Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1999, Az.: BVerwG 2 WD 1.99
Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen versuchten Betruges durch unwahre Angaben auf einer Reisekostenabrechnung; Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen, der Wahrheitspflicht und der Verpflichtung zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst; Schädigung oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn als eine höchst verwerfliche Tat; Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen; Herabsetzung eines Unteroffiziers in den Dienstgrad eines Stabsgefreiten als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 1.99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 29484
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 11.11.1998 - AZ: 7 VL 9/98
Rechtsgrundlagen
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. Juni 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier
sowie Oberst i.G. Duschner, Stabsunteroffizier Stockey als ehrenamtliche Richter,
... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
... als Verteidiger,
... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 11. November 1998 gegen den Soldaten im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Stabsgefreiten herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der 23 Jahre alte Soldat besuchte die staatliche Regelschule ... in ... bis zur Klassenstufe 10, die er mit Abschlußzeugnis vom 9. Juli 1992 verließ. Danach durchlief er eine dreijährige Ausbildung zum Fleischer, die er mit der Gesellenprüfung vom 23. August 1995 mit dem Prädikat "gut" abschloß, und arbeitete anschließend in dem erlernten Beruf.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtungserklärung wurde er zum ... April 1996 zur Grundausbildung bei der ... Pionierbataillon ... in ... einberufen und am 2. April 1996 als Pionier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann auf vier Jahre festgesetzt; sie endet demnach planmäßig mit Ablauf des 31. März 2000.
Der Soldat wurde am 1. Juli 1996 zum Gefreiten, am 7. Oktober 1996 zum Obergefreiten und am 1. Juli 1997 zum Unteroffizier befördert.
Nach seiner Grundausbildung wurde er zum 1. Juni 1996 zur .../Pionierbataillon ... in V. als Waffenmechaniker und ABC/Se-Gerätemechaniker versetzt. Im Rahmen seiner Kommandierungen vom 8. Oktober bis 31. Dezember 1996 sowie vom 2. April bis 24. Juni 1997 nahm er am Unteroffizierlehrgang AMT bei der .../Panzergrenadierbataillon ... in D. bzw. am Unteroffizierlehrgang Teil 2 "Nachschubdienst-Verpflegung" an der Nachschubschule des Heeres in G. mit der Note "bestanden" teil. Danach wurde er zur ... schweres Pionierbataillon ... in V. versetzt.
In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen vom 4. August 1997 erzielte der Soldat in der gebundenen Beschreibung einmal die Wertung "1", zehnmal die Wertung "2" sowie viermal die Wertung "3"; in der freien Beschreibung wurde über ihn ausgeführt:
"Unteroffizier B. ist ein sehr leistungsbereiter Unteroffizier, der bereit ist, Führungsverantwortung zu übernehmen. Seine Eignung zum Führer läßt er dabei stets erkennen. Er ist in kurzer Zeit zu einer Stütze in der Truppenküche geworden. Er scheut sich nicht, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen und stellt dabei persönliche Belange hinter dienstliche Anforderungen zurück. Er ist motiviert und hat Spaß am Beruf. Von Vorgesetzten und Unterstellten ist er sowohl wegen seiner Leistungsbereitschaft als auch wegen kameradschaftlichen Umgangs anerkannt. Den Unteroffiziergrundlehrgang MFT schloß er als Zweitbester in der Ausbildungseinheit ab. Die vorsätzlich begangene Dienstpflichtverletzung des versuchten Belanges" (muß heißen: Betruges) "steht im krassen Widerspruch zu seiner Gesamtpersönlichkeit. An den Amila Test-Läufen und Testmärschen teilgenommen, Bedingungen erfüllt."
In der Sonderbeurteilung vom 14. Juni 1999 erhielt der Soldat in den Einzelmerkmalen sechsmal die Wertung "4", dreimal die Wertung "5" sowie zweimal die Wertung "6", und die freie Beschreibung lautete:
"Uffz B. ist ein sehr zuverlässiger und gewissenhafter Soldat. Er arbeitet sehr selbständig und ist dadurch in der Lage, auch als Schichtführer, den Ablauf in der Truppenküche zu koordinieren. Er trägt wesentlich zum reibungslosen Ablauf in der Küche bei. B. geht seine Aufträge sehr motiviert und zielstrebig an. Er ist sich nie zu schade, selbst mitanzufassen, und geht seinen Soldaten voran. Die Zusammenarbeit mit seinen Vorgesetzten und Kameraden ist vorbildlich. Obwohl B. Metzger ist, hat er sich sehr schnell mit den Aufgaben des Feldkochs vertraut gemacht und kann somit seine Aufgaben mit anspruchsvollem Ergebnis erfüllen. Die Dienstpflichtverletzung bei der Abrechnung einer Dienstreise steht verwunderlich im Widerspruch zu seiner selbstlosen Einstellung zum Dienst und seiner Leistungsbereitschaft. B. ist ein ruhiger und zurückhaltender Unteroffizier. Durch seine aufgeschlossene und hilfsbereite Art ist er im Kreis seiner Kameraden sehr geschätzt und gut angesehen. B. ist sehr leistungsstark und sportlich fit."
Hierzu hat der nächsthöhere Vorgesetzte wie folgt Stellung genommen:
"Uffz B. ist ein Feldkochunteroffizier mit einer soliden Leistung in der Küche, sowohl in der Arbeitsqualität als auch in seiner Leistung als Schichtführer. Der körperlich leistungsfähige Soldat ist hilfsbereit und aufgeschlossen und im Kameradenkreis anerkannt. Er sollte weiterhin als FeldkochUffz und TrpFhr eingesetzt werden."
In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sich der Leumundszeuge Major B. wie folgt über den Soldaten geäußert:
"Diese Beurteilung des Soldaten ist im Spektrum des Unteroffizierkorps überdurchschnittlich gelagert. Er hat sie verdient, denn er gehört in der Verpflegungsgruppe zu den Leistungsträgern. Er ist teamfähig und kann sich durchsetzen; das ist oftmals problematisch bei einem jungen Unteroffizier in der Küche. Es lastet eine Menge auf dem Küchenpersonal, nicht nur fachlich, sondern auch persönliches Engagement. Es gab vielfach Abstellungen, und die Männer waren gut unterwegs. Wenn irgendwelche zusätzlichen Leistungen zu erbringen waren, nahm er sich nicht aus. Das war die Ursache, warum ich mich vor ihn gestellt habe, er war einer, der mehr von sich aus leistete, als es üblich war. Keiner hatte so etwas von ihm erwartet. Man erlebt selten, wenn einer gegen geltende Bestimmungen danebentritt, daß man Anrufe, wie hier geschehen, bekommt, die sinngemäß lauten: 'Wir müssen was machen, das kann nicht nach Schema F ablaufen.' Ich kann mich an ein Gespräch mit dem S 4 und an mehrere mit dem Küchenmeister erinnern. Letztendlich war der Küchenmeister auch noch beim Kommandeur wegen des Soldaten gewesen. Dies hat eigentlich den Eindruck, den ich von dem Soldaten hatte, nur bekräftigt. Spurlos ist die Sache mit Sicherheit nicht an dem Soldaten vorübergegangen, aber er ist nach wie vor ein Leistungsträger. Solange ich die Verantwortung über die Kompanie hatte, hat der Soldat nicht in seiner Leistung nachgelassen. Mir ist es leider nicht gelungen, Verbindung mit dem Kompaniechef der .../schweres Pionierbataillion ... aufzunehmen, aber ich bin überzeugt, er erledigt seinen Dienst ordentlich bis zum Dienstzeitende, es liegt nicht in seiner Art, nachzulassen. Er hat weiterhin seinen Mann gestanden. Ob Chancen auf eine Weiterverpflichtung des Soldaten bestehen, um Verpflegungsgruppenführer zu werden, kann ich nicht beurteilen. Von seinem Intellekt und seinem Engagement her könnte ich es mir vorstellen. Ich denke, er hat nicht die optimalen Chancen, er müßte sehr lange auf die Beförderung zum Feldwebel warten. ... Ich hörte keine Klagen über ihn, er hat selbständig seinen Trupp geführt und war als Schichtführer eingesetzt. Ich denke, daß seine persönlichen Eigenschaften eine große Rolle gespielt haben, warum sich viele für ihn einsetzten, denn fachlich braucht sich in der Verpflegungsgruppe keiner der Unteroffiziere zu verstecken. Wenn er am Wochenende als Schichtführer eingesetzt war, zeigte er Verantwortungsbewußtsein und duldete es nicht, wenn einer 20 Minuten zu spät kam. Seinen Vorgesetzten gegenüber verhielt er sich zurückhaltend und ruhig. ... Nach dem Vorfall wurde der Soldat in keiner Weise gemieden, er ist nach wie vor fester Bestandteil des Unteroffizierkorps. Es wissen alle, daß er einen schweren Fehler gemacht hat, und es sagt keiner, das ist alles nicht so schlimm gewesen, aber andererseits äußert keiner, du hast keinen Platz mehr bei uns."
Im Bundeszentralregister und im Disziplinarbuch sind keine Eintragungen über eine Bestrafung oder disziplinare Maßregelung des Soldaten enthalten.
Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 2. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen einschließlich der allgemeinen Stellenzulage 2.735,32 DM brutto, 2.316,14 DM netto; unter Berücksichtigung eines monatlichen Abzugs von 105,31 DM an die DBV für eine Lebensversicherung werden ihm tatsächlich 2.210,83 DM ausgezahlt. Er zahlt monatlichen Mietzins von 900 DM, 100 DM Prämie für seine Haftpflichtversicherung und tilgt zwei Kredite von insgesamt 10.000 DM, die er zum Kauf von zwei Kraftfahrzeugen aufgenommen hat, mit monatlichen Raten von 350 DM und 270 DM. Demnächst will er ein Auto verkaufen und die Gewährung von Erziehungsurlaub beantragen.
Der Soldat ist seit dem 22. Mai 1999 verheiratet. Seine Ehefrau, die im siebten Monat schwanger ist, arbeitet als Angestellte bei einer Krankenkasse mit einem monatlichen Nettoeinkommen von über 2.000 DM und unterhält ein Kraftfahrzeug, das sie mit monatlichen Raten von 300 DM abzahlt.
II
Durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO kam es im August 1997 zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Soldaten wegen versuchten Betruges, das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft beim Landgericht W. vom 29. September 1997 - ... - nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 500 DM an die Staatskasse nach § 153 a Abs. 1 i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.
In dem mit Verfügung des Befehlshabers im Wehrbereich ... und Kommandeurs der ... Panzerdivision vom 11. August 1997 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der Anschuldigungsschrift des Wehrdisziplinaranwalts vom 13. Januar 1998, den Soldaten am 11. November 1998 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von 18 Monaten sowie zur Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von neun Monaten.
Sie stellte folgenden Sachverhalt fest:
"Der Soldat ist als Obergefreiter (UA) vom 02.04. bis zum militärfachlichen Teil des Unteroffizierlehrganges der Ausbildungsklasse Verpflegung zur .... Inspektion der Nachschubschule des Heeres nach G. bei ... kommandiert gewesen. Nach erfolgreichem Lehrgangsabschluß hat er als Mitfahrer im PKW seines Kameraden, des damaligen OG (UA) E., ..../PiBtl ... am 24.06.97 die Rückreise von der Kommandierung angetreten. Am 01.07.97 ist der Soldat zum Unteroffizier befördert worden. Am 10.07.97 hat er in V. die Reisekostenrechnung ausgefüllt und dabei auf dem Antragsformular unter Ziffer 9 als Antragsteller eigenhändig den Text unterschrieben, der folgenden Wortlaut hat: 'Ich versichere pflichtgemäß die Richtigkeit meiner Angaben. Die eingesetzten Kosten sind mir wirklich entstanden.' Auf der Rückseite des Formulars hat der Soldat zur Reiseerläuterung bei Ziffer 10 als Beförderungsmittel durch das Setzen eines Kreuzes in dem dafür vorgesehenen Kästchen das eigene Fahrzeug angegeben sowie in den Stempelaufdruck 'Benutzung eigenes Kfz', der zusätzlich angebracht war, den Hubraum mit '2000' ccm, das polizeiliche Kennzeichen mit 'KT-AE 439' und die gefahrenen Kilometer mit '550' handschriftlich eingesetzt.
Der Soldat hat das von ihm in der beschriebenen Weise ausgefüllte Antragsformular im Geschäftszimmer der Einheit abgegeben.
Das Gericht hat in der Hauptverhandlung mit dem Soldaten Bl. 29 mit Rückseite VerfA, die beglaubigte Kopie der genannten Reisekostenrechnung, erörtert, die der Soldat als richtig anerkannt hat.
Die Truppenverwaltung hat auf der Rückseite der Reisekostenrechnung im Wege der Vergleichsberechnung die dem Soldaten zustehenden Reisekosten mit DM 131,55 festgestellt. Es ist jedoch nicht zur Auszahlung des Betrages gekommen, weil es aufgefallen ist, daß der Kamerad, mit dem der Soldat gefahren war, in seiner Reisekostenrechnung den Soldaten als Mitfahrer angegeben hatte.
Der Soldat hat sein Verhalten eingeräumt und angegeben, er habe das Geld erhalten wollen. Allerdings habe er nicht daran gedacht, daß er sich damit auch eines Betruges schuldig machen würde; wäre ihm dies bewußt gewesen, hätte er gewiß nicht so gehandelt. Die Bedeutung seines Verhaltens sei ihm erst später klar geworden.
Ergänzend hat das Gericht anhand des Inhaltes der Verfahrensakte sowie aufgrund der Aussage des Zeugen Mj B. festgestellt:
Nachdem der Zeuge von dem Verdacht gegen den Soldaten erfahren hatte, hat er diesen vernommen, wobei der Soldat die Tat sofort eingestanden hat. Der Zeuge hat sich dazu entschieden, gegen den Soldaten beim Truppendienstrichter die Zustimmung zur Verhängung von fünf Tagen Disziplinararrest zu beantragen, diese dann zu verhängen und außerdem bei der Entlassungsdienststelle nach § 55 Abs. 5 SG einen 'Ausdrücklichen Hinweis' auf die fristlose Entlassung für den Fall eines weiteren Dienstvergehens zu beantragen. Der Truppendienstrichter hat die einfache Disziplinarmaßnahme nicht für angemessen gehalten und die Sache mit Schreiben vom 30.07.97 der Einleitungsbehörde zur Entschließung darüber zugeleitet, ob ein disziplinargerichtliches Verfahren einzuleiten sei, was sodann mit der Verfügung vom 11.08.97 auch geschehen ist.
Der Soldat leistet seit der Tat unverändert Dienst in der Truppenküche als Schichtführer."
Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) und die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Dienstvergehen wiege nicht leicht. Die Kammer habe keinen Anlaß gesehen, von der ständigen Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte abzuweichen, wonach Übergriffe eines Soldaten auf Vermögen und Eigentum des Dienstherrn stets ernst zu nehmen seien und das gegenseitige Vertrauen zwischen dem Dienstherrn und dem Soldaten schwer erschütterten. Dies gelte vor allem in Bereichen, in denen eine lückenlose Kontrolle des Soldaten nicht möglich sei, so daß es auf dessen Verantwortungsbewußtsein und Ehrlichkeit in besonderer Weise ankomme. Bei Soldaten, die wegen ihres Dienstgrades Vorgesetzte seien und deswegen in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hätten (§ 10 Abs. 1 SG), habe die Rechtsprechung stets eine reinigende gerichtliche Disziplinarmaßnahme, und zwar die Dienstgradherabsetzung oder in sehr schweren Fällen die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stelle insbesondere die vorsätzliche Bereicherung eines Berufs- oder Zeitsoldaten zum Nachteil des Dienstherrn in Form des versuchten oder vollendeten Betruges eine verwerfliche Tat dar. Die Kammer habe jedoch eine geringere Maßregelung des Soldaten für ausreichend erachtet, da erhebliche mildernde Umstände zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen seien. So habe sie den Eindruck gewonnen, daß der noch sehr jugendlich wirkende Soldat im Augenblick der Tat die wirkliche Bedeutung seiner unrichtigen Angaben in der Reisekostenrechnung nicht habe einschätzen können. Er habe darauf hingewiesen, daß er dem Kameraden, in dessen Wagen er mitgefahren sei, einen Geldbetrag von etwa 30 DM als Beteiligung an den Benzinkosten gegeben habe. Unwiderlegt habe er sich nicht bewußt gemacht, daß er, wenn er unrichtige Angaben über die Verwendung des eigenen Fahrzeuges für die Reise eintrage, einen Betrug begehen würde; wenn er dies klarer erkannt hätte, hätte er sicher von der Tat Abstand genommen. Dabei sei dem Soldaten zugute zu halten, daß er den Inhalt von Unterricht und Belehrungen über seine Dienstpflichten nicht mehr aktuell in Erinnerung gehabt habe. Belehrungen der Rechnungsführer an der Nachschubschule des Heeres seien unwiderlegt sehr kurz gewesen und hätten sich eher mit den Formalitäten des Ausfüllens von Anträgen befaßt, anstatt inhaltlich darauf abzustellen, daß ein Soldat mit falschen Angaben seine Dienstpflichten verletze und sich dafür verantworten müsse. Der Soldat, der zum Tatzeitpunkt erst zehn Tage lang Unteroffizier gewesen sei, habe sich in der kurzen Zeit seit der Beförderung seine veränderte Pflichtenstellung mit entsprechend erhöhter Verantwortung für ein Fehlverhalten noch nicht bewußt gemacht. Jedenfalls sei ihm dies nicht ohne jeden Zweifel zu widerlegen, soweit es darum gehe, daß derartige Erwägungen in der Person des Soldaten ein an den Dienstpflichten strenger orientiertes Verhalten bewirkt hätten. Auf Grund des sehr ordentlichen Eindrucks, den die Kammer von dem Soldaten gewonnen habe, und der Bekundungen des Leumundszeugen Major B. über Reaktionen von Vorgesetzten und Mitarbeitern auf die Tat sowie über den Charakter und das Leistungsbild des Soldaten erscheine seine Tat wesensfremd, untypisch, insofern einmalig und ohne Wiederholungsgefahr in der Zukunft. Der Soldat scheine aus dem Fehlverhalten die erforderliche Lehre gezogen zu haben und beweise seit der Tat hohe Einsatzbereitschaft und Leistungswillen mit guten Ergebnissen. Nach Ansicht der Kammer brauche er, um in seinem Pflichtgefühl zu wachsen, die Bestätigung dafür, daß er trotz seines Versagens weiterhin akzeptiert und nicht zurückgewiesen werde. In der nach der Rechtsprechung im Grundsatz verwirkten Herabsetzung des Soldaten in einen Mannschaftsdienstgrad läge jedoch eine Zurückweisung, weil er gerade erst Unteroffizier geworden sei. Da die Vorgesetzten nach Ansicht der Kammer zu Recht die harte Folge der an sich durchaus möglichen fristlosen Entlassung als Reaktion auf seine Tat vermieden und ihn entsprechend seiner Ausbildung sowie seinem neu erworbenen Dienstgrad auch weiter verwendet hätten, habe der Soldat auch seinerseits eine Erwartungshaltung entwickeln können, deren Bestätigung auf Grund der von ihm bewiesenen Nachbewährung erzieherisch wertvoller als eine herbe Enttäuschung durch eine Dienstgradherabsetzung erscheinen müsse. Nach Abwägung aller be- und entlastenden Tatumstände habe die Kammer die Überzeugung gewonnen, daß ein Beförderungsverbot für die Dauer von 18 Monaten sowie die verhängte Gehaltskürzung zur Ahndung der Tat und zur Pflichtenmahnung für den Soldaten, aber auch zur Erhaltung der militärischen Ordnung in der Truppe ausreichten.
Gegen diese ihm am 4. Dezember 1998 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1998, der am 23. Dezember 1998 bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, Berufung unter Beschränkung auf die Maßnahmebemessung mit dem Ziel der Herabsetzung des Soldaten in einen Mannschaftsdienstgrad eingelegt.
Zur Begründung hat er ausgeführt:
Die Kammer habe sich zwar die grundsätzlichen Erwägungen der Rechtsprechung des Senats zu eigen gemacht, aber die den Soldaten entlastenden Umstände zu sehr berücksichtigt und Milderungsgründe angenommen, auf die sich der Soldat nicht berufen könne, mit der Folge, daß damit Eigenart und Schwere des Dienstvergehens nicht im richtigen Verhältnis gewürdigt worden seien. Zu Unrecht sei mildernd berücksichtigt worden, daß der "sehr jugendlich wirkende Soldat" die wirkliche Bedeutung seiner unrichtigen Angaben im Erstattungsantrag nicht richtig habe einschätzen können. Bei der Erstellung und Unterzeichnung seines Erstattungsantrages habe der Soldat gewußt, daß er damit Reisekosten für eine Fahrt mit dem eigenen Pkw geltend gemacht habe, die er jedoch so nicht durchgeführt habe. Mit seiner Unterschrift habe er außerdem versichert, daß die von ihm angegebenen "Kosten wirklich entstanden" seien. Es sei daher wirklichkeitsfremd anzunehmen, daß er die Bedeutung seines Antrages nicht erkannt habe. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, wie die Kammer zu ihrer Würdigung gelangt sei. Unverständlich sei auch, warum sie dem Soldaten zugute gehalten habe, nicht erkannt zu haben, daß er mit falschen Angaben in seiner Reisekostenabrechnung einen Betrug begehe; hätte er dies "klarer erkannt", hätte er sicher von der Tat Abstand genommen. Auch diese schuldmindernde Bewertung der Kammer gehe fehl, weil es bei einem Fehlverhalten nicht darauf ankommen könne, ob der Soldat die Begehung eines Betruges erkenne; entscheidend sei vielmehr, daß er habe erkennen können, auf Grund seiner falschen Angaben eine ihm nicht zustehende Leistung zu erhalten. Dies sei hier der Fall gewesen. Außerdem hätte die Kammer zusätzlich erschwerend berücksichtigen müssen, daß der Soldat in seinem Reisekostenantrag trotz der ihm bekannten falschen Angaben ihre Richtigkeit versichert habe. Eine mildere Betrachtungsweise des Falles ergebe sich im Gegensatz zu den Ausführungen der Kammer auch nicht daraus, daß dem Soldaten die Belehrungen über seine Dienstpflichten nicht mehr aktuell in Erinnerung gewesen seien. Von einem Zeitsoldaten könne und müsse nämlich erwartet werden, daß er nach 15monatiger Zugehörigkeit zur Bundeswehr - selbst ohne entsprechende Belehrung durch den Rechnungsführer auf dem von ihm besuchten Lehrgang - erkennen könne, daß er mit unwahren Angaben gegen seine Dienstpflichten verstoße. Dabei könne ihm entgegen der Auffassung der Kammer auch nicht zugute gehalten werden, daß er zum Zeitpunkt des Dienstvergehens erst zehn Tage lang Unteroffizier gewesen sei. Mit seiner Beförderung zum Unteroffizier habe sich seine Verpflichtung, wahrheitsgemäße Angaben gegenüber dem Dienstherrn zu machen, nicht verändert; diese Pflicht habe er bereits als Soldat in einem Mannschaftsdienstgrad gehabt. Selbst wenn er möglicherweise nicht erkannt haben möge, einen Betrug zu begehen, sei er gleichwohl nicht davon entbunden, gemäß § 10 Abs. 1 SG in Haltung und Pflichterfüllung ein gutes Beispiel zu geben. Dabei könne vorausgesetzt werden, daß ihm die wesentlichen Dienstpflichten bekannt gewesen seien, weil deren Kenntnis elementare Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluß des Unteroffizierlehrgangs gewesen sei. Schließlich könne der Kammer auch nicht darin gefolgt werden, daß der Soldat hinsichtlich der von der Entlassungsdienststelle nicht durchgeführten fristlosen Entlassung eine Erwartungshaltung habe entwickeln können. Zwar seien ihm angesichts der damals möglichen fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG Milderungsgründe zugebilligt worden, die zum Verzicht auf eine solche Maßnahme geführt hätten, aber die damals insgesamt mildere Bewertung seines Fehlverhaltens dürfe nicht dazu führen, diese im disziplinargerichtlichen Verfahren "ein zweites Mal zu berücksichtigen".
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des Soldaten geführte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner wesentlichen Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung sowie die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Es handelt sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das die Kammer trotz zutreffender Würdigung des festgestellten Sachverhalts zu milde geahndet hat. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist eine empfindliche disziplinare Reaktion geboten, wenn sich ein Soldat durch eine strafrechtlich als versuchter oder vollendeter Betrug zu wertende Schädigung bzw. Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn eines schweren Vertrauensbruchs schuldig macht (vgl. Urteile vom 10. November 1987 - BVerwG 2 WD 6.87 - <BVerwGE 83, 339>, vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93-, vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - <BVerwGE 103, 104 = NZWehrr 1994, 213> und vom 28. Mai 1997 - BVerwG 2 WD 52.96 - <NZWehrr 1997, 210> sowie Beschluß vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 2 WDB 15.92 - <BVerwGE 103, 12 = NZWehrr 1994, 27>). Denn die vorsätzliche Bereicherung eines Zeit- oder Berufssoldaten zum Nachteil des Dienstherrn ist ebenso wie ein dahingehender Versuch eine höchst verwerfliche Tat. Weil die Bundeswehr ihre Angehörigen nicht ständig und überall überwachen kann, muß sie gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können, auf der Einhaltung besonderer Genauigkeit bestehen. Täuscht ein Soldat aus eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen Dienstherrn, um ungerechtfertigt Zuwendungen zu erhalten, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft. Da sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung regelmäßig durch ein solches Verhalten disqualifiziert, ist als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine reinigende Maßnahme, jedenfalls eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad, gegebenenfalls bei erheblichen Erschwerungsgründen auch die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht zu ziehen.
Darüber hinaus kommt der Wahrheitspflicht im militärischen Bereich hohe Bedeutung zu. Das ergibt sich schon daraus, daß sie unter allen Pflichtenregelungen des öffentlichen Dienstrechts allein im Soldatengesetz ausdrücklich normiert ist. Die Wahrheitspflicht, die sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 13 Abs. 1 SG auf "dienstliche Angelegenheiten", also nicht nur auf die des engeren militärischen Bereichs, sondern auch auf alle mit dem Dienst zusammenhängenden Vorgänge bezieht, ist somit insbesondere in Verwaltungsangelegenheiten, wie z.B. der Erstattung von Reise-, Umzugskosten und Trennungsgeld, zu erfüllen. Denn der Dienstherr ist auf wahrheitsgemäße Angaben des Antragstellers angewiesen, weil in diesem Bereich die Fakten meist nicht nachzuprüfen sind oder ihre Kontrolle einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde; deshalb wird von jedem Antragsteller die Versicherung verlangt, daß seine Angaben in der Sache richtig sind (Urteil vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [222]> und Beschluß vom 12. Oktober 1993 <a.a.O.>). Wenn ein Soldat wie hier, in seinem Antrag auf Reisekostenvergütung außerdem die Richtigkeit seiner wahrheitswidrigen Angaben pflichtgemäß, mithin unter Berufung auf seine Dienstpflichten, versichert hat, so ist diese Tatsache erschwerend zu berücksichtigen (Urteil vom 25. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 64.84 - <BVerwGE 83, 26 [f.]>). Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr unwahre Erklärungen abgibt, büßt dadurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein (vgl. Urteile vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - <BVerwGE 93, 265 = NZWehrr 1993, 76> und vom 27. April 1994 <a.a.O.>).
Milderungsgründe in der Tat sind nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von ihm nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Als solche Besonderheiten sind in der Rechtsprechung des Senats ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang und ein Handeln unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]>, vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 - <BVerwGE 93, 148 [f.]> und vom 27. April 1994 <a.a.O.>). Dafür waren hier keine Anhaltspunkte gegeben; insbesondere hat der Soldat keine unbedachte Augenblickstat begangen, da er nicht sofort nach seiner Rückkehr vom Lehrgang in G. am 24. Juni 1997 den Antrag auf Reisekostenerstattung gestellt, sondern zugewartet hat, bis er nach seiner Beförderung zum Unteroffizier vom 1. Juli 1997 Gelegenheit fand, am 10. Juli 1997 das Antragsformular eigenhändig auszufüllen und zu unterschreiben. Bei einem Zeitabstand von elf Tagen zwischen Beendigung der Dienstreise und Abgabe des Erstattungsantrags hatte er hinreichend Gelegenheit, den Inhalt seiner Erklärung zu bedenken und zu kontrollieren, bevor er den Antrag mit der ausdrücklichen, jedoch pflichtwidrigen Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben mit dem Zusatz, die eingesetzten Kosten seien ihm wirklich entstanden, unterzeichnet hat.
Nach seiner Einlassung hat der Soldat zwar dem Kameraden, in dessen Kraftfahrzeug er auf der Rückreise von G. nach V. mitgefahren ist, einen Geldbetrag von etwa 30 DM als Anteil an den Benzinkosten gegeben; aber er durfte deswegen nicht von der Vorstellung ausgehen, die Rückreise nicht als Mitfahrgelegenheit anzusehen und eigene Reisekosten geltend machen zu können. Dazu hat er in seiner Vernehmung durch den Disziplinarvorgesetzten vom 18. Juli 1997 erklärt: "Ich füllte die Felder der Stempelaufdrucke so aus, als ob ich mit meinem Pkw gefahren wäre. ... Mit dem Unteroffizier E. habe ich keine Absprache getroffen, jetzt weiß ich, daß es ein großer Fehler war. Damals habe ich mir nichts dabei gedacht. Ich wollte eben auch in den Genuß der Reisekosten kommen." Insbesondere aus dem letzten Satz seiner Erklärung ist zu ersehen, daß er zielgerichtet den Antrag auf Reisekostenerstattung so gestellt hat, als ob er mit seinem eigenen Pkw gefahren wäre. Damit hat er nicht nur eingeräumt, eine wahrheitswidrige Erklärung abgegeben zu haben, sondern auch die Zielsetzung offenbart, sich zu Lasten des Dienstherrn einen unberechtigten Vermögensvorteil zu verschaffen.
Angesichts dieser Darstellung seiner Motivation ist dem Soldaten entgegen der Würdigung der Kammer nicht als "unwiderlegbare Einlassung" abzunehmen, er habe nicht erkennen können und sich nicht bewußt gemacht, durch falsche Darstellung seiner Rückreise mit dem eigenen Fahrzeug betrügerisch gehandelt zu haben. Nach Überzeugung des Senats war es für einen intelligenten und im dienstlichen Verhalten hochmotivierten Soldaten - im Rahmen der Parallelwertung in der Laiensphäre - offenkundig und ihm damit bewußt, daß wahrheitswidrige Angaben über die Rückreise vom Lehrgang zum Standort seiner Einheit im Falle der Bewilligung von Reisekosten eine Vermögensschädigung bzw. -gefährdung des Dienstherrn sowie eine eigene Bereicherung zur Folge haben mußten. Dabei konnte ihm entgegen der Auffassung der Kammer auch nicht zugute gehalten werden, daß ihm die Belehrungen über die Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht mehr aktuell in Erinnerung waren. Denn da die Kommandierungen zum Unteroffizierlehrgang vom 8. Oktober bis 31. Dezember 1996 sowie vom 2. April bis 24. Juni 1997 vor der Antragstellung am 10. Juli 1997 erfolgt waren, konnten ihm die erteilten Belehrungen noch nicht entfallen sein, auch wenn sie möglicherweise inhaltlich konzentriert erteilt waren. Die Erkenntnis, daß die Abgabe falscher Erklärungen zu Lasten eines Dritten als betrügerisches Verhalten zu werten ist, wird einem Soldaten nicht erstmals im Unteroffizierlehrgang vermittelt und bedarf im Rahmen der Belehrung über seine Dienstpflichten keiner ausführlichen Erwähnung, um als hinreichende Warnung vor einem Verstoß gegen Dienstvorschriften und der strafrechtlichen bzw. disziplinargerichtlichen Ahndung in aktueller Erinnerung zu bleiben. Im übrigen ist davon auszugehen, daß Absolventen des Unteroffizierlehrgangs ihre Rechte und Pflichten genau kennen und die Folgen einer wahrheitswidrigen Erklärung zu Lasten des Dienstherrn überblicken und bedenken.
Entgegen der Auffassung der Kammer war davon auszugehen, daß sich der Soldat nach seiner Ernennung zum Unteroffizier in zehn Tagen auf seine Pflichtenstellung als Vorgesetzter mit ihren erhöhten Anforderungen an ein vorbildhaftes Verhalten einzustellen hatte und dies ersichtlich nicht getan hat. Die Beförderungsmaßnahme hätte jedenfalls nach dem 1. Juli 1997 sein Bewußtsein zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Vorgesetztenfunktion schärfen müssen, entsprechend korrekt und keinesfalls zu Lasten des Dienstherrn zu handeln. Nach der Rechtsprechung des Senats stellt ein Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG im Anschluß an eine Beförderungsmaßnahme des Dienstherrn einen besonderen Erschwerungsgrund eines Dienstvergehens dar.
Für den Soldaten sprachen hingegen als persönliche Milderungsgründe seine überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen, die jedoch nicht hervorragend waren, und das positive Leumundszeugnis seines Disziplinarvorgesetzten, der sich insbesondere über das bemerkenswerte dienstliche Engagement nach dem Fehlverhalten anerkennend geäußert, nämlich seine "hohe Einsatzbereitschaft" und seinen "Leistungswillen" hervorgehoben hat. Da der Soldat hier keine deutliche Leistungssteigerung auf demselben Dienstposten nach der Tat erbracht hat, lag jedoch keine Nachbewährung vor, die zu seinen Gunsten hätte berücksichtigt werden können.
Entgegen der Auffassung der Kammer stellt eine Degradierung des Soldaten keine "Zurückweisung" seiner anerkennenswerten Einsatzbereitschaft dar. Der Dienstherr hat hier zwar von der Möglichkeit, den Soldaten wegen des festgestellten Fehlverhaltens fristlos aus dem Dienst zu entlassen, keinen. Gebrauch gemacht und hat ihn zum Unteroffizier befördert; daraus konnte der Soldat aber keine Erwartungshaltung herleiten, daß er im Rahmen einer disziplinargerichtlichen Ahndung seines Dienstvergehens vor einer reinigenden Disziplinarmaßnahme bewahrt werden würde. Vielmehr hatte der Senat im Rahmen der Gleichbehandlung gleich gelagerter Fälle und damit im Interesse der Rechtssicherheit sowie Voraussehbarkeit seiner Rechtsprechung die im Regelfall gebotene Ahndung eines nachgewiesenen vollendeten oder versuchten Betruges zu Lasten des Dienstherrn mit der Herabsetzung des Soldaten in einen Mannschaftsdienstgrad in Betracht zu ziehen.
Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände des dem Soldaten nachgewiesenen Fehlverhaltens, insbesondere seiner tatzeitnahen Einlassung im Rahmen der Vernehmung vom 18. Juli 1997, wonach er "eben auch in den Genuß der Reisekosten kommen wollte", war es unerläßlich, die von der Kammer getroffene disziplinare Maßregelung mit einem Beförderungsverbot und einer Kürzung seiner Dienstbezüge - auch aus Gründen der Generalprävention - dahingehend abzuändern, daß der Soldat in einen Mannschaftsdienstgrad herabzusetzen war. Unter Berücksichtigung der persönlichen Milderungsgründe und vor allem des - in der Berufungshauptverhandlung gewonnenen - überzeugenden Eindrucks von dem Soldaten sowie seiner günstigen Persönlichkeitsprognose hat es der Senat im vorliegenden Fall für vertretbar erachtet, ihm nicht - was sonst als erforderliche und angemessene Sanktion anzusehen wäre - den Dienstgrad eines Haupt- oder Obergefreiten, sondern den herausgehobenen Dienstgrad des Stabsgefreiten zuzuerkennen. Denn der Soldat hat insbesondere in seinem Schlußwort mit glaubhaften Worten zum Ausdruck gebracht, daß er trotz des anhängigen Verfahrens ein "ungebrochenes" Verhältnis zur Bundeswehr habe und jedem jungen Mann empfehlen würde, Dienst in der Bundeswehr zu leisten.
4.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen; es bestand auch kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Der ehrenamtliche Richter Oberst i.G. Duschner ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Vogelgesang
Das Amt des ehrenamtlichen Richters Stabsunteroffizier Stockey ist wegen Beförderung zum Feldwebel erloschen. Dr. Vogelgesang