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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.06.1992, Az.: BVerwG 1 WB 46.92

Anspruch eines Soldaten auf Sonderurlaub; Vorbereitung des Berufswechsels eines Soldaten; Fürsorgepflicht für einen Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.06.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 46.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21688
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBer B 1993, 197-199

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 17. Juni 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der ... 1951 geborene Antragsteller ist Berufssoldat und als Flugabwehrraketenelektronikinstandsetzungsoffizier (FlaRakEloInstOffz) HAWK beim Stab Flugabwehrraketengeschwader (FlaRakG) ... in C. eingesetzt.

2

Unter dem 14. April 1992 beantragte der Antragsteller Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge vom 15. Mai bis 15. November 1992. Zur Begründung gab er an, in einem Personalgespräch am 4. März 1992 seine Absicht zum Ausdruck gebracht zu haben, das Dienstverhältnis vorzeitig zu kündigen. Zur Vorbereitung des Berufswechsels - ohne Anspruch auf Berufsförderungsmaßnahmen - bitte er um Bewilligung des Urlaubsantrages.

3

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) teilte mit Fernschreiben vom 7. Mai 1992 dem Antragsteller als Zwischenbescheid mit, daß dem Antrag nicht stattgegeben werden könne. Mit förmlichem Bescheid vom 22. Mai 1992 lehnte er die Gewährung des beantragten Sonderurlaubs ab. Eine Möglichkeit zur Gewährung von Sonderurlaub für den vom Antragsteller angestrebten Zweck sei nicht gegeben.

4

Mit Schreiben vom 26. Mai 1992 hat der Antragsteller gegen den Bescheid des BMVg vom 22. Mai 1992 "Einspruch" eingelegt.

5

Bereits mit Schriftsatz vom 20. Mai 1992 an das Verwaltungsgericht Stade hat der Antragsteller "Antrag auf Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO" gestellt. Mit Beschluß vom 3. Juni 1992 - 3 B 15/92 - hat das Verwaltungsgericht Stade den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Antrag nach § 123 VwGO an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - verwiesen. Der Antragsteller und der BMVg haben mit Schriftsätzen vom 10. Juni 1992 bzw. 11. Juni 1992 erklärt, gegen den Verweisungsbeschluß keine Beschwerde einzulegen.

6

Der Antragsteller trägt im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz im wesentlichen vor:

7

Seit Ende letzten Jahres sei bekannt, daß das FlaRakG ... in C. aufgelöst werde. Die Soldaten müßten entweder aus dem Dienst ausscheiden oder sich versetzen lassen. Er sei in C. politisch tätig, seine Tochter besuche die Schule in C. und seine Ehefrau habe dort einen Arbeitsplatz. Aus diesen Gründen habe er sich entschieden, wenn irgendmöglich die Bundeswehr zu verlassen und eine selbständige Tätigkeit aufzubauen. Aus diesem Grunde habe er bereits im Dezember 1990 einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit gestellt, die ihm auch genehmigt worden sei. Er bemühe sich seitdem um eine Konsolidierung der von ihm als Geschäftsführer vertretenen Haus- und Grund Verwaltungs GmbH in C.. Diese Gesellschaft befasse sich mit der Verwaltung von Wohn- und Gewerberäumen und verwalte derzeit in C. ca. 100 Wohneinheiten. Um die wirtschaftliche Effektivität der Gesellschaft sicherzustellen, habe er die Eröffnung einer Zweigstelle in Z. bei Halle mit Erfolg betrieben. Mittlerweile gehörten 386 Verwaltungseinheiten zum Bestand der Zweigstelle Z., die ein Büro angemietet habe, das zum 1. Juni 1992 eröffnet werden solle. Der Baudezernent der Stadt Z. sei in das Angestelltenverhältnis der Haus- und Grund Verwaltungs GmbH gewechselt und ihm, dem Antragsteller, nunmehr direkt unterstellt. Der Aufbau dieser Zweigstelle sei notwendige Voraussetzung für das Weiterbestehen der durch ihn vertretenen Gesellschaft. Um ihm und seiner Familie ein den jetzigen Bezügen adäquates Einkommen zu sichern, sei es erforderlich, zusätzlich zu den mittlerweile 386 Verwaltungseinheiten bei der Zweigstelle Z. weitere ca. 500 Wohneinheiten für die Gesellschaft zu akquirieren und in den Wohnungsbestand zu übernehmen. Die entsprechenden Vertragsverhandlungen, die nur durch ihn geführt werden könnten, stünden kurz vor dem Abschluß. Durch die Ablehnung des Urlaubsgesuches entstehe ihm daher ein kaum wiedergutzumachender Schaden. Sollten die Vertragsverhandlungen daran scheitern, daß er nicht präsent sein könne, würde die Verwaltung anderweitig vergeben. Zudem sei seine Anwesenheit bei der Einrichtung des Büros und der Übernahme der bereits vertraglich gesicherten Verwaltungseinheiten in die mittlerweile in Z. installierte EDV-Anlage erforderlich. Bei dieser Sachlage sei ihm Sonderurlaub gemäß § 13 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (SUrlV) i.V.m. § 9 Soldatenurlaubsverordnung (SUV) zu gewähren. Grundsätzlich sei es zwar so, daß der Sonderurlaub zur Vorbereitung auf eine neue berufliche Tätigkeit dann gewährt werde, wenn bereits ein Antrag nach § 46 SG gestellt worden sei. Die neue Situation der Umstrukturierung der Bundeswehr und die damit verbundenen Versetzungen von Soldaten rechtfertige aber die Anwendung der SUrlV gerade dann, wenn der Soldat sich während des Sonderurlaubs konkret vergewissern könne, ob seine für sich grundsätzlich getroffene Entscheidung, am Standort zu verbleiben und seinen Abschied zu nehmen, wirtschaftlich tragfähig sei. Dies gelte um so mehr, als er sich seit eineinhalb Jahren konkret bemüht habe, seine wirtschaftliche Existenz zu sichern und unter Ausnützung seines Urlaubs und seiner Nebentätigkeitsgenehmigung versucht habe, sich ein neues berufliches Standbein zu schaffen. Es verstoße gegen die Fürsorgepflicht, wenn ihm die Möglichkeit der Entscheidungsfindung dadurch verwehrt werde, daß ihm völlig grundlos und ohne hierzu rechtlich gebunden zu sein, Sonderurlaub verweigert werde. Seine Einheit werde zum 1. Oktober 1992 aufgelöst; mit der Verweigerung des Sonderurlaubs solle er offensichtlich zur Versetzung nach H. gezwungen werden. Dies sei mit dem Fürsorgegedanken nicht vereinbar.

8

Da die konkreten Verhandlungen und Vorbereitungen jetzt und nicht später getroffen werden könnten, habe er auch einen Anspruch auf schnelle Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren. Es müsse ihm ermöglicht werden, wenigstens vorläufig binnen zwei Monaten seine Vorbereitungen zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu treffen und in dieser Zeit entscheiden zu können, ob ein Antrag gemäß § 46 SG zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gestellt werden soll.

9

Der BMVg beantragt,

den Eilantrag zurückzuweisen.

10

Er trägt vor:

11

Der Antrag sei, soweit er nicht bereits wegen Zeitablaufs erledigt und deswegen unzulässig sei, offensichtlich unbegründet.

12

Ein Berufssoldat habe sich grundsätzlich darauf einzustellen, die freiwillig eingegangene Verpflichtung auch vollständig zu erfüllen. Für die nur als Ausnahme mögliche Gewährung von Sonderurlaub ohne Geld- und Sachbezüge genüge es nicht, daß der Abwesenheit des Soldaten keine dienstlichen Gründe entgegenstünden. Vielmehr müsse auch ein objektiv wichtiger Grund vorliegen. Daran fehle es im Fall des Antragstellers.

13

Die von dem Antragsteller geltend gemachte Vorbereitung eines Berufswechsels außerhalb der Berufsförderung ziele auf solche Fallgestaltungen, in denen der betreffende Soldat eine künftige Berufstätigkeit nur vorbereite. Bei der vom Antragsteller aufgezeigten Tätigkeit, für die er Sonderurlaub begehre, handele es sich bereits um die uneingeschränkte Ausübung des Berufs, den er nach eventueller Entlassung endgültig zu ergreifen beabsichtige. Er wolle eine vollberufliche Tätigkeit erproben und erwarte auch ein dementsprechendes Einkommen. Für die Ausübung eines anderen Berufes sei die Erteilung von Sonderurlaub jedoch nicht zulässig. Dies gelte um so mehr, als der Soldat noch nicht einmal seine Entlassung beantragt habe.

14

Ebensowenig entspreche es dem Sinngehalt des Urlaubsrechts, solche Tatsachen als wichtigen Grund anzuerkennen, die der Betreffende durch eigenes Handeln und damit auf eigene Verantwortung selbst geschaffen habe. Dies gelte auch dann, wenn durch das Handeln des Soldaten eine schwierige Situation entstanden sei.

15

Fehle es somit an einem wichtigen Grund, komme es auf die Frage, ob dienstliche Belange einer Beurlaubung des Antragstellers entgegenstünden, nicht mehr an. Im übrigen hinderten auch dienstliche Gründe eine Beurlaubung. Der Antragsteller solle anläßlich der Auflösung des FlaRakG ... zum 1. Oktober 1992 zur Luftwaffenwerft ... in W. versetzt und dort als FlaRakEloInstOffz HAWK eingesetzt werden.

16

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen.

17

II

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist in entsprechender Anwendung des § 123 VwGO und in den durch den Verweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Stade vom 3. Juni 1992 gegebenen Rechtsweg (§ 17 a GVG, §§ 17 Abs. 1 und 3, 21 WBO i.V.m. §§ 28 Abs. 3 und 4, 59 Abs. 1 SG) zulässig, jedoch nicht begründet.

18

Der Antragsteller erstrebt mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eine teilweise Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Eine solche Entscheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn das Begehren in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben kann. Würde der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung, wie hier, das in der Hauptsache verfolgte Ziel letztlich erreichen, so ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Beschluß vom 4. September 1991 - BVerwG 1 WB 113.91 - m.w.N.).

19

Nach der im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung veranlaßten summarischen Prüfung (vgl. Beschluß vom 3. Oktober 1984 - BVerwG 1 WB 124.84 -) hat der in der Hauptsache gestellte Antrag auf Sonderurlaub keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für den Sonderurlaub der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten gemäß § 9 SUV die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend. Nach § 13 SUrlV in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1991 (BGBl I 1991, 1122), kann u.a. - nur dieser Fall ist hier einschlägig - Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine entsprechende Regelung ist in Nr. 83 AusfBestSUV enthalten. Die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung des Sonderurlaubs gegeben ist, unterliegt in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung (Beschluß vom 26. Oktober 1973 - BVerwG 1 WB 85.73 - <BVerwGE 46, 173 [f.]> m.w.N.).

20

Wie alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes haben Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die freiwillig eingegangenen Verpflichtungen zur Dienstleistung voll zu erfüllen, pa eine Beurlaubung aus wichtigem Grund die Erfüllung der Dienstpflichten tangiert, kann sie nicht schon dann in Betracht gezogen werden, wenn der Soldat seine Belange selbst für wichtig hält, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind. Je länger der beantragte Sonderurlaub ist, um so stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung berührt und um so höhere Anforderungen sind demgemäß an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrundes zu stellen (Beschluß vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 137.91 -). Handelt es sich um einen längeren Urlaub, wie hier im Verfahren in der Hauptsache um sechs Monate, können die persönlichen Belange des Soldaten - d.h. hier sein Interesse an der Vorbereitung bzw. Aufnahme eines Zivilberufs - als wichtiger Grund im Sinne von § 13 SUrlV nur dann anerkannt werden, wenn der Soldat sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche Zwangslage darstellt (Beschlüsse vom 28. März 1991 - BVerwG 1 WB 16.91 - und vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 137.91 -).

21

Das Interesse des Antragstellers, den Betrieb und den Ausbau der von ihm als Geschäftsführer vertretenen Haus- und Grund Verwaltungs GmbH voranzutreiben, stellt sich nicht als eine Zwangslage für den Antragsteller dar, die nur durch die Gewährung von Sonderurlaub behoben werden könnte. Es handelt sich dabei allenfalls um eine Zwangslage, in die die GmbH zu geraten droht. Der Antragsteller muß sich entgegenhalten lassen, daß er als Berufssoldat seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen hat und ihm als Korrelat vom Dienstherrn eine angemessene Alimentation gewährt wird. Er kann nicht eine andere berufliche Tätigkeit in einem solchen Umfang ausüben, der mit seinen dienstlichen Pflichten nicht vereinbar ist. Aus diesen Erwägungen ist ihm auch eine Nebentätigkeit lediglich im zeitlichen Umfang von acht Stunden wöchentlich genehmigt worden. Die vom Antragsteller dargelegte Lage der von ihm vertretenen GmbH beruht mit auf seiner Initiative, obwohl er wußte, daß die betriebene Geschäftsausweitung mit seiner freiwillig eingegangenen Dienstzeit als Berufssoldat nicht ohne weiteres vereinbar war. Würde unter solchen Umständen ein wichtiger Grund für eine Beurlaubung anerkannt, hätte es der Soldat weitgehend selbst in der Hand, sich auf diese Weise seiner Dienstpflicht zu entziehen. Das kann nicht Sinn und Zweck des Urlaubsrechts sein (vgl. Beschlüsse vom 28. März 1991 - BVerwG 1 WB 16.91 - und vom 7. Mai 1991 - BVerwG 1 WB 72.91 -).

22

Der Senat ist auch nicht der Auffassung, daß die beabsichtigte Erweiterung der Verwaltungs GmbH für den Antragsteller persönlich von derart existenzieller Bedeutung wäre, daß demgegenüber das dienstliche Interesse an der vollen Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht zurückzutreten hätte. Wenn er nach Auflösung des FlaRakG ... eine Versetzung aus persönlichen und familiären Gründen nicht hinnehmen will und seine Entlassung auf eigenen Antrag in Erwägung zieht, ist dies seine persönliche Entscheidung. Hätte er dabei wirtschaftliche Nachteile hinzunehmen, muß er sich entgegenhalten lassen, daß er keinen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihm die Bundeswehr über Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz hinaus in zeitlicher Hinsicht optimale Chancen für einen Anschlußberuf durch die Gewährung von Sonderurlaub verschafft. Das Soldatenversorgungsgesetz sieht für Berufssoldaten, die auf eigenen Antrag freiwillig aus dem Dienstverhältnis entlassen werden wollen, keine Berufsförderung vor (vgl. §§ 39, 40 SVG).

23

Der Antragsteller kann auch nicht aus Nr. 83 Abs. 3 AusfBestSUV einen Urlaubsanspruch herleiten. Es trifft zwar zu, daß in den dort genannten Beispielen auch die Vorbereitung eines Berufswechsels außerhalb der Berufsförderung als (möglicher) wichtiger Grund für die Beurlaubung genannt wird. Auch wenn damit nicht nur ganz kurzfristiger Urlaub gemeint wäre, z.B. für Vorstellungsreisen (vgl. Beschlüsse vom 28. März 1991 - BVerwG 1 WB 16.91 - und vom 16. März 1981 - BVerwG 1 WB 32.81 -), hätte vorliegend angesichts der Dauer des Sonderurlaubs die Vorbereitung auf einen Berufswechsel allein nicht genügt, um einen wichtigen Grund im Sinne des § 13 Abs. 1 SUrlV anzuerkennen. Vielmehr gilt auch in diesem Fall der oben dargelegte Maßstab der "Ausnahmesituation", d.h., nur wenn sich der Antragsteller in einer wirklichen Zwangslage befunden hätte, wäre es unter Umständen gerechtfertigt gewesen ihm einen sechsmonatigen Sonderurlaub zu gewähren. Im übrigen erstreckt sich diese Bestimmung nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf die "Vorbereitung" eines Berufswechsels. Hiernach ist entscheidender Gesichtspunkt, daß Situationen eintreten können, bei denen mit Rücksicht auf einen nach dem Ausscheiden des Soldaten beabsichtigten Berufswechsel eine vorherige Beurlaubung notwendig erscheint (vgl. Beschlüsse vom 4. September 1991 - BVerwG 1 WB 113.91 - und vom 6. September 1973 - BVerwG 1 WB 71.73 -). Nach dem Vorbringen des Antragstellers hätte er aber die Tätigkeit als Geschäftsführer der Haus- und Grund Verwaltungs GmbH während des Dienstverhältnisses über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg bereits ausgeführt, so daß hier nicht mehr lediglich von einer "Vorbereitung" des Berufswechsels gesprochen werden kann. Darauf, ob die GmbH ihren Geschäftsumfang in einem solchen Maße erweitern kann, daß der Antragsteller bei einer Entlassung auf eigenen Antrag wirtschaftlich abgesichert wäre, kommt es nicht an.

24

Ist damit bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung schon kein wichtiger Grund für den beantragten Sonderurlaub anzuerkennen und fehlt es somit an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung von Sonderurlaub, so kann dahinstehen, ob der Gewährung des Sonderurlaubs auch dienstliche Gründe entgegenstehen.

25

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist demgemäß zurückzuweisen.

26

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Wolbring
Dr. Widmaier