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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.05.1991, Az.: BVerwG 1 WB 72/91

Umwandlung eines Dienstverhältnisses als Berufssoldat in das eines Soldaten auf Zeit ; Anspruch auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis; Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes im Soldatenrecht; Anspruch eines Soldaten auf Gewährung von Sonderurlaub wegen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit; Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache durch vorläufigen Rechtsschutz; Voraussetzungen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.05.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 72/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20271
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBer B 1992, 31-34

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. Mai 1991,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller trat am 2. Oktober 1974 in die Bundeswehr ein und ist Berufssoldat. Von Oktober 1975 bis Oktober 1978 absolvierte er erfolgreich ein Studium der Elektrotechnik an der Hochschule (jetzt: Universität) der Bundeswehr M...; in der Zeit vom 16. Juli 1980 bis 17. Dezember 1981 erhielt er mit Unterbrechungen eine zusätzliche Ausbildung zum Datenverarbeitungs-Programmieroffizier. Seit dem 2. Oktober 1989 wird er im Luftwaffenamt, Abteilung Führungssysteme Luftwaffe, als "DV-Org-Offizier" verwendet.

2

Anträge vom 3. November 1988 auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses als Berufssoldat in das eines Soldaten auf Zeit mit Dienstzeitende zum 31. März 1989 und vom 21. November 1988 auf Entlassung zum 31. März 1989, falls dem Antrag auf Umwandlung nicht entsprochen werde, wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P IV 5 - mit Bescheid vom 3. Januar 1989 zurück. Eine Umwandlung des Dienstverhältnisses sei abzulehnen, weil der Antragsteller innerhalb einer höchstzulässigen Verpflichtungszeit von 15 Jahren die mit der Umwandlung verbundene Verpflichtung zu einer mindestens noch einjährigen Dienstzeit nicht mehr erfüllen könne; eine Entlassung könne der Antragsteller frühestens zum 8. November 1991 verlangen, weil er erst zu diesem Zeitpunkt die "Stehzeit" der dreifachen Dauer seines Studiums und der weiteren Fachausbildung erfüllt habe. Die gegen die Ablehnung der Entlassung gerichtete Beschwerde wies der BMVg - VR I 1 - mit Bescheid vom 22. Mai 1989 als unbegründet zurück. Daraufhin beantragte der Antragsteller am 28. Juni 1989 seine Entlassung zum 8. November 1991. Diesem Antrag entsprach der BMVg im Juli 1989. Die Dienstzeit des Antragstellers endet somit am 8. November 1991.

3

Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 12. Dezember 1990 Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge ab dem 8. Mai 1991, um sich intensiv auf seinen Berufswechsel ins Zivilleben vorbereiten zu können. Sein zukünftiger Arbeitgeber habe für ihn ein individuelles Ausbildungsprogramm erstellt, das, am 1. April 1991 beginnend, sich über mindestens acht Monate erstrecke. Unter anderem sei die Teilnahme an Lehrgängen und zeitweilige Aufenthalte bei Vertragspartnern im In- und Ausland vorgesehen. Ergänzend bat er zu berücksichtigen, daß er vor zwei Jahren in der Umgebung seines zukünftigen Arbeitgebers ein Reihenhaus gekauft und bis September 1991 vermietet habe. Infolge rückständiger Mietzahlungen seines Mieters und erfolgloser Pfändung sei ihm ein Schaden von 30.000 DM entstanden, die monatlichen Belastungen beliefen sich seitdem auf 3.500 DM.

4

Der BMVg - P IV 5 - lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31. Januar 1991 ab. Die mehrmonatige Ausbildung diene in der Regel nicht der "Vorbereitung eines Berufswechsels", sondern stelle bereits einen Teil der beabsichtigten zivilberuflichen Tätigkeit im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses dar. Die Aufnahme bzw. Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses rechtfertige nicht die Annahme eines im persönlichen Bereich liegenden wichtigen Grundes zur Gewährung von Sonderurlaub.

5

Gegen diesen ihm am 11. Februar 1991 ausgehändigten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Februar 1991, das am 20. Februar 1991 beim BMVg einging, Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - gestellt und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Die Formulierung in Nr. 83 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen (AusfBest) zu § 9 Soldatenurlaubsverordnung (SUV) weise zweifelsfrei darauf hin, daß beliebige andere Gründe als die in den AusfBest aufgeführten geltend gemacht werden könnten, soweit der Antragsteller sie für wichtig halte. Wenn es ihm als Berufssoldaten schon verwehrt sei, zusätzliche berufsfördernde Maßnahmen zu erhalten, so sei gerade der Sonderurlaub geeignet und auch dafür vorgesehen, dem Berufssoldaten den Berufswechsel zu erleichtern. Da der Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge gewährt werde, werde damit impliziert, daß der Beurlaubte sich in der Zeit des Sonder-Urlaubs auf anderem Wege die erforderlichen finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts beschaffe. Die Aufnahme einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit sei dazu das geeignete und in den meisten Fällen auch einzige Mittel. Die ablehnende Entscheidung stelle eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Soldaten dar, denen der Urlaub für einen vielfach längeren Zeitraum gewährt worden sei. Auf Grund der Lage auf dem Wohnungsmarkt habe er sich in Vorbereitung auf seinen Berufswechsel um eine Wohnung im Einzugsbereich seines künftigen Arbeitgebers bemüht, in die seine Familie am 21. März 1991 einziehe. Bei einer ärztlichen Untersuchung seiner Tochter am 19. März 1991 sei ein Herzfehler festgestellt worden, der eine operative Behebung noch im Sommer 1991 erforderlich mache und es erfordere, daß er zum frühestmöglichen Zeitpunkt wieder bei seiner Familie sei.

6

Der BMVg hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 19. April 1991 dem Senat vorgelegt (Verfahren 1 WB 73/91).

7

Er hat zur Begründung seines Antrags, das Begehren des Antragstellers zurückzuweisen, vorgetragen:

8

Dem Antragsteller stehe kein Anspruch auf Erteilung von Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu. Die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit stelle bei objektiver Betrachtung keinen gewichtigen Grund im Sinne der Nr. 83 Abs. 1 und 3 AusfBest (ZDv 14/5 F 511) dar. Das Stellenangebot der Firma D... bringe den Antragsteller nicht in eine Ausnahmesituation, die einer wirklichen Zwangslage gleichkomme. Denn selbst wenn der Antragsteller eine Tätigkeit bei dieser Firma nicht aufnehmen könne, geriete er nicht in existentielle oder ähnlich schwerwiegende Not. Bis zu seinem Dienstzeitende hätte der Antragsteller hinreichend Zeit, sich um einen anderen Arbeitsplatz zu bewerben. Die Möglichkeit, daß ihm andere Stellen eventuell weniger zusagen könnten, könne nicht dazu führen, den Antragsteller von seiner übernommenen Pflicht zur Dienstleistung für ein halbes Jahr zu entbinden. Auch würde eine Gewährung von Sonderurlaub in dem vom Antragsteller begehrten Umfang zu einem Unterlaufen der Stehzeitregelung des § 46 Abs. 3 SG führen, da der Antragsteiler faktisch so gestellt würde, als ob er bereits zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung zu entlassen wäre. Der frühzeitige Eigentumserwerb und die hieraus resultierenden finanziellen Belastungen lägen im Verantwortungsbereich des Antragstellers. Es entspräche nicht dem Sinngehalt des Urlaubsrechts, Sachverhalte als wichtigen Grund anzuerkennen, die der Soldat durch sein eigenes Handeln herbeigeführt habe. Daß der Antragsteller im Hinblick auf den Gesundheitszustand seiner Tochter und die anstehende Operation möglichst bald bei seiner Familie sein könne, sei zwar verständlich; der frühzeitige Umzug seiner Familie beruhe allerdings auf seiner persönlichen Entscheidung und sei allein ihm zuzurechnen.

9

Mit Schriftsatz vom 23. April 1991, beim Senat eingegangen am 24. April 1991, beantragt der Antragsteller

"im Wege einer vorläufigen Entscheidung den BMVg zu verpflichten, mir den beantragten Sonderurlaub ab 08. Mai 1991 zu gewähren".

10

Er trägt vor, die vorläufige Entscheidung sei notwendig, da der beantragte Sonderurlaub bereits in zwei Wochen beginnen solle und ihm bisher weder eine Abgabenachricht des BMVg an den Senat noch eine Eingangsbestätigung der Wehrdienstsenate vorliege. Der BMVg versuche offensichtlich zu erreichen, daß die Entscheidung des Wehrdienstsenats erst zu einem Zeitpunkt ergehen könne, zu dem sein Rechtsschutzinteresse durch Zeitablauf hinfällig geworden sei. Ein Warten bis zur Entscheidung in der Hauptsache beeinträchtige seine Familie und auch ihn erheblich in bezug auf die Planungen hinsichtlich der Operationstermine für seine Tochter, da er nicht wisse, ob er diesen Termin bereits mit seinem zukünftigen Arbeitgeber oder noch mit seiner derzeitigen Dienststelle abstimmen müsse.

11

Der BMVg beantragt,

das Begehren zurückzuweisen.

12

Zur Begründung verweist er auf seine im Hauptsacheverfahren abgegebene Stellungnahme und trägt vor, daß das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller nicht schlechthin unzumutbar sei. Insbesondere ließen die in der Hoffnung auf eine Gewährung des beantragten Sonderurlaubs frühzeitig in die Wege geleiteten Planungen des Antragstellers die Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht zur Dienstleistung nicht als unzumutbar erscheinen. Für die Belastungen, die der Antragsteller durch den Gesundheitszustand seiner Tochter und deren heranstehende Operation zu ertragen habe, dürfte es unerheblich sein, ob er als Soldat Dienst leiste oder in einem privaten Arbeitsverhältnis stehe.

13

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verfahrensakte 1 WB 73/91, die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 120/91 - sowie die Personalakten des Antragstellers, Hauptteile A und B, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

14

II

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist in entsprechender Anwendung des § 123 VwGO und im beschrittenen Rechtsweg (§ 17 Abs. 1 und 3, § 21 WBO i.V.m. § 28 Abs. 3 und 4, § 59 Abs. 1 SG) zulässig, jedoch nicht begründet.

15

Der Antragsteller erstrebt mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Eine solche Entscheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn das Begehren in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben kann. Würde der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das im Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel letztlich erreichen, so ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. Juni 1990 - 1 WB 94/90 - m.w.N.)

16

Nach der im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung veranlaßten summarischen Prüfung (vgl. BVerwG Beschluß vom 3. Oktober 1984 - 1 WB 124/84) hat der im Hauptsacheverfahren gestellte Antrag auf Sonderurlaub keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für den Sonderurlaub der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten gemäß § 9 SUV die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend. Nach § 13 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (SUrlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBl I S. 2074), geändert durch Art. 3 der Vierten Verordnung zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 13. März 1990 (BGBl I S. 485) kann u.a. - nur dieser Fall ist hier einschlägig - Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine entsprechende Regelung ist in Nr. 83 AusfBest enthalten. Die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung des Sonderurlaubs gegeben ist, unterliegt in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung (BVerwGE 46, 173 f. m.w.N.).

17

Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr erfordert es grundsätzlich, daß Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die selbst übernommene Verpflichtung zur Dienstleistung voll erfüllen. Daraus folgt, daß eine Beurlaubung aus wichtigem Grund nicht schon dann in Betracht gezogen werden kann, wenn der Soldat seine Belange selbst für wichtig hält, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind. Je länger der beantragte Sonderurlaub ist, um so stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung berührt und um so höhere Anforderungen sind demgemäß an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrundes zu stellen (BVerwGE 46, 173 f.; BVerwG Beschluß vom 28. Juni 1990 - 1 WB 94/90). Handelt es sich um einen besonders langen Sonderurlaub, wie hier um sechs Monate, können die persönlichen Belange des Soldaten - das heißt hier sein Interesse an der Vorbereitung bzw. Aufnahme eines Zivilberufs vor Ablauf der seiner Entlassung entgegenstehenden gesetzlich vorgeschriebenen Stehzeit als Berufssoldat - als wichtiger Grund im Sinne von § 13 SUrlV nur dann anerkannt werden, wenn der Soldat sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche Zwangslage darstellt (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. März 1991 - 1 WB 16/91).

18

Eine solche Situation hat der Antragsteller nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Während der Antragsteller in seinem Antrag vom 12. Dezember 1990 auf Gewährung von Sonderurlaub ab dem 8. Mai 1991 vorbringt, sein zukünftiger Arbeitgeber habe für ihn ein individuelles Ausbildungsprogramm erstellt, das am 1. April 1991 beginne und sich über acht Monate erstrecke, hat er demgegenüber die Seite 1 eines Anstellungsvertrages zwischen der Firma D... ... GmbH und ihm vorgelegt, wonach er "mit Wirkung vom 01. Juli 1991 (evtl. früher) in die Dienste der Firma" eintrete. Der Antragsteller hat nichts dafür vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, daß und warum der Anstellungsvertrag mit der Firma D... GmbH nicht auch mit einem späteren Eintrittstermin hätte geschlossen werden können. Ihm war der Zeitpunkt seiner frühesten Entlassung aus der Bundeswehr -8. November 1991 - mit der Aushändigung des Bescheides des BMVg vom 3. Januar 1989 seit dem 10. Januar 1989 bekannt. Der Antragsteller muß sich entgegenhalten lassen, daß die Möglichkeit des Abschlusses eines privatrechtlichen Anstellungsvertrages mit der von ihm in Betracht gezogenen Firma zum vorgesehenen Zeitpunkt mit auf seiner Initiative beruht, obwohl er wußte, daß die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten zum 1. Juli 1991 mit seiner freiwillig eingegangenen und bis 8. November 1991 dauernden Dienstzeit als Berufssoldat nicht ohne weiteres vereinbar war. Würde unter solchen Umständen ein wichtiger Grund für eine Beurlaubung anerkannt, hätte es der Soldat weitgehend selbst in der Hand, sich auf diese Weise seiner Dienstpflicht zu entziehen. Das kann nicht Sinn und Zweck des Urlaubsrechts sein (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. März 1991 - 1 WB 16/91 m.w.N.).

19

Der Antragsteller kann auch nicht aus Nr. 83 Abs. 3 AusfBest einen Urlaubsanspruch herleiten. Es trifft zwar zu, daß in den dort genannten Beispielen auch die Vorbereitung eines Berufswechsels außerhalb der Berufsförderung als (möglicher) wichtiger Grund für eine Beurlaubung genannt wird. Auch wenn damit nicht nur ganz kurzfristiger Urlaub gemeint wäre, z.B. für Vorstellungsreisen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 28. März 1991 - 1 WB 16/91 - und vom 16. März 1981 - 1 WB 32/81), hätte vorliegend angesichts der Dauer des Sonderurlaubs die Vorbereitung auf einen Berufswechsel allein nicht genügt, um einen wichtigen Grund im Sinne des § 13 Abs. 1 SUrlV anzuerkennen. Vielmehr gilt auch in diesem Fall der oben dargelegte Maßstab der "Ausnahmesituation", das heißt, nur wenn sich der Antragsteller in einer wirklichen Zwangslage befunden hätte, wäre es unter Umständen gerechtfertigt gewesen, ihm einen sechsmonatigen Sonderurlaub zu gewähren. Im übrigen erstreckt sich die Bestimmung nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf die "Vorbereitung" eines Berufswechsels. Hiernach ist entscheidend der Gesichtspunkt, daß Situationen eintreten können, bei denen mit Rücksicht auf einen nach dem Ausscheiden des Soldaten beabsichtigten Berufswechsel eine vorherige Beurlaubung notwendig erscheint (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. März 1991 - 1 WB 16/91 - und vom 6. September 1973 - 1 WB 71/73). Nach dem vom Antragsteller vorgelegten Auszug des Anstellungsvertrages mit der Firma Dornier GmbH wäre aber der Arbeitsvertrag - auch wenn ein vom Antragsteller behauptetes achtmonatiges Ausbildungsprogramm vorgesehen wäre - während des Dienstverhältnisses über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg bereits vollzogen worden, so daß hier nicht mehr lediglich von einer "Vorbereitung" des Berufswechsels gesprochen werden kann.

20

Soweit sich der Antragsteller auf "eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Soldaten" beruft, hat er hierzu substantiiert nichts vorgetragen. Eine Berufung auf den Gleichheitssatz setzt jedoch voraus, daß die Gründe bekannt sind, aus denen heraus in anderen Fällen ein sechsmonatiger Sonderurlaub zur Vorbereitung oder Aufnahme eines Zivilberufs gewährt worden wäre.

21

Der Antragsteller kann sich schließlich nicht auf die von ihm angeführten Belastungen im familiären Bereich berufen.

22

Diese hat er durch den in Kenntnis seines Entlassungstermins vorgenommenen Kauf eines Eigenheimes (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 3. Januar 1991 an BMVg - P IV 5 -) und den nach Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Sonderurlaub im März 1991 vorgenommenen Umzug seiner Familie in den Einzugbereich seines zukünftigen Arbeitgebers selbst herbeigeführt und zu vertreten.

23

Ist damit bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung schon kein wichtiger Grund für den beantragten Sonderurlaub anzuerkennen und fehlt es somit an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung von Sonderurlaub, so kann dahinstehen, ob der Gewährung des Sonderurlaubs auch dienstliche Gründe entgegenstehen.

24

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist demgemäß zurückzuweisen.

25

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Dr. Widmaier