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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.1991, Az.: BVerwG 1 WB 143.91

Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub für einen Soldaten; Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 143.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20635
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 18. Dezember 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der ... 1959 geborene Antragsteller ist seit Juli 1987 Berufssoldat.

2

Zum 1. Oktober 1988 wurde er - damals Oberfeldwebel - als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Militarfachlichen Dienstes zugelassen. Im Rahmen seiner Offizierausbildung wurde er vom 4. Oktober 1988 bis zum 27. September 1990 an der Fachschule des Heeres für Erziehung und Wirtschaft (FSHErz/Wi) in D. zum praktischen Betriebswirt ausgebildet. Bereits am 21. September 1990 beantragte er - inzwischen zum Oberfähnrich befördert - seine Entlassung aus der Bundeswehr zum 31. Dezember 1990, um am 1. Januar 1991 eine zivilberufliche Tätigkeit aufnehmen zu können. Zugleich bat er von einer im Rahmen seiner Offizierausbildung vorgesehenen Kommandierung an die Offizierschule des Heeres in H. abzusehen. Das Personalstammamt der Bundeswehr führte den Antragsteller daraufhin mit Verfügung vom 28. September 1990 in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zurück. Der Antragsteller wird seither an der FSHErz/Wi als Hauptfeldwebel verwendet. Seine Entlassung wurde von der Stammdienststelle des Heeres (SDH) mit Bescheid vom 28. November 1990 abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsbehelfe hat der Antragsteller inzwischen zurückgenommen.

3

Unter dem 14. Dezember 1990 bat der Antragsteller zur Überbrückung der Wartezeit bis zu einer Entlassung erstmals um Sonderurlaub ohne Geld- und Sachbezüge. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - vom 12. März 1991 abgelehnt. Unter dem 13. März 1991 beantragte der Antragsteller erneut seine Entlassung aus der Bundeswehr. Auch dieser Antrag wurde von der SDH mit Bescheid vom 17. April 1991 abgelehnt. Mit Schreiben vom 1. Juli 1991 beantragte der Antragsteller sodann zum dritten Mal seine vorzeitige Entlassung aus der Bundeswehr, um seinen Schwiegervater bei der Führung einer "Akademie für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung" in G. und J. unterstützen zu können. Hilfsweise bat er um Sonderurlaub ohne Geld- und Sachbezüge bis zu seiner Entlassung. Der Entlassungsantrag wurde von der SDH mit Bescheid vom 16. August 1991 abgelehnt, weil eine vorzeitige Entlassung (vor dem 28. September 1996) bereits rechtsbeständig abgelehnt worden sei und der Antragsteller keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen habe.

4

Der Urlaubsantrag wurde vom BMVg - P II 7 - mit Bescheid vom 30. August 1991 abgelehnt, weil kein wichtiger Grund für eine Beurlaubung von derart langer Dauer vorliege. Die Gewährung von Sonderurlaub dürfe nicht zur Umgehung der Entlassungsvorschriften führen.

5

Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 4. September 1991 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 11. September 1991, beim BMVg eingegangen am 13. September 1991, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Am 24. Oktober 1991 hat der Antragsteller darüber hinaus beim BMVg einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Der BMVg hat die Hauptsache (BVerwG 1 WB 142.91) und die Eilsache (BVerwG 1 WB 143.91) dem Senat mit Schreiben vom 6. November 1991 vorgelegt.

6

Der Antragsteller trägt vor, er werde in jedem Fall an seinem Entlassungsbegehren festhalten. Er gehe davon aus, daß nach dem Personalstärkegesetz eine frühere Entlassung als zum 28. September 1996 möglich sein werde. Zu dem genannten Zeitpunkt werde er auf jeden Fall ausscheiden. Bis zu seiner Entlassung müsse er aus persönlichen Gründen Urlaub ohne Geld- und Sachbezüge erhalten. Seine familiären Verhältnisse ließen eine weitere Ausübung des Soldatenberufs nicht zu. Er selbst habe keinerlei Interesse mehr an der Ausübung dieses Berufs. Er werde eine leitende Position in der von seinem Schwiegervater gegründeten Akademie einnehmen. Wenn das nicht möglich sei, seien der Bestand der Akademie und einiger hundert Arbeitsplätze gefährdet. Die geschilderten Umstände erlaubten es nicht, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

7

Der Antragsteller beantragt,

ihm im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes bis zu seiner Entlassung aus der Bundeswehr Urlaub ohne Geld- und Sachbezüge zu gewähren.

8

Der BMVg bittet,

9

den Antrag zurückzuweisen.

10

Er geht davon aus, daß der entsprechende Antrag in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Der vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt könne nicht als wichtiger Grund im Sinne der Urlaubsvorschriften anerkannt werden. Außerdem dürften mit der Gewährung von Sonderurlaub die Sperrfristen für eine Entlassung nicht umgangen werden. Es sei denkbar, daß das Personalstärkegesetz eine frühere Entlassung des Antragstellers ermöglichen werde. Auch in diesem Fall sei allerdings eine Beurlaubung des Antragstellers, bis zu seinem (zur Zeit zeitlich noch Ungewissen) Ausscheiden aus der Bundeswehr nicht zu rechtfertigen.

11

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Gerichtsakten BVerwG 1 WB 142.91, die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 573/91 und 664/91 - sowie die Stammakten des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

12

II

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist in entsprechender Anwendung des § 123 VwGO und im beschrittenen Rechtsweg (§ 17 Abs. 1 und 3, § 21 WBO i.V.m. § 28 Abs. 3 und 4, § 59 Abs. 1 SG) zulässig, jedoch nicht begründet.

13

Der Antragsteller erstrebt mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Eine solche Entscheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn das Begehren in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben kann. Würde der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das im Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel letztlich erreichen, so ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Beschluß vom 28. Juni 1990 - BVerwG 1 WB 94.90 - m.w.N.).

14

Nach der im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung veranlaßten summarischen Prüfung (vgl. Beschluß vom 3. Oktober 1984 - BVerwG 1 WB 124.84 -) hat der im Hauptsacheverfahren gestellte Antrag auf Sonderurlaub keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für den Sonderurlaub der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten gemäß § 9 SUV die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend. Nach § 13 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (SUrlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBl I 1990, 485) kann u.a. - nur dieser Fall ist hier einschlägig - Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine entsprechende Regelung ist in Nr. 83 AusfBestSUV enthalten. Die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung des Sonderurlaubs gegeben ist, unterliegt in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung (Beschluß vom 26. Oktober 1973 - BVerwG 1 WB 85.73 - <BVerwGE 46, 173 [f.]> m.w.N.).

15

Wie alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes haben Zeit- und Berufssoldaten die freiwillig eingegangenen Verpflichtungen auf Dienstleistung grundsätzlich voll zu erfüllen. Eine vorzeitige Beendigung dieser Verpflichtungen ist nur unter den Voraussetzungen der Vorschriften des Soldatengesetzes zulässig.

16

Da auch eine Beurlaubung aus wichtigem Grund die Erfüllung der Dienstpflichten tangiert, kann sie nicht schon dann in Betracht gezogen werden, wenn der Soldat seine Belange selbst für wichtig hält, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind. Je länger der beantragte Sonderurlaub ist, um so stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung berührt und um so höhere Anforderungen sind demgemäß an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrundes zu stellen (BVerwGE a.a.O.; Beschluß vom 28. Juni 1990 - BVerwG 1 WB 94.90 -). Handelt es sich um einen besonders langen Sonderurlaub, wie hier aus heutiger Sicht von mehr als fünf Jahren, können die persönlichen Belange des Soldaten - d.h. hier sein Interesse an der Aufnahme eines Zivilberufs vor Ablauf der seiner Entlassung entgegenstehenden gesetzlich vorgeschriebenen Stehzeit als Berufssoldat - als wichtiger Grund im Sinne von § 13 SUrlV nur dann anerkannt werden, wenn der Soldat sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche Zwangslage darstellt (vgl. Beschluß vom 28. März 1991 - BVerwG 1 WB 16.91 -).

17

Die Situation der Akademie in G. bzw. J. stellt sich für den Antragsteller nicht als Zwangslage dar, die nur durch die Gewährung von Sonderurlaub behoben werden könnte. Es handelt sich dabei allenfalls um eine Zwangslage, in die sein Schwiegervater zu geraten droht. Zudem ist nichts dafür vorgetragen, daß der Bestand der Akademie derzeit bereits existentiell gefährdet ist und nur durch die Beteiligung des Antragstellers an der Akademiearbeit gerettet werden könnte. Angesichts der geschilderten Expansion und des Umfangs der Tätigkeit der Akademie erscheint das wenig wahrscheinlich. Aber selbst die existentielle Gefährdung eines Familienbetriebs könnte die Gewährung eines fünfjährigen Urlaubs kaum rechtfertigen. Finanzielle Erwägungen und Fragen der beruflichen Motivation geben jedenfalls keinen Anspruch auf ein sofortiges Ausscheiden aus dem Soldatenberuf eineinhalb Jahre nach Inanspruchnahme einer aufwendigen und zivilberuflich nutzbaren Ausbildung von zwei Jahren. Um ein Mißverhältnis zwischen den Aufwendungen öffentlicher Gelder für eine Ausbildung und deren Nutzen für den öffentlichen Dienst auszuschließen, hat der Gesetzgeber bestimmte Sperrfristen für eine vorzeitige Entlassung auf Antrag festgelegt. Der gesetzlich für den Antragsteller frühestmögliche Entlassungstermin ist derzeit der 28. September 1996 (vgl. § 46 Abs. 3 SG). Ausnahmen von der Sperrfrist sind nur im Rahmen der Anwendung des § 46 Abs. 6 SG zulässig. Bevor über einen entsprechenden Antrag des Soldaten nicht positiv entschieden worden ist, darf die gesetzliche Sperrfrist nicht durch eine nur vom Ermessen des zuständigen Vorgesetzten abhängige Urlaubsgewährung unterlaufen werden. Auf nichts anderes als eine vorzeitige Entlassung liefe eine fünfjährige Beurlaubung hinaus (vgl. auch Beschluß vom 28. März 1991 - BVerwG 1 WB 16.91 -).

18

Die familiäre Situation des Antragstellers begründet ebenfalls keinen wichtigen Grund für eine derart lange Gewährung von Sonderurlaub. Sie unterscheidet sich allenfalls in Nuancen von der anderer Berufssoldaten. Ein öffentliches Interesse am Bestand der Akademie und an der Weiterbildung von Erwachsenen in den neuen Bundesländern begründete für den Antragsteller keine Zwangslage.

19

Da nach alledem ein wichtiger Grund für die vom Antragsteller beantragte Urlaubsgewährung derzeit nicht bejaht werden kann, ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen.

20

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Wehrl