Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.10.1996, Az.: BVerwG 1 WB 87.96
Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche Verwendung ; Voraussetzungen einer Kommandierungsverfügung; Abweichung von mitgeteilten Planungsabsichten durch den Bundesminister für Verteidigung (BMVg)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.10.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 87.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 23661
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 15. Oktober 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit seinem Antrag vom 20. September 1996 begehrt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertenden Beschwerde vom 25. Juli 1996 gegen seine mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P V 1 (1) - vom 21. Juni 1996 angeordnete Kommandierung zum BMVg - Fü M II - bis 30. September 1997 (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 1 WBO), zu der mit Korrektur durch Verfügung vom 29. Juli 1996 der Dienstantritt auf 23. September 1996 angeordnet worden ist.
Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer solchen Maßnahme nur dann in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschluß vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>).
Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an. Die angefochtene Kommandierung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Dem Antragsteller entstehen mit dem vorläufigen Vollzug der Kommandierung auch keine unzumutbaren Nachteile, die nicht wiedergutzumachen wären.
Die Kommandierungsverfügung ist im Hinblick auf die Regelung in Nr. 21 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76), die nach Nr. 23 dieser Richtlinien für Kommandierungen für mehr als drei Monate entsprechend gilt, nicht zu beanstanden. Danach sind Kommandierungen, die, wie im Falle des Antragstellers, mit einem Wechsel des Standortverwaltungsbereichs verbunden sind, dem Soldaten spätestens drei Monate vor Dienstantritt bei der neuen Einheit oder Dienststelle bekanntzugeben. Nach der Rechtsprechung des Senats berührt eine Verletzung dieser Vorschrift ohnehin allenfalls den Dienstantrittszeitpunkt, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als solche (vgl. Beschluß vom 5. Dezember 1994 - BVerwG 1 WB 105.94 -). Die Kommandierungsverfügung ist dem Antragsteller am 19. Juli 1996 bekanntgegeben worden. Von da an gerechnet war die Frist von drei Monaten nicht eingehalten. Nach Nr. 22 der Richtlinien kann aber nach Anhörung des Soldaten an einem kürzerfristigen Dienstantritt festgehalten werden, wenn zwingende Gründe dies erfordern. Der Unterabteilungsleiter P V beim BMVg hat dies nach Anhörung des Antragstellers (vgl. dessen Erklärung vom 17. September 1996) mit Verfügung vom 17. September 1996 entschieden. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden; denn nach dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag des BMVg hängt die zeitgerechte Weiterführung der Arbeiten zur Erstellung eines Phasendokuments zur Entwicklung des auf Grund bilateraler Rüstungsplanungen neu zu konzipierenden U-Boot-Jagd-/Aufklärungsflugzeugs von der durch die Kommandierung bewirkten Verstärkung von Fü M II ab. Die Beurteilung dieser militärischen Notwendigkeiten unterliegt nicht der Kontrolle des Gerichts. Im Interesse einer möglichst nahtlosen Weiterführung der Arbeiten war es gerechtfertigt, den Antragsteller so frühzeitig zu kommandieren, daß eine Einarbeitung durch den zum 30. September 1996 ausgeschiedenden Inhaber des Dienstpostens, dessen Aufgaben der Antragsteller übernehmen soll, noch möglich war.
Die Kommandierungsverfügung gibt aber auch im übrigen nach der in Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen überschlägigen Beurteilung keinen Anlaß zur Beanstandung.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung. Über die Versetzung oder Kommandierung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung oder Kommandierung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten dagegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> m.w.N.).
Das dienstliche Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Kommandierung ist gegeben, weil auch nach dem Wegfall des Dienstpostens dessen Aufgaben, die der Antragsteller in der Kommandierungszeit bis zum Abschluß des Phasendokuments über die Entwicklung des U-Boot-Jagd-/Aufklärungsflugzeugs übernehmen soll, wahrgenommen werden müssen. Das ist ausreichend, um bei summarischer Prüfung ein dienstliches Bedürfnis für die Kommandierung des Antragstellers bejahen zu können. Die beispielhafte Aufzählung von Fällen in Nr. 5 der o.a. Richtlinien, in denen ein dienstliches Bedürfnis vorliegt, ist nicht erschöpfend.
Der Antragsteller behauptet auch nicht, für die Tätigkeit, für die er auf Grund der Kommandierung vorgesehen ist, ungeeignet zu sein. Im übrigen liegt die Beurteilung der Eignung des Antragstellers für den Dienstposten im Bereich fachlicher Überlegungen, die allein der personalbearbeitenden Stelle obliegen und nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sein können (vgl. Beschlüsse vom 29. November 1988 - BVerwG 1 WB 115.88-, vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 86.92 - und vom 31. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 73.95 -).
Die Entscheidung, den Antragsteller zu Fü M II zu kommandieren, lag, nachdem das dienstliche Bedürfnis dafür vorlag, im pflichtgemäßen, gerichtlich, wie dargelegt, nur beschränkt überprüfbaren Ermessen des zuständigen militärischen Vorgesetzten. Sie erscheint auch insoweit nicht ermessensfehlerhaft.
Sie verstößt nicht gegen eine Bindungswirkung der bei dem Personalgespräch am 26. Mai 1994 mitgeteilten Planungsabsicht und auch nicht gegen die Regelung in den "Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Offizieren" (Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen - Sonderheft - vom 1. August 1989) unter Abschnitt II (Letzte Verwendung vor der Zurruhesetzung) Teil B (Durchführungsbestimmungen).
In der Mitteilung über die Planungsabsichten liegt keine Zusage im Sinne einer hoheitlichen Selbstverpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen in der Zukunft (vgl. dazu Beschluß vom 17. März 1988 - BVerwG 1 WB 81.87 - m.w.N.). Die Erklärung war vielmehr nach Wortlaut und Inhalt lediglich eine Mitteilung über den damaligen Planungsstand. Nachdem sich hier maßgebliche Verhältnisse geändert hatten, mußte der BMVg nicht mehr an der ursprünglichen Planung festhalten. Für die abweichende Entscheidung sprachen nunmehr dienstliche Interessen, unter deren Vorbehalt eine unverbindliche (nicht als Zusicherung gegebene) Absichtserklärung stets steht.
Der BMVg hat dadurch aber auch nicht anderweitig einen "Vertrauenstatbestand" begründet und sein Ermessen in einer der angefochtenen Kommandierung entgegenstehenden Weise gebunden (vgl. dazu Beschlüsse vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 104.95-, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 114.95 - und vom 19. März 1996 - BVerwG 1 WB 88.95 -). Nach den erwähnten Kurzmitteilungen ist mit dem Offizier so früh ein Personalgespräch zu führen, daß rechtzeitig entschieden werden kann, von welchem Dienstort und gegebenenfalls aus welcher Verwendung heraus er zur Ruhe gesetzt werden wird. Dies kann die derzeitige oder eine andere Verwendung sein. Eine Änderung der festgelegten Endverwendung ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Das Personalgespräch vom 26. Mai 1994 kann als das Personalgespräch in diesem Sinne angesehen werden. Die angefochtene Kommandierung läßt indessen die damalige Festlegung, von welchem Dienstort und aus welcher Verwendung der Antragsteller zur Ruhe gesetzt wird, unberührt. Dies war nach der Mitteilung im Personalgespräch und bleibt in gleicher Weise auch nach der Kommandierung die Verwendung als "UJ FF StOffz" beim Marinefliegergeschwader 3 in Nordholz; denn dorthin soll der Antragsteller nach dem Ende der Kommandierungszeit für das letzte Jahr seiner Dienstzeit wieder zurückkehren.
Der Regelung in Abschnitt II Teil B Nrn. 1 und 2 der Kurzmitteilungen kann nicht entnommen werden, daß auch eine vorübergehende Änderung in der Verwendung des Soldaten zwischen dem Personalgespräch und der Endverwendung nur unter besonderen Voraussetzungen möglich sein sollte. Dafür gibt weder der Wortlaut noch der Sinn der Vorschrift, der dem Soldaten die ortsbezogene Planung für die Zeit nach seiner Zurruhesetzung erleichtern soll, einen Anhaltspunkt. Aber selbst wenn man jegliche Verwendung zwischen dem Personalgespräch und der Zurruhesetzung als Gegenstand der Regelung ansehen wollte, wäre die angefochtene Kommandierung nicht zu beanstanden; denn es lägen Gründe im Sinne von Abschnitt I Teil A Nr. 2 der Regelung vor, aus denen nach Abschnitt II Teil B Nr. 2 eine Änderung der festgelegten Endverwendung zulässig ist. Der BMVg hat dazu in seinem Schreiben vom 20. September 1996 sachlich unbestritten vorgetragen, der Inhaber des planmäßig mit Wirkung vom 31. Dezember 1997 wegfallenden Dienstpostens sei überraschend zum 30. September 1996 aus der Bundeswehr ausgeschieden. Deshalb habe man sich dafür entschieden, den Dienstposten bereits ab diesem Zeitpunkt wegfallen zu lassen. Da die mit ihm verbundenen dringenden und zeitgebundenen Dienstaufgaben aber erfüllt werden müßten - Erarbeitung eines Phasendokuments für ein auf Grund bilateraler Rüstungsplanungen zu konzipierendes U-Boot-Jagd-/Aufklärungsflugzeug bis zum Ende des dritten Quartals 1997 -, habe man sich zu der Kommandierung des Antragstellers entschlossen. Zur Zeit des Personalgesprächs am 26. Mai 1994 sei dies noch nicht absehbar gewesen. Dies rechtfertigt es, jedenfalls nach überschlägiger Beurteilung im vorliegenden, lediglich zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestimmten Verfahren, einen dringenden Fall im Sinne der Regelung in Abschnitt I Teil A Nr. 2 b) (1) der Kurzmitteilungen anzunehmen, in dem eine Vakanz nicht in Kauf genommen werden kann. Diese Bestimmung, in der von der Nachbesetzung von Dienstposten die Rede ist, muß nach ihrem Sinn auch auf ähnliche Fälle der Kommandierung zur Erledigung dringender Dienstaufgaben bezogen werden, auch wenn der dafür ursprünglich vorhandene Dienstposten weggefallen ist.
Daß der BMVg gerade den Antragsteller und nicht einen anderen Soldaten zur Erfüllung der Dienstaufgaben des wegfallenden Dienstpostens bei Fü M II kommandiert hat, wird damit - vom Antragsteller nicht bestritten - begründet, daß der Antragsteller aufgrund seiner früheren fachlichen Tätigkeit beim Marineamt und seiner Erfahrungen in der fliegerischen Verwendung besonders dafür geeignet sei. Darin liegt eine Eignungsentscheidung, die, wie dargelegt, gerichtlich in fachlich-militärischer Hinsicht nicht überprüft werden kann.
Demnach ergibt die kursorische Betrachtung der Sach- und Rechtslage keine Anhaltspunkte dafür, daß die angefochtene Kommandierungsverfügung rechtsfehlerhaft sein könnte. Es ist aber auch nicht ersichtlich, daß dem Antragsteller, sollte sich im Hauptsacheverfahren dennoch die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Kommandierungsverfügung ergeben, durch den Vollzug der Kommandierung nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Dr. Bosch