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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.06.1990, Az.: BVerwG 1 WB 94/90

Anspruch auf Sonderurlaub zur Ableistung eines studienvorbereitenden Praktikums; Zuständigkeit für die Erteilung von Sonderurlaub aus wichtigem Grunde unter Wegfall der Geldbezüge und Sachbezüge; Maßstab bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens; Gerichtliche Nachprüfung des Vorliegens eines Umstands besonderer Härte; Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grunds

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 94/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 20231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 28. Juni 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller leistet als Wehrpflichtiger Grundwehrdienst bis zum 31. August 1990.

2

Mit Schreiben vom 13. Februar 1990 beantragte er

gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG die vorzeitige Entlassung aus dem Grundwehrdienst.

3

Der Kommandeur der Korpstruppen .... Korps lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. April 1990 ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde vom 14. Mai 1990 wies der Kommandierende General.... Korps durch Bescheid vom 22. Mai 1990 zurück. Daraufhin erhob der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden.

4

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 17. Mai 1990 beantragte der Antragsteller

Sonderurlaub unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge gemäß § 12 SUV für die Zeit vom 5. Juni bis 11. Juli 1990.

5

Diesen Antrag lehnte der Kommandeur der Korpstruppen .... Korps mit Bescheid vom 8. Juni 1990 ab.

6

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten an das Truppendienstgericht Nord - 1. Kammer - vom 5. Juni 1990 beantragt der Antragsteller

nunmehr im Wege der einstweiligen Anordnung den von ihm begehrten Sonderurlaub.

7

Das Truppendienstgericht hat den Antrag mit einem am 11. Juni 1990 eingegangenen Schreiben vom 8. Juni 1990 dem Senat zuständigkeitshalber zur Entscheidung übersandt.

8

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor:

9

Er habe einen Praktikumsplatz bei dem Elektrizitätswerk M...-R... erhalten, der es ihm ermögliche, in diesem qualifizierten Betrieb ein sechsmonatiges Praktikum ab 5. Juni abzuleisten, und der ihm zugleich die Gelegenheit biete, anschließend an der Fachhochschule H... ein Maschinenbaustudium zu beginnen. Das sechsmonatige Fachpraktikum sei Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme des Fachhochschulstudiums in H.... Er habe noch Anspruch auf 35 Tage Urlaub. Rechne man diese Urlaubstage vom Ausscheiden aus der Bundeswehr zurück, so ende die tatsächliche Bundeswehrzeit am 11. Juli 1990. Unter Berücksichtigung der nur noch kurzen Bundeswehrzeit von 26 Werktagen bedeute es eine besondere Härte, wenn er das sechsmonatige Praktikum nicht fristgerecht antreten und damit die Studienvoraussetzungen an der Fachhochschule Hannover nicht erfüllen könne. Es bestehe die Gefahr, daß er an einer anderen Fachhochschule mit dem Maschinenbaustudium beginnen müsse, etwa in B..., obwohl die Fachhochschule H... nach seiner Auffassung eine geeignetere und bessere Ausbildung vermittle mit der sich anschließenden Möglichkeit, das Studium an der Technischen Hochschule in H... fortsetzen zu können. Überdies sei er bereit, gegebenenfalls nach Beendigung des Studiums die 26 Werktage nachzudienen. Da das Verwaltungsgericht Minden erst zu einem späteren Zeitpunkt über seine Klage entscheiden werde, damit aber der Beginn des Praktikums zum 5. Juni 1990 unmöglich werde, begehre er Sonderurlaub im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO.

10

Er beantragt:

  1. 1.

    Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Antragsteller für die Zeit vom 5. Juni 1990 bis zum 11. Juli 1990 Sonderurlaub zu gewähren,

  2. 2.

    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

11

Der Inspekteur des Heeres (InspH) beantragt,

den Eilantrag zurückzuweisen.

12

Er trägt vor: Selbst wenn der Antragsteller dienstlich abkömmlich wäre, müsse die Nichtgewährung des beantragten Sonderurlaubs für ihn eine besondere Härte i.S.d. § 12 SUV darstellen. Mit dem Kommandeur der Korpstruppen .... Korps sei er der Auffassung, daß diese Voraussetzung nicht gegeben sei. Es liege zwar eine allgemeine Härte vor, wenn der Antragsteller nicht am gewünschten Ort studieren könne, eine besondere Härte sei jedoch nicht zu erkennen, da es sich um eine Härte handele, die nicht nur den Antragsteller betreffe, sondern von der auch viele andere Wehrpflichtige betroffen seien. Der Antragsteller habe die Möglichkeit, an der Fachhochschule Bielefeld ein Maschinenbaustudium aufzunehmen, wobei diese Fachhochschule die Ableistung eines Praktikums von lediglich drei Monaten Dauer fordere. Das dreimonatige Praktikum müsse erst bis zum Beginn des vierten Semesters absolviert sein. Der Antragsteller könne daher bei regulärer Entlassung aus dem Grundwehrdienst ohne nennenswerte Verzögerung dort zum Wintersemester 1990/91 mit dem Studium beginnen.

13

Die Verweisung an diese Fachhochschule sei nicht unzumutbar.

14

Auf die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 1. Juni 1990 und die vom Senat eingeholte Äußerung der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 18. Juni 1990, eingegangen am 19. Juni 1990, wird verwiesen.

15

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Truppendienstgerichts Nord - N 1 BLa 4/90 - hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

16

II.

1.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten und hier die Zuständigkeit der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidung gegeben.

17

Anders als bei dem Antrag auf Entlassung aus der Bundeswehr handelt es sich bei dem Antrag auf Gewährung von Urlaub um eine Angelegenheit des militärischen Subordinationsverhältnisses, nicht des Status des Antragstellers; darüber hat der Vorgesetzte als solcher, nicht als Organ des Dienstherrn zu entscheiden (BVerwGE 33, 307 f.; BVerwG Beschluß vom 7. September 1988 - 1 WB 104/87).

18

Nach § 14 SUV i.V.m. Nr. 97 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zur SUV ist für die Erteilung von Sonderurlaub aus wichtigem Grunde unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge nach § 12 SUV bis zur Dauer von sechs Monaten die Entlassungsdienststelle zuständig. Dies ist hier der Kommandeur der Korpstruppen .... Korps. Da über eine gegen einen ablehnenden Bescheid gerichtete Beschwerde der Kommandierende General, über eine weitere Beschwerde der InspH zu entscheiden hätte, ist gemäß §§ 22, 21 WBO der Senat zur Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung berufen. Der Antrag (§ 123 VwGO in entsprechender Anwendung; vgl. BVerwGE 33, 42) ist auch im übrigen zulässig. Daß im Falle der Stattgabe des Antrags praktisch die endgültige Entscheidung vorweggenommen würde, steht seiner Zulässigkeit nicht entgegen, da andernfalls für den Antragsteller ein wirksamer Rechtsschutz unmöglich wäre (vgl. BVerwG Beschluß vom 18. November 1982 - 1 WB 141/82).

19

2.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

20

Der Antragsteller erstrebt mit seinem Eilantrag eine Vorwegnahme der Entscheidung in der - bisher dem Senat noch nicht vorliegenden - Hauptsache. Eine solche Entscheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn das Begehren in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben kann. Würde der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das im Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel letztlich erreichen, so ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG Beschluß vom 19. Juli 1989 - 1 WB 75/89).

21

Nach der im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung veranlaßten summarischen Prüfung (vgl. BVerwG Beschluß vom 3. Oktober 1984 - 1 WB 124/84) hat der im Hauptsacheverfahren gestellte Antrag auf Sonderurlaub keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach § 12 Satz 1 SUV kann einem Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst leistet, aus wichtigem Grund Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge einschließlich der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung gewährt werden, wenn die Nichtgewährung des Urlaubs für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund bzw. eine besondere Härte gegeben ist, unterliegt in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung (BVerwGE 46, 173 f. m.w.N.).

22

Im vorliegenden Fall kann ein wichtiger Grund für eine ursprünglich etwa fünfwöchige, jetzt noch etwa zweiwöchige Beurlaubung nicht anerkannt werden. Ein wichtiger Grund kann nur dann angenommen werden, wenn er bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig ist. Zwar wird, je länger der beantragte Urlaub ist, um so stärker das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung berührt; die Gewährung eines längeren Urlaubs ist also stets davon abhängig, daß besonders gewichtige und schutzwürdige Interessen des Soldaten gegeben sind (BVerwG Beschluß vom 2. Dezember 1983 - 1 WB 139/83). Das bedeutet aber nicht, daß für eine kürzere Beurlaubung auf das Vorliegen eines gewichtigen und schutzwürdigen Interesses verzichtet werden könnte (BVerwG Beschluß vom 18. November 1982 - 1 WB 141/82). Ein solches Interesse ist hier nicht in ausreichendem Maße erkennbar. Der Antragsteller hat einen wichtigen Grund i.S.d. § 12 Satz 1 SUV nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Sein Vorbringen ist insoweit widersprüchlich.

23

Er beruft sich einerseits darauf, daß er, falls der Sonderurlaub erteilt würde, im Wintersemester 1990/91 an der Fachhochschule H... das Studium im Fachbereich Maschinenbau beginnen und das zuvor erforderliche sechsmonatige Praktikum bei dem Elektrizitätswerk M...-R... ... ableisten könne. Andererseits trägt er aber in der vom Senat erbetenen Stellungnahme vom 18. Juni 1990 vor, daß die Beendigung des Praktikums nahtlos mit dem Beginn der Vorlesungen in H... am 15. September 1990 zu vereinbaren sei. Daß dies nicht zutreffend sein kann, ergibt sich schon daraus, daß der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag kein sechsmonatiges Praktikum ableisten kann. In der dem Senat vorgelegten Äußerung des Elektrizitätswerks M...-R... vom 18. Juni 1990 wird bescheinigt, daß der Antragsteller "seit dem 5.06.1990 bis voraussichtlich zum 12.09.1990 ein Fachpraktikum ableistet als Voraussetzung für das Studium der Fachrichtung Maschinenbau an einer Fachhochschule...". Damit ist festzustellen, daß der Antragsteller der Fachhochschule Hannover keinen Nachweis über ein sechsmonatiges Praktikum vorlegen kann, mit der Folge, daß er dort nicht Maschinenbau studieren kann. Das Vorbringen des Antragstellers, daß er das Studium nahtlos an das Praktikum anschließen könne, ist daher nicht schlüssig. Nach dem von den Bevollmächtigten des Antragstellers dem Senat übergebenen Merkblatt der Fachhochschule H... gibt es im Studiengang Maschinenbau keine Ausnahme von dem vorausgehenden sechsmonatigen Praktikum. Eine Ausnahme innerhalb des Fachbereichs Maschinenbau besteht lediglich für den Studiengang Produktionstechnik. Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht dargetan, daß er sich an der Fachhochschule H... beworben hat.

24

Der Antragsteller hat grundsätzlich seinen Wehrdienst voll abzuleisten. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß er nach seinem eigenen Vorbringen nicht ausschließt, nach Beendigung des Grundwehrdienstes am 31. August 1990 an der Fachhochschule in B... zum Wintersemester 1990/91 Maschinenbau zu studieren. Die Möglichkeit der Aufnahme des Studiums nach voller Ableistung des Grundwehrdienstes ist ihm also nicht verwehrt. Es mag zwar eine gewisse Härte darin liegen, wenn der Antragsteller nicht am gewünschten Ort studieren kann. Mangels ausreichender Glaubhaftmachung eines wichtigen Grundes hat dieser Gesichtspunkt aber vorliegend im Rahmen des § 12 Satz 1 SUV außer Betracht zu bleiben.

25

Ist damit bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung schon kein wichtiger Grund für den beantragten Sonderurlaub anzuerkennen und fehlt es somit an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung von Sonderurlaub, so kann dahinstehen, ob der Gewährung des Sonderurlaubs auch dienstliche Gründe entgegenstehen.

26

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist demgemäß zurückzuweisen.

27

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.