Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1995, Az.: BVerwG 1 WB 39.95
Aufhebung einer Versetzungsverfügung; Verwendungsanspruch eines Soldaten; Missbrauch dienstlicher Befugnisse eines Vorgesetzten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 39.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 31231
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 30. August 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bosch, sowie
Oberst i.G. Reisch, Hauptfeldwebel Dierich als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - ist unzulässig, soweit sich der Antrag gegen die Zusage von Umzugskostenvergütung in der Versetzungsverfügung vom 9. Mai 1994 richtet.
- 2.
Insoweit wird die Sache an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
- 3.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2001 enden. Seit 1976 war er im Bereich des Hubschraubertransportgeschwaders 64 - nach Umgliederung zum 1. Februar 1994: Lufttransportgeschwader (LTG) ... - in A. eingesetzt.
Im Rahmen einer Anhörung zur weiteren dienstlichen Verwendung und zu einer Versetzung nach K., bat er mit Schreiben vom 27. Dezember 1993, bei einer Versetzung von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen. Zur Begründung bezog er sich auf die Berufstätigkeit seiner Ehefrau am bisherigen Wohnort, auf die Hilfsbedürftigkeit seiner ebenfalls an diesem Ort lebenden Schwiegereltern und auf eine Erkrankung seines Sohnes. Der Militärärztliche Berater der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) stellte mit Schreiben vom 20. Januar 1994 fest, daß die Erkrankung des Sohnes kein Umzugshindernis darstelle, daß ein Umzug der Familie L. nach K. aber mit Rücksicht auf die Schwiegereltern möglichst vermieden werden solle, sofern diese tatächlich von der ganztägig berufstätigen Ehefrau des Antragstellers versorgt würden.
Mit Verfügung vom 9. Mai 1994 versetzte die SDL den Antragsteller aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 1. August 1994 unter Zusage der Umzugskostenvergütung von der 2. Fliegenden Staffel Lufttransportgruppe (FlgStff LTGrp) LTG ... in G. auf den Dienstposten Luftfahrzeugbordmechanikermeister UH-1D bei der 2. Hubschraubertransportstaffel Flugbereitschaft Bundesministerium der Verteidigung (HTStff FlBschft) in K.. Der Versetzungsverfügung war eine Anlage zur Umzugskostenvergütung beigefügt, die mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen war:
"Gegen diesen Bescheid können Sie, soweit dieser die Umzugskostenvergütung nach dem BUKG betrifft, innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe, jedoch frühestens nach Ablauf einer Nacht, Beschwerde bei mir oder bei Leiter Stammdienststelle der Luftwaffe, B.er Straße ... K., einlegen. Sie können diese Beschwerde auch bei Ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden. Wird sie schriftlich eingelegt, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die Beschwerde vor Ablauf der Frist bei der zur Einlegung zuständigen Stelle eingeht".
Mit Schreiben vom 20. Mai 1994 beantragte der Antragsteller, die Zusage der Umzugskostenvergütung zurückzunehmen, weil ihm durch diese Regelung erhebliche finanzielle Nachteile entstünden. Er legte dies im einzelnen dar und fügte eine Kostenvergleichsrechnung bei.
Bei einem Personalgespräch am 13. Juli 1994 erhielt der Antragsteller die Auskunft, daß die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht zurückgenommen werden könne. Mit Bescheid vom 11. Juli 1994 lehnte die SDL den Antrag vom 20. Mai 1994 mit der Begründung ab, die Zusage der Umzugskostenvergütung sei gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Gegen diesen ihm am 5. September 1994 ausgehändigten Bescheid erhob der Antragsteller keine Beschwerde.
Mit Schreiben vom 27. Juni 1994 beschwerte er sich unter Bezugnahme auf seinen Antrag vom 20. Mai 1994 gegen seine Versetzung nach K.. Dieses an die SDL adressierte Schreiben ging laut Eingangsstempel am selben Tag beim S 1 der LTGrp LTG ... ein, wurde von dort noch an diesem Tag über das LTG ... mittels Telefax an die SDL und von dort schließlich an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) weitergeleitet.
Zur Begründung der Beschwerde ließ der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 11. Oktober 1994 ausführen, die Beschwerde sei in erster Linie eingelegt worden, weil die Zusage der Umzugskostenvergütung allein nicht angefochten werden könne. Die Versetzung sei aber auch nicht sachgerecht. Ihm sei zur Frage einer Zusage der Umzugskostenvergütung rechtliches Gehör nicht gewährt worden, weil der Bescheid über die Ablehnung des Antrags vom 20. Mai 1994 bereits vor dem Personalgespräch vom 13. Juli 1994 ergangen sei. Von seinem Staffelkapitän habe er erfahren, daß er in K. nur selten Dienst verrichten werde. Dort sei nur an 14 Wochen des Jahres normaler Flugbetrieb. In der übrigen Zeit werde er nicht in K. anwesend sein. Unter diesen Umständen sei die Versetzung an diesen Standort nicht zu rechtfertigen. Die Zahlung der Umzugskostenvergütung werde gegenüber der Zahlung von Trennungsgeld unverhältnismäßig hohe Aufwendungen (25.000 DM) verursachen. Hinzu komme, daß er in der Nähe von A. ein Eigenheim besitze und seine berufstätige Ehefrau und seine Kinder, die an diesem Ort zur Schule gingen und ihre Freunde hätten, dort verwurzelt seien. Zu rügen sei auch, daß die Vorschriften für Zivilangestellte bei der Zusage der Umzugskostenvergütung eine wesentlich flexiblere Handhabung zuließen; dieser Unterschied sei mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar.
Mit Bescheid vom 13. Januar 1995 wies der BMVg - P II 7 - die Beschwerde als verspätet zurück, weil die Versetzungsverfügung dem Antragsteller am 8. Juni 1994 ausgehändigt worden und die Beschwerdefrist demnach am 22. Juni 1994 abgelaufen sei.
Mit einem beim BMVg am 30. Januar 1995 eingegangenen Schreiben vom 27. Januar 1995 haben die Bevollmächtigten des Antragstellers gegen den ihnen am 18. Januar 1995 zugestellten Bescheid vom 13. Januar 1995 gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt.
In einer dienstlichen Erklärung ohne Datum, am 21. Februar 1995 beim BMVg eingegangen, meldete die 2. FlgStff LTGrp LTG ..., daß die Versetzungsverfügung dem Antragsteller nicht ausgehändigt, sondern während seiner Beurlaubung am 8. Juni 1994 in dessen Postfach gelegt worden sei; wann er tatsächlich davon Kenntnis erlangt habe, sei nicht mehr feststellbar.
Mit Schreiben vom 21. März 1995 trugen die Bevollmächtigten des Antragstellers auf Anfrage vor, der Antragsteller habe die Beschwerde am 27. Juni 1994 beim Personalsachbearbeiter der Staffel einreichen wollen, der an diesem Tag aber wegen der Teilnahme an einem Lehrgang abwesend gewesen sei. Deshalb habe er sie einem Bordmechanikermeister übergeben, der die Geschäfts eines Innendienstsachbearbeiters in zweiter Funktion kommissarisch geführt habe.
Der BMVg hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat mit Schreiben vom 26. April 1995 vorgelegt.
Die Bevollmächtigten des Antragsteller haben zur Begründung im Schreiben vom 27. Januar 1995 nur vorgetragen, die Beschwerde sei rechtzeitig eingelegt worden, weil der Antragsteller die Versetzungsverfügung erst am 13. Juni 1994 erhalten habe. Im übrigen haben sie auf die Ausführungen in ihrem Schreiben vom 11. Oktober 1994 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 26. Mai 1995 haben sie zur Begründung des Antrags vorgetragen, der Antragsteller habe von der am 8. Juni 1994 in sein Postfach gelegten Versetzungsverfügung nach einer dienstfreien Zeit tatsächlich erst am 13. Juni 1994 Kenntnis erlangt. Seine Beschwerde vom 27. Juni 1994 habe er im Personalbüro der 2. FlgStff LTrGrp LTG ... in Abwesenheit des Staffelkapitäns und seines Stellvertreters abgegeben. Wie das Schriftstück an den Personaloffizier gelangt sei, wisse er nicht. Dessen Pflicht wäre es gewesen, die Beschwerde auf den richtigen Weg zu bringen. Die Versetzung sei nicht notwendig gewesen, weil der Antragsteller, der schon damals nur noch eine Restdienstzeit von sieben Jahren und zwei Monaten gehabt habe, bei der 2. HTStff FlBschft wegen zahlreicher auswärtiger Kommandos und Lehrgänge unter Einrechnung von Dienstzeitausgleich und Urlaub an insgesamt 38 Wochen des Jahres keinen Dienst am Standort leiste. Dort verrichte er lediglich an 14 Wochen im Jahr normalen Flugdienst. In der Nähe des bisherigen Standorts habe er ein Eigenheim, in dem seine Familie (Ehefrau und zwei Kinder) lebe. Im Falle eines Umzugs müsse sich die Ehefrau beruflich verändern und die Kinder wären gezwungen, sich an eine neue Umgebung zu gewöhnen. Dies könne vermieden werden. Auch der Staffelkapitän der 2. FlgStff LTrGrp LTG ... halte eine Versetzung nicht für geboten. Vor allem sei dem Antragsteller aber vor der Versetzung kein rechtliches Gehör gewährt worden. Der Vermerk über das Personalgespräch vom 13. Juli 1994 gebe dessen Verlauf nicht zutreffend wieder. Der Bescheid, mit dem sein Antrag auf Rücknahme der Umzugskostenvergütungszusage abgelehnt worden sei, stamme bereits vom 11. Juni 1994, sei also vor dem Personalgespräch ergangen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung sei auch in der Sache rechtswidrig, weil er nur in vergleichsweise kurzen Zeitabschnitten tatsächlich in N. Dienst leiste und ein Kostenvergleich ergebe, daß die Gewährung von Trennungsgeld kostengünstiger sei als ein Umzug. Letzterer werde voraussichtlich 25.689,79 DM kosten (Berechnung des LTG ...), wobei die derzeitige Kostensteigerung und der Mietzuschuß noch nicht eingerechnet seien. An Trennungsgeld werde höchstens ein Betrag von 25.000 DM anfallen. Schließlich werde vorsorglich Ungleichbehandlung der Soldaten gegenüber den Zivilangestellten gerügt, bei denen wesentlich flexibler verfahren werde.
Der Antragsteller beantragt,
die Versetzungsverfügung vom 9. Mai 1994 in der Form des Beschwerdebescheids vom 13. Januar 1995 "zurückzunehmen" und die Umzugskostenvergütungszusage "gemäß Bescheid vom 13. Januar 1995" aufzuheben.
Der BMVg stellt den Antrag,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Er führt zur Begründung aus, da der Antragsteller erst am 13. Juni 1995 von der Versetzungsverfügung Kenntnis erlangt habe, sei die Beschwerde rechtzeitig eingelegt worden. Wenn er sie am 27. Juni 1994 beim Personalbüro der Staffel abgegeben habe, sei sie als zulässig anzusehen. Der Antrag sei aber unbegründet, weil für die Versetzung ein dienstliches Bedürfnis bestehe. Die Besonderheiten des Dienstbetriebs, die es mit sich brächten, daß der Antragsteller nur selten am neuen Standort Dienst verrichte, seien unbeachtlich. Der Antragsteller sei für seinen neuen Dienstposten geeignet. Die vorgebrachten persönlichen Gründe seien nicht so schwerwiegend, daß sie das dienstliche Bedürfnis überwiegen könnten.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 102/95 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
1.
Soweit sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung vom 9. Mai 1994 richtet, ist er zulässig.
Allerdings hat der Senat wiederholt entschieden, daß eine bloße Bezugnahme auf früheres, im Vorverfahren berücksichtigtes Vorbringen als Antragsbegründung den Anforderungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO nicht genügt (Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - <BVerwGE 43, 308 [311]> und vom 25. November 1981 - BVerwG 1 WB 17.81 - <BVerwGE 73, 317 [320]>). Die Bevollmächtigten des Antragstellers haben sich in der Antragsbegründung im Schriftsatz vom 21. Januar 1995 zwar nur zur Frage einer Versäumnis der Beschwerdefrist geäußert und im übrigen auf früheres, im Beschwerdeverfahren berücksichtigtes Vorbringen Bezug genommen. Der Schriftsatz enthält aber selbständige Sach- und Rechtsausführungen. Mit ihnen setzt sich der Antragsteller mit dem die Beschwerde als unzulässig zurückweisenden angefochtenen Beschwerdebescheid des BMVg auseinander und legt dar, daß und weshalb er diesen für rechtswidrig hält und sich dadurch beschwert fühlt. Das genügt dem Begründungserfordernis.
Der Antrag ist aber unbegründet.
a)
Die Zulässigkeit der dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorangegangenen Beschwerde ist nicht Sachentscheidungsvoraussetzung für das anschließende gerichtliche Antragsverfahren und berührt deshalb die Zulässigkeit des Antrags nicht. Sie ist aber im Rahmen der Entscheidung darüber, ob dieser Antrag begründet ist, zu prüfen, wenn der zur Entscheidung über die Beschwerde zuständige militärische Vorgesetzte entweder nicht darüber entschieden oder, wie hier, die Beschwerde aus diesem Grund zurückgewiesen hat (vgl. Beschlüsse vom 11. Dezember 1984 - BVerwG 1 WB 156.82 - m.w.N., vom 12. November 1985 - BVerwG 1 WB 160.84-, vom 29. August 1989 - BVerwG 1 WB 187.88 - und vom 24. August 1994 - BVerwG 1 WB 86.93 -). Daran ändert die Tatsache, daß der BMVg nunmehr die Zulässigkeit der Beschwerde nicht mehr bestreitet, nichts.
Die Frist von zwei Wochen zur Einlegung der Beschwerde (§ 6 Abs. 1 WBO) gegen die Versetzungsverfügung der SDL vom 9. Mai 1994 ist zu dem Zeitpunkt in Lauf gesetzt worden, zu dem der Antragsteller von dieser Verfügung Kenntnis erhalten hat. Das war nicht, wie der BMVg im Beschwerdebescheid vom 13. Januar 1995 auf Grund einer unrichtigen Mitteilung der 2. FlgStff LTGrp LTG ... annahm, am 8. Juni 1994. An diesem Tage wurde die Verfügung lediglich in das Postfach des zu dieser Zeit dienstfrei gestellten Antragstellers eingelegt. Dieser hat vielmehr, wie sich aus der Mitteilung seiner Bevollmächtigten vom 27. Januar 1995 glaubhaft ergibt, erst am 13. Juni 1994 davon Kenntnis erlangt. Die Frist ist deshalb mit dem 27. Juni 1994 abgelaufen (§§ 186, 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Das Beschwerdeschreiben vom 27. Juni 1994 ist ausweislich des Eingangsstempels auf dem Weiterleitungsschreiben des S 1-Offiziers der LTGrp LTG ... vom 27. Juni 1994 zwar bereits am selben Tage, dem letzten Tag der Frist, bei der SDL eingegangen, aber erst danach von dieser dem BMVg als der zur Entscheidung und damit auch zur Einlegung zuständigen Stelle (§ 5 Abs. 1 Satz 2 WBO) zugeleitet worden. Bei der zur Entscheidung über die Beschwerde berufenen Stelle ist der Rechtsbehelf somit jedenfalls nicht rechtzeitig eingegangen. Ob er beim nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WBO), dem Staffelkapitän 2. FlgStff LTGrp LTG ..., rechtzeitig eingegangen ist, bedarf keiner weiteren Aufklärung, sondern kann dahinstehen; denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedenfalls aus sachlichen Gründen unbegründet.
b)
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet, sofern ein dienstliches Bedürfnis dafür besteht, der zuständige militärische Vorgesetzte nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Dabei ist gerichtlich voll nachprüfbar, ob ein dienstliches Bedürfnis vorliegt. Die daran anknüpfende Ermessensausübung kann vom Gericht dagegen nur daraufhin kontrolliert werden, ob der militärische Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h. ob er die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten Ermessensspielraums überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>).
Für die Versetzung eines geeigneten Soldaten auf den Dienstposten Luftfahrzeugbordmechanikermeister UH-1D bei ... HTStff FlBschft in K. bestand schon deshalb ein dienstliches Bedürfnis, weil dieser Dienstposten frei war und nachbesetzt werden mußte (Beschluß vom 25. März 1991 - BVerwG 1 WB 47.91 - m.w.N.; Nr. 5 Buchstabe a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 - VMBl S. 76). Der Antragsteller bestreitet selbst nicht, daß dort ein geeigneter Soldaten gebraucht wurde und daß er für diesen Dienstposten auch geeignet ist.
Er wendet gegen die Versetzung ein, er hätte den Dienst bei der ... HTStff FlBschft auch als Angehöriger der 2. FlgStff LTGrp LTG ... verrichten können, weil er wegen der besonderen Verhältnisse bei der FlgBschft ohnehin nur die geringste Zeit des Jahres am Standort der HTStff Dienst verrichte. Dies kann das dienstliche Bedürfnis an der Versetzung zur Einheit, bei der er gebraucht wird, schon deshalb nicht in Frage stellen, weil er, wenn er auf Dauer bei dieser Einheit verwendet werden soll, ihr auch durch Versetzung organisatorisch zugeordnet werden muß. Die für eine vorübergehende Zuordnung bestimmte Kommandierung kommt für Fälle, in denen der Soldat auf Dauer bei der anderen Einheit verwendet werden soll, nicht in Betracht (vgl. Nrn. 1, 2 und 9 der Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten - ZDv 14/5 B 171). Der Antragsteller meint darüber hinaus, er hätte auf den neuen Dienstposten wenigstens ohne Zusage der Umzugskostenvergütung, d.h. mit der Möglichkeit versetzt werden können, seinen Wohnsitz am bisherigen Dienstort oder in dessen Nähe bei gleichzeitigem Bezug von Trennungsgeld beizubehalten. Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung eines geeigneten Soldaten auf diesen Dienstposten stellt er mit dieser Argumentation aber selbst nicht in Frage, sondern wendet sich damit ausschließlich gegen die Zusage der Umzugskostenvergütung. Ob diese rechtmäßig erteilt worden ist, wirkt sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Versetzung aus. Vor allem ist er durch die Zusage nicht gezwungen, an den neuen Dienstort tatsächlich umzuziehen.
Die Entscheidung der SDL, den Antragsteller auf den nachzubesetzenden Dienstposten bei der ... HTStff FlBschft zu versetzen, stand, nachdem das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung vorlag, im pflichtgemäßen, gerichtlich, wie dargelegt, nur beschränkt überprüfbaren Ermessen des zuständigen militärischen Vorgesetzten. Die Entscheidung ist nicht ermessensfehlerhaft.
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [219]>). Der Antragsteller muß es deshalb hinnehmen, wenn durch eine Versetzung seine persönlichen Belange berührt werden und für ihn Härten entstehen. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht wesentlich überschreiten, hat das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, den Vorrang. Dieses Interesse muß im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit der Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (Beschluß vom 6. September 1988 - BVerwG 1 WB 86.88 - m.w.N.). Bei der hiernach gebotenen Abwägung der dienstlichen mit den persönlichen Interessen des Antragstellers haben die SDL und der BMVg nicht ermessensfehlerhaft gehandelt.
Der Antragsteller macht dazu durch Verweisung auf das Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 11. Oktober 1994 sein Eigenheim, die Berufstätigkeit seiner Ehefrau und die Verwurzelung seiner Familie an ihrem Wohnort in der Nähe des bisherigen Standorts geltend.
Wohnungseigentum am bisherigen Standort oder in dessen Nähe begründet, wie der Senat wiederholt entschieden hat (Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [215]>, vom 26. April 1990 - BVerwG 1 WB 32.89 - und vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 44.94 -), kein zwingendes Versetzungshindernis. Dasselbe gilt für den Wunsch des Soldaten, wegen der beruflichen Situation seiner Ehefrau an einem bestimmten Standort oder in dessen Nähe bleiben zu können (Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [53]>) und für die Umzugsunwilligkeit der Familienangehörigen (Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95> und vom 18. April 1989 - BVerwG 1 WB 141.88 -).
Daran ist festzuhalten.
Danach ist der Antrag, soweit er sich gegen die Versetzungsverfügung richtet, zurückzuweisen.
2.
Soweit sich der Antrag gegen die Zusage der Umzugskostenvergütung in der Versetzungsverfügung vom 9. Mai 1994 richtet, führt der Rechtsweg nicht zum Bundesverwaltungsgericht, sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten. Nach § 59 Abs. 1 SG ist für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, "soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist". Letzteres ist in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO nur für die Fälle geschehen, in denen die Beschwerde eines Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG geregelt sind. Die Wehrdienstgerichte haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also in truppendienstlichen Angelegenheiten (ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 10. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 69.69 - <BVerwGE 33, 307 [f.]> und vom 31. März 1992 - BVerwG 1 WB 5.92 -). Hingegen haben dann, wenn die Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers eine in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ausgenommene Vorschrift, nämlich §§ 24, 25, 30 und/oder 31 SG ist, die allgemeinen Verwaltungsgerichte zu entscheiden; diese Gerichte sind demzufolge für "Verwaltungsangelegenheiten" zuständig (vgl. Scherer/Alff, SG, 6. Aufl., § 59 RdNr. 9).
Bei der Zusage von Umzugskostenvergütung handelt es sich um eine Verwaltungsangelegenheit; denn sie ist in § 30 SG i.V.m. den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes geregelt.
Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist sonach insoweit unzulässig. Nach Anhörung des Antragstellers ist die Sache gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO an das zuständige Verwaltungsgericht Köln (§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO, § 1 Abs. 1 Buchstabe e des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26. März 1960, GVBl S. 47, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1991, GVBl S. 566) zu verweisen. Maßgebend ist dabei, daß die Staffel ihren Sitz in K. (Erftkreis) hat, das in den Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Köln fällt. Inwieweit der Antragsteller auf dem in Landkreis Dü. (Gerichtsbezirk Aachen) gelegenen Flugplatz N. Dienst leistet, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
3.
Soweit der Antrag zurückzuweisen ist, kommt eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben hält.
Wolbring
Dr. Bosch
Reisen
Dierich