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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.07.1997, Az.: BVerwG 1 C 24.96

Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Erforderliche Voraussetzung der zeitlichen Dauer eines "ordnungsgemäßen Wohnsitzes" eines Ausländers ; Berücksichtigungsfähigkeit strafrechtlicher Verurteilungen bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Einjährige ordnungsgemäßen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber als Voraussetzung für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Zuzug eines Familienangehörigen eines ausländischen Arbeitnehmers; Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen eines Ausländers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.07.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 24.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 15190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH - AZ: 11 S 1523/94

Fundstellen

  • InfAuslR 1998, 4-7 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1998, 193 (amtl. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Der für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis notwendige ordnungsgemäße Wohnsitz beurteilt sich nach nationalem Recht. Dieses setzt dafür grundsätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung nicht lediglich zu Besuchszwecken oder vergleichbaren vorübergehenden Zwecken voraus.

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen, Dr. Mallmann, Dr. Hahn und Dr. Gerhardt
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Art. 177 Abs. 1 und 3 EG-Vertrag eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgender Frage eingeholt:

Erfüllt ein türkischer Staatsangehöriger, der als Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers nach dem bei der Einreise geltenden nationalen Ausländerrecht aufenthaltsgenehmigungsfrei eingereist ist und nachfolgend mit Unterbrechungen im Besitz von Aufenthaltsgenehmigungen war, den Antrag auf Verlängerung seiner letzten Aufenthaltsgenehmigung aber 26 Tage nach deren Gültigkeitsablauf gestellt hat, die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation, daß er "dort seit mindestens drei Jahren" (erster Spiegelstrich) bzw. "dort seit mindestens fünf Jahren" (zweiter Spiegelstrich) seinen "ordnungsgemäßen Wohnsitz" hat, wenn die nationalen Behörden die Verlängerung abgelehnt haben?

Gründe

1

I.

Der am 1. April 1967 geborene türkische Kläger kam am 2. Oktober 1975 zu seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland. Sein Vater war nach seinen Angaben als Arbeitnehmer erwerbstätig und ist seit etwa Ende 1994 arbeitslos; seine Mutter ist als Arbeitnehmerin beschäftigt. Der Kläger heiratete am 23. Januar 1986 in der Türkei eine türkische Staatsangehörige; aus der Ehe ist ein am 12. Oktober 1986 geborenes Kind hervorgegangen. Die Ehefrau und das Kind leben in der Türkei.

2

Der Kläger wurde in den Jahren 1979 bis 1985 mehrfach wegen Straftaten auffällig und deshalb von der Ausländerbehörde schriftlich verwarnt. Wegen eines am 30. September 1988 begangenen versuchten Diebstahls wurde er durch Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt. Da er am 14. April 1989 Haschisch gekauft hatte, wurde er durch Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt. Das Amtsgericht Ulm verurteilte ihn sodann mit Strafbefehl vom 10. Mai 1991 wegen Betrugs durch unberechtigte Entgegennahme von Leistungen der Arbeitsverwaltung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 DM. Mit Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 20. März 1992 wurde er wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt, da er während der Jahre 1990 und 1991 in etwa 35 bis 40 Einzelhandlungen jeweils Haschisch zum Eigenverbrauch gekauft hatte. Wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln wurde er durch Strafbefehl vom 12. Oktober 1992 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. Schließlich erhielt er durch Strafbefehl vom 30. Oktober 1992 eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 DM wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

3

Der Kläger war seit 1983 häufig wechselnd und mit Unterbrechungen bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Er war vom 2. Mai 1983 bis zum 30. April 1984 sowie vom 26. September 1984 bis zum 25. September 1989 im Besitz befristeter Arbeitserlaubnisse und hat seit dem 19. Dezember 1989 eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis.

4

Auf seinen Antrag vom 29. April 1983 erhielt der Kläger für die Zeit vom 1. Juni 1983 bis zum 1. April 1984 eine Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 1. April 1985 verlängert wurde. Auf Antrag vom 9. April 1985 verlängerte die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis bis zum 1. April 1987, auf weiteren Antrag vom 15. April 1987 bis zum 1. April 1989 und sodann auf Antrag vom 20. April 1989 bis zum 28. Juni 1991.

5

Der Kläger beantragte mit am 10. Juni 1991 unterzeichnetem Formular die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Die Ausländerbehörde bestätigte durch Eintrag in den Reisepaß, daß der Antrag am 24. Juli 1991 bei ihr gestellt worden sei. Sie lehnte den Antrag mit Verfügung vom 22. Januar 1992 ab, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte seine Abschiebung an, weil der beantragten Verlängerung Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG entgegenstünden. Die Verfügung wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde durch Niederlegung bei der Post am 25. Januar 1992 zugestellt. Mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 17. März 1992 legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

6

Das Regierungspräsidium Tübingen gewährte dem Kläger Wiedereinsetzung, wies aber den Widerspruch unter Modifizierung der Ausreisefrist durch Bescheid vom 4. Mai 1992 zurück.

7

Der Kläger reiste Ende August 1992 in die Türkei aus und kehrte im Herbst 1993 nach Deutschland zurück; er befindet sich nach seinen Angaben seit Juni 1994 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis.

8

Der Kläger hat gegen die Verfügung vom 22. Januar 1992 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 1992 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Urteil vom 11. April 1994 die genannten Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers unbefristet zu verlängern.

9

Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Klage mit Urteil vom 7. Dezember 1995 (VBlBW 1996, 224) abgewiesen und zur Begründung u.a. folgendes ausgeführt: Nach nationalem Recht bestehe kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Auch eine Ermessensentscheidung zugunsten des Klägers sei nicht möglich, weil ein Ausweisungsgrund und damit ein durchgreifender Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vorliege. Für einen Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 - ARB 1/80 - fehle es bereits an einer mindestens einjährigen ordnungsgemäßen Beschäftigung ohne Unterbrechung. Auch aus Art. 7 ARB 1/80 ergebe sich kein Anspruch des Klägers. Zwar hätten die Eltern des Klägers wohl dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehört und dem Kläger sei der Nachzug zu seinen Eltern ermöglicht worden. Es fehle aber an der in Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 geforderten Voraussetzung der zeitlichen Dauer eines "ordnungsgemäßen Wohnsitzes" seit mindestens drei bzw. fünf Jahren, da ein solcher nur vorliege, wenn der Ausländer ohne Unterbrechung im Besitz einer ihm nicht nur zu vorübergehenden Zwecken erteilten Aufenthaltsgenehmigung gewesen sei. Mit dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis sei ein etwaiger Wohnsitz des Klägers nicht mehr ordnungsgemäß gewesen. Da der Kläger keine Berufsausbildung in Deutschland abgeschlossen habe, könne er auch aus Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 keine Ansprüche herleiten.

10

Der Kläger begehrt mit seiner vom beschließenden Senat zugelassenen Revision sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Er macht im wesentlichen folgendes geltend: Er habe einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 1 Satz 2 und nach § 24 Abs. 1 AuslG. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch aus Art. 7 ARB 1/80. Die Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts durch verspätete Antragstellungen seien unbeachtlich, da die Aufenthaltserlaubnisse trotz solcher Verspätungen nachfolgend erteilt worden seien. Sein Wohnsitz sei beibehalten worden und ordnungsgemäß geblieben. Insoweit müsse auf die soziale Integration abgestellt werden, die durch kurzzeitige Unterbrechungen nicht berührt werde. Im übrigen sei der Rechtsgedanke der §§ 97 und 89 Abs. 3 AuslG zu berücksichtigen. Art. 14 ARB 1/80 stehe einem Anspruch nicht entgegen. Strafrechtliche Verurteilungen dürften nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrundeliegenden Umstände ein Verhalten erkennen ließen, das eine tatsächliche und hinreichend schwere, die Grundnormen der Gesellschaft berührende Gefährdung darstelle. Davon könne hier nicht gesprochen werden.

11

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

12

II.

Der Senat kann trotz des Ausbleibens der Parteien in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten in der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).

13

Das Verfahren ist auszusetzen, weil von dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Vorabentscheidung einzuholen ist.

14

1.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger nach nationalem Recht, insbesondere nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 24 Abs. 1 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG -) vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354), hier anzuwenden in der Fassung des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3186), keinen Anspruch auf die begehrte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis hat und daß ihm auf der Grundlage des nationalen Rechts auch nach Ermessen die Erlaubnis nicht erteilt werden kann. Andere Rechtsgrundlagen außerhalb des europäischen Gemeinschaftsrechts wie völkerrechtliche Verträge rechtfertigen das Klagebegehren ebenfalls nicht.

15

2.

Dem Kläger steht ferner kein Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ANBA 1981, 4 = InfAuslR 1982, 33) - ARB 1/80 - zu.

16

Aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erwachsen einem türkischen Arbeitnehmer nicht nur beschäftigungsrechtliche Ansprüche, sondern zugleich die aufenthaltsrechtlichen Ansprüche, deren er bedarf, um seine beschäftigungsrechtlichen Ansprüche effektiv wahrzunehmen (Urteile vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301 <304>[BVerwG 24.01.1995 - 1 C 2/94] = Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 1, S. 4; vom 27. Juni 1995 - BVerwG 1 C 5.94 - BVerwGE 99, 28 <32>[BVerwG 27.06.1995 - 1 C 5/94] = Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 4, S. 19 und vom 29. April 1997 - BVerwG 1 C 3.95 -). Der Kläger erfüllt jedoch nicht die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Vorschrift.

17

Stellt man auf den Ablauf der letzten Aufenthaltserlaubnis am 28. Juni 1991 oder auf die nach den mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen nicht angegriffenen und deswegen für den beschließenden Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) am 24. Juli 1991 erfolgte Antragstellung ab, fehlt es schon an einer mindestens einjährigen Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber. Der Kläger hat nicht ein Jahr ununterbrochen bei einem Arbeitgeber gearbeitet, im Jahr vor der Antragstellung überhaupt nur knapp drei Monate bei verschiedenen Arbeitgebern. Dafür, daß Zeiten im Sinne des Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 gegeben sind, bestehen keine Anhaltspunkte.

18

Auch wenn maßgeblich auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 6. Dezember 1995 abgestellt wird, fehlt es an einer mindestens einjährigen ordnungsgemäßen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber. Eine etwaige vor diesem Zeitpunkt liegende Beschäftigung war nicht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ordnungsgemäß, weil der Kläger nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis am 28. Juni 1991 keine "gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt" hatte (vgl. zu diesem Erfordernis EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs C-192/89 - "Sevince", NVwZ 1991, 255 <256>[EuGH 20.09.1990 - C 192/89], Rn. 30). Nach dem insoweit maßgeblichen nationalen Recht muß die Beschäftigung grundsätzlich auf der Grundlage einer die Arbeitsaufnahme gestattenden Aufenthaltsgenehmigung und einer entsprechenden Arbeitserlaubnis ausgeübt worden sein (vgl. Urteil vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 - a.a.O., S. 307 bzw. S. 6; Urteil vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - BVerwGE 98, 31 <35>[BVerwG 22.02.1995 - 1 C 11/94] = Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 2, S. 17). Eine fiktive Aufenthaltserlaubnis lediglich aufgrund der Antragstellung genügt nicht für die dargelegte Position auf dem Arbeitsmarkt (vgl. Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 1 C 5.94 - a.a.O., S. 33 bzw. S. 20), scheidet hier aber ohnehin aus, weil sie einen rechtmäßigen Aufenthalt im Zeitpunkt der Antragstellung voraussetzt (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG), an dem es fehlt.

19

3.

Nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 haben Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs, das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben (erster Spiegelstrich). Sie haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben (zweiter Spiegelstrich).

20

a)

Die 6. Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat in der Rechtssache "Kadiman" mit Urteil vom 17. April 1997 - Rs C-351/95 - entschieden, daß auch Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so daß türkische Staatsangehörige sich unmittelbar auf diese Bestimmung zur Begründung von Rechten berufen können (Rn. 28). Dem entspricht die Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Urteil vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - a.a.O., S. 37 bzw. S. 19; Urteil vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 19.93 - Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 2, S. 11).

21

b)

Der Anspruch setzt voraus, daß der Familienangehörige die Genehmigung erhalten hat, zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates angehört.

22

Es ist für den Erwerb einer Rechtsposition aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 ohne Bedeutung, daß der Kläger bereits eingereist war, als diese Bestimmung des Assoziationsratsbeschlusses am 1. Dezember 1980 (Art. 16 Abs. 1 ARB 1/80) in Kraft trat und Rechtswirkungen entfaltete (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990, a.a.O., Rn. 9). Die Rechtswirkungen knüpfen an die - gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl I S. 353) - AuslG 1965 - aufenthaltsgenehmigungsfrei erfolgte - Einreise des Klägers an. Verlangt das nationale Ausländerrecht für den Zuzug des Familienangehörigen die in Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 vorausgesetzte Genehmigung zum Zuzug nicht, steht die genehmigungsfreie Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung jedenfalls dann der Genehmigung gleich, wenn die Behörde von der ihr hier nach § 7 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AuslG 1965 eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, den Aufenthalt des Familienangehörigen nachträglich zeitlich zu beschränken. Außerdem war dem Kläger nach Inkrafttreten des Assoziationsratsbeschlusses im Jahre 1983 die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt worden. Sie war beantragt zum Aufenthalt bei den Eltern. Es ist nicht ersichtlich, daß sie zu einem anderen Zweck erteilt worden sein könnte. Es besteht ferner kein Anlaß, daran zu zweifeln, daß die Eltern des Klägers dem regulären Arbeitsmarkt angehört haben.

23

c)

Daß der Kläger schon bei Ablauf der letzten Aufenthaltserlaubnis volljährig war, steht der Anwendung des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 nicht entgegen, da die Bestimmung keine Altersbegrenzung enthält (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 1 C 35.94 - BVerwGE 100, 130 <134>[BVerwG 12.12.1995 - 1 C 35/94] = Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 7, S. 32).

24

Auch der Umstand, daß der Kläger bereits in Beschäftigungsverhältnissen stand, schließt die Anwendung des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 nicht aus. Denn Zweck dieser Bestimmung ist es, Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer zu privilegieren. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn ein Familienangehöriger, der schon beschäftigt war, ohne jedoch die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 zu erfüllen, aus dem Anwendungsbereich des Art. 7 ARB 1/80 herausfiele (vgl. Urteil vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 - a.a.O., S. 306 bzw. S. 5; Urteil vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 1 C 35.94 - a.a.O., S. 134 bzw. S. 31).

25

d)

Ein Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 setzt des weiteren voraus, daß die Familienangehörigen "dort seit mindestens drei (bzw. fünf) Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben".

26

aa)

Die Frage, ob der Wohnsitz ordnungsgemäß ist, beurteilt sich nach nationalem Recht (Urteil vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - a.a.O., S. 37 bzw. S. 19). Dieses setzt dafür grundsätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung nicht lediglich zu Besuchszwecken oder vergleichbaren vorübergehenden Zwecken voraus.

27

Zwar darf ein Mitgliedstaat, der dem Familienangehörigen die Einreise gestattet hat, damit er zu dem türkischen Arbeitnehmer ziehen kann, ihm im Anschluß daran nicht das Recht verweigern, sich dort zum Zwecke der Familienzusammenführung aufzuhalten (EuGH, Urteil vom 17. April 1997, Rn. 33). Die Rechte aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 stehen deshalb nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dem türkischen Staatangehörigen unabhängig davon zu, "ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates ein bestimmtes Verwaltungsdokument wie eine Aufenthaltserlaubnis ausstellen" (EuGH, Urteil vom 17. April 1997, Rn. 51). Diese Aussage bedeutet nach Auffassung des beschließenden Senats, daß dann, wenn nach nationalem Recht eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich ist, Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 materielle Rechtsgrundlage dafür sein kann. Sie besagt hingegen nicht, daß der Betroffene keiner Aufenthaltsgenehmigung bedarf oder daß eine solche nur deklaratorisch ist. Wenn wie hier die Ordnungsmäßigkeit des Wohnsitzes Voraussetzung dafür ist, daß ein Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 entsteht, kann sie nicht mit einer Rechtslage begründet werden, die erst aus dem Bestehen des Anspruchs folgt (vgl. auch Urteil vom 29. April 1997 - BVerwG 1 C 3.95 - UA S. 13). Davon geht offenbar auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aus. Denn er führt aus, daß für die Zwecke der Berechnung des dreijährigen ordnungsgemäßen Wohnsitzes im Sinne des Art. 7 Abs. 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses der Zeitraum anzurechnen ist, in welchem der Betroffene nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis ist, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates nicht aus diesem Grund die Ordnungsmäßigkeit des Wohnsitzes im nationalen Hoheitsgebiet in Frage gestellt, sondern ihm vielmehr eine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt haben (EuGH, Urteil vom 17. April 1997, Rn. 54). Das grundsätzliche Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung nach nationalem Recht wird danach nicht in Zweifel gezogen. Im übrigen ist die Bedeutung der angeführten Passage des Gerichtshofs nicht ohne weiteres klar. Denn mit der ohne Rückwirkung vorgenommenen Erneuerung einer bei Antragstellung bereits abgelaufenen Aufenthaltsgenehmigung wird grundsätzlich das Fehlen der Rechtmäßigkeit des vorangegangenen Aufenthalts ohne Genehmigung nicht berührt; die nationalen Behörden befinden in solchen Fällen mit der Erneuerung der Aufenthaltsgenehmigung regelmäßig nicht zugleich über die Ordnungsmäßigkeit des früheren Wohnsitzes.

28

bb)

Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts abzustellen (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1995 - BVerwG 1 C 31.93 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 2, S. 3 und vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 19.93 - a.a.O., S. 6 = BVerwGE 101, 236 <238>[BVerwG 11.06.1996 - 1 C 19/93]). Am Tag der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts, dem 6. Dezember 1995, hatte der Kläger keinen ordnungsgemäßen Wohnsitz in Deutschland, denn er verfügte seit dem 29. Juni 1991 über keine Aufenthaltsgenehmigung; seinem Antrag kam auch nicht, wie bereits erwähnt, die Wirkung einer fiktiven Aufenthaltsgenehmigung zu, so daß offenbleiben kann, ob und inwiefern der Kläger aus einer Fiktionswirkung etwas zu seinen Gunsten herleiten könnte. Nichts anderes gilt aber auch dann, wenn auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung, den 24. Juli 1991, abgestellt wird. Vorschriften des nationalen Rechts ermächtigen auch nicht die Ausländerbehörde, den Wohnsitz des Klägers trotz Fehlens einer Aufenthaltsgenehmigung zumindest für eine bestimmte Dauer als ordnungsgemäß zu behandeln oder über den Mangel der Ordnungsmäßigkeit sonst hinwegzusehen.

29

cc)

Es ist allerdings eine die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften erfordernde Zweifelsfrage, ob Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 voraussetzt, daß der Familienangehörige in dem für die Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Der Wortlaut der deutschen Fassung des Beschlusses verwendet das Präsens und ist insofern eindeutig. Der Familienangehörige "hat" einen ordnungsgemäßen Wohnsitz nicht allein deswegen, weil er ihn früher einmal "hatte". Die französische Fassung des Beschlusses legt ein solches Verständnis ebenfalls nahe. Anders als Art. 6 ARB 1/80 (vgl. zu Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 z.B. Urteile vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298 < 311 f.> = Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 3, S. 14, vom 27. Juni 1995 - BVerwG 1 C 5.94 - a.a.O., S. 32 bzw. S. 20 und vom 29. April 1997 - BVerwG 1 C 3.95 -) enthält Art. 7 ARB 1/80 auch keine Bestimmung über die Berücksichtigung von Fehlzeiten des ordnungsgemäßen Wohnsitzes.

30

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil in der Rechtssache "Kadiman" vom 17. April 1997 - Rs C-351/95 - jedoch entschieden, daß nach Art. 7 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 der betroffene Familienangehörige zwar grundsätzlich einen ununterbrochenen dreijährigen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat haben muß, daß aber für Zwecke der Berechnung des dreijährigen ordnungsgemäßen Wohnsitzes auch der Zeitraum zu berücksichtigen ist, in dem der Betroffene nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis war, wenn die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates nicht aus diesem Grund die Ordnungsmäßigkeit des Wohnsitzes in Frage gestellt, sondern eine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt haben.

31

Damit ist nicht entschieden, ob die genannte Regelung voraussetzt, daß der Familienangehörige in dem für die Beurteilung des Antrags auf Verlängerung seiner abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis maßgebenden Zeitpunkt seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz noch haben muß oder ob das Assoziationsrecht von der durch eine Aufenthaltserlaubnis begründeten Ordnungsmäßigkeit des Wohnsitzes im maßgeblichen Zeitpunkt absieht, wenn der Ausländer noch einige Wochen vorher eine Aufenthaltserlaubnis besaß. Die Erwägungen des Gerichtshofs in dem erwähnten Urteil rechtfertigen nicht ohne weiteres ein vom Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 abrückendes Ergebnis. Die nationalen Behörden haben hier nachfolgend keine Aufenthaltsgenehmigungen erteilt. Die Ausführungen des Gerichtshofs könnten im vorliegenden Fall nur dazu führen, daß die Fehlzeiten des ordnungsgemäßen Wohnsitzes vom 2. bis 28. April 1983, vom 2. bis 8. April 1985, vom 2. bis 14. April 1987 und vom 2. bis 19. April 1989 überbrückt werden. Die dem Kläger zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis lief am 28. Juni 1991 ab und ihre im vorliegenden Verfahren strittige Verlängerung hat der Kläger erst am 24. Juli 1991 beantragt. Ob eine derartige um 26 Tage verspätete Antragstellung für den Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 schädlich ist, läßt sich daher nicht zweifelsfrei beantworten und erfordert folglich als gemeinschaftsrechtliche Frage ein Vorabentscheidungsgesuch nach Art. 177 EG-Vertrag.

32

4.

Eine Vorlage an den Gerichtshof wäre allerdings nicht erforderlich, wenn auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 die Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlängern wäre, weil dem der Vorbehalt des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 entgegenstünde. Das ist aber nicht der Fall.

33

Nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gilt Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 nur vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Ist der Ausländer straffällig geworden, rechtfertigen Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne dieser Vorschrift die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Spezialprävention nur, wenn die Voraussetzungen des Gefahrenbegriffs erfüllt sind, der für freizügigkeitsberechtigte Angehörige der EG-Mitgliedstaaten gilt (Urteil vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 9, S. 36). Danach ist außer der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung erforderlich, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das setzt eine konkrete Gefahr neuer erheblicher Störungen voraus (Urteil vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - BVerwGE 57, 61 <65>[BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76] = Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 54, S. 42; Beschluß vom 15. Mai 1990 - BVerwG 1 B 64.90 - Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 7, S. 2; Beschluß vom 5. November 1993 - BVerwG 1 B 182.93 -). Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen dürfen danach nicht allzu gering bemessen werden. Insbesondere müssen zu befürchtende Verfehlungen von erheblichem Gewicht sein. Die zu berücksichtigenden bisherigen Rechtsverstöße des Klägers konnten alle noch mit Geldstrafen geahndet werden, und zwar ganz überwiegend in geringer Höhe. Ihnen kommt, wie u.a. diese Strafen verdeutlichen, kein ausreichendes Gewicht zu mit der Folge, daß eine etwaige Gefährdung den dargelegten Anforderungen nicht genügt. Auch generalpräventive Zwecke könnten demnach unbeschadet der Frage ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit eine Aufenthaltsbeendigung aufgrund des Art. 14 ARB 1/80 nicht rechtfertigen.

Meyer
Gielen
Mallmann
Hahn
Gerhardt