Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.12.1983, Az.: BVerwG 1 WB 139/83
Anspruch eines Wehrpflichtigen auf Sonderurlaub zum Studium; Wichtiger Grund für die Gewährung von Urlaub; Gewährung von Urlaub unter Wegfall der Geldbezüge und Sachbezüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.12.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 139/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 18134
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 12 S. 1 SUV
Fundstellen
- DokBer B 1984, 103-106
- NZWehrr 1984, 166-167
Amtlicher Leitsatz
Der Soldat hat grundsätzlich seinen Wehrdienst voll abzuleisten. Nimmt er vor dessen Beendigung ein Studium auf, so kann er nicht erwarten, daß er durch die Gewährung von Sonderurlaub optimale Studienbedingungen erhält.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 2. Dezember 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller leistet als Wehrpflichtiger Grundwehrdienst bis zum 31. Dezember 1983.
Mit Schreiben vom 28. Mai 1983 beantragte er seine vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst zum 1. Oktober 1983 mit der Begründung, er habe sich am 5. Mai 1982 zur Ableistung seines Wehrdienstes bei dem Gebirgsjägerbataillon (GebJgBtl) ... mit der Bitte um Einberufung Anfang Juli 1982 beworben. Dies sei ihm durch ein Schreiben und bei einer persönlichen Vorsprache beim Kreiswehrersatzamt (KWEA) M. bestätigt worden. Wider Erwarten sei er trotz Gegenvorstellungen erst zum 1. Oktober 1982 einberufen worden. Er beabsichtige, am 1. Oktober 1983 das Studium Richtung Wirtschaftsingenieurwesen an der Fachhochschule in M. aufzunehmen. Da diese Studienrichtung ausschließlich mit dem Wintersemester eines jeden Jahres beginne, sei er darauf angewiesen, das Studium am 1. Oktober 1983 zu beginnen. Im Juli 1982 habe er das KWEA auf diese Situation hingewiesen, und es sei ihm eine vorzeitige Entlassung zum 30. September 1983 zugesagt worden, da die verspätete Einberufung nicht von ihm verschuldet sei.
Der Antrag vom 28. Mai 1983 wurde mit Bescheid des Kommandeurs der 1. Gebirgsdivision vom 23. August 1983 abgelehnt, die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Kommandierende General des II. Korps mit Bescheid vom 13. Oktober 1983 zurück.
Einem Hinweis des Divisionskommandeurs entsprechend beantragte der Antragsteller daraufhin am 5. September 1983 Urlaub aus wichtigem Grunde gemäß § 12 SUV. Dieser wurde durch den Kommandeur der Gebirgsjägerbrigade ... mit Bescheid vom 15. September 1983 für 25 Werktage genehmigt; er lief am 20. November 1983 ab. Bei Dienstantritt am 21. November 1983 stellte der Antragsteller den Antrag, ihm für weitere 20 Werktage Sonderurlaub gemäß § 12 SUV zu gewähren, um das am 1. Oktober 1983 begonnene Studium fortsetzen zu können.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten an das Truppendienstgericht Süd - 3. Kammer - vom 18. November 1983 beantragte der Antragsteller, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung
"ab 21.11.1983 für 20 Werktage Sonderurlaub ohne Dienst- und Sachbezüge"
zu gewähren.
Das Truppendienstgericht hat den Antrag mit einem am 28. November 1983 eingegangenen Schreiben vom 24. November 1983 dem Senat zuständigkeitshalber zur Entscheidung übersandt.
Der Antragsteller trägt vor, er habe nach Erlangung der mittleren Reife eines neusprachlichen Gymnasiums und Beendigung der Schreinerlehre ab Herbst 1981 die Staatliche Fachoberschule in M. besucht. Durch das KWEA M. sei er zu diesem Zweck bis zum 30. Juni 1983 vom Wehrdienst zurückgestellt worden, da normalerweise bis zum Fachabitur zwei Jahre erforderlich seien. Nachdem sich gezeigt habe, daß er sein Abitur bereits im Frühjahr 1982 machen werde, habe er am 5. Mai 1982 dem KWEA mitgeteilt, daß er Anfang Juli zur Ableistung seines Wehrdienstes zur Verfügung stehe. Gleichzeitig habe er darum gebeten, die verfügte Zurückstellung vom Wehrdienst aufzuheben. Schließlich habe er mitgeteilt, daß er sich bei dem GebJgBtl ... für die Ableistung des Wehrdienstes beworben habe. Das Bataillon habe ihm auf sein Schreiben vom 5. Mai 1982 hin mitgeteilt, daß es seinen Wünschen hinsichtlich seines Wehrdienstes positiv gegenüberstehe und eine Truppenwerbung an die 1. Gebirgsdivision mit der Bitte gerichtet habe, ihn zum 1. Juli 1982 oder später zum GebJgBtl ... einzuberufen.
Bereits vor Absendung der beiden Schreiben an die Truppe und das KWEA habe er sich an den für ihn zuständigen Berater des KWEA gewandt und um Auskunft darüber gebeten, wann mit einer Einberufung zu rechnen wäre. Dieser habe ihm mitgeteilt, daß mit der Einberufung etwa sechs Wochen vor dem Einberufungstermin zu rechnen sei, also etwa Mitte Mai 1982. Nachdem dieser Termin überschritten gewesen sei, habe er sich Ende Mai persönlich zum KWEA begeben und dort von seinem zuständigen Sachbearbeiter die Auskunft bekommen, daß die Bearbeitung laufe und der Einberufungsbescheid in Kürze zu erwarten sei. Als er zu diesem vorgesehenen Termin keine Einberufung erhalten habe, habe er sich erneut zum KWEA begeben und erfahren, daß er nicht in den Computer eingespeist worden sei und deshalb ein Einberufungsbescheid nicht ergangen sei. Auf seinen Hinweis hin, daß sich in diesem Falle die Wehrdienstzeit mit dem Beginn seines beabsichtigten Studiums am 1. Oktober 1983 überschneide, sei ihm mitgeteilt worden, daß er einen Antrag auf vorzeitige Entlassung bzw. Sonderurlaub stellen könne, der seitens des KWEA befürwortet werde.
Über seinen Antrag vom 21. November 1983, ihm für weitere 20 Werktage Sonderurlaub gemäß § 12 SUV i.V.m. Nr. 93 der Ausführungsbestimmungen zu gewähren, sei bisher noch nicht entschieden worden. Da er bereits einen Monat Sonderurlaub erhalten habe, sei für die weitere Entscheidung über einen darüber hinausgehenden Sonderurlaub der Kommandeur der 1. Gebirgsdivision zuständig. Dieser habe aber bereits zu verstehen gegeben, daß er nicht in der Lage sei, dem Antrag zuzustimmen, weil der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - darauf bestehe, daß an seinem Erlaß vom 1. Juni 1983 - P II 7 - Az 16-02-10-00 festgehalten werden müsse.
Sein Antrag sei dringlich. Der Zeitraum vom 21. November bis 22. Dezember 1983, bis zu dem er unter Berücksichtigung der Weihnachtsdienstbefreiung noch Dienst leisten müsse, sei für das Studium erheblich. Das Wintersemester an der Fachhochschule habe am 1. Oktober 1983 begonnen und ende am 25. Januar 1984. Am 26. Januar 1984 beginne die Prüfungszeit; von diesem Zeitpunkt an habe er an drei schriftlichen Prüfungen teilzunehmen. Da zwischen dem Beginn der Prüfungen am 26. Januar 1984 und dem Vorlesungsbeginn nach den Weihnachtsferien am 9. Januar 1984 lediglich 14 Tage lägen, sei offenkundig, daß das Bestehen der Prüfung wesentlich durch die vorausgegangenen vier Wochen vom 21. November bis 22. Dezember 1983 mitbestimmt werde. Dabei sei zu berücksichtigen, daß das Studium an Fachhochschulen weitgehend "verschult" sei und eine Nacharbeit, etwa anhand von Lehrbüchern, in der Regel die Lehrveranstaltungen nicht ersetzen könne. Könne er folglich an diesen nicht teilnehmen, bestehe die Gefahr, daß er die Prüfung nicht bestehe. Die Folge wäre, daß er das erste Semester wiederholen müsse, was erst zum Wintersemester 1984/85 möglich sei, es sei denn, er gehe an eine auswärtige Fachhochschule mit Studienbeginn zum Sommersemester.
Er habe sich selbst stark darum bemüht, zum 1. Juli 1982 einberufen zu werden. Unsachgemäße Behandlung durch das KWEA habe er nicht zu vertreten. Er sehe es daher als eine besondere Härte an, wenn seinem Antrag nicht stattgegeben werde.
Der Antragsteller hat zur Glaubhaftmachung seiner Angaben eine eidesstattliche Versicherung seiner Mutter vom 12. November 1983 vorgelegt.
Der Inspekteur des Heeres - Rechtsberater - wurde fernmündlich zu dem Antrag gehört. Er erklärte, er sei gehalten, sich an die in dem Erlaß des BMVg - P II 7 - vom 1. Juni 1983 festgelegte Regelung zu halten. Bei einer großzügigen Gewährung von Sonderurlaub bzw. einer vorzeitigen Entlassung von wehrpflichtigen Abiturienten sei bei dem hohen Anteil, den diese an den Wehrpflichtigen stellten, zu befürchten, daß die Antragstellung "ausufere" und damit die Einsatzbereitschaft der Truppe nicht mehr gewährleistet sei.
Der Leiter des KWEA M., Leitender Regierungsdirektor Z., hat auf fernmündliche Anfrage bestätigt, daß zum 1. Juli 1982 erstmals die Einberufung der Wehrpflichtigen über den Computer erfolgt sei. Dieser habe damals lediglich eine Vorschlagsliste ausgedruckt, in der aber nur diejenigen Abiturienten erfaßt gewesen seien, die bereits mindestens drei Monate vorher gemustert und getestet gewesen seien. Da unter diesen bereits ein großer Teil von Abiturienten gewesen sei, habe man es dabei belassen.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
1.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten (BVerwGE 53, 339) und hier die Zuständigkeit der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidung gegeben. Nach § 14 SUV i.V.m. Nr. 97 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zur SUV (ZDv 14/5 Teil F 511) ist für die Erteilung von Sonderurlaub aus wichtigem Grunde unter Wegfall oder Belassung der Geld- und Sachbezüge nach § 12 SUV, wenn der Urlaub länger als einen Monat dauert, die Entlassungsdienststelle zuständig. Dies ist nach der ZDv 14/5 Teil B 108 (Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Offizieren der Reserve bis zum Dienstgrad eines Hauptmanns, der Offizieranwärter, der Unteroffiziere und der Mannschaften vom 23. August 1978 i.d.F. vom 8. September 1981) der Divisionskommandeur. Da über eine gegen einen ablehnenden Bescheid gerichtete Beschwerde der Kommandierende General, über eine weitere Beschwerde der Inspekteur des Heeres zu entscheiden hätte, ist gemäß §§ 22, 21 WBO der Senat zur Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung berufen.
2.
Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 12 Satz 1 SUV kann einem Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst leistet, aus wichtigem Grunde Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge einschließlich der freien Heilfürsorge gewährt werden, wenn die Nichtgewährung des Urlaubs für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dabei unterliegt die Frage, ob ein wichtiger Grund bzw. eine besondere Härte vorliegen, voll der gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG Beschluß vom 18. November 1982 1 WB 141/82).
Im vorliegenden Fall kann ein wichtiger Grund für eine vierwöchige Beurlaubung nicht anerkannt werden. Dabei muß berücksichtigt werden, daß der Antragsteller bereits ca. einen Monat Sonderurlaub erhalten hat, es ihm also darum geht, letztlich für insgesamt rund zwei Monate - also gut 13 % seines 15monatigen Grundwehrdienstes - durch Sonderurlaub vom Dienst freigestellt zu werden. Ein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub kann nur dann angenommen werden, wenn er bei objektiver Betrachtung wichtig und schutzwürdig ist. Je länger der beantragte Urlaub ist, um so stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung berührt; die Gewährung eines längeren Urlaubs, um den es hier geht, ist deshalb davon abhängig, daß besonders gewichtige und schutzwürdige Interessen des Soldaten gegeben sind (BVerwG Beschlüsse vom 15. Mai 1974 - 1 WB 49/74 - und vom 18. November 1982 - a.a.O.). Ein solches besonders gewichtiges und schutzwürdiges Interesse ist hier nicht in ausreichendem Maße erkennbar. Dem Antragsteller ist durch Gewährung eines einmonatigen Sonderurlaubs die Gelegenheit gegeben worden, sein Studium zu beginnen; er konnte seit dem 1. Oktober 1983 an den Vorlesungen des ersten Semesters des Studienganges Wirtschaftsingenieurwesen teilnehmen. Bei Verweigerung des beantragten erneuten Sonderurlaubs wird ihm für etwa vier Wochen der Besuch der Vorlesungen unmöglich. Der Senat hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß dem Antragsteller in diesem Falle mit großer Wahrscheinlichkeit ein Zeitverlust bei seiner Ausbildung droht. Der Antragsteller hat nicht behauptet, daß eine entsprechende Nichtteilnahme an den Vorlesungen, die im übrigen die Folge jeder mittelschweren Erkrankung sein könnte, auf Grund von Vorschriften zwangsläufig zu einer Nichtanerkennung des Semesters führen müsse. Der Senat sieht es nicht für hinreichend glaubhaft gemacht an, daß der Antragsteller bei einer rund einmonatigen Unterbrechung des Fachhochschulstudiums die am 26. Januar 1984 beginnenden Semesterabschlußprüfungen (Klausuren) nicht bestehen wird. Durch eine solche Unterbrechung der Teilnahme am Vorlesungsbetrieb werden zwar Wissenslücken entstehen. Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit, sich darum zu bemühen, diese Wissenslücken durch Selbststudium während des restlichen Semesters, insbesondere in der vorlesungsfreien Zeit über Weihnachten, zu verringern. Wenn der Antragsteller diese Bemühungen mit Fleiß, Willensanstrengung und Beharrlichkeit unternimmt, kann und wird es ihm, hiervon geht der Senat mangels Glaubhaftmachung des Gegenteils aus, trotz der "Verschulung" seines Fachhochschulstudiums gelingen, das laufende Semester mit Erfolg zu absolvieren. Der Antragsteller hat grundsätzlich seinen Wehrdienst voll abzuleisten. Nimmt er vor dessen Beendigung ein Studium auf, so kann er nicht erwarten, daß er durch die Gewährung von Sonderurlaub optimale Studienbedingungen erhält. Es ist ihm zuzumuten, die durch eine verhältnismäßig kurze Unterbrechung der Teilnahme an den Vorlesungen entstehenden Schwierigkeiten in erster Linie durch eigene Anstrengung zu überwinden (BVerwG a.a.O.).
Es mag zwar eine gewisse Härte darin liegen, daß der Antragsteller nicht, wie er das angestrebt hat, zum 1. Juli 1982, sondern erst zum 1. Oktober 1982 einberufen worden ist. Er ist damit aber nicht anders behandelt worden, als andere Abiturienten seines Einberufungsjahrganges auch. Da die Bundeswehr nicht in der Lage ist, alle Abiturienten des jeweiligen zur Einberufung heranstehenden Jahrgangs zum 1. Juli einzuberufen, wird immer ein Teil erst zum 1. Oktober einberufen werden. Diese Verzögerung resultiert aus der allgemeinen Härte, die die Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes für jeden Wehrpflichtigen mit sich bringt. Daß sich das KWEA dem Antragsteller gegenüber in bindender Weise verpflichtet hat, ihn zum 1. Juli 1982 einzuberufen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft machen können, insbesondere ist eine solche nicht darin zu sehen, daß das GebJgBtl 231 ihm mitgeteilt hat, es werde seinen Wünschen positiv gegenüberstehen. Das Bataillon hat ausdrücklich betont, es habe seinen Antrag mit der Bitte weitergereicht, ihn "zum 01. 07.82 oder später" einzuberufen.
Nachdem somit bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung schon kein wichtiger Grund für den beantragten Urlaub anzuerkennen ist und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung von Sonderurlaub fehlt, ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Nast-Kolb