Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.10.1998, Az.: BVerwG 1 WB 16/98
Anspruch des Soldaten auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung; Gerichtlicher Prüfungsumfang bezüglich der Verwendungsentscheidung; Rechtsnatur und Zweck von Bedarfsermittlungen; Rolle der Gesamtaltersstruktur bei bedarfsabhängiger Übernahmeentscheidung; Zulässigkeit einer Altersgrenze ohne Ausnahmeregelungen bei unverschuldeter Verhinderung; Ungleichbehandlung von Soldaten bezüglich eines Dienstvergehens bei abgestufter Tatbeteiligung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.10.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 16/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 31069
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 13. Oktober 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst i.G. Scholl, Hauptfeldwebel Biedermann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1970 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Verpflichtungszeit von 15 Jahren. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2005. Er gehört der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 2 2703 an. Zur Zeit wird er beim Stab/Flugbetriebsstaffel Fliegende Abteilung ... in L... verwendet.
Zum 1. April 1995 war er zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) zugelassen, mit Bescheid vom 26. Februar 1996 aber wegen Nichteignung in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zurückgeführt worden. Seinen gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluß vom 26. November 1996 - BVerwG 1 WB 66.96 - zurückgewiesen. Wegen des der Rückführung zugrundeliegenden Sachverhalts verhängte das Truppendienstgericht Süd - S 6 VL 24/96 - gegen den Antragsteller mit Urteil vom 22. Juli 1997 wegen eines Dienstvergehens eine Kürzung seiner monatlichen Bezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von zwölf Monaten.
Unter dem 20. Mai 1997 bewarb sich der Antragsteller erneut um die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD. Diesen Antrag lehnte das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) mit Bescheid vom 6. August 1997, der dem Antragsteller am 27. August 1997 zugestellt wurde, mit der Begründung ab, der Geburtszeitraum bis 30: September 1970 sei in der vom Antragsteller gewünschten AVR 2 2703 in der entsprechenden Ausschreibung nicht zur Bedarfsdeckung aufgerufen worden. Zudem sei gemäß Nr. 402 ZDv 20/7 eine Zulassung zur Laufbahn der Offz-MilFD in der AVR 2 2703 nur vor der Vollendung des 27. Lebensjahres möglich. Ausnahmen davon seien nicht vorgesehen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Beschwerdebescheid vom 30. Januar 1998, der den Bevollmächtigten des Antragstellers am 4. Februar 1998 zugestellt wurde, zurück.
Mit Schriftsatz vom 17. Februar 1998 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - PSZ III 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 25. März 1998 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung seines Begehrens trägt der Antragsteller vor, er sei auf Grund des truppendienstgerichtlichen Verfahrens gehindert gewesen, den Antrag zu einem früheren Zeitpunkt, d.h. vor Vollendung seines 27. Lebensjahres, zu stellen. Es sei nicht absehbar gewesen, ob gegen ihn eine reinigende oder eine laufbahnhemmende Maßnahme verhängt werden würde. Nachdem das Urteil des Truppendienstgerichts nur auf eine Kürzung der Dienstbezüge laute, sei seine Übernahme in die Laufbahn der OffzMilFD grundsätzlich möglich. Die Überschreitung des 27. Lebensjahres könne ihm insoweit nicht entgegengehalten werden. Die angegriffene Entscheidung lasse nämlich unberücksichtigt, daß der von dem damaligen Vorfall betroffene gesamte Hörsaal 30 mit Ausnahme von drei Soldaten erneut zum Offizierlehrgang zugelassen worden sei, obwohl mit Ausnahme eines Soldaten die Beteiligung aller übrigen Soldaten als gleichgewichtig einzuschätzen sei.
Der Antragsteller beantragt,
den BMVg unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 30. Januar 1998 zu verpflichten, ihn zur Laufbahn der OffzMilFD zuzulassen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er habe das ihm eingeräumte Ermessen in seinen "Bestimmungen für die Beförderung der Soldaten und für die Zulassung der Offizier- und Unteroffizieranwärter" (ZDv 20/7) konkretisiert und in Nr. 402 u.a. bestimmt, daß ein Soldat für Verwendungen im fliegerischen Dienst als Anwärter für die Laufbahn der OffzMilFD zugelassen werden könne, wenn er das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Nr. 408 ZDv 20/7 lege fest, daß über die Zulassung der Bewerber unter Berücksichtigung des Bedarfs der Teilstreitkräfte zu entscheiden sei. Die Festlegung dieses Bedarfs erfolge gemäß der "Richtlinie für die Auswahl von Unteroffizieren für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes" vom 12. September 1995 durch den Führungsstab des Heeres in Abstimmung mit dem BMVg - P III - und stelle die Grundlage für den Aufruf der jeweiligen Geburtsjahrgänge zur Bewerbung für den Laufbahnwechsel durch die Stammdienststelle des Heeres (SDH) dar. Da die SDH den Geburtszeitraum bis 30. September 1970 nicht mehr zur Bewerbung aufgerufen habe, und der Antragsteller das 27. Lebensjahr schon vollendet hatte, erfülle er nicht die gemäß Nr. C.1. der "Ständig gültigen Weisung für das Auswahlverfahren 'Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD)' der AVR 2 2703 Flugeinsatz-/Flugsicherheitspersonal und der AVR 2 2804 Flugsicherheitskontrolle" (Stand 11. November 1996) geforderten Voraussetzungen für eine Antragstellung. Der Antragsteller sei nicht gehindert gewesen, schon während des gegen ihn anhängigen truppendienstgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Laufbahnwechsel zu stellen. Wegen des seinerzeitigen Vorfalls seien nur der Antragsteller und zwei andere Soldaten in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zurückgeführt worden. Die übrigen Soldaten des Hörsaals seien auf Grund ihrer eindeutig geringeren Tatbeteiligung lediglich vom laufenden Offizierlehrgang abgelöst worden und hätten am nächsten Lehrgang der OffzMilFD teilgenommen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ III 5 - 259/98 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung. Das gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD (stRspr.: Beschlüsse vom 26. April 1990 - BVerwG 1 WB 142.89-, vom 11. April 1991 - BVerwG 1 WB 7.91-, vom 30. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 179.90-, vom 11. März 1997 - BVerwG 1 WB 99.96 - und vom 29. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 13.97 -). Ein dahingehender Anspruch läßt sich auch aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten nicht ableiten. Das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur prüfen, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung der von ihm begehrten Verwendung durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>). Das ist hier nicht der Fall. Der vom Antragsteller angefochtene Bescheid weist keine Rechtsfehler im vorstehend genannten Sinn auf.
Der BMVg hat die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der OffzMilFD nach § 30 SLV in Kapitel 4 der ZDv 20/7 geregelt. Nach Nr. 408 Satz 2 ZDv 20/7 entscheidet der Amtschef des PersABw über die Zulassung unter Berücksichtigung des Bedarfs der Teilstreitkräfte. Bei der Frage, welchen Bedarf die Bundeswehr in den einzelnen Bereichen hat, handelt es sich nicht um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Derartige Bedarfsermittlungen dienen der Verwirklichung planerischer Vorstellungen und stellen deshalb organisatorische Maßnahmen dar, mit deren Hilfe der BMVg den Auftrag der Bundeswehr realisieren will. Sie stehen damit grundsätzlich außerhalb der Kriterien von Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit. Es handelt sich dabei vielmehr in erster Linie um Zweckmäßigkeitsfragen, die - wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines Soldaten begründen oder ausschließen - bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden müssen (Beschluß vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.74 - <BVerwGE 53, 95 [97]>). Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Bundeswehr an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Vorgesetzten zu setzen. Insbesondere hat der Senat nicht zu prüfen, ob die vom BMVg entwickelte Konzeption sinnvoll und zweckmäßig ist. Prüfen können die Wehrdienstgerichte lediglich, ob ein Soldat im Einzelfall in Anwendung solcher auf ihre Richtigkeit nicht nachprüfbare Grundsätze in eigenen Rechten verletzt worden ist (stRspr.: vgl. Beschluß vom 29. August 1990 - BVerwG 1 WB 128.89 - <DokBer B 1990, 295>). Es stellt ein berechtigtes Anliegen der Personalführung dar, dem militärfachlichen Dienst nur dann weitere Offiziere zuzuführen, wenn dafür ein Bedarf besteht und ihre Verwendung in der neuen Laufbahn sichergestellt ist (vgl. Beschluß vom 29. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 13.97). Bei der bedarfsabhängigen Übernahmeentscheidung ist die Gesamtaltersstruktur in der Laufbahn der OffzMilFD der jeweiligen Teilstreitkraft und der jeweiligen Verwendungen zu berücksichtigen. Der BMVg kann deshalb den Bedarf auf bestimmte Altersgruppen beschränken und vor dem festgelegten Stichtag geborene Soldaten nicht mehr zur Bewerbung aufrufen.
Nachdem der Antragsteller am 13. Januar 1970 geboren ist, gehört er in seiner AVR 2 2703 nicht mehr zu den Soldaten, die sich im Auswahljahr 1997 für die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD bewerben konnten (vgl. "Jährliche Weisung für das Auswahlverfahren Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) für das Auswahljahr 1997 (Bedarfsjahr 2000) der AVR 2 2703 FlugEins-/Flug-SichPers und der AVR 2 2804 FSKontr für die Zulassungstermine 01.04.97/01.10.97", SDH-Mitteilungen Nr. 911 S. 1 A).
Der Antragsteller hatte im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 20. Mai 1997 das 27. Lebensjahr bereits vollendet und konnte infolgedessen nach Nr. 402 ZDv 20/7 zur Laufbahn der OffzMilFD nicht zugelassen werden. Denn für Verwendungen im fliegerischen Dienst werden als Anwärter für die Laufbahn der OffzMilFD nur solche Soldaten zugelassen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Altersgrenze sieht auch keine Ausnahmeregelung für den Fall vor, daß ein Soldat unverschuldet an einer zeitgerechten Bewerbung gehindert war. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Antragsteller durch das seinerzeit anhängige truppendienstgerichtliche Verfahren an einer früheren Antragstellung gehindert war. Dies ist im übrigen schon deshalb zu verneinen, weil er sich bereits am 20. Mai 1997 und damit vor Erlaß des Urteils des Truppendienstgerichts am 22. Juli 1997 beworben hat.
Schließlich ist der Antragsteller mit der Nichtzulassung zur Laufbahn der OffzMilFD gegenüber den anderen an dem seinerzeitigen Vorfall beteiligten Soldaten nicht ungleich behandelt worden. Nach den unbestrittenen Angaben des BMVg wurden seinerzeit nur der Antragsteller sowie zwei weitere Soldaten in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zurückgeführt. Die anderen Soldaten des Hörsaals wurden dagegen auf Grund ihrer geringeren Tatbeteiligung lediglich vom laufenden Offizierlehrgang abgelöst und zum nächsten Lehrgang für OffzMilFD erneut zugelassen. Ihre Situation ist deshalb mit der des Antragstellers in keiner Weise vergleichbar.
Von einer Belastung des Antragstellers mit den Kosten des Verfahrens hat der Senat abgesehen, da er die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.