Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.11.1996, Az.: BVerwG 1 WB 66.96
Aufhebungsantrag gegen den Bescheid des PSABw (Personalstammamt der Bundeswehr ) vom 26. Februar 1996 über eine Zurückführung in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere; Zurückführung eines Offiziers in seine frühere Laufbahn bei fehlender Eignung zum Offizier; Beurteilungsspielraum bezüglich der Eignung zum Offizier; Fachliche Qualifikation eines Soldaten sowie seine charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften als Eignungsmaßstab; Rechtfertigung der Nichteignung zum Offizier bei charakterlichen Mängeln; Unrechtmäßiges Zugänglichmachen des Lösungsvorschlags einer Klausur in einem Laufbahnlehrgang; Zwingende Zurückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG (Soldatengesetz)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 66.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 23620
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 55 Abs. 4 S. 2 SG
- § 5 Abs. 4 S. 3 SLV
- § 20 Abs. 2 WBO
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 26. November 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Major Horst,
Hauptfeldwebel Bonsack als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit ist auf 15 Jahre festgesetzt und wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2005 enden.
Das Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) ließ den Antragsteller als Feldwebel mit Wirkung vom 1. April 1995 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) zu. Für die Zeit vom 10. Oktober 1995 bis 8. März 1996 kommandierte es ihn mit Verfügung vom 7. Juli 1995 zur Teilnahme am Offizierlehrgang MilFD an die o..
Am Abend des 10. Januar 1996 drangen zwei Hörsaalkameraden des Antragstellers mit Hilfe eines zurechtgefeilten Schlüssels in das Dienstzimmer des nicht anwesenden Hörsaalleiters ein, nahmen ein dort bereitliegendes Klausurkonzept für die am nächsten Tag zu fertigende Klausur "Führung im Gefecht" nebst Lösungshinweisen an sich und brachten es in einen Unterrichtsraum. Dort zeichnete der Antragsteller das Lösungskonzept verabredungsgemäß mit seiner vorsorglich mitgebrachten Videokamera auf. Anschließend wurden die Unterlagen wieder in das Dienstzimmer des Hörsaalleiters zurückgelegt. Der Antragsteller wertete sodann gemeinsam mit Hörsaalkameraden das Klausurkonzept anhand der Videoaufzeichnungen auf dem Fernsehgerät eines Beteiligten aus, hielt die Auswertung mit Hilfe seines PC schriftlich fest und stellte sie 18 der 19 Prüfungsteilnehmer zur Verfügung. Lediglich ein Prüfungsteilnehmer beteiligte sich an der Tat nicht. An nächsten Tag nahmen der Antragsteller und die Kameraden, die im Besitz des Lösungsvorschlags waren, an der Klausur teil, wobei der Antragsteller den Lösungsvorschlag mit sich führte und auch benutzte.
Der Hörsaalleiter, der bei der Korrektur der Klausurarbeiten auffällige Übereinstimmungen der Bearbeitungen mit dem Lösungsvorschlag feststellte, warf den Hörsaalangehörigen am 24. Januar 1996 einen Täuschungsversuch vor. Mit einem gemeinsamen Schreiben vom 25. Januar 1996 gaben die 18 Lehrgangsteilnehmer, die im Besitz des Lösungsvorschlags waren, darunter auch der Antragsteller, den Täuschungsversuch zu. Bei seiner Vernehmung am 25. Januar 1996 wiederholte der Antragsteller das Eingeständnis und fügte hinzu, die Lehrgangsteilnehmer hätten sich in dem Unterrichtsraum verabredet, um gemeinsam zu lernen; mit der Videokamera habe er Aufnahmen für ein politisches Bildungsseminar machen wollen. Die Idee, sich in den Besitz des Lösungsvorschlags zu setzen, sei früher immer wieder zur Sprache gekommen, aber keine ernsthafte Absicht gewesen, bis am 10. Januar 1996 im Verlaufe des Abends die nachfolgende Tat verabredet worden sei. Bei einer Vernehmung am 30. Januar 1996 gab er auf Vorhalt zu, die Videokamera mitgebracht zu haben, um die Lösungsunterlagen zu filmen, falls sich eine Gelegenheit dazu biete; die Unterlagen für das politische Bildungsseminar seien als "Alibi" gedacht gewesen. Dies bestätigte er bei seinem Schlußgehör am 5. Februar 1996.
Am 8. Februar 1996 hörte der Inspektionschef VIII ... der o. den Antragsteller zur Absicht, beim PSABw dessen Zurückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere zu beantragen. Der Antragsteller räumte den Sachverhalt ein, widersprach aber der beabsichtigten Maßnahme.
Mit Schreiben vom 12. Februar 1996 beantragte der Inspektionschef VIII ... der o. die Entlassung des Antragstellers als Offizieranwärter MilFD und dessen Zurückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere. Zur Begründung führte er aus, der Antragsteller habe sich durch sein Verhalten bei dem Unterschleif für die Offizierlaufbahn als ungeeignet erwiesen. Der Lehrgruppenkommandeur als nächsthöherer und der Kommandeur der o. als weiterer höherer Disziplinarvorgesetzter befürworteten diesen Antrag.
Mit Bescheid vom 26. Februar 1996 führte das PSABw den Antragsteller in die Laufbahn der Unteroffiziere zurück, weil er sich im Zusammenhang mit der Täuschungshandlung bei der Klausur in der Laufbahnprüfung eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht habe, das ihn als Offizier nicht geeignet erscheinen lasse.
Mit Schreiben vom 8. März 1996, beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) am 11. März 1996 eingegangen, ließ der Antragsteller gegen die ihm am 29. Februar 1996 ausgehändigte Verfügung des PSABw vom 26. Februar 1996 durch seinen damaligen Bevollmächtigten Beschwerde einlegen.
Einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde lehnte der BMVg - P II 7 - mit Bescheid vom 13. März 1996 ab.
Mit Verfügung vom 2. Mai 1996 leitete der Kommandeur der T. B. ein disziplinargerichtliches Verfahren gegen den Antragsteller wegen dessen Verhalten bei dem Täuschungsversuch ein.
Mit Fernschreiben vom 29. Mai 1996 hob die Stammdienststelle des Heeres (SDH) die von ihr mit Schreiben vom 15. März 1996 verfügte Herausnahme des Antragstellers aus dem fliegerischen Dienst auf. Der Antragsteller wird seither wieder fliegerisch verwendet.
Mit Bescheid vom 4. Juni 1996 wies der BMVg - P II 7 - die Beschwerde zurück.
Gegen diesen seinen Bevollmächtigten am 10. Juni 1996 zugestellten Beschwerdebescheid vom 4. Juni 1996 hat der Antragsteller durch seine nunmehrigen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 19. Juni 1996, beim BMVg am 20. Juni 1996 eingegangen, gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Der BMVg - P II 5 - hat dem Senat diesen Antrag mit seiner Stellungnahme vom 25. Juli 1996 vorgelegt.
Zur Begründung des Antrags wird folgendes ausgeführt:
Der Antragsteller habe durch seinen Tatbeitrag zwar ein Dienstvergehen begangen. Er habe sich aber während der Tat stets im Unterrichtsraum befunden und sei selbst nicht in das Zimmer des Hörsaalleiters eingedrungen. Sein Tatbeitrag habe nur darin bestanden, daß er die Unterlagen aufgezeichnet und den anderen zugänglich gemacht habe. Das sei nicht von langer Hand geplant gewesen. Der Einwand, daß sich die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens zu seinen Gunsten auswirken müsse, werde nicht mehr aufrechterhalten. Er sei aber nach seinem Tatbeitrag kein Haupttäter gewesen. Sein einmaliges Verhalten rechtfertige die Zurückführung in die Laufbahn der Unteroffizere nicht, zumal er auf das Bestehen der Klausur nicht angewiesen gewesen sei, sondern den Lehrgang selbst bei völligem Versagen in dieser Klausur bestanden hätte. Im Verhältnis zu den anderen Mittätern sei die angefochtene Maßnahme ihm gegenüber überzogen. Dafür sprächen auch Bezugsfälle.
Er beantragt,
den Bescheid des PSABw vom 26. Februar 1996 und den Beschwerdebescheid des BMVg - P II 7 - vom 4. Juni 1996 aufzuheben.
Der BMVg beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Der Antragsteller, der seinen Tatbeitrag vom 10. Januar 1996 nach anfänglichen Verschleierungsversuchen (angeblich "zufällige" Mitführung der Videokamera am Tatabend) nunmehr zugebe, habe sich durch die Täuschungshandlung als charakterlich zum Offizier nicht geeignet erwiesen. Ob er auf einen Erfolg in der Klausur angewiesen gewesen sei, sei unerheblich. Sein Geständnis habe er erst nach Entdeckung der Tat abgelegt. Es stelle den Versuch dar, in der Anonymität des Kollektivgeständnisses den eigenen Tatanteil zu verschleiern. Die Beteiligung einer größeren Zahl von Soldaten an der Tat schließe eine differenzierte Würdigung ihres Verhaltens nach Art und Maß ihres jeweiligen Tatanteils nicht aus.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 405/96 - lag dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag ist zulässig.
Mit ihm wendet sich der Antragsteller gegen den Bescheid des PSABw vom 26. Februar 1996 über seine Zurückführung in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere und gegen den diesen bestätigenden Beschwerdebescheid des BMVg vom 4. Juni 1996. Dafür ist die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte - hier des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - gegeben (Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 1 WB 61.92 - <DokBer B 1993, 239> und vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 86.92 -). Der Antrag ist auch im übrigen zulässig.
Er ist jedoch nicht begründet.
Nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG und § 5 Abs. 4 Satz 3 SLV werden Offizieranwärter, die als Unteroffiziere zu einer Laufbahn der Offiziere zugelassen worden sind, in ihre frühere Laufbahn zurückgeführt, wenn sich herausstellt, daß sie sich nicht zum Offizier eignen. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Eignung fehlt, hat die zuständige Stelle einen Beurteilungsspielraum. Die Gerichte müssen sich infolgedessen auf die Prüfung beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dagegen können die fachlichen Erwägungen, die zu der Beurteilung geführt haben, nicht Gegenstand gerichtlicher Oberprüfung sein (vgl. Beschlüsse vom 29. November 1988 - BVerwG 1 WB 115.88-, vom 10. November 1992 - BVerwG 1 WB 61.92 - <DokBer B 1993, 239>, vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 86.92-, vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 60.95-, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 95.95 - und vom 31. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 73.95 - <DokBer B 1996, 239>).
Die nur in diesen Grenzen zulässige Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung des PSABw über die Zurückführung des Antragstellers in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere ergibt keinen Rechtsfehler.
Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Soldat sich für die vorgesehene Verwendung als OffzMilFD eignet, hängt davon ab, ob er die dafür zu stellenden Anforderungen erfüllt. Dabei sind neben der fachlichen Qualifikation des Soldaten auch seine charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften maßgebend. Bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung ist die hohe Verantwortung zu berücksichtigen, die ein Offizier in der Bundeswehr zu tragen hat (vgl. zu alldem Beschlüsse vom 26. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 128.85 - <BVerwGE 83, 200>, vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 86.92 - und vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 60.95 -).
Die angefochtenen Bescheide gehen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, daß die Verhaltensweisen des Antragstellers am 10. Januar 1996 auf erhebliche charakterliche Mängel schließen lassen, die den Schluß auf die Nichteignung zum Offizier rechtfertigen.
Der Antragsteller räumt in der Antragsschrift vom 19. Juni 1996 selbst ein, daß er an der Aufzeichnung, Auswertung. Vervielfältigung und Verteilung des, wie er wußte, von anderen Soldaten aus dem Dienstzimmer des Hörsaalleiters entwendeten Lösungsvorschlags für die am nächsten Tag zu fertigende Klausur mitgewirkt und den Lösungsvorschlag, den er sich auf diese Weise unrechtmäßig zugänglich gemacht hatte, bei der Klausur verwendet hat. Dadurch hat er entscheidend dazu beigetragen, daß bei einer Klausur in einem Laufbahnlehrgang über das Leistungsvermögen der Teilnehmer getäuscht werden konnte und er hat damit das in ihn bei der Auswahl für die Offizierausbildung gesetzte Vertrauen enttäuscht.
Sein Tatbeitrag war erheblich, weil er verabredungsgemäß seine Videokamera mitbrachte und bei der Begehung der Tat gebrauchte sowie den zur Auswertung und Vervielfältigung der Lösungshinweise verwendeten PC bediente. Dies hebt seinen Tatbeitrag gegenüber der Tatbeteiligung der Soldaten heraus, die nur den Lösungsvorschlag bei der Klausur mit sich führten und benutzten. Es überschreitet den Beurteilungsrahmen, in dem sich das PSABw frei bewegen konnte, nicht, wenn der Antragsteller in gleicher Weise wie die beiden Soldaten, die in das Dienstzimmer des Hörsaalleiters eindrangen und die Unterlagen entwendeten, als Hauptbeteiligter angesehen und anders behandelt wurde als die anderen Soldaten. Auf einen Offizieranwärter, der sich so verhält wie der Antragsteller, ist kein Verlaß, zumal es sich nicht um ein unüberlegtes situationsbedingtes Fehlverhalten gehandelt hat. Es ist daher die Auffassung vertretbar, daß der Anwärter in einem solchen Fall den Anforderungen an die hohe Verantwortung, die er als Offizier zu tragen hätte, nicht mehr gerecht werden kann.
Besondere tatsächliche Gegebenheiten, die eine günstigere Betrachtungsweise rechtfertigen oder nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich.
Es vermag den Antragsteller nicht zu entlasten, wenn er auf das Bestehen der betreffenden Klausur nicht angewiesen gewesen wäre, sondern den Lehrgang auch bei einem gänzlichen Mißerfolg in dieser Klausur hätte bestehen können. Im Gegenteil zeigt ein Fehlverhalten unter solchen Umständen, daß er sogar ohne besonderen Erfolgsdruck beträchtliche Energie zum Erlangen rechtswidriger Vorteile aufbrachte.
Auch das Geständnis, das der Antragsteller mit allen anderen beteiligten Hörsaalkameraden im Schreiben vom 25. Januar 1996 ablegte, kann ihn nicht entlasten. Dieses Geständnis wurde erst abgelegt, als die Tat entdeckt war. Ob die Haupttäter durch Beteiligung an diesem kollektiven Geständnis den erhöhten Grad ihres Fehlverhaltens tarnen wollten, wie der BMVg meint, kann dahinstehen. Im übrigen versuchte der Antragsteller bei seiner Vernehmung am selben Tage seine Verantwortung durch die unrichtige, später von ihm selbst in auswegloser Situation korrigierte Behauptung zu verschleiern, er habe die Videokamera nicht verabredungsgemäß für den Fall, daß man an den Lösungsvorschlag herankomme, sondern zum Zwecke von Videoaufnahmen für ein politisches Bildungsseminar mitgebracht.
Auch die nach der unbestrittenen Mitteilung des BMVg lange (sieben bzw. mehr als 15 Jahre) zurückliegenden "Bezugsfälle" führen nicht dazu, daß die Beurteilung des Antragstellers als ungeeignet für den Offizierberuf zu beanstanden wäre. Schon der lange Zeitabstand verbietet es, die Beurteilung der Gegebenheiten im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes mit der damaligen Handhabung zu vergleichen. Davon abgesehen steht nicht fest, daß es sich um wirklich vergleichbare Fälle handelt.
Ohne jeden Bezug zu der angefochtenen Eignungsbeurteilung ist die vom Antragseller geltend gemachte Schwerbehinderung seiner Ehefrau und der ihr deshalb drohende Verlust ihres Arbeitsplatzes. Dieser Umstand kann auch nicht im Rahmen von Billigkeitserwägungen berücksichtigt werden; denn die Zurückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere ist in § 55 Abs. 4 Satz 2 SG zwingend, d.h. ohne Ermessensspielraum und damit auch ohne die Möglichkeit, Billigkeitserwägungen anzustellen, vorgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, daß sich der Offizieranwärter nicht zum Offizier eignet.
Danach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das PSABw den Antragsteller wegen Nichteignung zum Offizier gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 3 SLV in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zurückgeführt hat. Dem Antragsteller ist die Absicht der Rückführung vorher eröffnet und Gelegenheit gegeben worden, sich dazu zu äußern. Eröffnung und Anhörung sind aktenkundig gemacht worden. Der Antragsteller hat sich mit Schreiben vom 8. Februar 1996, d.h. vor dem Erlaß der angefochtenen Verfügung, dazu geäußert. Die angefochtene Verfügung ist deshalb auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht frei von Rechtsfehlern.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben hält.
Wolbring
Dr. Bosch
Horst
Bonsack