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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.09.1988, Az.: BVerwG 1 WB 104/87

Sonderurlaub; Studium (Beurlaubung zum Studium); Kommandierung (zum Studium); Personalstrukturgesetz; Berufssoldat; Freistellung zum Studium; Personalstruktur der Streitkräfte; Übernahme in Beamtenverhältnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 104/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12395
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 86, 65 - 70
  • NZWehrr 1989, 163-166

Amtlicher Leitsatz

Aus dem Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften vom 30. Juli 1985 kann ein Berufssoldat keinen Rechtsanspruch darauf herleiten, daß ihm unter Weitergewährung seiner Geld- und Sachbezüge ein Studium an einer öffentlichen Hochschule ermöglicht wird. Entsprechendes gilt für die Erlangung weiterer dienstrechtlich vorgeschriebener Einstellungsvoraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis des Bundes, der Länder oder der Kommunen.

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 7. September 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberst Reiner, Oberstleutnant Augustin als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der 45 Jahre alte Antragsteller ist Berufssoldat und mit Wirkung vom 1. Oktober 1981 zum Major ernannt worden. Nach Besuch der Fachhochschule des Heeres ..., D..., hat er im Juni 1974 den akademischen Grad Betriebswirt (grad.) erworben. Seit Februar 1982 wurde er als S-3-Stabsoffizier und Stellvertretender Bataillonskommandeur verwendet und Anfang März 1986 zur Schule Technische Truppe ... nach vorangehender Kommandierung versetzt.

2

Unter Hinweis auf das Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften vom 30. Juli 1985 (PersStruktG-Streitkräfte) bat der Antragsteller mit Schreiben vom 15. August 1985 um Übernahme als Beamter in den öffentlichen Dienst, ohne dafür spezielle Wünsche zu äußern. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 7 - teilte ihm mit Schreiben vom 10. Januar 1986 mit, daß die Übernahme von 50 Berufsoffizieren des Truppendienstes der Geburtsjahrgänge 1932 bis 1944 in das Beamtenverhältnis im gesamten öffentlichen Dienst vorgesehen sei, daß jedoch nur solche Bewerber, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllten, in ein Beamtenverhältnis übernommen werden könnten; da dies bei Offizieren nur in Ausnahmefallen zutreffe, müsse regelmäßig ein besonderes Übernahmeverfahren eingehalten werden, dessen Kriterien der BMVg im einzelnen erläuterte. Daraufhin konkretisierte der Antragsteller mit formularmäßigem Antrag vom 30. Januar 1986 seinen Wunsch um Übernahme in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes, der Länder oder der Kommunen rät dem Ziel der Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13/A 14 Bundesbesoldungsgesetz entsprechend seiner Besoldung zum Zeitpunkt der Übernahme. Der BMVg, der den Antragsteller mit Schreiben vom 13. Januar 1986 darauf hingewiesen hatte, daß für ihn nur eine Übernahme als "anderer Bewerber" in Betracht komme und deshalb eine erfolgreiche Vorstellung beim Bundespersonalausschuß erforderlich sei, legte in der Absicht, den Antragsteller als Regierungsrat zur Anstellung im Beamtenverhältnis auf Probe in den Wirtschaftsverwaltungsdienst der Bundeswehr zu übernehmen, mit dessen Einverständnis dem Bundespersonalausschuß einen Antrag auf Feststellung der Befähigung des Antragstellers für den höheren Wirtschaftsverwaltungsdienst des Bundes vor.

3

Mit Schreiben vom 23. März 1987 wiederholte der Antragsteller seinen Wunsch nach Übernahme in das Beamtenverhältnis; ferner beantragte er,

zum nächstmöglichen Termin mit dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bremen beginnen zu dürfen, und bat um Freistellung vom militärischen Dienst unter Weitergewährung seiner Geld- und Sachbezüge.

4

Mit Bescheid vom 30. Juli 1987 unterrichtete der BMVg - P III 7 - den Antragsteller darüber, daß der Bundespersonalausschuß die Anträge von zwei Offizieren auf Übernahme in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst abgelehnt habe und daß aus der Begründung dieser Entscheidungen zu entnehmen sei, daß Stabsoffiziere der Bundeswehr die Anforderungskriterien für eine Übernahme in den höheren nichttechnischen Dienst grundsätzlich nicht erfüllen könnten. Selbst dann, wenn er, der Antragsteller, nach erfolgreich absolviertem Studium der Rechtswissenschaften erneut eine Übernahme beantragen würde, sei damit zu rechnen, daß der Antrag auf Grund der Entscheidungskriterien des Bundespersonalausschusses negativ beschieden werden würde. Deshalb werde keine Möglichkeit mehr gesehen, ihn, den Antragsteller, in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst zu übernehmen.

5

Gegen diesen Bescheid, der ihm am 10. August 1987 ausgehändigt wurde, legte der Antragsteller mit Schreiben vom 14. August 1987 Beschwerde ein.

6

Mit Bescheid vom 1. September 1987, der dem Antragsteller am 7. September 1987 zugestellt wurde, lehnte der BMVg - P III 7 - den Antrag auf Freistellung vom Dienst unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zur Aufnahme des Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität Bremen mit der Begründung ab, dieses Begehren überschreite den vorgegebenen Beurlaubungszeitrahmen - bis zur Dauer von sechs Monaten - um ein Vielfaches und diene nicht dienstlichen Zwecken, da die Dauer eines solchen Studiums und die daran anschließende Referendarausbildung in einem äußerst ungünstigen Verhältnis (Wirtschaftlichkeit) zu der dem Antragsteller dann noch verbleibenden - kurzen - Restdienstzeit stünden; der Antragsteller könne sich nicht auf die in den Ausführungsbestimmungen zu § 9 der Verordnung über den Urlaub der Soldaten - Soldatenurlaubsverordnung - (SUV) festgelegten Voraussetzungen einer Gewährung von Sonderurlaub unter Belassung von Geld- und Sachbezügen berufen.

7

Hiergegen stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. September 1987, das am folgenden Tage beim BMVg einging, Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -, den der BMVg unter dem 22. September 1987 dem Senat vorgelegt hat; darin wies er u.a. darauf hin, daß es "weit mehr Möglichkeiten gebe, seinem Antrag zu entsprechen, (z.B. Kommandierung/zbV (Schüleretat)" und daß deren Prüfung Aufgabe des BMVg sei.

8

Der Antragsteller trägt vor:

9

Mit dem Studium wolle er die Chancen seiner Übernahme in ein Beamtenverhältnis verbessern und nach seiner Übernahme keinen zu großen Qualifikationsrückstand gegenüber anderen Bewerbern und Beamten haben. Die Begründung des ablehnenden Bescheides, daß das begehrte Studium nicht dienstlichen Zwecken diene, stelle die Zielsetzung des PersStruktG-Streitkräfte in Frage, zu deren Verwirklichung auch die vorbereitende Ausbildung auf eine Verwendung im öffentlichen Dienst gehöre. Soweit es im Interesse des BMVg gelegen habe, sei anderen Offizieren in der Vergangenheit die gewünschte Freistellung vom militärischen Dienst gewährt worden. Obwohl die erste juristische Staatsprüfung als Abschluß des rechtswissenschaftlichen Studiums für die Übernahme in eine Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes an sich nicht ausreiche, habe er, der Antragsteller, keine andere akzeptable Alternative; denn mit diesem Studienabschluß sei er für die Übernahme ins Beamtenverhältnis objektiv besser qualifiziert und habe auch subjektiv das Gefühl der besseren Vorbereitung. Jeder Abschluß eines Semesters, einer Vorprüfung oder des ersten Staatsexamens bedeute unabhängig von der Frage der Erfüllung formaler Einstellungsvoraussetzungen in ein Beamtenverhältnis eine bessere Qualifikation für die erstrebte Übernahme in ein Beamtenverhältnis des Bundes, eines Landes oder einer Kommune. Aus dienstlicher Sicht könne es dagegen keine Bedenken geben, da seinem Wunsch nach Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Grund seiner Beurteilungen nichts im Wege gestanden habe und die Überwindung des Verwendungsstaus Priorität vor anderen Überlegungen haben müsse. Er, der Antragsteller, habe das Verhalten des BMVg, der ihm zwei Jahre lang keine "Absage" erteilt und auch kein Ausbildungskonzept für Bewerber um Übernahme in ein Beamtenverhältnis entwickelt habe, als "Zusage" zur Ermöglichung eines rechtswissenschaftlichen Studiums mit Abschluß durch die erste juristische Staatsprüfung aufgefaßt.

10

Der Antragsteller (hat) beantragt,

ab 12. Oktober 1987 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität B... unter Belassung der Geld- und Sachbezüge aufnehmen und mit dem Ziel 'Abschluß mit dem 1. Staatsexamen' bis 1991 fortführen zu können,

11

hilfsweise sinngemäß,

ihm in anderer Weise, z.B. durch eine Kommandierung oder Inanspruchnahme einer Planstelle zbV (Schüleretat) die Durchführung dieses Studiums zu ermöglichen.

12

Der BMVg bittet, den Antrag zurückzuweisen.

13

Er hält ihn zwar für zulässig, aber für unbegründet. Die Entscheidung, das Begehren des Antragstellers um Aufnahme eines Studiums in der von ihm gewünschten Form abzulehnen, sei rechtsfehlerfrei ergangen. Es sei kein dienstlicher Anlaß gegeben, den Antragsteller zum Zwecke eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer öffentlichen Hochschule aus seiner derzeitigen Verwendung herauszulösen. Der Antragsteller strebe auch selbst keine - vollständige - juristische Ausbildung an, um später auf Dienstposten, die eine derartige Vorbildung erforderten, Verwendung zu finden; im übrigen käme er hierfür schon auf Grund seines fortgeschrittenen Lebensalters und des dadurch bedingten Kosten-Nutzen-Verhältnisses von Ausbildung und Verwendung nicht mehr in Betracht. Für ihn, den BMVg, bestehe keine Verpflichtung, Berufssoldaten, die eine Übernahme ins Beamtenverhältnis anstrebten, eine vorherige wissenschaftliche Ausbildung zu ermöglichen, um damit die Chancen einer Übernahme zu erhöhen. Der Soldat habe auf Grund des PersStruktG-Streitkräfte kein subjektiv öffentliches Recht auf Zurruhesetzung, nicht einmal auf fehlerfreie Ermessensausübung. Ebensowenig sei aus der Fürsorgepflicht ein Anspruch auf Zurruhesetzung bzw. auf fehlerfreie Ermessensausübung im Rahmen der Entscheidung über die Zurruhesetzung herzuleiten. Für die vom Antragsteller begehrte Übernahme in das Beamtenverhältnis und erst recht hinsichtlich der Ermöglichung einer Ausbildung, die die Übernahme erleichtern solle, könne nichts anderes gelten. Das vom Antragsteller angestrebte Studium sei entgegen seiner Auffassung auch nicht geeignet, ihm für die Studiendauer einen Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge einzuräumen. Denn nach den einschlägigen Rechtsvorschriften könne Sonderurlaub nur bewilligt werden, wenn er auch dienstlichen Zwecken diene; dafür sei hier aber kein Anhalt gegeben. Im übrigen habe der Antragsteller keinerlei Zusagen erhalten, aus denen er den geltend gemachten Anspruch herleiten könne.

14

Das Begehren des Antragstellers nach Erlaß einer "einstweiligen Verfügung", derzufolge er mit dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität B... am 12. Oktober 1987 beginnen könne, wurde vom Senat durch Beschluß vom 7. Oktober 1987 - 1 WB 103/87 - zurückgewiesen.

15

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen.

16

II.

1.

Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens,

ihn vom militärischen Dienst unter Weitergewährung seiner Geld- und Sachbezüge freizustellen, damit er - zum nächstmöglichen Termin - mit dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bremen beginnen kann,

17

hilfsweise,

ihn im Wege einer Kommandierung oder Inanspruchnahme einer Planstelle "zbV {Schüleretat)" die Durchführung dieses Studiums zu ermöglichen.

18

Der Antrag ist im beschrittenen Rechtsweg zulässig (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 28 Abs. 3 und 4 sowie § 59 Abs. 1 SG). Anders als etwa bei einem Antrag auf oder gegen die Entlassung aus der Bundeswehr handelt es sich bei einem Antrag auf Gewährung von Urlaub um eine Angelegenheit des militärischen Subordinationsverhältnisses, nicht des Status des Antragstellers; darüber hat der Vorgesetzte als solcher, nicht als Organ des Dienstherrn, zu entscheiden (BVerwGE 33, 307 f. [BVerwG 10.06.1969 - BVerwG I WB 69/69]; BVerwG BeschluS vom 3. Oktober 1984 - 1 WB 124/84).

19

2.

Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg.

20

a)

Für den Sonderurlaub der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten gemäß § 9 SUV die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend. Nach § 13 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst kann unter anderem - und nur dieser Fall ist hier einschlägig - Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine entsprechende Regelung ist in Nr. 83 der Ausführungsbestimmungen zu § 9 SUV enthalten; danach können, wenn der Urlaub auch dienstlichen Zwecken dient, die Geld- und Sachbezüge bis zur Dauer von zwei Wochen, durch den BMVg bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit jedoch bis zur halben Höhe, belassen werden, und der BMVg kann mit Zustimmung des Bundesministers des Innern Ausnahmen bewilligen.

21

Die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung des Sonderurlaubs gegeben ist, unterliegt in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung (BVerwGE 46, 173, 174[BVerwG 26.10.1973 - I WB 85/73] m.w.N.). Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr erfordert es grundsätzlich, daß Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die selbst übernommene Verpflichtung zur Dienstleistung voll erfüllen. Daraus folgt, daß eine Beurlaubung aus wichtigem Grund nicht schon dann in Betracht gezogen werden kann, wenn der Soldat seine Belange selbst für wichtig hält, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind. Je länger der beantragte Sonderurlaub bemessen ist, desto stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung berührt, und desto höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Beurlaubungsgrundes zu stellen. Handelt es sich um einen besonders langen oder - wie hier - mehrjährigen Sonderurlaub, so können die persönlichen Belange des Soldaten als wichtiger Grund nur dann anerkannt werden, wenn er sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche Zwangslage darstellt. Denn dann wäre die vom Antragsteller erstrebte Maßnahme als einzige denkbare ermessensgerechte Entscheidung des BMVg anzusehen, dessen Ermessensspielraum mithin auf Null reduziert. Davon kann hier jedoch keine Rede sein.

22

Der vom Antragsteller gewünschten Freistellung vom Dienst stehen auch dienstliche Gründe entgegen. Der BMVg muß darauf bedacht sein, die ihm von Verfassungs wegen obliegende Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr gegenwärtig und für die Zukunft zu gewährleisten. Hierzu gehört, daß die nach der STAN in den Streitkräften vorgesehenen Dienstposten nach Möglichkeit besetzt werden. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die persönlichen Belange des Antragstellers als wichtiger Grund für die begehrte Urlaubsgewährung anzusehen sind und außerdem dienstlichen Zwecken entsprechen. Der Antragsteller hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß ihm die Bundeswehr optimale Chancen für einen Anschlußberuf verschafft (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschluß vom 20. Januar 1987 - 1 WB 200/86). Der BMVg braucht nämlich einem Berufssoldaten, wie dem Antragsteller, der unter Berufung auf die Zielsetzung des PersStruktG-Streitkräfte die Übernahme in ein Beamtenverhältnis anstrebt, zuvor weder ganz noch teilweise den Abschluß der vorgeschriebenen Vorbildung sowie den Erwerb der Laufbahnbefähigung durch laufbahnbezogene Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst im Wege der Urlaubsgewährung zu ermöglichen.

23

Aus dem PersStruktG-Streitkräfte selbst ergibt sich weder nach seinem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck seiner Konzeption für Berufssoldaten in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes, die an einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis des Bundes, der Länder oder der Kommunen interessiert sind, ein Rechtsanspruch darauf, unter Weitergewährung ihrer Geld- und Sachbezüge ein Studium an einer öffentlichen Hochschule mit der jeweils vorgesehenen Hochschulabschlußprüfung durchzuführen und gegebenenfalls weitere dienstrechtlich vorgeschriebene Einstellungsvoraussetzungen, wie z.B. die Leistung eines staatlichen Vorbereitungsdienstes und ein erfolgreich abgelegtes Staatsexamen, zu erfüllen. Auch aus den sonstigen im Gesetzgebungsverfahren erkennbar gewordenen Zielsetzungen der Ermöglichung eines vorzeitigen Ausscheidens von Berufssoldaten läßt sich eine solche Verpflichtung des Dienstherrn nicht herleiten. Der Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestages hat zwar in seiner Beschlußempfehlung zum Entwurf des PersStruktG-Streitkräfte zum Ausdruck gebracht, "daß es zur Sicherstellung der von der Bundesregierung für notwendig erachteten Verwendungswechsel in den Jahren 1986 bis 1991 und zur Erreichung des Gesetzeszweckes ausreicht, die Höchstzahl der vorzeitigen Zurruhesetzungen von Berufsoffizieren des Truppendienstes statt auf 1.500 auf 1.200 zu begrenzen, wenn im gleichen Zeitraum durch anderweitige Maßnahmen Anschlußverwendungen für 300 Berufsoffiziere in der Laufbahn des Truppendienstes ermöglicht werden"; er hat deshalb einerseits gefordert, daß "während der Geltungsdauer des Gesetzes 250 zusätzliche Planstellen in die künftigen Haushalte eingestellt werden" müssen, und andererseits zum Ausdruck gebracht, daß "weiteren 50 Berufssoldaten in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes Anschlußverwendungen in den zivilen Verwaltungen des Bundes ohne vorherige Zurruhesetzung auf der Grundlage des geltenden Rechts ermöglicht werden" sollen {Bundestagsdrucksache 10/3439). "Geltendes Recht" für eine Übernahme ins Beamtenverhältnis sind aber die einschlägigen beamten- oder laufbahnrechtlichen Bestimmungen, deren Anforderungen von den übernahmewilligen Berufssoldaten - nach wiederholter Verlautbarung des BMVg (vgl. die letzte Information zur Durchführung des PersStruktGStreitkräfte vom 27. Juni 1988 - P II 1 - Az. 16-02-11) - "bis auf wenige Ausnahmen in der Regel nicht erfüllt werden"; "es wird daher geprüft, ob für weitere 45 zeitlich begrenzt einzurichtende Dienstposten Planstellen im Haushalt zur Verfügung gestellt werden können". Hiernach können nur diejenigen Berufssoldaten in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes, die schon bei Stellung eines Antrages auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis die dafür vorgeschriebenen Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, einen entsprechenden Anspruch erheben, nicht jedoch solche Bewerber, die weder einen qualifizierenden Hochschulabschluß noch einen gegebenenfalls vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst mit Staatsexamen nachweisen können, sondern sich hierum erst bemühen wollen.

24

Der Antragsteller geht selbst von der Vorstellung aus, nur einen Teil der für die Übernahme in eine Laufbahn des höheren - nichttechnischen - Verwaltungsdienstes normativ vorgeschriebenen Ausbildung zu absolvieren, nämlich - nur - an einer Hochschule das rechtswissenschaftliche Studium mit dem Ziel der Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung durchzuführen, nicht aber - auch - den jeweils vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst zu leisten und die entsprechende Laufbahnprüfung abzulegen. Des weiteren hat der BMVg unwiderlegt dargetan, daß der Antragsteller voraussichtlich die Kriterien, die der Bundespersonalausschuß an die Übernahme von Berufssoldaten als "andere Bewerber" in eine Laufbahn des höheren - nichttechnischen - Verwaltungsdienstes stellt, nicht zu erfüllen vermag. Gewiß kann ein rechtswissenschaftliches Studium, das mit der ersten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen wird, dem Antragsteller durch Vermittlung juristischer Kenntnisse und Erweiterung seines Wissens in persönlicher Hinsicht zugute kommen; dies reicht jedoch nicht aus, um den Antragsteller als "anderen Bewerber" für die Übernahme in den höheren - nichttechnischen - Verwaltungsdienst bei der Überprüfung durch den Bundespersonalausschuß hinreichend zu qualifizieren. Denn "andere Bewerber" erlangen die Befähigung für ihre Laufbahn durch Lebens- oder Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes im Wege der Feststellung durch eine unabhängige Stelle, sei es durch den Bundes-, sei es durch einen Landespersonalausschuß; nur soweit es sich um eine Laufbahn mit Aufgaben handelt, für die eine bestimmte Vor- und Ausbildung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere Vorbildung und Fachausbildung erfordern, ist eine Übernahme "anderer Bewerber" ausgeschlossen.

25

Es kann hier offenbleiben, ob die vom Antragsteller angestrebte Ausbildung eines rechtswissenschaftlichen Studiums mit der ersten juristischen Staatsprüfung als Abschluß einen wichtigen Grund für die beantragte Freistellung darstellt. Denn jedenfalls dient die gewünschte Freistellung vom militärischen Dienst nicht dienstlichen Zwecken. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Betrachtungsweise des Antragstellers, sondern auf die objektive Wertung der Schutzwürdigkeit der geltend gemachten Zwecksetzung an; bei deren Beurteilung sind die Vorstellungen des BMVg über die Vereinbarkeit des vom Antragsteller angestrebten Studiums der Rechtswissenschaften mit dienstlichen Belangen zu berücksichtigen. Ein Sonderurlaub, der zur Durchführung eines Studiums beantragt wird, dient nicht schon dann dienstlichen Zwecken, wenn das von dem Antragsteller erworbene Wissen in einer dienstlichen Tätigkeit verwertbar und ihr somit förderlich sein kann, sondern nur dann, wenn der Vorgesetzte mit der Gewährung des Urlaubs nach der gegebenen Bedarfslage konkrete dienstliche Zwecke verfolgt, die die Belassung der Geld- und Sachbezüge rechtfertigen (BVerwGE 53, 339, 343) [BVerwG 08.11.1977 - I WB 143/76]. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben.

26

Der Antragsteller kann seinen Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst unter Weitergewährung seiner Geld- und Sachbezüge auch nicht aus einer rechtsverbindlichen Zusage herleiten; denn der BMVg hat - entgegen der Ansicht des Antragstellers - weder ausdrücklich noch konkludent eine entsprechende Erklärung abgegeben oder ein dahingehendes eindeutiges Verhalten mit dem ersichtlichen und zurechenbaren Willen zur Selbstbindung an den Tag gelegt.

27

Schließlich hat der Antragsteller für den - pauschal erhobenen - Vorwurf, der BMVg habe anderen Offizieren, wenn es in seinem Interesse gelegen habe, die beantragte Freistellung vom militärischen Dienst gewährt, keine hinreichend konkreten Tatsachen oder Anhaltspunkte vorgebracht; er kann daher den geltend gemachten Anspruch weder auf einen Verstoß des BMVg gegen Art. 3 GG stützen noch daraus dessen Verpflichtung zur Gleichbehandlung herleiten.

28

b)

Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg.

29

Der BMVg hat unter Nr. 2.4 der Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen (PersKM) 1/87 festgelegt, daß der Offizier die für seine künftige Verwendung erforderliche truppendienstliche und fachliche Ausbildung grundsätzlich in Einrichtungen der Streitkräfte erhält und daß die Kommandierung eines Berufsoffiziers zu einem Studium an einer öffentlichen Hochschule daher nur zulässig ist, wenn für die Wahrnehmung eines solchen Dienstpostens ein Absolvent der Universität der Bundeswehr oder ein Bewerber nach § 22 SLV nicht zur Verfügung steht, ferner, daß bei der Prüfung der dienstlichen Notwendigkeit, der Eignung, Befähigung und Leistung des in Betracht kommenden Offiziers ein strenger Maßstab anzulegen ist (Nr. 2.4.1 PersKM 1/87). Ferner ist unter 2.4.2 PersKM 1/87 festgelegt, daß für ein nebenberufliches Studium außerhalb der Dienststunden Kosten, die dabei entstehen, nicht ersetzt werden; auch ist es nicht zulässig, für das nebenberufliche Studium regelmäßig Dienstbefreiung zu gewähren. Hiernach setzt die Kommandierung eines Berufsoffiziers zum Studium an einer öffentlichen Hochschule voraus, daß diese Maßnahme im dienstlichen Interesse zur Wahrnehmung eines Dienstpostens in den Streitkräften erforderlich ist und andere Bewerber nicht zur Verfügung stehen. Die Kommandierung ist hingegen unzulässig, wenn sie für andere Zielsetzungen, wie hier die Ermöglichung der Übernahme in ein Beamtenverhältnis, in Erwägung gezogen wird.

30

Auch die vom Antragsteller erwähnte Inanspruchnahme einer Planstelle "zbV (Schüleretat)" kann seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Nach dem Erlaß des BMVg vom 31. Oktober 1959 - P III 2 - Az 16-25-02 - (VMBl 1960, 67) sind Planstellen "zbV (Schüleretat)" solche Planstellen, die vom Gesetzgeber im Haushaltsplan als Planstellen für einen Schüleretat bewilligt sind, vom Bedarfsträger jedoch in keinen Stellenplan aufgenommen werden, unter anderem auch die Planstellen für Offizieranwärter und Reserveoffizieranwärter; diese Planstellen können von den personalbearbeitenden Stellen bis zu der im Haushaltsplan enthaltenen Anzahl in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme solcher Planstellen wird ebenso wie diejenige von Planstellen "zbV" durch § 26 RHO eingeschränkt; hiernach dürfen Planstellen als Vorgriff auf später zu realisierende Aufstellungsvorhaben (das sind Planstellen "zbV") erst dann in Anspruch genommen werden, wenn es für die Erfüllung von Aufgaben bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses unbedingt erforderlich ist. Die Ermöglichung der Übernahme eines Berufssoldaten in ein Beamtenverhältnis stellt jedoch kein dienstliches Bedürfnis dar, das durch Inanspruchnahme einer Planstelle "zbV (Schüleretat)" verwirklicht werden könnte.

31

Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

32

3.

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.