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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.11.1982, Az.: BVerwG 1 WB 141/82

Gewährung von Urlaub unter Wegfall der Geldbezüge und Sachbezüge wegen eines wichtigen Grundes und einer besonderen Härte; Qualifizierung einer vierwöchigen Nichtteilnahme an den Vorlesungen als drohender Verlust eines Studienjahres; Studienaufnahme vor Beendigung des Wehrdienstes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.11.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 141/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 18. November 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller leistet als Wehrpflichtiger Grundwehrdienst bis zum 31. Dezember 1982. Mit Schreiben vom 19. April 1982 beantragte er Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1982, um zum Wintersemester 1982/83 sein Studium im Bauingenieurwesen beginnen zu können. Ein Beginn dieses Studiums sei zum Beginn des Sommersemesters an einer heimatnahen Hochschule nicht möglich. Er erklärte sich bereit, seinen gesamten Erholungsurlaub aus der Wehrdienstzeit (42 Tage) im Zeitraum des beantragten Urlaubs zu nehmen. Dar Antragsteller bewarb sich im Mai 1982 bei der Fachhochschule K. um einen Studienplatz im Studiengang Bauingenieurwesen für das Wintersemester 1982/83. Die Fachhochschule K. erklärte der Einheit des Antragstellers gegenüber mit Schreiben vom 11. Juni 1982, daß der Antragsteller den begehrten Studienplatz erhalten werde. Kompaniechef und der Brigadekommandeur befürworteten den Antrag des Antragstellers am 18. Juni bzw. 21. Juni 1982. Das Heeresamt lehnte den beantragten Urlaub mit Bescheid vom 2. August 1982 ab, weil die volle Ableistung des Wehrdienstes den Antragsteller nicht über das von allen Wehrpflichtigen zu tragende Maß hinaus belasten würde.

2

Die Beschwerde des Antragstellers wurde durch Bescheid des Inspekteurs des Heeres vom 10. September 1982 mit wesentlich gleicher Begründung abgelehnt. Es wurde insbesondere als zumutbar angesehen, mit dem Studium an einer heimatferneren Hochschule zum Sommersemester 1983 zu beginnen. Eine Wartezeit von drei Monaten sei auf jeden Fall hinzunehmen.

3

Auf die weitere Beschwerde vom 23. September 1982 teilte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) dem Antragsteller mit, daß eine Abhilfe nach § 3 Abs. 2 WBO nicht in Frage komme.

4

Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1982 beantragte der Antragsteller, ihm im Wege der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Sonderurlaub für die Zeit vom 22. November bis zum 21. Dezember 1982 zu gewähren. Der Antragsteller hatte inzwischen seinen Erholungsurlaub angetreten und besuchte die Vorlesungen der Fachhochschule K. seit dem 4. Oktober 1982.

5

Der Antragsteller erblickt in der Verweigerung des Sonderurlaubes eine besondere Härte. Er könne an einer heimatnahen Universität mit dem Studium nur zum Wintersemester beginnen. Es sei ihm aus familiären und finanziellen Gründen nicht zuzumuten, an einer entfernter liegenden Hochschule zu studieren. Er müsse in diesem Fall das gesamte Studium an dieser Hochschule absolvieren. Ein späterer Wechsel an die Fachhochschule Köln würde den Verlust eines Studienjahres bedeuten. Es sei zwar richtig, daß er eine abgeschlossene Berufsausbildung habe, er könne aber während einer Wartezeit nicht in seinem Beruf arbeiten. Er habe die Befürchtung, bei vierwöchiger Nichtteilnahme an den Vorlesungen verblieben so große Lücken in dem Grundstoff für das künftige Studium, daß er diesen Wissensstoff bis zum zweiten Semester nicht aufholen könne, so daß ihm der Verlust eines Studienjahres drohe.

6

Der Antragsteller geht nunmehr davon aus, daß mit einer Beurlaubung für die Zeit vom 24. November bis 17. Dezember 1982 seinen Belangen ausreichend gedient sei.

7

Der BMVg bittet, den Eilantrag zurückzuweisen.

8

Er ist der Auffassung, daß die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten Urlaubs nicht vorlägen. Die Beurlaubung komme einer vorzeitigen Entlassung gleich. Ein eine solche Entlassung rechtfertigender Härtefall liege nicht vor. Es sei auch zu bedenken, daß der Anteil der wehrpflichtigen Abiturienten, die nicht zum 1. Juli einberufen werden könnten, ständig steige und sich von daher - auch aus Gleichbehandlungsgründen - eine Beurlaubung des Antragstellers verbiete. Schließlich verbiete sich wegen der Personalsituation in der Einheit des Antragstellers aus dienstlichen Gründen eine Beurlaubung.

9

Auf die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 13. November 1982 und die vom Senat eingeholte Äußerung des Kompaniechefs der Stabskompanie Panzerlehrbrigade ... vom 12. November 1982 wird verwiesen.

10

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

11

II

Der Antrag ist zulässig (BVerwGE 33, 42). Daß im Falle der Stattgabe praktisch die endgültige Entscheidung vorweggenommen würde, steht hier seiner Zulässigkeit nicht entgegen, da andernfalls für den Antragsteller ohne sein Verschulden ein wirksamer Rechtsschutz unmöglich wäre (vgl. BVerwG Beschluß vom 7. September 1979 - 1 WB 141/79).

12

Der Antrag ist unbegründet.

13

Nach § 12 Satz 1 SUV kann einem Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst leistet, aus wichtigem Grund Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge einschließlich der freien Heilfürsorge gewährt werden, wenn die Nichtgewährung des Urlaubs für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dabei unterliegt die Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes und einer besonderen Härte voll der gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG a.a.O.).

14

Im vorliegenden Fall kann ein wichtiger Grund für eine etwa dreieinhalbwöchige Beurlaubung nicht anerkannt werden. Ein wichtiger Grund kann nur dann angenommen werden, wenn er bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig ist. Zwar wird, je länger der beantragte Urlaub ist, um so stärker das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung berührt; die Gewährung eines längeren Urlaubs ist also stets davon abhängig, daß besonders gewichtige und schutzwürdige Interessen des Soldaten gegeben sind (BVerwG Beschluß vom 15. Mai 1974 - 1 WB 49/74). Das bedeutet aber nicht, daß für eine kürzere Beurlaubung - hier: für die Dauer von etwa dreieinhalb Wochen - auf das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses verzichtet werden könnte. Ein solches ist hier nicht in ausreichendem Maß erkennbar. Der Antragsteller hat sein Studium begonnen und nimmt seit dem 4. Oktober 1982 an den Vorlesungen des ersten Semesters des Studiengangs Bauingenieurwesen teil. Bei Verweigerung des Urlaubs wird ihm während etwa vier Wochen der Besuch der Vorlesungen unmöglich. Es erscheint dem Senat nicht ausreichend dargetan und glaubhaft gemacht, daß in diesem Fall der Verlust eines Studienjahrs droht. Der Antragsteller hat nicht behauptet, daß eine entsprechende Nichtteilnahme an den Vorlesungen, die im übrigen die Folge jeder mittelschweren Erkrankung sein könnte, auf Grund von Vorschriften zu einer zwangsläufigen Nichtanerkennung des Semesters führen muß. Der Senat ist nicht davon überzeugt worden, daß die durch eine derartige Unterbrechung der Teilnahme am Vorlesungsbetrieb entsprechenden Wissenslücken nicht durch Selbststudium während des restlichen Semesters, insbesondere in der vorlesungsfreien Zeit über Weihnachten, durch Fleiß und Willensanstrengung ausgeglichen werden könnten. Der Antragsteller hat grundsätzlich seinen Wehrdienst voll abzuleisten. Nimmt er vor dessen Beendigung ein Studium auf, so kann er nicht erwarten, daß er deshalb durch die Gewährung von Sonderurlaub optimale Studienbedingungen erhält. Es ist ihm zuzumuten, die durch eine verhältnismäßig kurze Unterbrechung der Teilnahme an den Vorlesungen entstehenden Schwierigkeiten in erster Linie durch eigene Anstrengung zu überwinden (BVerwG Beschluß vom 15. Mai 1974 a.a.O.).

15

Ist damit bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung schon kein wichtiger Grund für den beantragten Urlaub anzuerkennen und fehlt es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung von Sonderurlaub, so kann dahinstehen, ob der Gewährung des Sonderurlaubs auch dienstliche Gründe entgegenstehen.

16

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist demgemäß zurückzuweisen.

17

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Thurn