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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.04.1987, Az.: BVerwG 1 D 101.86

Pflichtverletzung im öffentlichen Dienst; Zerstören der Vertrauensgrundlage in der öffentlichen Verwaltung; Dienstvergehen im Sinne des Beamtengesetzes (BBG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.04.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 101.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 17642
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 29.07.1986 - AZ: II VL 25/86

Prozessgegner

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. April 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Regierungshauptsekretär Jürgen Brühl, Fernmeldehauptwart Heribert Bauer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Posthauptschaffners ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer II - K. - vom 29. Juli 1986 aufgehoben.

Der Beamte wird in das Amt eines Postoberschaffners, Besoldungsgruppe A 3, versetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt. Im übrigen trägt der Beamte die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht S. erkannte gegen den Beamten am 16. Oktober 1984 wegen Untreue auf eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von sechs Monaten, weil er am 17. April 1984 1.501,66 DM Nachnahme zuzüglich 2,20 DM Zustellgebühr eingezogen, aber nicht abgerechnet, sondern für sich verbraucht habe. Vorher hatte das Amtsgericht das Verfahren wegen des weiteren Vorwurfs, am 23. Dezember 1.983.107,10 DM Nachnahme für sich behalten zu haben, nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Auf die strafmaßbeschränkte Berufung des Beamten änderte das Landgericht M. durch rechtskräftiges Urteil vom 4. Februar 1985 den Rechtsfolgeausspruch der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts dahin, daß der Beamte zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35,00 DM verurteilt wurde.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer II - K. -, hat den Beamten in dem durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion K. vom 14. September 1984 wegen beider Fälle eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 29. Juli 1986 aus dem Dienst entfernt.

3

3.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingegangene Berufung, mit der der Beamte beantragt,

4

ihn unter Abänderung des angefochtenen Urteils in seinem Dienstgrad gemäß § 10 BDO herabzusetzen.

5

Er rügt, daß bei der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts seine wirtschaftliche Lage ebensowenig berücksichtigt worden sei wie der Umstand, daß er den Schaden vor Aufdeckung wiedergutgemacht habe. In dem Fall der nicht rechtskräftigen Verurteilung durch das Strafgericht sei von seiner Unschuld auszugehen; das Bundesdisziplinargericht schließe "unzulässigerweise von dem Begehen eines Dienstvergehens auch auf das eines anderen, obwohl ein anderer Sachverhalt als der dem Berufungskläger unterstellte durchaus denkbar" sei. Die Zweifel in diesem Punkt entschieden zu seinen Gunsten. Schließlich müßten seine dreizehnjährige tadelfreie Dienstzeit und seine dienstlichen Leistungen zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, ebenso wie der Umstand, daß er seit seiner Suspendierung vom Dienst die finanziellen Verhältnisse geordnet habe, was Wiederholungsgefahr ausschließe.

6

II.

Die Berufung ist unbeschränkt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.

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Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zu einer milderen als der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Disziplinarmaßnahme.

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1.

Der Senat geht, teilweise aufgrund der ihn bindenden tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts S. vom 16. Oktober 1984, im übrigen aufgrund der Einlassung des Beamten und der sonstigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel von folgendem Sachverhalt aus:

a)
Der beim Postamt S. im Paketzustelldienst beschäftigte Beamte stellte kurz vor Weihnachten 1983, wahrscheinlich am 23. Dezember, ein am 20. Dezember 1983 von der Fa. D. in K. beim dortigen Postamt aufgegebenes Nachnahmepaket der Mutter des Empfängers, der Zeugin H. in S., gegen Zahlung des Nachnahmebetrages von 107,10 DM und der Zustellgebühr von 1,50 DM zu. Da mit dem Paket nur eine Paketkarte, nicht aber auch die erforderliche Zahlkarte eingegangen war, stellte der Beamte eine Notzahlkarte aus. Diese, die Nachnahmepaketkarte und das Geld konnten danach nicht mehr gefunden werden. Der Beamte will sie beim Postamt abgegeben und die Nachnahme ordnungsgemäß abgerechnet haben.

Im Zuge von auf Antrag der Absenderin geführten Nachforschungen nach dem Verbleib der Sendung und ihres Gegenwerts erklärte der Empfänger, der Zeuge H., formularmäßig am 2. März 1984, er habe den Nachnahmebetrag am Ausgabeschalter gezahlt.

Die noch im Juli 1984 verschwundene Paketkarte befand sich nach einem datumslosen Bericht des Ermittlungsführers später beim Postamt im Geschäftsgang wieder. Sie war ausweislich des Berichts "inzwischen gefunden" worden. Die Umstände, unter denen das geschah, sind ungeklärt.

b)
Am 17. April 1984 stellte der Beamte ein ihm versehentlich nicht zugeschriebenes, mithin in der Zustellungsliste nicht vermerktes Paket einem Empfänger in seinem Zustellbezirk gegen 1.501,66 DM Nachnahme zu. Er hatte zu dieser Zeit durch Anschaffungen und einen Autokauf veranlaßte Schulden, die er mit monatlich 1.100,00 DM tilgte. Daneben hatte er 415,00 DM Miete, zuzüglich etwa 240,00 DM Heizung und sonstige Nebenkosten, weitere 90,00 DM für Lebensversicherungen und 30,00 DM für Fernsehgebühren sowie eine Unfallversicherung zugunsten seiner Kinder zu leisten. Für Kraftfahrzeugsteuer und Bezinkosten fielen monatlich weitere 150,00 DM an. Obwohl seine Ehefrau zur Tatzeit durch Heimarbeit monatlich etwa 500,00 DM netto dazuverdiente, blieb der Familie manchmal kaum genug Geld für die täglichen Mahlzeiten. Um dieser Not zu begegnen, aber auch für Bier und Zigaretten, lieh der Beamte sich im Frühjahr 1984 von einer Kollegin 300,00 DM. Weitere 660,00 DM schuldete er einem Gastwirt in S. für kleinere Darlehen, Zigaretten und in der Gaststätte verzehrte Alkoholika. Beide Gläubiger bedrängten ihn verstärkt um Rückzahlung der Darlehen, die Kollegin mit der Androhung, sie werde den Sachverhalt dem Amtschef unterbreiten, der Gastwirt mit dem Bemerken, er werde die Ehefrau, die von den Schulden nichts wußte, unterrichten. Unter dem Druck dieser Drohungen entschloß sich der Beamte, seine Gläubiger mit dem am 17. April kassierten Nachnahmebetrag zu befriedigen, was noch am selben Tage geschah. Den Differenzbetrag von etwas über 500,00 DM verwahrte er. Am 1. Juni 1984 ließ er sich das Paket auf die Liste der von ihm an diesem Tage zuzustellenden Pakete zuschreiben und zahlte den Nachnahmebetrag von 1.501,66 DM etwa um 11 Uhr vormittags beim Postamt ein. Zu dieser Zeit wußte er von einem am selben Tag beim Postamt eingegangenen Nachforschungsauftrag der Absenderin noch nichts.

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2.

Der Vorwurf, der Beamte habe im Dezember 1983 einen Nachnahmebetrag von 107,10 DM zuzüglich 1,50 DM Zustellgebühr nicht abgeliefert, sondern für sich verbraucht, ist nicht bewiesen. Der Beamte ist von diesem Vorwurf mithin freizustellen.

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Der Widerspruch in den Aussagen des Empfängers dieser Sendung, des Zeugen K., einerseits und seiner Mutter andererseits über die Art und Weise der Zahlung des Nachnahmebetrages an den Beamten, ist auch nach erneuter Vernehmung beider Zeugen durch den ersuchten Richter ungeklärt geblieben: Die Zeugin K. will in Übereinstimmung mit der Einlassung des Beamten diesem das Geld übergeben haben; ihr Sohn kann nach wie vor nicht erklären, warum er bei den Nachforschungen formularmäßig den Ausgabeschalter als Zahlstelle angegeben hat. Ungeklärt geblieben ist insbesondere, ob es sich bei beiden von den Zeugen bekundeten Zahlungen um zwei verschiedene Vorgänge gehandelt hat. Schon die sich hieraus ergebenden Zweifel müssen sich zugunsten des Beamten auswirken. Nicht geklärt ist überdies der Verbleib der Zahlkarte, der Paketkarte und des Geldbetrages. Ebenso bleiben die Umstände offen, unter denen die Paketkarte dann im Juli 1984 gefunden wurde. Die durch den Senat veranlaßte erneute Beweisaufnahme hierüber hat nichts den Beamten Belastendes ergeben, insbesondere keine Spur für den Verbleib des Geldes und der die Auslieferung betreffenden Unterlagen. Wenn dies auch unwahrscheinlich ist, kann der Beamte Geld und Unterlagen verloren haben; sie können auch auf andere Weise ohne Zutun des Beamten im Bereich des Postamts S. verlorengegangen sein. Der trotz dieser offenen, durch weitere Beweismittel nicht mehr aufklärbaren Fragen verbleibende Verdacht gegen den Beamten reicht nicht aus, um einen zu dessen Verurteilung erforderlichen Grad der Überzeugung von seiner Schuld zu gewinnen.

11

Der oben zu 1 b) geschilderte Vorgang vom 17. April 1984 ist aufgrund der bindenden Feststellungen des genannten Strafurteils und des Geständnisses des Beamten erwiesen.

12

3.

Mit dem oben zu 1 b) festgestellten Sachverhalt hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten, innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, und die von den Vorgesetzten erlassenen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Er hat damit insgesamt ein Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.

13

4.

Diese Pflichtverletzung führt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich zur Entfernung aus dem Dienst.

14

Ein Beamter nämlich, der sich an ihm amtlich anvertrautem oder zugänglichem Geld vergreift, zerstört das von seiner Verwaltung in ihn gesetzte Vertrauen so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im öffentlichen Dienst bleiben kann. Die Deutsche Bundespost ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit anvertrautem Geld angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und muß deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und aller Disziplinargerichte von Bund und Ländern nicht Beamter bleiben.

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5.

Der Beamte hat nicht aus unverschuldeter Not gehandelt. Er mag zur Tatzeit wirtschaftlich stark belastet gewesen sein. Selbst wenn er plötzlich einen erheblichen Betrag hätte aufbringen müssen, um Schulden zu tilgen, so wäre diese Bedrängnis nicht unverschuldet gewesen. Seine Schulden beruhten zu einem wesentlichen Teil auf dem Kauf von Zigaretten und Bier. Auf diese Aufwendungen hätte der Beamte angesichts seiner sonst überaus angespannten wirtschaftlichen Situation verzichten können und müssen, bevor er auf öffentliches Geld Zugriff.

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Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, daß der Beamte am 17. April 1.984.960,00 DM im Zuge einer persönlichkeitsfremden einmaligen Gelegenheitstat veruntreut hat. Hierfür gibt es gewichtige Anhaltspunkte:

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Der Beamte hatte zur Tatzeit, was ihm nicht widerlegt werden kann, seiner Ehefrau unbekannte zusätzliche Zech-, Zigaretten- und Darlehensschulden von insgesamt 960,00 DM. Beide Gläubiger drängten ihn. Das bedarf keiner weiteren Beweisaufnahme, sondern ergibt sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aus der Natur der Sache: Aus der Sicht der Gläubiger, einer Kollegin und eines Gastwirts, handelte es sich um nicht unerhebliche Beträge. Sie waren insbesondere auch gemessen an dem Einkommen des Beamten als Posthauptschaffner und seiner beiden Gläubigern nicht unbekannten prekären wirtschaftlichen Situation von solchem Gewicht, daß es lebensfremd wäre, davon auszugehen, die Gläubiger hätten den Beamten nicht bedrängt, zumal dieser baldige Zahlung schon wiederholt zugesichert hatte. Diese Tatsache und die Befürchtung, daß einer der Gläubiger auch vor Gewalt nicht zurückschrecke, haben ihn am 17. April 1984 in die Versuchung versetzt, sich durch schnellen Zugriff auf ihm amtlich zugeflossenes Geld der lästigen Schulden zu entledigen. Die Versuchung kam plötzlich und unwiderstehlich über ihn, zumal ihm das Paket mit einer Nachnahme von etwas über 1.500,00 DM ohne Eintragung in die entsprechenden Listen zur Zustellung übergeben worden war. Das war für ihn, obwohl er sonst mit Nachnahmebeträgen täglich zu tun hat, nicht in dem Sinne alltäglich, daß er die so entstandene Lage ohne weiteres hätte innerlich bewältigen können und müssen. Er glaubte vielmehr, der Gegenwert der in den Listen nicht vermerkten Nachnahmesendung sei zumindest für längere Zeit außerhalb dienstlicher Kontrollmöglichkeiten und stünde ihm deshalb wenigstens vorübergehend zur Schuldentilgung und Beschwichtigung des Unwillens seiner Gläubiger zur Verfügung. Diese Situation war hiernach, da solche Ausnahmefälle auch im Nachnahmezustelldienst selten sind, für ihn plötzlich, unerwartet und unvorhersehbar. Die geschilderten Umstände haben ihn wenigstens in ihrem Zusammenwirken einer unwiderstehlichen Versuchung ausgesetzt, der er dann prompt erlegen ist. Hiernach bedarf es keiner weiteren Beweisaufnahme darüber, wie intensiv die Gläubiger ihn am Tattage oder davor bedroht haben, ob dies insbesondere unter der Drohung der Anzeige an den Leiter des Postamts und der Denunziation bei der Ehefrau des Beamten geschehen ist. Das gilt um so mehr, als der Beamte sich in der Hauptverhandlung, wenn auch sehr spät und erst nach entsprechenden Hinweisen durch den Senat und einem Gespräch mit seinem Verteidiger, zur Preisgabe der Namen und ladungsfähigen Anschriften seiner beiden Gläubiger bereitgefunden hat. Er hat den Schaden zudem wiedergutgemacht, als er nach seiner unwiderlegten und den nachgewiesenen Daten sogar glaubhaften Darstellung vom Eingang eines entsprechenden Nachforschungsauftrages noch nichts wußte. Beide Umstände erhöhen seine Glaubwürdigkeit erheblich.

18

6.

Hiernach ist das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten noch nicht vollständig zerstört. Sein Versagen beruht auf einer in seinem Dienstbereich nur ausnahmsweise auftretenden äußeren Sachlage und einer dadurch wenigstens mit verursachten seelischen Situation, die sich nach menschlichem Ermessen jedenfalls in dieser Weise nicht wiederholen wird. Das rechtfertigt den Schluß, das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Beamten könne im Laufe weiterer enger Zusammenarbeit allmählich wieder vervollständigt werden. Auf das eigene Verschulden des Beamten beim Entstehen der die Versuchungssituation begründenden wirtschaftlichen Zwangslage kommt es bei der Bewertung eines Dienstvergehens als einmalige Gelegenheitstat nicht an. Der Beamte ist zudem bisher, sieht man von häufigem Verschlafen des Dienstantritts ab, durch Verfehlungen innerhalb oder außerhalb des Dienstes, insbesondere durch solche mit egoistischem Hintergrund, nicht aufgefallen. Der durch sein Fehlverhalten eingetretene Ansehensverlust und die verbleibende erhebliche Minderung des Vertrauens in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit machen gleichwohl eine Disziplinarmaßnahme nötig, die nicht nur wegen ihrer Außenwirkung, sondern auch wegen ihrer jahrelang monatlich wiederkehrenden materiellen Belastungen den Beamten bewegen mag, sich fortan jeglicher Dienstpflichtverletzungen zu enthalten.

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7.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Pellnitz