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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.11.1996, Az.: BVerwG 1 D 100.95

Innerdienstliches Dienstvergehen eines Postbeamten durch Einbehaltung eingenommener Nachnahmebeträge und Zustellungsgebühren zu persönlichen Zwecken; Verminderte Schuldfähigkeit durch psychiatrische Erkrankung und Alkoholmissbrauch; Anforderungen an den Milderungsgrund der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung; Psychische Ausnahmesituation als Milderungsgrund

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.11.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 100.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 22219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 19.10.1995 - AZ: III VL 11/95

Prozessführer

Posthauptschaffner ..., geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 5. November 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Postbetriebsinspektor Wolfgang Ertel, Postbetriebsassistent Volker Raimund als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... - vom 19. Oktober 1995 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,

2

daß er in seiner Eigenschaft als Briefzusteller bei der Filiale M. von etwa dem Jahre 1990 an bis März 1993 in mindestens 31 Fällen Nachnahmebeträge von insgesamt 3.540,44 DM nicht abgerechnet, sondern für sich verbraucht hat sowie ca. weitere 11 Nachnahmebeträge verspätet abgerechnet hat.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 19. Oktober 1995 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 65 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat den Anschuldigungsvorwurf als erwiesen angesehen und als einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gewertet, das in Ermangelung anzuerkennender Milderungsgründe die Verhängung der Höchstmaßnahme zur Folge habe.

4

3.

Hiergegen hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des Urteils auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, er räume zwar den objektiven Geschehensablauf ein. Zur Tatzeit habe bei ihm jedoch eine psychische Erkrankung vorgelegen, die zeitweise zu Alkoholmißbrauch geführt habe, in hohem Maße behandlungsbedürftig gewesen sei und den Grad der festgestellten verminderten Schuldfähigkeit hin zur Schuldunfähigkeit überschritten habe. Er habe die Verfehlungen begangen, um sich die Freundschaft und nötige Anerkennung von Freunden und Kollegen zu "erkaufen". Ihm hätten als Taschengeld wöchentlich nur ca. 150 DM zur Verfügung gestanden, auf die er zeitweise auch noch habe verzichten müssen. Es sei von vornherein seine Absicht gewesen, die unterschlagenen Geldbeträge zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen. Da die nach Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens begonnene ärztliche Behandlung inzwischen zu einer Stabilisierung seiner Persönlichkeit geführt habe, seine finanziellen Probleme nunmehr behoben seien und er einen Freundeskreis gefunden habe, könne von einer günstigen Zukunftsprognose ausgegangen werden.

5

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

6

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, denn der Beamte bestreitet mit seinem Hinweis auf eine psychische Erkrankung seine disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit zur Tatzeit und stellt damit die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen in Frage. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

7

1.

Der Senat geht aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Unterlagen in weitgehender Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht in objektiver Hinsicht von folgendem Sachverhalt aus, den der Beamte nicht bestreitet:

8

In der Zeit von Januar 1992 bis März 1993 rechnete der Beamte als Briefzusteller beim Postamt Murrhardt in 31 Fällen eingenommene Nachnahmebeträge und Zustellgebühren von insgesamt 3.530,44 DM - die angeschuldigte Gesamtsumme von 3.540,44 DM beruht auf einem Additionsfehler - nicht ab, sondern behielt das Geld zu persönlichen Zwecken für sich. Die Einzelbeträge lagen zwischen 15,06 und 1.242 DM. Die Zustellgebühr betrug jeweils 2 DM.

9

Wegen dieses Verhaltens wurde gegen den Beamten durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 1. September 1993 wegen fortgesetzter Unterschlagung eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 DM festgesetzt.

10

Außerdem rechnete der Beamte im Jahr 1990 oder 1991 einen Nachnahmebetrag in Höhe von ca. 1.200 DM erst nach einiger Zeit und zehn weitere Nachnahmebeträge von insgesamt ca. 1.000 DM, die nach Januar 1992 angefallen waren, verspätet seit März 1993 ab.

11

2.

Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst verstoßen (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG).

12

Er hat auch schuldhaft gehandelt. Der Senat folgt hierbei den Ausführungen des Leitenden Medizinaldirektors Dr. von M., der im Untersuchungsverfahren sein für den vorangegangenen Strafprozeß erstelltes psychiatrisches Gutachten vom 9. Mai 1994 näher erläutert hat. Der Sachverständige kommt darin zum Ergebnis, daß bei dem Beamten zur Tatzeit eine die Schuldunfähigkeit begründende psychiatrische Erkrankung ausgeschlossen werden könne. Es habe lediglich eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen. Die beschreibbaren Persönlichkeitsstörungen, die praktischen Intelligenzmängel im Sinne der Inkompetenz, ein selbständiges Leben zu führen, die primitive Selbst- und Weltsicht, die suizidalen Krisen, möglicherweise zyklothymen Stimmungsschwankungen und der damals chronische Alkoholmißbrauch ergäben bei dem Beamten das Bild einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung auf psychopathologischem Gebiet. Bezüglich seiner damaligen Alkoholproblematik führt der Sachverständige aus, daß ein chronischer Alkoholmißbrauch im Sinne des Erleichterungs- und Entlastungstrinkens vorgelegen, eine Suchtentwicklung mit Abstinenzunfähigkeit jedoch nicht stattgefunden habe.

13

Nach dem Ergebnis des in sich widerspruchsfreien, nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens steht demnach für den Senat die - wenn auch eingeschränkte - Verantwortlichkeit des Beamten für das ihm vorgeworfene Verhalten fest. Ergänzend stützt sich der Senat dabei auf weitere Indizien, wie planvolles und zielstrebiges Vorgehen sowie ungetrübtes Erinnerungsvermögen des Beamten, die trotz gewissen Alkoholkonsums im Tatzeitraum einen auch in seinem Hemmungsvermögen nur unwesentlich beeinträchtigten Menschen erkennen lassen (vgl. dazu BGHSt 36, 286 <293>[BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89]). Bereits im Vorermittlungsverfahren hatte der Beamte angegeben, bei den ersten Unterschlagungen habe er ausprobieren wollen, ob sein Verhalten auffalle und "wie weit er gehen könne". Diese Einlassungen hat er in der Hauptverhandlung vor dem Senat bestätigt und ergänzend ausgeführt, er sei von Anfang an wiedergutmachungswillig gewesen. Um aber nicht aufzufallen, habe er nur nach und nach die unterschlagenen Nachnahmebeträge in den Kassenbestand zurückfließen lassen. Als er entdeckt worden sei, hätten ca. 1.200 DM in seiner Dienstschublade zur Rückzahlung bereitgelegen.

14

Die vom Beamten in der Hauptverhandlung vorgelegte fachärztliche Bescheinigung des Neurologen und Psychiaters Dr. H. vom 25. Oktober 1996 ist demgegenüber nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen des Dr. von M. zu erschüttern, da in ihr keine neuen medizinischen Erkenntnisse bezüglich des Gesundheitszustandes des Beamten enthalten sind, die die bereits erfolgte fachärztliche Beurteilung in Frage stellen könnten. Die Bescheinigung äußert sich vor allem zur gegenwärtigen Therapie des Beamten und der Prognose aus fachärztlicher Sicht. Für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Schuldfrage besteht deshalb keine Notwendigkeit (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 25 Satz 1 BDO).

15

3.

Das Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) ist so schwerwiegend, daß die Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten ist. Milderungsgründe, die es ermöglichen, von der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor.

16

Ein Postzustellbeamter, der von Postkunden eingezogene Nachnahmebeträge und Zustellentgelte unberechtigt für private Zwecke nutzt, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden dienstlichen Pflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post ist darauf angewiesen, daß sich ihre Beamten beim Umgang mit anvertrauten oder eingezogenen Geldern absolut ehrlich und korrekt verhalten. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des Postbetriebes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 9. Mai 1995 - BVerwG 1 D 17.94 - m.w.N.).

17

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Keiner der anerkannten Milderungsgründe ist gegeben.

18

Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung (vgl. hierzu u.a. Urteil vom 21. September 1994 - BVerwG 1 D 70.93 - m.w.N.) liegen schon deshalb nicht vor, weil bei der Aufdeckung des Fehlverhaltens noch ein Teilbetrag an veruntreuten Nachnahmebeträgen einschließlich Paketzustellentgelt offenstand. Zwar kann dem Beamten nicht widerlegt werden, daß er von Anfang an beabsichtigt hatte, die unterschlagenen Beträge nach und nach wieder auszugleichen und zu diesem Zweck in seiner Dienstschublade bereits Bargeld - im Zeitpunkt der Entdeckung der Tat angeblich ca. 1.200 DM - bereitgelegt hatte. Dies reicht jedoch als Milderungsgrund und damit als Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht aus. Gerade im Massenbetrieb der Brief- und Paketzustellung, der effektiven Kontrollmöglichkeiten nicht zugänglich ist und weitgehend vom Vertrauen des Dienstherrn in die Integrität seiner dort tätigen Beamten geprägt wird, kann im Falle eines Zugriffs auf Beförderungsgüter oder auf die entsprechenden Nachnahmebeträge von einem Rest an noch vorhandenem Vertrauen nur dann ausgegangen werden, wenn der Beamte Persönlichkeitselemente offenbart, die in ihrem ethisch-moralischen Gewicht in einem solchen Ausmaß einer günstigeren Beurteilung Raum lassen, daß je nach den Umständen des Einzelfalls oder auch den Motiven des Täters die Erwartung gerechtfertigt erscheint, bei fortgesetzter ungetrübter Zusammenarbeit werde sich das dem Beamtenverhältnis innewohnende ungeschmälerte gegenseitige Vertrauensverhältnis wiederherstellen lassen (Urteil vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 69.87 - <BVerwGE 86, 1 [BVerwG 08.03.1988 - 1 D 69/87] = BVerwG DokBer B 1988, 135 = RiA 1988, 193 = DÖD 1988, 215 = ZBR 1988, 323 = NVwZ 1989, 467>). Dies setzt hier voraus, daß der Beamte noch vor Entdeckung der Tat seine Verfehlung durch Wiedergutmachung freiwillig rückgängig macht oder wenigstens offenbart, das heißt für Außenstehende objektiv erkennbar von seiner Verfehlung aus eigenem Antrieb Abstand nimmt (vgl. hierzu z.B. Urteil vom 5. Februar 1991 - BVerwG 1 D 34.90 - <BVerwGE 93, 38 = BVerwG DokBer B 1991, 217 = NVwZ-RR 1991, 377 = ZBR 1991, 217>). Allein die Behauptung, vor Tatentdeckung wiedergutmachungswillig und -fähig gewesen zu sein, reicht nicht aus, vom Vorhandensein entsprechender positiver Persönlichkeitselemente zur Fortsetzung des Dienstverhältnisses auszugehen. Im Innern bestehende Absichten sind nicht nachweisbar. Sie können jederzeit geändert werden, ohne daß dies objektiv feststellbar ist (Urteil vom 11. Juli 1995 - BVerwG 1 D 20.94 -). Entsprechendes gilt hinsichtlich einer subjektiv zu Wiedergutmachungszwecken bereitgelegten Geldsumme, ohne daß dies objektiv erkennbar ist.

19

Auch der Milderungsgrund einer psychischen Ausnahmesituation ist nicht gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Ausnahme von der Entfernung aus dem Dienst möglich, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Täters zu werten wäre. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führen kann (z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 60.91 -). Für eine solche Ausnahmesituation reicht die Tatsache, daß der Beamte von seinem Kollegen, der sein Postgirokonto verwaltete, wöchentlich nur ca. 150 DM Taschengeld erhalten hatte, nicht aus. Kennzeichen des Milderungsgrundes ist stets das Vorhandensein einer "Ausnahmesituation", das heißt eines entsprechenden vorübergehenden psychischen Zustands, der seelisch belastend wirkt. Es ist hier bereits zweifelhaft, ob die Unzufriedenheit wegen der vorübergehenden Bargeldknappheit überhaupt geeignet war, eine seelische Belastung hervorzurufen. Jedenfalls hat sie beim Beamten keinen Schockzustand im Sinne des disziplinarrechtlichen Milderungsgrundes ausgelöst. Die festgestellten Veruntreuungen hat der Beamte in einem Zeitraum von über einem Jahr begangen. Der Senat hat wiederholt betont, daß ein Schock, wie er für die Annahme des Milderungsgrundes vorausgesetzt wird, sich seiner Natur nach als ein vorübergehender Zustand darstellt (z.B. Urteil vom 27. Juli 1976 - BVerwG 1 D 31.76 - <BVerwG DokBer B 1977, 55>). Zwar gibt es in der Rechtsprechung des Senats Entscheidungen, daß sich ein Schockzustand auch über mehrere Monate erstrecken kann (Urteil vom 28. November 1978 - BVerwG 1 D 81.77 -; Urteil vom 28. März 1984 - BVerwG 1 D 63.83 - <BVerwGE 76, 145 = BVerwG DokBer B 1984, 192 - nur Leitsatz - = ZBR 1984, 279>; vgl. aber auch Urteil vom 23. Juni 1987 - BVerwG 1 D 114.86 - <BVerwG DokBer B 1987, 251>). Dies bedeutet aber nicht, daß auch ein so langer Zeitraum wie im vorliegenden Fall, nämlich über ein Jahr, für die Annahme eines Schockzustands in Betracht zu ziehen wäre. In seinen Urteilen vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 82.90 - und vom 5. Oktober 1994 a.a.O. hat es der Senat ausgeschlossen, daß ein Schockzustand, wie er für diesen Milderungsgrund kennzeichnend ist, jahrelang andauern kann.

20

Andere Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen, sind nicht ersichtlich. Auch wenn zugunsten des Beamten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen ist, kann dies am Ausspruch der Höchstmaßnahme nichts ändern. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigt, wenn es sich - wie hier - um die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten handelt. In diesem Fall kann und muß im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen ein entsprechendes strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (z.B. Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 177 = NJW 1993, 2632 = DÖD 1993, 255 = IÖD 1993, 149>).

21

4.

Mit dem vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Mayer
Müller