSUV gewertet werden. Ob und welche beruflichen Möglichkeiten für den Antragsteller zu prüfen sind, sollte dessen Ehefrau, wie er behauptet, tatsächlich suizidgefährdet sein, kann hier offenbleiben. Denn auch dann ist jedenfalls nicht zwingend erforderlich, daß dem Antragsteller ein Sonderurlaub von fünf Jahren gewährt wird. Vielmehr gibt es im Bereich der Bundeswehr auch andere Möglichkeiten, den Antragsteller örtlich so zu verwenden, daß die Ehefrau des Antragstellers dies akzeptieren kann und muß.

22

Da es hier bereits am Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der Nr. 83 Abs. 1 AusfBestSUV fehlt, kommt es auf die Frage, ob dienstliche Belange einer Beurlaubung des Antragstellers entgegenstünden, nicht mehr an. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

23

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Wolbring
Wehrl