Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.08.1996, Az.: BVerwG 1 D 69.95
Voraussetzungen für eine Lösung des Disziplinargerichts von den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils bezüglich desselben Sachverhalts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.08.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 69.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 22340
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 04.07.1995 - AZ: VII VL 13/95
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 1-3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 73 Abs. 1 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
Prozessführer
Postobersekretär ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 7. August 1996,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Postamtmann Michael Dahlem, Postbetriebsinspektorin Siegrid Gerigk als ehrenamtliche
Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 4. Juli 1995 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- (1)
am 8. Mai 1993 gegen 21.30 Uhr im Postamt H. mit dem ihm in seiner Eigenschaft als Zustellkassenverwalter dienstlich anvertrauten Wertgelaßschlüssel den Stahlschrank der Zustellkasse geöffnet und aus ihr Bargeld in Höhe von 13.007,50 DM entnommen und für sich verbraucht hat,
- (2)
sowie anschließend vom 9. Mai 1993 bis einschließlich 1. Juni 1993 dem Dienst unentschuldigt - mit unbekanntem Aufenthalt - ferngeblieben ist.
Aufgrund des Sachverhalts, der Gegenstand des Anschuldigungspunkts 1 ist, ist er mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 18. Januar 1994 wegen veruntreuender Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Die hiergegen von dem Beamten eingelegte Berufung hat das Landgericht ... mit Urteil vom 15. Juni 1994 verworfen.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Anschuldigungsvorwürfe als erwiesen angesehen und mit Urteil vom 4. Juli 1995 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 v.H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt wird.
Es hat das festgestellte Verhalten des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Dienstpflichten gemäß § 54 Sätze 1 bis 3, § 55 Satz 2 und § 73 Abs. 1 BBG sowie als einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Das Dienstvergehen sei so schwerwiegend, daß die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich sei. Milderungsgründe seien nicht gegeben.
3.
Der Beamte hat mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme, nämlich eine Degradierung, zu erkennen. Die Berufung hat er im wesentlichen damit begründet, daß es sich um eine Kurzschlußtat gehandelt habe. Zudem könne wegen seiner krankhaften Spielsucht eine Schuldunfähigkeit zur Tatzeit nicht generell ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung dessen, daß er sich nach der Tat freiwillig bei seinem Postamt gemeldet habe, sich aus einer unverschuldeten finanziellen Notlage zu seiner Verfehlung habe hinreißen lassen und der ganze Vorgang auch als unbedachte Augenblickstat anzusehen sei, erscheine seine Entfernung aus dem Dienst nicht gerechtfertigt.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist, wie der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat klargestellt hat, unbeschränkt eingelegt. Demgemäß hat der Senat den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Zum Anschuldigungspunkt 1:
Der Senat geht von folgenden tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts ... vom 15. Juni 1994 - 710 Ns 37/94 - aus:
"Am 8. Mai 1993 öffnete der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) gegen 21.30 Uhr im Postamt ... mit dem ihm in seiner Eigenschaft als Zustellkassenverwalter dienstlich anvertrauten Wertgelaßschlüssel den Stahlschrank der Zustellkasse und entnahm ihr Bargeld in Höhe von 13.007,50 DM, um das Geld für sich zu verbrauchen. Deswegen verurteilte das Amtsgericht ...-Wandsbek den Angeklagten am 18. Januar 1994 wegen veruntreuender Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. In den Gründen führt das Amtsgericht aus, daß zugunsten des Angeklagten unterstellt werde, daß er aufgrund seiner krankhaften Spielsucht im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB gehandelt habe ... In der Berufungsverhandlung haben sich die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils als richtig erwiesen.
Allerdings steht aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens fest, daß der Angeklagte nicht aufgrund einer krankhaften Spielsucht gehandelt hat. Allerdings sei es durch das Spielen des Angeklagten zu erheblichen finanziellen Schwierigkeiten gekommen, die beim Angeklagten zu einer sozialen Krisensituation geführt habe. Für eine solche Krisensituation sei der Angeklagte wenig gerüstet und so in eine Weglaufsituation geraten. Aus diesem Grunde seien die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht auszuschließen."
Die Zueignung des Geldes wird von dem Beamten nicht bestritten. Er stellt allein seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit in Frage, da bei ihm eine krankhafte Spielsucht vorgelegen habe. Ebenso wie das Bundesdisziplinargericht ist aber auch der Senat gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteile gebunden. Dies gilt auch für die Feststellung, daß der Beamte zum Zeitpunkt der Tat - wenn auch erheblich vermindert - schuldfähig war.
Zwar hat nach § 18 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz BDO das Disziplinargericht die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen des Strafurteils zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung allerdings die Auffassung, daß eine Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind deshalb auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde.
Die Zulässigkeit einer Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz BDO ist in der Praxis demnach auf Fälle beschränkt, in denen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestehen. Die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluß nicht aus (z.B. Urteil vom 19. Januar 1993 - BVerwG 1 D 68.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 161> m.w.N.).
Die Feststellungen des Landgerichts ... stoßen auf keine durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat sich mit der Frage der Schuldfähigkeit eingehend befaßt und hierzu ein schriftliches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Prof. Dr. L. vom 9. Mai 1994 eingeholt. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, daß nach den Angaben des Beamten die Aneignung dienstlicher Gelder nicht der Bekämpfung von Entzugserscheinungen bei nicht stoffgebundener Abhängigkeit gedient hätte, sondern ihm die Flucht aus einer ausweglos erscheinenden Situation habe ermöglichen sollen. Deshalb seien alle Erwägungen irrelevant, die sich auf eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit aus Gründen einer nicht stoffgebundenen Abhängigkeit beziehen. Das intellektuelle Moment (Einsichtsfähigkeit) sei ohnehin nicht betroffen. Zwar sei "eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit aufgrund einer Erschütterung des Persönlichkeitsgefüges bei umschreibbarer Persönlichkeitsstörung (schwere andere seelische Abartigkeiten) nicht auszuschließen". Erhaltene Konzentration, Wahrnehmung, Ein- und Umstellungsfähigkeit sowie der subjektiv stimmige und zielgerichtete Handlungsablauf sprächen jedoch deutlich gegen eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit.
Die Beurteilung des Sachverständigen, der sich das Landgericht ... in seinem Urteil vom 15. Juni 1994 angeschlossen hat, findet eine Stütze in den Angaben, die der Beamte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gemacht hat. In seiner ersten Vernehmung am 2. Juni 1993 hat er als Grund für die Zueignung des Geldes nicht die Befriedigung seiner Spielleidenschaft genannt, sondern vielmehr ausgesagt, daß Anlaß für sein Handeln der Brief der Allkreditbank gewesen sei, der ihn aufgrund seiner katastrophalen Schuldenlage völlig durcheinandergebracht habe.
Da somit gegen die Feststellung in dem Urteil des Landgerichts ... daß der Beamte zur Tatzeit - wenn auch erheblich vermindert - schuldfähig war, keine Bedenken bestehen, scheidet eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts ... vom 15. Juni 1994 aus.
Zum Anschuldigungspunkt 2:
Der Beamte ist, was er nicht bestreitet, in der Zeit vom 9. Mai bis 1. Juni 1993 ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst ferngeblieben.
2.
Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte vorsätzlich gegen seine dienstlichen Pflichten gem. § 54 Sätze 2 und 3 sowie § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen und ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
a)
Das schuldhaft ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 9. Mai bis 1. Juni 1993, also für einen Zeitraum von etwa drei Wochen, stellt eine Pflichtverletzung von erheblichem Gewicht dar. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung der Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen (z.B. Urteil vom 12. Juli 1994 - BVerwG 1 D 31.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 319 = ZBR 1995, 26 = JÖD 1994, 233> m.w.N.). An der disziplinaren Bedeutung des Fernbleibens ändert es nichts, daß der Beamte bei einer Rückkehr zu seiner Dienststelle mit straf- und disziplinarrechtlichen Ermittlungen rechnen mußte. Ein Haftbefehl war nicht beantragt worden (zur Konfliktsituation im Fall eines Haftbefehls vgl. Urteil vom 12. Juli 1994 - BVerwG 1 D 31.93 - a.a.O.). Auch hat der Beamte selbst nicht angegeben, daß die Angst vor einem Haftbefehl oder die Angst vor entsprechenden Ermittlungen Grund für sein Fernbleiben war.
Das Schwergewicht des Dienstvergehens ist aber in der Unterschlagung des Geldbetrages von ca. 13.000 DM zu sehen. Dieses Geld hat der Beamte aus dem Stahlschrank seiner Dienststelle entwendet, den er mit dem ihm als Zustellkassenverwalter überlassenen "Wertgelaßschlüssel" geöffnet hat. Als Verwalter der Zustellkasse gehörte es zu seinen Aufgaben, die Eilzusteller für dienstliche Zwecke mit Geldern auszustatten und mit ihnen nach deren Rückkehr von der Zustellung abzurechnen. Für die disziplinarrechtliche Qualifizierung bedarf es keiner Klärung, ob das unterschlagene Geld für Zwecke der Zustellkasse oder für andere Zwecke bestimmt war. Für die Annahme eines Zugriffsdelikts reicht die Feststellung aus, daß es sich jedenfalls um für ihn dienstlich, d.h. im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit als Verwalter der Zustellkasse zugängliches Geld handelte (zu diesem Kriterium vgl. auch Urteil vom 11. Oktober 1995 - BVerwG 1 D 11.95 -).
Ein Beamter, der auf amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld für eigene Zwecke zugreift, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit amtlich anvertrauten Geldern angewiesen. Wer diese für den geordneten Ablauf des Postbetriebes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 1 D 37.94 - BVerwG DokBer B 1995, <261> m.w.N.).
b)
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann in einem solchen Fall nur in Betracht kommen, wenn in der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren. Keiner dieser Milderungsgründe ist jedoch hier gegeben.
aa)
Dies gilt auch für den Milderungsgrund der unbedachten Gelegenheitstat. Nach der Rechtsprechung des Senats kann das Beamtenverhältnis ausnahmsweise fortgesetzt werden, wenn der Beamte im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat (Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 19.93 - BVerwG DokBer B 1994, <287> m.w.N.). Eine solche besondere Versuchungssituation war hier nicht gegeben. Da die Möglichkeit, auf das im Stahlschrank verwahrte Geld zugreifen zu können, für den Beamten im Rahmen seiner täglichen Dienstgeschäfte bestand, könnte eine Versuchungssituation nur durch ein sonstiges, von außen auf seine Willensbildung einwirkendes Ereignis entstanden sein (vgl. Urteil vom 15. März 1994, a.a.O.; Urteil vom 9. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 5.90 - BVerwGE 86, 336 <339 f. [BVerwG 09.10.1990 - 1 D 5/90] = BVerwG DokBer B 1990, 329 = DVBl 1991, 115 = DÖD 1991, 32 = NVwZ-RR 1991, 259 [BVerwG 09.10.1990 - 1 D 5/90] = ZBR 1991, 216>). Voraussetzung für das Vorliegen einer besonderen Versuchungssituation ist aber, daß diese Situation ungewöhnlich und für den Beamten unvorhersehbar eingetreten ist (vgl. Urteil vom 8. April 1987 - BVerwG 1 D 101.86 -; Urteil vom 8. September 1987 - BVerwG 1 D 145.86 - <BVerwG DokBer B 1987, 289>; auch Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 15.91 -). Dies war hier nicht der Fall.
In seiner ersten Vernehmung am 2. Juni 1993 hat der Beamte angegeben, daß er am Abend des 8. Mai 1993 in seinem Hausbriefkasten einen Brief der Allkreditbank vorgefunden habe, in dem ihm mitgeteilt worden sei, daß der Einziehungsauftrag der Bank vom Postgiroamt nicht eingelöst worden sei. Dieser Brief habe ihn aufgrund seiner katastrophalen Schuldenlage völlig durcheinandergebracht. Soweit es den gescheiterten Lastschrifteinzug betrifft, spricht für die Richtigkeit der Angaben des Beamten die Mitteilung des Postgiroamtes, daß eine Lastschrift zugunsten des Kontos Nr. ... (= Konto des Beamten bei der ...) am 5. Mai 1993 mangels Deckung nicht eingelöst wurde. Die Nichteinlösung einer Lastschrift ist aber nicht das erste Mal erfolgt. Wie sich aus dem in der Hauptverhandlung vor dem Senat erörterten Kontoauszug ergibt, sind zuvor bereits im Dezember 1992, im Januar 1993, im Februar 1993 und im März 1993 entsprechende Lastschriften nicht eingelöst worden. Seit Dezember 1992 bis zum Zeitpunkt der Tat ist damit allein im April 1993 eine Gutschrift (ohne Rückbuchung) gebucht worden und damit ein Lastschrifteinzug möglich gewesen.
Da bereits in vier Fällen zuvor, die nur kurze Zeit zurücklagen, ein Lastschrifteinzug scheiterte, kann der fünfte Fall eines nicht möglichen Lastschrifteinzugs innerhalb von sechs Monaten allein keine "besondere" Versuchungssituation begründen. An dieser Beurteilung ändert auch die erstmals in der Berufungsschrift enthaltene Erklärung nichts, er habe aus Angst vor Gehaltspfändungen gehandelt. Auch dies wäre die Folge seiner ständig sich verschlechternden finanziellen Situation und deshalb nicht geeignet, eine besondere Versuchungssituation zu begründen. Der Beamte hat zudem selbst nicht geltend gemacht, daß die Allkreditbank ihm gegenüber angekündigt hat, die fälligen Ratenzahlungen im Wege der Vollstreckung einzutreiben.
Etwa ein halbes Jahr nach der ersten Vernehmung des Beamten ist von seinem damaligen Verteidiger in dem Strafverfahren mit Schriftsatz vom 7. Januar 1994 erstmals darauf hingewiesen worden, daß über dem Beamten alles zusammengebrochen sei, als er am Abend des 8. Mai 1993 nicht nur die Mitteilung über die Nichtabbuchung der Kreditrate, sondern "zusätzlich im Briefkasten auch noch die Ankündigung eines Klageverfahrens wegen rückständiger Mieten" vorgefunden habe. Sein Verteidiger legte hierzu die Fotokopie eines handschriftlich ausgefüllten formularmäßigen Schreibens der Gemeinnützigen Siedlungs-Aktiengesellschaft ... vom 6. Mai 1995 vor, in dem es u.a. heißt:
"... auf unsere bisherigen Mahnungen haben Sie leider nicht reagiert. Ihr Mietekonto weist per 6.5.93 einen Rückstand in Höhe von DM 1.511,44 aus. Wir haben uns daher entschlossen, gerichtlich gegen Sie vorzugehen. Bedenken Sie bitte, daß die Durchführung eines Rechtsstreits immer mit erheblichen Kosten verbunden ist."
Dieses Schreiben löste - auch in Verbindung mit der Mitteilung über die Nichteinlösung der Lastschrift ... - für den Beamten keine ungewöhnliche und unvorhergesehene Situation aus. Zwar können Mahnungen von Gläubigern, zumal solche mit der Ankündigung gerichtlicher Maßnahmen, eine besondere Versuchungssituation begründen (vgl. Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 1 D 79.80 -). Im vorliegenden Fall hatte sich der Beamte aber bereits in der Vergangenheit ständig weiter verschuldet und mehr Geld verspielt, als ihm unter Berücksichtigung seiner laufenden Kosten zur Verfügung stand. Aus dem Schreiben der Siedlungsgesellschaft vom 6. Mai 1993 ergibt sich zudem, daß der Beamte bereits zuvor wegen rückständiger Mietzahlungen gemahnt worden war und auf diese Mahnungen nicht reagiert hatte. Die Androhung gerichtlicher Maßnahmen war daher für den Beamten nicht unvorhersehbar. Hinzu kommt, daß die Androhung für den Beamten erkennbar mit dem Angebot verknüpft war, vor der Erhebung einer Klage mit ihm darüber zu sprechen. Dem Schreiben war handschriftlich die Bitte angefügt worden: "Rufen Sie uns bitte an"; außerdem war die Telefonnummer des (Klage)-Sachbearbeiters mit mehreren Ausrufungszeichen versehen, was für den Beamten erkennbar die Gesprächsbereitschaft unterstreichen sollte. Außerdem fällt auf, daß der Beamte in seiner ersten Vernehmung am 2. Juni 1993 dieses Schreiben als Grund für sein Handeln überhaupt nicht erwähnt hat. Auch in seiner Anhörung am 28. Juni 1993, also etwa einen Monat später, hat er auf dieses Schreiben nicht hingewiesen. Soweit in der Berufungsschrift (erstmals) auf eine "große Angst um den Verlust seiner Wohnung" hingewiesen wird, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Das Schreiben der Siedlungsgesellschaft enthält lediglich die Androhung gerichtlicher Maßnahmen wegen rückständiger Mietzahlungen, spricht aber eine Kündigung des Mietverhältnisses selbst nicht aus.
Ein Indiz, daß es sich nicht um eine Kurzschlußtat in einer besonderen Versuchungssituation handelte, ergibt sich auch aus dem der Tat nachfolgenden Verhalten des Beamten. Zwar ist Kennzeichen des Milderungsgrundes ein situationsbedingtes Versagen, d.h. daß der Beamte der (Versuchungs-)-Situation nicht gewachsen war und ihr spontan erlegen ist (Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 19.93 -). Dementsprechend hat der Senat die Auffassung vertreten, daß der Tat nachfolgendes Verhalten nicht geeignet ist, einer vorangegangenen Handlung den Charakter von Spontaneität und Unüberlegtheit wieder zu nehmen. Es kann allenfalls von indizieller Bedeutung gegen die Annahme spontanen bzw. unüberlegten Handelns sein (Urteil vom 23. August 1983 - BVerwG 1 D 111.82 -; ähnlich Urteil vom 11. Februar 1981 - BVerwG 1 D 5.80 -). Eine solche Indizwirkung kann hier bejaht werden. Sie ergibt sich daraus, daß der Beamte nach der Tat während eines Zeitraums von etwa drei Wochen das zugeeignete Geld nicht zur Schuldentilgung, sondern zum Spielen verwendete, ohne sich - wie er in der Hauptverhandlung vor dem Senat angegeben hat - Gedanken zu machen, wie er sein Vorgehen wieder "in Ordnung bringen kann". Wenn es sich um eine Kurzschlußhandlung gehandelt hätte, die nur aus einer besonderen Versuchungssituation heraus erklärbar gewesen wäre, hätten sich solche Gedanken nach der Tat aufdrängen müssen. Tatsächlich ist er aber erst wieder zurückgekehrt, nachdem er das Geld weitgehend verspielt hatte.
bb)
Aus den oben angeführten Gründen scheidet auch der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Ausnahme von der Entfernung aus dem Dienst möglich, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Täters zu werten wäre. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führen kann (vgl. z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 60.91 -). Wie oben dargelegt, ist weder die Mitteilung, daß ein Lastschrifteinzug zugunsten der Allkreditbank nicht möglich war, noch die Ankündigung gerichtlicher Maßnahmen durch die Wohnungsgesellschaft für den Beamten überraschend und unvorhersehbar erfolgt.
cc)
Auch sonstige Milderungsgründe sind nicht gegeben. Der Milderungsgrund der wirtschaftlichen Notlage scheitert bereits daran, daß der Zugriff auf das Geld nicht erfolgte, um damit, wie es der Milderungsgrund voraussetzt, eine existentielle Notlage zu beseitigen oder zumindest abzumildern. Vielmehr nahm er das dienstliche Geld an sich, um damit seine "Flucht" durchzuführen.
Wie der Senat wiederholt entschieden hat, können beim Zugriff auf amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld dienstlich gute Leistungen und eine lange beanstandungsfreie Beschäftigungsdauer bei der Post nicht dazu führen, von der Höchstmaßnahme abzusehen (vgl. z.B. Urteil vom 20. September 1995 - BVerwG 1 D 6.95 -; Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 23.94 -).
Mit dem Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Czapski
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Gödel