Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.01.1996, Az.: BVerwG 1 WB 95.95
Beurteilung eines Soldaten; Nichteignung zum Offizier; Aufhebung einer Personalverfügung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.01.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 95.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 23562
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungssache
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 30. Januar 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberst Diederich,
Oberfeldwebel Nahrgang als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller wurde am 4. Juli 1988 als Wehrpflichtiger in die Bundeswehr einberufen und am 1. Oktober 1988 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Zum Unteroffizier wurde er am 5. Februar 1990 und zum Stabsunteroffizier am 5. Februar 1991 ernannt. Seine auf acht Jahre und zwei Monate festgesetzte Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. August 1996 enden.
Mit Bescheid vom 6. März 1991 übernahm ihn das Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) unter gleichzeitigem Wechsel von der Truppengattung Heeresflieger in die Truppengattung Jäger mit Wirkung vom 1. Juli 1991 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in der Teilstreitkraft Heer. Mit Verfügung vom 19. Juni 1991 ordnete es ihn dem 60. Offizieranwärterjahrgang (OAJ) zu.
Im Januar 1992 wurde der Antragsteller auf seinen Antrag aus dem Ausbildungsgang zum Jägeroffizier herausgelöst, nachdem der Kommandeur (Kdr) Jägerbataillon (JgBtl) ... und der Kompaniechef (KpChef) 3./JgBtl ... festgestellt hatten, der Antragsteller genüge den Anforderungen an einen künftigen Jägeroffizier nicht, weil es ihm an der inneren Einstellung zum Dienst in der Kampftruppe fehle und er mit falschen Vorstellungen in die Ausbildung zum Offizier eingetreten sei. Im Januar 1992 wechselte er auf eigenen Antrag (Schreiben vom 8. Januar 1992) die Truppengattung von der Jägertruppe zur Nachschubtruppe.
Mit Wirkung vom 13. Januar 1992 wurde er dem 61. OAJ zugeordnet. In der Zeit vom 16. März 1992 bis 5. Juni 1992 nahm er am Fahnenjunkerlehrgang der Nachschubtruppe mit der Abschlußnote "befriedigend und bestanden" teil.
Am 5. Mai 1992 verhängte der Inspektionschef der II. Inspektion der Nachschubschule des Heeres gegen den Antragsteller einen strengen Verweis, weil dieser am 15. April 1992 dem Befehl seines Hörsaalleiters, sich umzuziehen und in zehn Minuten beim Truppenfachlehrer zu melden, nicht nachgekommen sei, sondern sich erst später zur Ausbildung gemeldet habe. Beschwerde und weitere Beschwerde des Antragstellers gegen diese Disziplinarmaßnahme blieben erfolglos (Beschluß des Truppendienstgerichts Süd vom 16. Dezember 1992 - S 7 Bl c 1/92 -).
In der Zeit vom 6. Oktober 1992 bis 26. Februar 1993 nahm der Antragsteller am 13. Offizierlehrgang Truppendienst bei der Offizierschule des Heeres (OSH) teil und legte die Offizierprüfung mit der Abschlußnote "ausreichend und bestanden" ab.
Am 26. Februar 1993 verhängte der Inspektionschef der Offizierschule des Heeres (OSH), Lehrgruppe C, XI. Inspektion, gegen den Antragsteller eine Disziplinarbuße von 100 DM, weil er am 8. Februar 1993 während der Dienstzeit ohne Genehmigung die Kaserne verlassen und an einer befohlenen Sportausbildung nicht teilgenommen sowie am 22. Februar 1993 wiederum während der Dienstzeit ohne Genehmigung in Zivil die Kaserne verlassen habe. Diese Disziplinarmaßnahme ist seit 8. April 1993 unanfechtbar.
Im Beurteilungsvermerk (Anlage zum Lehrgangszeugnis) vom 25. Februar 1993 ist ausgeführt, Einsatzbereitschaft, Führungswille und Durchsetzungsvermögen des Antragstellers bedürften einer deutlichen Steigerung. Lern- und Leistungswille seien kaum erkennbar gewesen. In den Ausbildungsgebieten Politische Bildung und Menschenführung habe er in der Mitarbeit nur mangelhafte Leistungen gezeigt. Er sei unzuverlässig und müsse unbedingt seine passive Haltung ablegen. Insgesamt erscheine er von seiner Persönlichkeit her zum Offizier nicht geeignet. In einem Anhörungsvermerk vom 25. Februar 1993 eröffnete der Inspektionschef der OSH, Lehrgruppe C, XI. Inspektion dem Antragsteller, daß er wegen Zweifeln an dessen charakterlicher Eignung, Leistungsbereitschaft und Zuverlässigkeit dessen Entlassung beantragen werde. Das PSABw hob diesen Anhörungsvermerk mit Bescheid vom 25. März 1993 wegen Formfehlers auf. Mit Verfügung vom 19. Mai 1993 wies es den Entlassungsvorschlag zurück und stellte fest, daß nach der Aufhebung des Anhörungsvermerks auch eine Rückführung des Antragstellers in die Laufbahn der Unteroffiziere entfalle.
Der Antragsteller setzte seine Ausbildung zum Offizier im 61. OAJ fort. Mit Wirkung vom 19. Mai 1993 wurde er zum Fähnrich befördert.
In der Zeit vom 6. September 1993 bis 1. Dezember 1993 nahm er am Zugführerlehrgang der Nachschubtruppe des 61. OAJ teil, bestand den Lehrgang aber nicht. Deshalb überführte ihn das PSABw mit Verfügung vom 8. Dezember 1993 in den 62. OAJ.
In einem dem Antragsteller nicht eröffneten internen Beurteilungsbeitrag ohne Datum führte Oberleutnant Mai, Zugführer I. Zug, 2./Transportbataillon (TrspBtl) ... aus, der Antragsteller habe in der Zeit vom 3. Januar 1994 bis 30. März 1994 als Gruppenführer Leistungen erbracht, die "teilweise über den an ihn gestellten Anforderungen" gelegen hätten. Er sei ein aufgeweckter Soldat, der jedoch mehr Zurückhaltung gegenüber seinen Vorgesetzten zeigen solle. Er biete sich des öfteren an und wolle gefordert werden, übertragene Aufgaben erfülle er "meist verläßlich und gewissenhaft. Er müßte nur eine größere Sorgfalt walten lassen". Er entwickle eigene Zielvorstellungen. Entscheidungen würden "überwiegend sorgfältig vorbereitet". Seine Art lasse ihn "relativ schnell Zugang zu den geführten Soldaten finden". Als Führer werde er akzeptiert, übertragene Aufgaben, vorwiegend im Bereich der grünen Ausbildung, würden stets pflicht- und verantwortungsbewußt erfüllt. Bei einer weiteren Förderung erscheine er zum Zugführer geeignet.
Am 21. Juli 1994 beantragte der KpChef 2./TrspBtl ... die Entlassung des Antragstellers nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG wegen Nichteignung zum Offizier infolge zu geringer Einsatz- und Leistungsbereitschaft, mangelnder Zuverlässigkeit, fehlenden Verantwortungsbewußtseins und einer Haltung, die den Anforderungen des Offizierberufs nicht entspreche. Zu einem entsprechenden Anhörungsvermerk vom 1. August 1994 wurde der Antragsteller am 4. August 1994 gehört. Mit Schreiben vom 7. August 1994 bestritt er ohne nähere Darlegungen, daß die Feststellungen tatsächlich zuträfen, und führte aus, sie stünden zu früheren Beurteilungen bzw. Beurteilungsbeiträgen im Widerspruch.
Die Vertrauensperson erklärte am 15. August 1994 zur Frage einer Zurückführung des Antragstellers in die Laufbahn der Unteroffiziere, bei diesem sei eine Eignung zum Offizier nicht erkennbar; die Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere sei möglicherweise auch für ihn das Beste, weil er dort mit dem Anforderungsprofil besser zurecht kommen könne.
Der Kdr Nachschub-/Transportregiment ... übernahm den Entlassungsvorschlag nicht, sondern schlug stattdessen unter dem 16. August 1994 dem PSABw die Rückführung des Antragstellers in die Laufbahn der Unteroffiziere vor. Der Antragsteller war dazu angehört worden. Er hatte die dem Antrag beigegebene Begründung mit Schreiben vom 25. August 1994 als zu pauschal und nicht nachzuvollziehen zurückgewiesen.
Mit einem an das PSABw gerichteten Schreiben vom 13. September 1994 führte der Kdr TrspBtl ... folgendes aus:
Der Leistungsbewertung durch Oberleutnant Mai, einen jungen, noch unerfahrenen Zugführeroffizier, habe sich der KpChef im Entlassungsvorschlag nicht angeschlossen, sondern auf Grund eigener, neunmonatiger Beobachtung des Antragstellers diesen am 15. Juli 1994 wegen mangelnder Leistung von seiner Funktion als stellvertretender Zugführer entbunden und seine Entlassung vorgeschlagen. Er selbst habe sich auf Grund eigener, zwölfmonatiger Beobachtung dieser Beurteilung angeschlossen. Oberleutnant Mai, der im übrigen selbst in mehreren schriftlichen Meldungen an den KpChef im Januar 1994 die Unzuverlässigkeit des Antragstellers in verschiedenen Ausbildungssituationen moniert habe, habe bei der Leistungsbewertung ein eklatantes Fehlurteil abgegeben. Der Antragsteller sei zum Offizier nicht geeignet.
Mit einem an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) gerichteten Schreiben vom 14. September 1994 trug der Kdr TrspBtl 210 ergänzend vor, ausschlaggebend für das unzureichende Leistungsbild des Antragstellers seien sein geringer Leistungs- und Einsatzwille, seine mangelnde Zuverlässigkeit und sein fehlendes Verantwortungsbewußtsein. In seinem Verhalten und Auftreten sowohl in den verschiedenen Ausbildungssituationen "vor der Front" als auch im Unteroffizier- und Offizierkorps bedürfe er ständiger Hinweise, Belehrungen und Korrekturen. Nach Abschluß der Fahrausbildung sei er kaugummikauend und mit weißen Socken inmitten der Fahrschüler gesessen. Am 4. Juli 1994 habe ihm befohlen werden müssen, seinen Haarschnitt in Ordnung bringen zu lassen. Am 7. und 13. Dezember 1993 hätten verschiedene Mängel in seinem Anzug abgestellt werden müssen. Eine vollständige Auflistung dieser "Kleinigkeiten", über die nicht Buch geführt worden sei, sei nahezu unmöglich. Im Dezember 1993 habe er den Auftrag erhalten, zur Vorbereitung bzw. Erarbeitung eines Ausbildungsabschnitts ein kriegshistorisches Beispiel zu präsentieren. Er habe immer wieder um Terminverlängerung gebeten, sich kurz vor dem letzten Termin krank gemeldet und auf telefonische Nachfrage erklärt, er habe die Unterlagen mit der Post an das Bataillon gesandt, wo sie aber nie angekommen seien. Des öfteren sei er morgens zu spät zum Dienst erschienen und habe nicht vollständig nachprüfbare Begründungen dafür angeführt. Im ersten Quartal 1994 habe der Zugführer Oberleutnant Mai dem KpChef Mängel und Fehlverhalten des Antragstellers zur Kenntnis gegeben. Am 6. Juli 1994 habe er, der Bataillonskommandeur selbst, eine vom Antragsteller durchgeführte Waffenausbildung als mangelhaft und am 12. Juli 1994 eine vom Antragsteller geleitete Sportausbildung als ungenügend bewertet. Am 13. Juli 1994 habe der KpChef eine vom Antragsteller geleitete Schießausbildung als völlig unzureichend bewertet. Anfang Juli 1994 habe der Antragsteller das Thema "Deutschland vor der Wahl - Parteienlandschaft und Wählerverhalten" vorbereiten sollen. Eine Woche vor dem Termin habe er gemeldet, daß er das Thema nicht bewältigen könne, und ein anderes Thema vorgeschlagen, das der KpChef akzeptiert habe. Einen Tag vor der Durchführung habe er gemeldet, daß er auch diesen Auftrag nicht ausführen könne. Der KpChef habe den Unterricht am 13. Juli 1994 selbst gehalten. In nahezu allen Bereichen sei der Antragsteller den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht gerecht geworden. Fehlleistungen und Defizite versuche er zu vertuschen oder die Schuld dafür bei anderen zu suchen. Eine Besserung des Leistungsbilds sei nicht zu erwarten. Er scheue Situationen, die er als Prüfungssituationen zu erkennen glaube, und versuche, sich ihnen zu entziehen, in letzter Konsequenz durch Krankheit. Finde eine Bewertung unangekündigt statt, so nehme er Kritik nicht hin, sondern schiebe außerhalb seiner Person liegende Gründe zur Entlastung vor. Er scheine unehrlich und unaufrichtig zu sein, wenn er in gefährliche Situationen gerate, scheue keine Mittel, Menschen und Maßnahmen, die seiner Absicht und seinem Fortkommen abträglich seien, zu lähmen, und werde weder im Unteroffizierkorps noch im Offizierkorps "getragen". Er sei unter keinen Umständen zum Offizier und sowohl leistungsmäßig als auch charakterlich nicht zum Vorgesetzten geeignet. Seine Schwierigkeiten seien Ausfluß seiner egozentrischen Persönlichkeit, seines unlauteren Charakters, seiner mangelhaften Einstellung und seiner völlig unzureichenden Leistung und Eignung. Seine zweifellos vorhandene Intellektualität bündele er zur Durchsetzung eigener Interessen. Ihm fehle jedes Gefühl und Verständnis für Gemeinsinn und Gemeinschaft.
Mit Personalverfügung vom 20. September 1994 überführte das PSABw den Antragsteller mit Wirkung vom Tage der Aushändigung in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere, ordnete an, daß er den Dienstgrad Feldwebel zu führen habe und stellte fest, daß es bei der festgesetzten Dienstzeit von acht Jahren und zwei Monaten verbleibe. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller am 27. September 1994 ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 28. September 1994, beim BMVg am folgenden Tag eingegangen, ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten dagegen Beschwerde einlegen. Die Übernahme in die Offizierlaufbahn und die bestandenen Lehrgänge sprächen für ihn. Probleme seien erst beim Besuch des Fahnenjunkerlehrgangs im Oktober 1992 aufgetreten, weil er ein gespanntes Verhältnis zu seinem Dienstvorgesetzten gehabt habe. Nach dem internen Beurteilungsbeitrag des Oberleutnant Mai vom ersten Quartal 1994 sei er zum Zugführeroffizier geeignet. Daran habe sich nichts geändert. Anlaß für den Rückführungsantrag seien ausschließlich zwischenmenschliche Probleme.
Mit Schreiben vom 28. November 1994 trugen die Bevollmächtigten des Antragstellers ergänzend vor, die Stellungnahme des Bataillonskommandeurs vom 14. September 1994 sei offensichtlich nachträglich verfaßt, chronologisch wirr und gehe nach wie vor von einem Entlassungsantrag aus, dem schon aus Rechtsgründen nicht stattgegeben werden könne. Darüber hinaus sei der Antrag sehr emotional geprägt. Die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe seien nicht berechtigt. Am 6. Juli 1994 habe keine Waffenausbildung, am 12. Juli 1994 keine Sportausbildung, sondern nur eine "Gat-Runde" um das Kasernengelände stattgefunden. Die praktische Ausbildung am 13. Juli 1994 hätten die Unteroffiziere durchgeführt. An diesem Tag seien im übrigen weder der KpChef noch der Bataillonskommandeur, der erklärt habe, seine Erkenntnisse beruhten auf eigenen Wahrnehmungen, anwesend gewesen. Im zweiten Quartal 1994 sei der Antragsteller lediglich Gruppenführer, nicht Zugführer gewesen. Bei der Übergabe der Führerscheine nach Beendigung der Fahrschulausbildung habe er versehentlich weiße Socken getragen; einen Kaugummi habe er damals auf ärztlichen Rat benützt, weil er Probleme mit der Nasenatmung gehabt habe. Am 4. Juli 1994 habe ihn der Kdr aufgefordert, noch an diesem Tag für eine ordentliche Frisur zu sorgen. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weil es sich um einen Montag gehandelt habe, an dem die Friseurgeschäfte geschlossen seien. Soweit er wegen Krankheit gefehlt habe, sei er wirklich krank gewesen. Die Unterlagen zur Präsentation des kriegshistorischen Beispiels habe er durch seinen Schwager am 9. Mai 1994 zur Post geben lassen. Der Vorwurf, zu spät zum Dienst gekommen zu sein, begründe noch keine schuldhafte Pflichtverletzung. Zwei- bis dreimal sei es vorgekommen, daß Handzettel und Arbeitsmaterial für den Unterricht nicht rechtzeitig vorgelegen hätten; dies sei aber darauf zurückzuführen, daß die Dienstpläne oft zu spät bekannt gegeben worden seien. Das Thema des Referats im Bereich politische Bildung sei ihm nicht einmal zwei Wochen vor dem Termin bekannt gegeben worden. Er habe einen Themenwechsel vorgeschlagen, weil er das Material nicht rechtzeitig habe erhalten können. Der KpChef habe wahrheitswidrig behauptet, selbst kein Material für das Referat zu haben. Der KpChef bedauere die ganze Angelegenheit wegen des Rückführungsantrags und sei nur auf ausdrücklichen Hinweis des Bataillonskommandeurs in dieser Sache tätig geworden. Vom 26. August 1994 bis 19. September 1994 sei der Antragsteller in Urlaub gewesen. Die Behauptung, er habe am 1. September 1994 wegen Krankheit gefehlt, sei deshalb unrichtig. Der Vorwurf, er entziehe sich konkreten Leistungsbewertungen durch Krankmeldung, stelle die Qualifikation der behandelnden Ärzte in Frage. Die im übrigen unsubstantiierte Behauptung, er sei unehrlich und unaufrichtig, werde zurückgewiesen. Daß der Kdr gegen ihn arbeite, ergebe sich schon daraus, daß er nicht als Zugführer eingesetzt werde, obwohl er die Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise (ATN) dafür habe. Unangebracht sei schließlich, daß die Beurteilung durch Oberleutnant Mai nicht voll berücksichtigt werde.
Mit Bescheid vom 21. Februar 1995 wies der BMVg - P II 7 - die Beschwerde zurück. Der Antragsteller müsse nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG in die Laufbahn der Unteroffiziere zurückgeführt werden, weil er sich zum Offizier nicht eigne. Alle die Offizierausbildung betreffenden Beurteilungsvermerke, auch derjenige des Oberleutnants Mai, enthielten Hinweise auf Schwächen und Eignungseinschränkungen des Antragstellers. Den Beurteilungs- und Anhörungsvermerken sei beinahe durchgängig zu entnehmen, daß sein Leistungsvermögen erheblich stärker eingeschätzt werde als seine Leistungsbereitschaft. Der Ausbildungs- und Beförderungsverlauf sei durch Truppengattungswechsel, OAJ-Wechsel wegen mangelnder Lehgangsleistungen, disziplinare Würdigung von Dienstvergehen und Ablösung als stellvertretender Zugführer wegen mangelnder Leistung beeinträchtigt worden. Die erforderliche Bereitschaft, sich den dienstlichen Anforderungen zu stellen und seine Ausbildung in einem vertretbaren Zeitraum abzuschließen, sei nicht zu erkennen. Der Inspektionschef OSH, Lehrgruppe C, XI. Inspektion, der Kdr OSH, Lehrgruppe C, der KpChef 3./JgBtl ..., der Kdr JgBtl ..., der KpChef 2./TrspBtl ... und der Kdr TrspBtl ... hätten übereinstimmend und unabhängig voneinander festgestellt, daß sich der Antragsteller nicht zum Offizier eigne. Der das erste Quartal 1994 betreffende Vermerk des Zugführers Oberleutnant M. stehe im Widerspruch zu den wiederholten schriftlichen Meldungen dieses Zugführers an den KpChef 2./TrspBtl .... Schon auf Grund dieses Widerspruchs könne der Vermerk die mehrfach von erfahrenen Vorgesetzten festgestellte Nichteignung des Antragstellers zum Offizier nicht in Frage stellen. Die mehrfache Verletzung der Anzugsordnung stelle der Antragsteller selbst nicht in Abrede. Die Terminsversäumnis bei dem Auftrag zur Präsentation eines kriegshistorischen Beispiels im Dezember 1993 stehe fest. Die Unterlagen, die nach der Krankmeldung des Antragstellers hätten zurückgesandt werden müssen, seien bei der Einheit nicht eingegangen. Die vom Antragsteller selbst behauptete Absendung am 9. Mai 1994 wäre im übrigen viel zu spät gewesen. Die vom Kdr TrspBtl ... berichteten mangelnden Leistungen des Antragstellers bei der Waffenausbildung, der Sportausbildung und der Schießausbildung träfen zu; lediglich die Daten seien zu berichtigen. Die Waffen- und die Sportausbildung habe am 11. Juli 1994, die Schießausbildung am 12. Juli 1994 stattgefunden. Der Bataillonskommandeur habe an der Sportausbildung am 11. Juli 1994 selbst teilgenommen. Es hätten nicht nur eine sogenannte "Gat-Runde", sondern mehrere andere Sportübungen auf dem Programm gestanden. Der Kdr habe sich daraus ein Bild von den Leistungen des Antragstellers machen können und dies auch zutreffend getan. Daß bei mehreren von diesem zu haltenden Vorträgen Handzettel und Ausbildungsmterial nicht zur Verfügung gestanden und daß er eine ihm befohlene Arbeit im Juli 1994 wegen angeblicher zeitlicher Probleme nicht ausgeführt habe, gebe er selbst zu. Die zeitlichen Probleme habe er selbst zu vertreten. Seine geringe Leistungsbereitschaft, fehlende Zuverlässigkeit und ständigen Verstöße gegen die Dienstpflichten zeigten mangelndes Berufsverständnis und rechtfertigten die Feststellung, daß er sich zum Offizier nicht eigne. Jede Eignungsprognose enthalte Unsicherheiten. Eine positive Prognose beim Antragsteller sei aber mit einem Risiko behaftet, das die Bundeswehr nicht in Kauf nehmen könne.
Gegen diesen seinen Bevollmächtigten am 23. Februar 1995 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten mit einem beim BMVg am 7. März 1995 eingegangenen Schreiben vom 6. März 1995 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragen lassen.
Der BMVg hat diesen Antrag dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 1995 vorgelegt.
Zur Begründung des Antrags wird vorgetragen:
Die Anhörungsvermerke und Beurteilungen, die den Entlassungsvorschlägen zugründelägen, seien schon deshalb nicht verwertbar, weil die Entlassungsvorschläge aufgehoben bzw. nicht weitergeführt worden seien. Beurteilungen des KpChef 3./JgBtl ... und des Kdr JgBtl ... seien ihm nie eröffnet worden und ihm auch sonst nicht bekannt. Sie dürften deshalb nicht berücksichtigt werden. Angebliche Defizite seien ihm nie in einem persönlichen Gespräch eröffnet worden. Er sei vielmehr stets unmittelbar mit Anhörungsvermerken oder Entlassungsvorschlägen konfrontiert worden. Das positive Zeugnis des Oberleutnant M. sei zu Unrecht nicht entsprechend gewürdigt, sondern mit der unsachlichen Bemerkung, es habe sich um einen noch unerfahrenen Offizier gehandelt, abgewürdigt worden. Unstimmigkeiten gebe es bei dem Vortrag des Kdr TrspBtl ... zum Verhalten des Antragstellers im zweiten Quartal 1994. Bei den Angaben zu angeblichem Versagen im dritten Quartal 1994 hätten die Datenangaben des BMVg korrigiert werden müssen. Im übrigen könne man die Eignung erst nach einem gewissen Zeitraum der Beobachtung beurteilen, jedenfalls nicht schon nach zwei Wochen. Die Anzugsordnung habe er nur ein einziges Mal mißachtet. Den Auftrag zur Präsentation eines kriegshistorischen Beispiels habe er erst am 7. März 1994, viel zu spät, erhalten. Disziplinarmaßnahmen gegen ihn habe es nicht, wie vorgetragen, ständig, sondern nur zweimal gegeben. Die Dienstpflichtverletzungen könnten ohnehin nicht mehr verwertet werden, weil sie verjährt seien. Den Zugführerlehrgang habe er 1994 nur deshalb nicht bestanden, weil er sich gegen beleidigende Äußerungen des Hörsaalleiters beschwert habe. Wenn ihm nachgesagt werde, sein Leistungsvermögen sei erheblich stärker als seine Leistungsbereitschaft, so liege dies daran, daß durch das Verhalten der Vorgesetzten einem motivierten Soldaten die Freude am Beruf genommen worden sei. Die Vorwürfe gegen ihn seien nicht so gravierend, daß die Zurückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere gerechtfertigt werden könne. Es handele sich um den Versuch, einen kritischen Offizieranwärter loszuwerden. Ob er zum Offizier geeignet sei, hätte sich erst nach Wiederholung des Zugführerlehrgangs ergeben, zu der er nicht zugelassen worden sei. Die Beurteilung der Nichteignung könne nicht nur aus den negativen Feststellungen der Vorgesetzten, die unrichtig und emotional seien, hergeleitet werden, sondern es müßten auch seine positiven Eigenschaften berücksichtigt werden. Bemerkenswert sei, daß der Bataillonskommandeur auf dem Entlassungsantrag vermerkt habe "Schwachsinn der Brig." und weiter angegeben habe, der Antragsteller habe psychische Probleme. Ersteres sei beleidigend, letzteres unrichtig.
Der Antragsteller beantragt,
die Personalverfügung des PSABw vom 20. September 1994 in der Gestalt des Beschwerdebescheids des BMVg vom 21. Februar 1995 aufzuheben.
Der BMVg stellt den Antrag,
diesen Antrag zurückzuweisen.
Er trägt zur Begründung vor:
Der Antragsteller habe in die Laufbahn der Unteroffiziere zurückgeführt werden müssen, weil die verwertbaren Beurteilungsvermerke erhebliche Schwächen und Eignungseinschränkungen belegten, die die Nichteignung des Antragstellers zum Offizier ergäben. Die Feststellungen KpChef 3./JgBtl ... und Kdr JgBtl ... hätten sich auf den Wechsel der Truppengattung, nicht auf einen Entlassungsantrag bezogen und seien deshalb verwertbar. Die Feststellungen Kdr TrspBtl ... und KpChef 2./TrspBtl ... die dem Antragsteller eröffnet worden seien, seien nicht deshalb unverwertbar, weil sie den aus formellen Gründen aufgehobenen Entlassungsantrag betroffen hätten. Lediglich die Feststellungen des Kdr Lehrgruppe C OSH und des Inspektionschefs der XI. Inspektion der OSH könnten, weil sie aufgehoben worden seien, nicht mehr berücksichtigt werden. Selbst der interne, dem Antragsteller nicht eröffnete Beurteilungsbeitrag des Zugführers Oberleutnant M. für die Zeit vom 3. Januar 1994 bis 30. März 1994 enthalte zahlreiche offene oder versteckte Vorbehalte und Einschränkungen; im übrigen stamme er von einem noch unerfahrenen Offizier. Dieser habe im Januar 1994 selbst dem KpChef in mehreren schriftlichen Meldungen die Unzuverlässigkeit des Antragsteller in verschiedenen Ausbildungsstationen vorgetragen. Der KpChef und der Bataillonskommandeur hätten sich deshalb dem Beurteilungsbeitrag inhaltlich nicht angeschlossen. Am 6. Juli 1994 habe der Zugführer eine unzureichende Gestaltung eines Unterrichts durch den Antragsteller beanstandet. Die von Antragsteller durchgeführte Waffenausbildung am 11. Juli 1994 sei mangelhaft, die von ihm am 12. Juli 1994 durchgeführte Sportausbildung ungenügend und die von ihm durchgeführte Schießausbildung am folgenden Tag völlig unzureichend gewesen. Den Auftrag zur Präsentation eines kriegshistorischen Beispiels am 10. Mai 1994 habe der Antragsteller am 7. März 1994 erhalten. Die angeblich am 9. Mai 1994 zur Post gegebenen Unterlagen seien bei der Dienststelle nie eingegangen. Die beiden gegen den Antragsteller verhängten Disziplinarmaßnahmen und die Verstöße gegen die Anzugsordnung und gegen den Haarerlaß rundeten das Bild ab. Als Zugführer sei der Antragsteller zu Beginn des dritten Quartals 1994 eingesetzt, am 15. Juli 1994 aber wegen mangelnder Leistung wieder abgelöst worden. Die vielfältigen und in sich schlüssigen Bewertungen rechtfertigten die Entscheidung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG in vollem Umfange.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 181/95 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag ist zulässig.
Mit ihm wendet sich der Antragsteller gegen die Personalverfügung des PSABw vom 20. September 1994 über seine Zurückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere und gegen den diese Verfügung bestätigenden Beschwerdebescheid des BMVg vom 21. Februar 1995. Dafür ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 WBO die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte - hier des Bundesverwaltungsgerichts - gegeben (Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 1 WB 61.92 - <DokBer B 1993, 239>, vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 86.92 - und vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 60.95 -). Auch im übrigen begegnet die Zulässigkeit des Antrags keinen Bedenken.
Der Antrag ist aber nicht begründet.
Nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG und § 5 Abs. 4 Satz 3 SLV werden Offizieranwärter, die wie der Antragsteller als Unteroffiziere zu einer Laufbahn der Offiziere zugelassen worden sind, in ihre frühere Laufbahn zurückgeführt, wenn sich herausstellt, daß sie sich nicht zum Offizier eignen.
Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Soldat sich für die vorgesehene Verwendung als Offizier des Truppendienstes eignet, hängt davon ab, ob er den fachlichen und persönlichen Anforderungen genügt, die sich an der hohen persönlichen Verantwortung orientieren, die ein Offizier in der Bundeswehr zu tragen hat. Dabei sind neben der fachlichen Qualifikation des Soldaten auch seine körperlichen, geistigen und charakterlichen Eigenschaften zu berücksichtigen (Beschlüsse vom 26. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 128.85 - <BVerwGE 83, 200>, vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 86.92 - und vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 60.95 -).
Bei der Prüfung der Frage, ob die Eignung zum Offizier fehlt, hat die zuständige Stelle einen Beurteilungsspielraum. Die Gerichte müssen sich infolgedessen auf die Prüfung beschränken, ob der darüber entscheidende Vorgesetzte dabei den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dagegen können die fachlichen Erwägungen, die zu der Entscheidung geführt haben, nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sein (vgl. Beschlüsse vom 29. November 1988 - BVerwG 1 WB 115.88-, vom 10. November 1992 - BVerwG 1 WB 61.92 - <DokBer B 1993, 239>, vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 86.92 - und vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 60.95 -).
Die nur in diesen Grenzen zulässige Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung des PSABw über die Zurückführung des Antragstellers in die Laufbahn der Unteroffiziere ergibt keinen Rechtsfehler.
Nach der vom Bataillonskommandeur und - als Begründung des Zurückführungsantrags - vom Regimentskommandeur übernommenen Beurteilung durch den KpChef für den ursprünglichen Entlassungsantrag hat der Antragsteller sowohl im täglichen Ausbildungsdienst als auch bei der Erledigung von Sonderaufträgen ein Leistungsbild gezeigt, das nicht dem Anforderungsprofil eines Offizieranwärters entspricht. Ausschlaggebend dafür seien geringer Leistungs- und Einsatzwille, mangelnde Zuverlässigkeit und fehlendes Verantwortungsbewußtsein gewesen. Haltung, Auftreten, Berufsverständnis und Charakter des Antragstellers hätten nicht den Qualitätsmerkmalen des Offizierberufs entsprochen.
Diese Wertungen tragen die Beurteilung, daß sich der Antragsteller nicht zum Offizier eigne.
Der Antragsteller kann nicht beanspruchen, das PSABw müsse bei seiner Entscheidung diese Wertungen durch beweisbare, konkret nach Tag und Ablauf präzisierte Tatsachen belegen. Es gilt vielmehr in gleicher Weise wie bei dienstlichen Beurteilungen, daß die personalbearbeitende Stelle nur insoweit, als sie ihre Aussage auf ganz bestimmte Tatsachen stützt, im Streitfall diese Tatsachen darlegen muß und das Risiko ihres Beweises trägt. Beruhen reine Werturteile dagegen nicht auf konkreten einzelnen Vorgängen und läßt sich auch aus dem Zusammenhang der Aussagen nicht in einer der beweismäßigen Prüfung zugänglichen Weise erkennen, auf welcher bestimmten Tatsachengrundlage sie beruhen, so gilt dies nicht. Eindrücke, die über einen längeren Zeitraum hinweg vom Verhalten des Beurteilten gewonnen worden sind, müssen nicht durch einen beweisbaren Tatsachenvortrag belegt werden. Es genügt, wenn die allgemein und pauschal formulierten Werturteile durch nähere Darlegungen erläutert, konkretisiert und dadurch plausibel gemacht werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - <BVerwGE 60, 245 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78] [248 ff.]>). Die verschiedenen Möglichkeiten, über die Eignung eines Beamten oder Soldaten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, können auch in abgestufter Form nebeneinander verwendet bzw. miteinander verbunden werden (BVerwGE 60, 245 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78] [247]).
Einen Anhaltspunkt für die Richtigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Wertungen bietet die Tatsache, daß der Antragsteller im zweiten Quartal 1994 auf Grund mangelhafter Leistung als stellvertretender Zugführer abgelöst werden mußte, und die Tatsache, daß er den Zugführerlehrgang der Nachschubtruppe im Herbst 1993 nicht bestanden hat. Letzteres war allerdings für sich allein nicht Anlaß für die Zurückführung des Antragstellers in die Laufbahn der Unteroffiziere, sondern der Antragsteller wurde zunächst mit Verfügung vom 8. Dezember 1993 in den 62. OAJ zur Fortsetzung seiner Ausbildung überführt. Er entsprach aber auch im täglichen Ausbildungsdienst, wie der KpChef 2./TrspBtl ... im Antrag vom 21. Juli 1994 ausführt, nicht dem Leistungsbild eines Offizieranwärters. In den Bescheiden sind dazu keine einzelnen Vorfälle benannt. Der Bataillonskommandeur TrspBtl 210 hat dazu aber in seinem Schreiben vom 14. September 1994 ergänzend aus seiner Sicht Punkte angeführt, die sich, weil sie Geschehnisse, die den Alltag betreffen, ebenfalls nicht im einzelnen voll belegen lassen. Danach haben die Anforderungen an das Verhalten und das Auftreten, an die Zuverlässigkeit und die fachliche Leistung des Antragstellers Anlaß zu Beanstandungen gegeben. Vor allem kam er des öfteren morgens zu spät zum Dienst. Er gab in den verschiedenen Ausbildungsstationen ständig Anlaß für Hinweise, Belehrungen und Korrekturen.
Die Darstellungsweise des Bataillonskommandeurs im Schreiben vom 14. September 1994 ist engagiert, aber ohne Zeichen von Voreingenommenheit. Soweit der Antragsteller die von ihm beanstandete handschriftliche Beifügung vom 1. September 1994 ("Schwachsinn der Brigade") auf dem Fernschreiben des Bataillonskommandeurs diesem zuordnet, irrt er sich. Sie stammt offensichtlich nicht von diesem, sondern ist im PSABw beigefügt worden. Sie enthält eine Kritik an der "Brigade", nicht aber an dem Antragsteller. Die weitere Beifügung, letzterer habe "psychische Probleme", stammt von derselben Hand und enthält eine - wertungsfreie - Tatsachenbehauptung ohne emotionalen Gehalt.
Aus den erwähnten, nicht zu beanstandenden Bewertungen kann das Bild eines unzuverlässigen, nicht verantwortungsbewußten Offizieranwärters abgeleitet werden.
Dies wird durch den Beurteilungsbeitrag des Zugführers Oberleutnant M. ohne Datum nicht widerlegt. Allerdings ist darin ein günstigeres Bild vom Antragsteller gezeichnet. Es steht in verschiedenen Punkten im Gegensatz zu den Beurteilungen durch die anderen Vorgesetzten. Während diese unangebrachte Zurückhaltung und fehlendes Engagement des Antragstellers feststellen, meint Oberleutnant M., der Antragsteller biete sich des öfteren an, wolle gefordert werden und solle mehr Zurückhaltung gegenüber Vorgesetzten zeigen. Diese vereinzelte Äußerung vermag die sonst in allen Bewertungen des Antragstellers durch Vorgesetzte zu findende gegenteilige Beurteilung (Stellungnahme des Kdr Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... vom 29. Januar 1991, Kdr JgBtl ..., KpChef 3./JgBtl ... jeweils aus dem Jahr 1991, Vorschlag des KpChef 2./TrspBtl ... vom 21. Juli 1994 und Schreiben des Kdr TrspBtl ... vom 13. und 14. September 1994) nicht zu erschüttern. Der Beurteilungsbeitrag des Oberleutnants M. ist selbst nicht frei von kritischen Passagen (übertragene Aufgaben würden "meist" verläßlich erfüllt, größere Sorgfalt sei nötig, Entscheidungen würden "überwiegend" sorgfältig vorbereitet), beruht im Gegensatz zu den dem Zurückführungsantrag zugrundeliegenden Bewertungen auf nur kurzer Beobachtungszeit. Vor allem steht er aber im Gegensatz zu Meldungen dieses Offiziers über Fehlverhalten des Antragstellers vom 14., 21. und 25. Januar 1994. Er vermag nach allem keine grundlegenden Zweifel an den Bewertungen der zuständigen Vorgesetzten zu begründen.
Ob der Antragsteller auch die weiteren charakterlichen Mangel aufweist, die in der Stellungnahme des Kdr TrspBtl ... vom 14. September 1994 dargelegt sind (Unehrlichkeit, Unaufrichtigkeit, unlauterer Charakter sowie Mangel an Gemeinsinn und Gefühl für die Gemeinschaft), kann dahinstehen, weil schon die dargelegten Leistungs- und Charakterdefizite des Antragstellers die Prognose, er sei zum Offizier nicht geeignet, hinreichend stützen.
Es ist somit rechtlich nicht zu beanstanden, daß das PSABw den Antragsteller wegen Nichteignung zum Offizier gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 3 SLV in die Laufbahn der Unteroffiziere zurückgeführt hat. Dafür, daß den verfahrensmäßigen Anforderungen der Nr. 416 i.V.m. Nr. 1063 ZDv 20/7 nicht Rechnung getragen worden sei, hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Ihm ist die Absicht der Rückführung eröffnet und Gelegenheit gegeben worden, sich hierzu und zu den Gründen zu äußern; Eröffnung und Anhörung sind auch aktenkundig gemacht worden.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Dr. Bosch
Diederich
Nahrgang