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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.09.1991, Az.: BVerwG 1 WB 113.91

Antrag eines Berufssoldaten auf Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Geldbezüge und Sachbezüge; Erlass einer einstweiligen Anordnung ; Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache; Vorliegen eines wichtigen Grundes; Entgegenstehen dienstlicher Gründe; Interesse an der Vorbereitung bzw. Aufnahme eines Zivilberufs vor Ablauf der einer Entlassung entgegenstehenden gesetzlich vorgeschriebenen Stehzeit als Berufssoldat ; Darlegung einer Ausnahmesituation

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.09.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 113.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 4. September 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller trat am 1. Juli 1969 in die Bundeswehr ein und ist seit dem 23. März 1982 Berufssoldat. Von Oktober 1973 bis März 1982 absolvierte er als Sanitätsoffizieranwärter erfolgreich ein Studium der Pharmazie sowie eine Ausbildung zum Lebensmittelchemiker. Seit dem 1. Juli 1983 ist er als Sanitätsstabsoffizier-Apotheker und Kompaniechef der 7./Krankentransportbataillon ... in S. eingesetzt.

2

Mit Antrag vom 24. Januar 1986 begehrte der Antragsteller aus persönlichen und familiären Gründen seine Entlassung aus der Bundeswehr zum 31. Mai 1986. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) wies den Antrag mit der Begründung zurück, daß der Antragsteller seine Entlassung frühestens zum 23. März 1992 verlangen könne, weil er erst zu diesem Zeitpunkt die "Stehzeit" des § 46 Abs. 3 SG erfüllt haben werde. Die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht S. mit Urteil vom 16. März 1988 zurück.

3

Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 25. Februar 1991 Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 1991. Er werde zeitgerecht seine Entlassung zum 21. März 1992 beantragen. Zum 1. Januar 1992 habe er eine öffentliche Apotheke im Raum S. übernommen. Zur Einarbeitung in den neuen Aufgabenbereich - insbesondere Führung einer öffentlichen Apotheke, betriebswirtschaftliche Einarbeitung, standortspezifische Aufgaben - benötige er den erbetenen Sonderurlaub. Während dieser Zeit müsse er insbesondere auch das Apothekenpersonal beurteilen, um rechtzeitig über dessen Übernahme bzw. Nachbesetzung entscheiden zu können.

4

Mit Schriftsatz vom 7. August 1991 an den BMVg beantragte der Antragsteller, seinem Antrag vom 25. Februar 1991 stattzugeben.

5

Zuvor hatte er auf Grund einer Auskunft seines personalführenden Referats im Bundesministerium der Verteidigung am 14. Mai 1991 beim Kommandeur der Korpstruppen ... Korps Sonderurlaub für die Monate Oktober 1991 und Januar 1992 beantragt, den der Kommandeur der Korpstruppen mit Bescheid vom 8. Juli 1991 ablehnte. Die hiergegen eingelegte Beschwerde nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 8. August 1991 unter Hinweis auf die Zuständigkeit des BMVg für die Urlaubserteilung zurück.

6

Mit einem weiteren Schreiben vom 7. August 1991 stellte der Antragsteller beim Senat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und beantragt,

"ohne mündliche Verhandlung, hilfsweise auf Grund mündlicher Verhandlung unter Verkürzung der Ladungsfrist die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für die Monate Oktober und November 1991 zu gewähren, anzuordnen".

7

Zur Begründung trägt er ergänzend vor:

8

Die Apotheke habe er zur Sicherung seiner Existenz erworben, der Termin der Übernahme zum 1. Januar 1992 könne nicht geändert werden. Die Zeit vom 1. Januar bis zu seiner Entlassung werde er durch den ihm zustehenden Erholungsurlaub für die Jahre 1991 und 1992 abdecken.

9

Durch die schuldhaft verzögerte Bearbeitung seines Urlaubsantrages vom 25. Februar 1991 und das Eintreten anderer Gründe sei zwischenzeitlich eine Verschärfung der Situation eingetreten. Der bisherige Inhaber der Apotheke sei auf Grund der vertraglichen Übernahme andere Verpflichtungen eingegangen, denen er nunmehr aus familiären Gründen früher nachkommen müsse. Er werde die Apotheke ab 1. Oktober 1991 nicht mehr führen können und beabsichtige daher, unter finanziellen Verlusten die Apotheke bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen und das Personal zu entlassen. Dies hätte zur Folge, daß ihm, dem Antragsteller, erhebliche wirtschaftliche Verluste entstünden: Der Kundenstamm wandere ab, das gesamte Warenlager müsse völlig neu aufgebaut und eingerichtet werden, neues Personal müsse gefunden, geprüft und eingestellt werden. Dadurch werde es ihm nicht möglich sein, die gut eingeführte Apotheke ab 1. Januar 1992 reibungslos weiterzuführen.

10

In Nr. 83 Abs. 1 und 3 der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung (AusfBestSUV) werde ausdrücklich auf die Vorbereitung eines Berufswechsels außerhalb der Berufsförderung als wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub hingewiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, daß vom Soldaten durch eigenes Handeln herbeigeführte Tatsachen nicht als wichtiger Grund anzuerkennen seien. Die Vorbereitung eines Berufswechsels müsse schon begrifflich immer vom Soldaten ausgehen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erstrecke sich nicht nur auf die Dauer des Dienstverhältnisses des Soldaten, sondern auch auf die Zeit danach sowie auf seine Eingliederung in das Berufsleben. Danach sei der BMVg ihm gegenüber sogar zur Gewährung optimaler Chancen verpflichtet.

11

Sein nächster und nächsthöherer Vorgesetzter hätten seinen Antrag auch befürwortet und entgegenstehende dienstliche Gründe verneint. Die Berufung allein auf zeitlich uneingeschränkte Erfüllung der Dienstleistungspflicht sei rechtsmißbräuchlich.

12

Es sei ihm nicht möglich, eine für ihn günstige Entscheidung durch Rechtsmittel herbeizuführen, wenn der BMVg seinen Urlaubsantrag, über den dieser bisher nicht entschieden habe, ablehne. Eine schnelle Entscheidung sei notwendig, um durch den drohende Zeitablauf entstehende unabsehbare wirtschaftliche Schwierigkeiten zu vermeiden.

13

Der BMVg beantragt,

den Eilantrag zurückzuweisen.

14

Er hält den Antrag für unbegründet und trägt vor:

15

Es fehle bereits der erforderliche Anordnungsanspruch; ein wichtiger Grund liege nicht vor. Die während der zweimonatigen Beurlaubung vorgesehene Tätigkeit des Antragstellers stelle sich nicht als Vorbereitung eines Berufswechsels, sondern bereits als Teil der beabsichtigten zivilberuflichen Tätigkeit nach der Entlassung aus der Bundeswehr dar. Sie verfolge nämlich allein den Zweck, noch während seines Dienstverhältnisses als Berufssoldat die reibungslose Übernahme/Fortführung der von ihm erworbenen Apotheke zu gewährleisten. Es sei mit Nr. 83 Abs. 1 und 3 AusfBestSUV nicht zu vereinbaren, Tatsachen als wichtigen Grund anzuerkennen, die der Soldat durch eigenes Handeln herbeigeführt habe. Der Antragsteller habe die nach seinen Angaben drohenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten selbst bewirkt, indem er eine Apotheke erworben habe, ohne zuvor die Modalitäten seines Ausscheidens aus der Bundeswehr geregelt zu haben. Der Antragsteller, der die Bundeswehr auf Grund eigener persönlicher Entscheidung verlassen wolle, könne nicht beanspruchen, daß ihm die Bundeswehr durch die Gewährung von Sonderurlaub optimale Chancen für einen Anschlußberuf verschaffe.

16

Ferner stünden der Beurlaubung dienstliche Gründe entgegen. Er, der BMVg, sei nicht verpflichtet, sich auf eine Vertretung etwa durch den in der Einheit des Antragstellers eingesetzten Oberstabsapotheker H. verweisen zu lassen.

17

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 515/91 - sowie die Personalakten des Antragstellers, Hauptteile A, B und C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

18

II

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist in entsprechender Anwendung des § 123 VwGO und im beschrittenen Rechtsweg (§ 17 Abs. 1 und 3, § 21 WBO i.V.m. § 28 Abs. 3 und 4, § 59 Abs. 1 SG) zulässig, jedoch nicht begründet.

19

Der Antragsteller erstrebt mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Eine solche Entscheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn das Begehren in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben kann. Würde der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung, wie hier, das in der Hauptsache verfolgte Ziel letztlich erreichen, so ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Beschluß vom 7. Mai 1991 - BVerwG 1 WB 72.91 - m.w.N.).

20

Nach der im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung veranlaßten summarischen Prüfung (vgl. Beschluß vom 3. Oktober 1984 - BVerwG 1 WB 124.84 -) hat der in der Hauptsache gestellte Antrag auf Sonderurlaub keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für den Sonderurlaub der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten gemäß § 9 SUV die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend. Nach § 13 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (SUrlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1991 (BGBl I 1991, 1122), kann u.a. - nur dieser Fall ist hier einschlägig - Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine entsprechende Regelung ist in Nr. 83 AusfBestSUV enthalten. Die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung des Sonderurlaubs gegeben ist, unterliegt in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung (Beschluß vom 26. Oktober 1973 - 1 WB 85.73 - <BVerwGE 46, 173 f. m.w.N.>).

21

Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr erfordert es grundsätzlich, daß Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die selbst übernommene Verpflichtung zur Dienstleistung voll erfüllen. Daraus folgt, daß eine Beurlaubung aus wichtigem Grund nicht schon dann in Betracht gezogen werden kann, wenn der Soldat seine Belange selbst für wichtig hält, sondern nur, wenn sie bei ojektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind. Je länger der beantragte Sonderurlaub ist, um so stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung berührt und um so höhere Anforderungen sind demgemäß an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrundes zu stellen (Beschluß vom 28. Juni 1990 - BVerwG 1 WB 94.90 -;BVerwGE 46, 173 f.). Handelt es sich um einen längeren Sonderurlaub, wie hier um zwei Monate, können die persönlichen Belange des Soldaten -, d.h. hier sein Interesse an der Vorbereitung bzw. Aufnahme eines Zivilberufs vor Ablauf der seiner Entlassung entgegenstehenden gesetzlich vorgeschriebenen Stehzeit als Berufssoldat - als wichtiger Grund im Sinne von § 13 SUrlV nur dann anerkannt werden, wenn der Soldat sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche Zwangslage darstellt (vgl. Beschluß vom 28. März 1991 - BVerwG 1 WB 16.91 -).

22

Eine solche Situation hat der Antragsteller nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Er hat nichts dafür vorgetragen, daß und warum die Übernahme der Apotheke, wenn er schon eine vorangehende zweimonatige Einarbeitungszeit für zwingend notwendig hält, nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt vertraglich hätte geregelt werden können. Ihm war der Zeitpunkt seiner frühesten Entlassung aus der Bundeswehr - 23. März 1992 - seit 1986 bekannt. Der Antragsteller muß sich entgegenhalten lassen, daß die Möglichkeit des Abschlusses eines privatrechtlichen Übernahmevertrages zum vorgesehenen Zeitpunkt mit auf seiner Initiative beruht, obwohl er wußte, daß die Übernahme der Apotheke und damit der faktische Berufswechsel zum 1. Januar 1992 mit seiner freiwillig eingegangenen und bis 23. März 1992 dauernden Dienstzeit als Berufssoldat nicht ohne weiteres vereinbar war. Würde unter solchen Umständen ein wichtiger Grund für eine Beurlaubung anerkannt, hätte es der Soldat weitgehend selbst in der Hand, sich auf diese Weise seiner Dienstpflicht zu entziehen. Das kann nicht Sinn und Zweck des Urlaubsrechts sein (vgl. Beschlüsse vom 28. März 1991 - BVerwG 1 WB 16.91 - und vom 7. Mai 1991 - BVerwG 1 WB 72.91 -).

23

Der Senat ist auch nicht der Auffassung, daß eine zweimonatige Einarbeitung vor Übernahme der Apotheke für den Antragsteller von derart existenzieller Bedeutung wäre, daß demgegenüber das dienstliche Interesse an der vollen Erfüllung seiner Dienstleistungsverpflichtung zurückzustehen hätte. Dies gilt auch dann, wenn es richtig ist, daß der bisherige Inhaber die Apotheke ab dem 1. Oktober 1991 nicht mehr führen wird. Abgesehen davon, daß diese "Verschärfung der Situation" ausschließlich das Innenverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem bisherigen Inhaber berührt - eine Ursächlichkeit für ein Schließen der Apotheke zum 1. Oktober 1991 "durch die vom Dienstherrn schuldhaft verzögerte Bearbeitung" des Urlaubsantrags ist nicht ersichtlich -, gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Antragsteller nicht auch ohne den begehrten Sonderurlaub die Apotheke in einer überschaubaren Zeit nach seinem Dienstzeitende ordnungsgemäß und wirtschaftlich wird führen können. Wenn er gewisse, insbesondere vorübergehende wirtschaftliche Nachteile hinnehmen müßte, muß er sich entgegenhalten lassen, daß er keinen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihm die Bundeswehr über Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz hinaus in zeitlicher Hinsicht optimale Chancen für einen Anschlußberuf durch die Gewährung von Sonderurlaub verschafft. Das Soldatenversorgungsgesetz sieht für Berufssoldaten, die auf eigenen Antrag freiwillig aus dem Dienstverhältnis entlassen werden wollen, keine Berufsförderung vor (vgl. §§ 39, 40 SVG).

24

Der Antragsteller kann auch nicht aus Nr. 83 Abs. 3 AusfBestSUV einen Urlaubsanspruch herleiten. Es trifft zwar zu, daß in den dort genannten Beispielen auch die Vorbereitung eines Berufswechsels außerhalb der Berufsförderung als (möglicher) wichtiger Grund für eine Beurlaubung genannt wird. Auch wenn damit nicht nur ganz kurzfristiger Urlaub gemeint wäre, z.B. für Vorstellungsreisen (vgl. Beschlüsse vom 28. März 1991 - BVerwG 1 WB 16.91 - und vom 16. März 1981 - BVerwG 1 WB 32.81 -), hätte vorliegend angesichts der Dauer des Sonderurlaubs die Vorbereitung auf einen Berufswechsel allein nicht genügt, um einen wichtigen Grund im Sinne des § 13 Abs. 1 SUrlV anzuerkennen. Vielmehr gilt auch in diesem Fall der oben dargelegte Maßstab der "Ausnahmesituation", d.h., nur wenn sich der Antragsteller in einer wirklichen Zwangslage befunden hätte, wäre es unter Umständen gerechtfertigt gewesen, ihm einen zweimonatigen Sonderurlaub zu gewähren. Im übrigen erstreckt sich die Bestimmung nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf die "Vorbereitung" eines Berufswechsels. Hiernach ist entscheidend der Gesichtspunkt, daß Situationen eintreten können, bei denen mit Rücksicht auf einen nach dem Ausscheiden des Soldaten beabsichtigten Berufswechsel eine vorherige Beurlaubung notwendig erscheint (vgl. Beschlüsse vom 28. März 1991 a.a.O. und vom 6. September 1973 - BVerwG 1 WB 71.73 -). Nach dem Vorbringen des Antragstellers wäre aber die Übernahme der Apotheke während des Dienstverhältnisses über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg bereits vollzogen worden, so daß hier nicht mehr lediglich von einer "Vorbereitung" des Berufswechsels gesprochen werden kann.

25

Ist damit bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung schon kein wichtiger Grund für den beantragten Sonderurlaub anzuerkennen, und fehlt es somit an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung von Sonderurlaub, so kann dahinstehen, ob der Gewährung des Sonderurlaubs auch dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Antragsteller müßte sich im übrigen auch hier entgegenhalten lassen, daß der BMVg grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sich im Interesse der Beurlaubung einzelner Soldaten auf Umbesetzungen, Änderungen in der Ausbildungs- oder Personalplanung oder auch sonst nicht notwendige Vertretungsregelungen einzulassen. Er darf demnach die Beurlaubung nicht erst dann aus dienstlichen Gründen verweigern, wenn die Leistungsfähigkeit einer militärischen Einheit oder eines Verbandes sonst ernsthaft beeinträchtigt wäre; es genügt vielmehr, daß im militärischen Dienst erkennbare Schwierigkeiten überwunden werden müßten.

26

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist demgemäß zurückzuweisen.

27

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Wolbring
Wehrl