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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.08.1989, Az.: BVerwG 1 WB 187/88

Dienstrechtliche Maßnahmen im Fall des Absturzes einer TORNADO-Maschine infolge des Überfliegens einer Sendeanlage; Dienstvergehen im Fall von auf Koordinierungsfehlern und Kommunikationsmängeln beruhenden Versäumnissen; Problematik der Einwirkung elektromagnetischer Störungen auf die Flugsicherheit; Anforderungen an die Behandlung einer Problemmeldung im Hinblick auf die Zumessung einer Priorität; Rechtlicher Charakter eines Unfallberichts; Bedeutung der Beschwerde im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.08.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 187/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 20021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. August 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Generalmajor Poschwatta,
Brigadegeneral Görlitz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller war seit dem 1. April 1984 als Stabsabteilungsleiter (StAL) Systembeauftragter für das Waffensystem MRCA/TORNADO (SBWS-MRCA) im Führungsstab der Luftwaffe (Fü L) des Bundesministeriums der Verteidigung eingesetzt. Zum Brigadegeneral wurde er am 1. Oktober 1984 befördert. Nach Auflösung des Fü L/SBWS-MRCA und Wegfall seines Dienstpostens Ende Dezember 1986 wurde der Antragsteller durch förmliche Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P IV 3 - vom 16. Oktober 1986 zum 1. Januar 1987 zum Luftwaffenunterstützungsgruppenkommando Nord (LwUGrpKdoN) auf den zur damaligen Zeit mit B 6 dotierten Dienstposten des Stellvertretenden Kommandeurs und Chef des Stabes versetzt.

2

Der Antragsteller erhielt am 13. April 1984 nachrichtlich Kenntnis von einem Vermerk des Referatsleiters (RefLtr) Fü L/SBWS-MRCA-1 an Fü L/SBWS-MRCA-3, wonach "auf dem Meeting zu PFCS EMC Hardening am 10.4.1984 ... seitens UK bestätigt" worden sei, "daß ein ernsthaftes Flugsicherheitsproblem betr. Beeinträchtigung des TORNADO durch starke externe HF Sender" bestehe.

3

Am 6. Juli 1984 stürzte eine TORNADO-Maschine des Jagdbombergeschwaders ... während eines Übungstieffluges unmittelbar nach Überfliegen der Sendeanlage des Senders "F." bei H. ab.

4

Der Staatssekretär des BMVg erließ am 17. November 1986 hinsichtlich der "dienstrechtlichen Folgerungen" aus diesem Unfall eine Weisung an den Inspekteur der Luftwaffe (InspL), in der unter anderem ausgeführt ist:

"...

3. Die Beantwortung der Frage, ob aus dem Geschehen dienstrechtliche Maßnahmen gegen Bedienstete zu ziehen sind, hängt im wesentlichen von dem Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft ab. Hierbei ist folgenden Punkten besondere Aufmerksamkeit zu widmen:

...

Das Ermittlungsverfahren muß insoweit nach Absprache mit der Staatsanwaltschaft beobachtet und begleitet werden. Ergeben sich aus diesen Kontakten Erkenntnisse, die zu dienstrechtlichen Maßnahmen Anlaß geben, ist darüber zu berichten. Es wird dann eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen.

..."

5

Der InspL legte daraufhin dem Staatssekretär Dr. Pfahls unter dem 9. September 1987 "einen abschließenden Bericht zum Flugunfall am 06.07.1984 bei H. zur Unterrichtung des Ministers" (Unfallbericht) - als Verschlußsache mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-vertraulich" eingestuft - vor. In diesem Bericht heißt es u.a.:

"I. Sachstand

...

II. Bewertung

...

C.

Rechtliche Bewertung

1.
Strafrechtliche Bewertung

Mit Schreiben vom 19.01.1987 hat der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht München II mitgeteilt, daß sich im Zusammenhang mit dem Flugunfall am 06.07.1984 kein Anlaß ergeben habe, ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung einzuleiten.

2.
Dienstrechtliche Bewertung

Auch bei der disziplinarrechtlichen Würdigung ist zu berücksichtigen, daß es bis zum Unfall keine konkreten Hinweise auf flugsicherheitsgefährdende Störungen des Steuerungssystems des WS TORNADO durch elektromagnetische Einwirkung gab. Daher ist - in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft, die nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat - Soldaten oder Beamten, auch insoweit sie im Zusammenhang mit der Auswertung und Weitergabe von Informationen zum EMV-Problem beim WS TORNADO ihre Dienstpflichten verletzt haben, eine schuldhafte Verursachung des Unfalls nicht zur Last zu legen.

Im einzelnen liegen folgende objektiven Dienstpflichtverletzungen vor: ...

... StAL SBWS-MRCA und MRCA-3 waren in Kenntnis des Schreibens von MRCA-1 vom 13.04.1984 ebenfalls gehalten, die Prüfung fliegerischer Sofortmaßnahmen zu veranlassen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß relativ häufig in überzogenen Formulierungen auf die Flugsicherheit hingewiesen wurde, um die Bearbeitung eine Vorgangs zu beschleunigen

...

... Die im wesentlichen auf Koordinierungsfehlern und Kommunikationsmängeln beruhenden Versäumnisse sind nur zum Teil schuldhaft begangen worden. Auch da, wo der Schuldbeweis erbracht werden kann, ist von einem relativ geringen Verschuldensgrad auszugehen. Es ist daher offenkundig, daß das Gewicht möglicher Dienstvergehen nicht ausreicht, um die Einleitung disziplinargerichtlicher Verfahren zu begründen. Da auch einfache Disziplinarmaßnahmen wegen Ablaufs der Verfolgungsfrist nach § 9 Abs. 2 WDO nicht mehr in Betracht kommen, konnte von formellen disziplinaren Ermittlungen abgesehen werden.

III.Maßnahmen

...

C.

Dienstrechtliche Maßnahmen

Ich beabsichtige, den betroffenen Offizieren nach eingehender Unterrichtung über die festgestellten Versäumnisse eine entsprechende Belehrung und Ermahnung zu erteilen..."

6

Staatssekretär Dr. P. billigte den Unfallbericht und legte ihn Bundesminister Dr. Wörner vor, der von ihm am 8. Oktober 1987 Kenntnis nahm und ihm zustimmte.

7

Am 30. Dezember 1987 fand eine Unterredung über den Flugunfall zwischen dem Stellvertreter (Stv) des InspL, Generalleutnant F., und dem Antragsteller statt. Gesprächsgrundlage für den StvInspL war folgender Vermerk:

"Fü L III 4B., 30. Dezember 1987
TgbNr .../87App 46 66
Vertrauliche Personalsache
Betr.:Flugunfall PA2000 TORNADO JaboG ... 'B' am 06.07.1984 bei H.
hier: Bemerkungen zu StAL SBWS-MRCA

Bei der Untersuchung des Unfalles und der Vorgänge vor dem Unfall - hier vor allem der im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit des WS TORNADO - ist generell festgestellt worden, daß mangelnde Kommunikation im Industrie und Amtsbereich, fehlendes Problembewußtsein und Mängel in der Stabsarbeit ein Erkennen der Gefährdung des WS TORNADO durch externe elektromagnetische Strahlung sowie rechtzeitige präventive Maßnahmen verhindert hat.

Die straf- und disziplinarrechtlichen Prüfungen haben ergeben, daß einer bestimmten Person ein schuldhaftes Verhalten nicht nachweisbar sein wird bzw. eine schuldhafte Verursachung nicht zur Last gelegt werden kann. Es muß aber zugestanden werden, daß die Problematik der Einwirkung/des Einflusses elektromagnetischer Störungen auf die Sicherheit des WS TORNADO nicht optimal gesehen und behandelt wurden.

Das Problem war nicht neu, die Notwendigkeit von Lösungen erkannt und Maßnahmen zur Verbesserung auf dem dafür festgelegten Verfahrensweg eingeleitet. Spätestens aber bei der Mitteilung des RL MRCA-1 im April 1984 (12.03.1984), daß ein 'ernsthaftes Flugsicherheitsproblem durch Beeinträchtigung des TORNADO durch starke HF-Sender bestehe', wäre es angebracht gewesen, der Behandlung dieser Problematik eine höhere Priorität zuzumessen.

Ebenso wäre es ratsam gewesen, die Aussage des RL MRCA-1 zu verifizieren und genauer zu spezifizieren, um gegebenenfalls gezielte, der Dringlichkeit angemessene Anweisungen für die weitere Bearbeitung erteilen zu können, vor allem hinsichtlich der Prüfung, ob die bestehenden flugbetrieblichen Regelungen ausreichten oder einer - gegebenenfalls sofortigen - Ergänzung bedurften.

i.V.

Unterschrift"

8

Der StvInspL fügte handschriftlich hinzu:

"Brigadegeneral I. wurde von mir über obenstehenden Sachverhalt und dessen Bewertung am 30. Dezember persönlich informiert."

9

Mit Schreiben vom 30. November 1987 an den BMVg, eingegangen am 1. Dezember 1987, legte der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Unfallbericht des InspL "Beschwerde" ein: Er habe am 20. November 1987 davon Kenntnis erhalten, daß der InspL am 9. September 1987 Dritten gegenüber eine von ihm, dem Antragsteller, als StAL SBWS-MRCA begangene Dienstpflichtverletzung behauptet habe, deren disziplinare Ahndung wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich sei.

10

Unter dem 7. Januar 1987 (richtig: 1988) richtete der Antragsteller folgendes Schreiben

"An den

Inspekteur der Luftwaffe

Herrn

Generalleutnant J.

Postfach 1328

... B.

Betr.: Flugunfall H.; Dienstrechtliche Maßnahme vom 30. Dez. 1987

Bezug: Fü L III 4, TgbNr. /87 VS-Vertraulich vom 30.12.1987

Die mir am 30. Dezember 1987 erteilte Dienstrechtliche Maßnahme weise ich zurück, da die mir gemäß Bezug angeratene Handlungsweise vor dem Unfall exakt meinem damaligen Vorgehen als STAL Fü L/SBWS-MRCA entspricht und damit kein Versäumnis vorliegt. Die Dienstrechtliche Maßnahme erging zu Unrecht."

11

Die Bevollmächtigten des Antragstellers wiesen mit einem weiteren Schriftsatz vom 12. Januar 1988 "an den Inspekteur der Luftwaffe, Herrn Generalleutnant J.", bei diesem eingegangen am 13. Januar 1988, darauf hin, daß "diese Eingabe als Beschwerde anzusehen" sei.

12

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. Oktober 1988 an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - hat der Antragsteller "Untätigkeitsbeschwerde" eingelegt, weil über seine beiden Beschwerden bisher nicht entschieden worden sei. Nach Weitergabe dieses Schriftsatzes an den BMVg ging er dort am 10. Oktober 1988 ein. Der BMVg - P II 5 - hat "die als Beschwerde bezeichneten Anträge auf gerichtliche Entscheidung" mit seiner Stellungnahme vom 18. November 1988 dem Senat vorgelegt.

13

Der Antragsteller trägt vor:

14

Im Unfallbericht vom 9. September 1987 werde ihm als StAL SBWS-MRCA gegenüber der Vorwurf einer objektiven Dienstpflichtverletzung erhoben, deren disziplinare Ahndung wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich sei. Der Vorwurf, der jeder Grundlage entbehre, sei erhoben worden, ohne ihn hierzu zuvor gehört zu haben. Obwohl er sich unmittelbar nach Bekanntwerden des Vorwurfs hiergegen beschwert und die Streichung der ihn betreffenden Passagen des Unfallberichts gefordert habe, sei ihm am 30. Dezember 1987 eine Belehrung und Ermahnung als dienstrechtliche Maßnahme erteilt worden. Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde sei ohne Entscheidung geblieben. Er sei auf die Klärung, daß ihm kein Vorwurf auch nur der objektiven Dienstpflichtverletzung gemacht werden könne, in seiner beruflichen Laufbahn angewiesen. Mit dem Vorwurf einer objektiven, lediglich hinsichtlich des Verschuldens möglicherweise nicht nachweisbaren Dienstpflichtverletzung greife der Dienstherr unmittelbar in seine, des Antragstellers, Persönlichkeitsrechte ein, seine Persönlichkeit werde disqualifiziert. Es sei nur folgerichtig, daß er seit dem 1. Januar 1987 auf einem inzwischen nach B 3 herabbewerteten Dienstposten verwendet werde; ein in der Luftwaffe sicher einmaliger Vorgang. Nach seiner fachlichen Ausbildung als Strahlflugzeugführer und Testpilot sowie seinen Erfahrungen im Projektmanagement wäre ohne die Disqualifikation in dem Unfallbericht seine Anschlußverwendung - nach vorübergehender Verwendung in der Truppe - als Generalmanager der trinationalen MRCA/Agentur (NAMMA) die natürliche Weiterführung seiner Laufbahn und Tätigkeit gewesen.

15

Es treffe auch nicht zu, daß es sich bei dem Unfallbericht lediglich um einen dienstinternen Vorgang zur Unterrichtung der Leitung des Ministeriums handle. Das ergebe sich zunächst schon daraus, daß der Unfallbericht an die Abteilung VR, den Hauptabteilungsleiter Rüstung, die Abteilungsleiter Rüstungstechnik und Rü IV sowie den Referatsleiter und Referatsangehörigen Rü IV 6 verteilt worden sei. Der Unfallbericht sei vielmehr als Maßnahme zu qualifizieren, denn es komme bei diesem Begriff gerade nicht darauf an, ob mit ihm rechtliche Wirkungen beabsichtigt seien, "ob die Maßnahme also dem Antragsteller gegenüber 'wirksam' geworden" sei. Deshalb sei ein Bericht, der bewußt und gewollt in bezug auf einen bestimmten Soldaten eine dienstliche Bewertung vornehme und eine Dienstpflichtverletzung feststelle, eine Maßnahme im Sinne von §§ 1, 17, 21 WBO. Er werde es um so mehr, wenn er darüber hinaus unmittelbar dem Soldaten gegenüber rechtlich wirksame Erklärungen, Belehrung und Ermahnung, ankündige. Da der Unfallbericht mit der abschließenden Feststellung seiner, des Antragstellers, Dienstpflichtverletzung ohne jede vorherige Anhörung erstellt und verbreitet worden sei, sei er, der Antragsteller, in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Bei einer Anhörung hätte er sofort klären können, daß er genau das getan habe, was ihm als Unterlassung vorgehalten werde. Die Ermahnung, die er am 30. Dezember 1987 erhalten habe, sei ohne den Vorhalt, sich vorwerfbar falsch verhalten zu haben, nicht denkbar. Es habe sich um eine erzieherische Maßnahme gehandelt, die stets eine Beschwer enthalte. Für eine solche Ermahnung fehle es aber an jedem Anlaß, da der ihr zugrundeliegende Vorwurf der Dienstpflichtverletzung unhaltbar sei. Der BMVg sei verpflichtet, seine, des Antragstellers, Rechtsverletzung auszuräumen und festzustellen, daß ihm, dem Antragsteller, keine objektive Dienstpflichtverletzung vorgehalten werden könne. Ob die Wiederherstellung seiner Rechte mit der Streichung der beanstandeten Sätze im Unfallbericht und der Aufhebung der Belehrung und Ermahnung erreicht werde, sei zweifelhaft, weil die Formulierung des Unfallberichts teils zwar auf ihn abziele und ihn benenne, in anderen Teilen aber offenlasse, ob nur oder auch er, der Antragsteller, gemeint sei. Es müsse sichergestellt werden, daß der ihm gegenüber erhobene Vorwurf nicht in Zukunft bei jeder Gelegenheit wiederholt werde. Eine solche Wiederholung sei aber zu befürchten, solange nicht der BMVg eindeutige dies ausschließende Erklärungen abgebe. Offensichtlich habe man sich jedoch im Bereich der Luftwaffenführung darauf geeinigt, ihn, den Antragsteller, als letztlich für den Flugunfall verantwortlich abzustempeln. Er beantragt:

"1.
den Antragsgegner zu verpflichten, im Bericht des Inspekteurs der Luftwaffe vom 9.9.1987, betreffend den Flugunfall Tornado vom 6.7.1984 bei H. den unter der Überschrift 'dienstlich-rechtliche Bewertung' und der Feststellung objektiver Dienstpflichtverletzungen enthaltenen Satz:

'STAL SBWS-MRCA ... war in Kenntnis des Schreibens vom MRCA 1 vom 13.4.1984 ebenfalls gehalten, die Prüfung fliegerischer Sofortmaßnahmen zu veranlassen' ...

zu streichen.

2.
die auf der Grundlage dieses Satzes am 30.12.1987 dem Antragsteller erteilte dienstrechtliche Maßnahme aufzuheben,

3.
festzustellen, daß dem Antragsteller keine objektive Dienstpflichtverletzung vorgehalten werden kann,

hilfsweise

4.
den Antragsgegner zu verpflichten, innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist über die Beschwerde des Antragstellers zu entscheiden."

16

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

17

Er trägt vor, die vom Antragsteller eingelegten Rechtsbehelfe richteten sich gegen ein Handeln, das ihm, dem BMVg, zuzurechnen sei. Er habe von dem Entwurf des Flugunfallberichts Kenntnis erhalten und ihm zugestimmt; das Gespräch des StvInspL mit dem Antragsteller habe in seinem, des BMVg, Auftrag stattgefunden.

18

Die Anträge seien jedoch unzulässig.

19

Der Unfallbericht des InspL enthalte keine dem Antragsteller gegenüber wirksame dienstliche Maßnahme im Sinne des § 21 WBO. Es handle sich dabei vielmehr um einen dienstinternen Vorgang, mit dem die Leitung des Ministeriums unterrichtet worden sei und der Grundlage für möglicherweise erforderliche Entscheidungen auf dem Gebiet der Flugsicherheit habe sein sollen. Der Unfallbericht sei nur in sechs Ausfertigungen erstellt worden. Neben dem Staatssekretär habe der Abteilungsleiter Rüstung (T) eine Ausfertigung erhalten, die übrigen Ausfertigungen seien bei den an der Abfassung des Unfallberichts Beteiligten verblieben: Fü L III 4, RB/Fü L, VR II 7, Leiter OrgStab BMVg. Der Unfallbericht habe keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Antragsteller gehabt und sei folglich weder insgesamt noch in einzelnen Aussagen in zulässiger Weise anfechtbar. Da somit keine den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtigende Maßnahme getroffen worden sei, sei auch die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht erforderlich gewesen. Aus diesen Gründen sei auch der im übrigen verspätet eingelegte und hinter einem möglichen Anfechtungsbegehren zurückstehende Feststellungsantrag unzulässig.

20

Die Vermutung des Antragstellers, er sei auf Grund des Unfallberichts in seiner Laufbahn benachteiligt worden, sei unzutreffend. Der Unfallbericht habe, da er dem für den Antragsteller zuständigen personalführenden Referat nicht bekannt gewesen sei, keine Grundlage für die Verwendungsplanung des Antragstellers sein können. Bei Wegfall des Dienstpostens StAL SBWS-MRCA habe ein anderer, geeigneter B-6-Dienstposten nicht zur Verfügung gestanden. Der Antragsteller sei für die jetzige Tätigkeit uneingeschränkt geeignet. Mit STAN-Änderungsweisung vom 22. Januar 1987 sei der Dienstposten des Stellvertretenden Kommandeurs und Chef des Stabes LwUGrpKdoN durch Fü L IV 2 von B 6 auf B 3 herabgesetzt worden mit dem Zusatz: "Dienstposten kann bis zum 30.09.1990 mit B 6 besetzt bleiben." Dies sei kein einmaliger Vorgang, weil für die personelle Umsetzung von Organisationsmaßnahmen grundsätzlich ein zeitlicher Spielraum eingeräumt werde. Es sei beabsichtigt, den Antragsteller zum Herbststellenwechsel 1990 entsprechend seiner Eignung und seinen Vorverwendungen für eine Anschlußverwendung auf der B-6-Ebene im Bereich der Luftwaffenlogistik vorzuschlagen. Für die Verwendung Generalmanager NAMMA sei er nicht vorgesehen und auch nicht vorgesehen gewesen.

21

Auch gegen das am 30. Dezember 1987 vom StvInspL geführte Gesprach könne der Antragsteller nicht mit Erfolg vorgehen. Selbst wenn darin eine erzieherische Maßnahme in Form einer Belehrung zu sehen sein sollte, berühre sie nicht die Rechtssphäre des Antragstellers. Der Inhalt der Unterredung sei frei von persönlichen Vorwürfen gewesen; es sei lediglich sachlich festgestellt worden, was vor dem Unfall "angebracht und ratsam" gewesen wäre.

22

Auf Anforderung des Berichterstatters des Senats hat der BMVg eine "dienstliche Erklärung" des StvInspL, Generalleutnant F., über den Ablauf des Gesprächs am 30. Dezember 1987 vorgelegt. Sie wurde durch einen Vermerk des Antragstellers - ohne Datum und Unterschrift - ergänzt. Auf den Inhalt der Erklärungen wird Bezug genommen.

23

Der Antragsteller hat gebeten, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

24

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des BMVg - P II 5 - 835/87 - sowie die Personalstammakten des Antragstellers, Hauptteile A, B und C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

25

II

Der Antrag hat keinen Erfolg.

26

1.

Gegenstand des Antrags zu 1. ist der Unfallbericht des InspL vom 9. September 1987. Das hierauf bezogene Begehren des Antragstellers, den BMVg zu verpflichten, in dem Unfallbericht den den Antragsteller betreffenden Satz im Teil II.C.2.

"... StAL SBWS-MRCA und ... waren in Kenntnis des Schreibens von MRCA-1 vom 13.04.1984 ebenfalls gehalten, die Prüfung fliegerischer Sofortmaßnahmen zu veranlassen"

27

zu streichen, ist unzulässig.

28

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO kann der Soldat die Wehrdienstgerichte nur dann anrufen, wenn die Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder die Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30, 31 geregelt sind. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei (§ 17 Abs. 3 WBO). Das ist hier nicht der Fall.

29

Der Unfallbericht ist weder als dienstliche Maßnahme des InspL als Vorgesetzter des Antragstellers diesem gegenüber ergangen noch ist durch ihn bereits die Rechtsstellung des Antragstellers unmittelbar berührt. Mit dem Unfallbericht kam der InspL vielmehr einer Weisung des Staatssekretärs nach, ihm, dem Staatssekretär, die Erkenntnisse zu berichten, die im Zusammenhang mit dem Flugunfall vom 6. Juli 1984 zu dienstrechtlichen Maßnahmen Anlaß geben und Grundlage für eine darauf gründende Entscheidung über das "weitere Vorgehen" sein könnten. Bei dem Unfallbericht des InspL handelt es sich somit um einen Vorgang, der der innerdienstlichen Meinungsbildung bei einer vom Staatssekretär bzw. vom BMVg zu treffenden Entscheidung zuzurechnen ist und der insoweit einer selbständigen Nachprüfung nicht zugänglich ist (vgl. BDHE 5, 220; 7, 164 Leitsatz 1; BVerwG Beschluß vom 22. März 1988 - 1 WB 84/87), weil er als solcher keine dem Antragsteller gegenüber wirksame Entscheidung enthält und selbst bei - objektiv - unrichtiger Sachverhaltsermittlung und -darstellung, keine unmittelbare Auswirkung auf den Soldaten hat.

30

Die Billigung des Unfallberichts durch den Staatssekretär und die Zustimmung des BMVg haben auf den Charakter des Unfallberichts des InspL als innerdienstlichen Vorgang keine Auswirkungen. Mit der Zustimmung erklärte der BMVg lediglich seine Übereinstimmung mit der vom InspL vorgenommenen Bewertung des Sachstandes und sein Einverständnis zu den vom InspL vorgeschlagenen Maßnahmen. Diese Meinungsbildung zu der Bewertung und die Entscheidung, nicht selbst tätig zu werden, sondern es dem InspL - entsprechend dessen Vorschlag - zu überlassen, die beabsichtigten Belehrungen und Ermahnungen den betroffenen Offizieren zu erteilen, hatten weder Außenwirkung noch griffen sie bereits unmittelbar in die Rechtsstellung der in dem Unfallbericht benannten Offiziere ein.

31

Auch soweit der Antragsteller behauptet, durch den in dem Unfallbericht enthaltenen ihn betreffenden Vorwurf einer objektiven, lediglich hinsichtlich des Verschuldens möglicherweise nicht nachweisbaren Dienstpflichtverletzung werde seine Persönlichkeit disqualifiziert, und er dementsprechend dessen Streichung verlangt, ist der Antrag unzulässig. Der Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstgerichts ist zwar stets statthaft, wenn ein militärischer Vorgesetzter im Rahmen des militärischen über- und Unterordnungsverhältnisses die Rechte eines Untergebenen verletzt, ohne daß es darauf ankommt, ob die beanstandete Verhaltensweise gegenüber einem Dritten ergangen ist (BVerwGE 46, 239;  53, 23 [BVerwG 11.04.1975 - I WB 3/74];  73, 4) [BVerwG 10.04.1980 - 1 WB 118/79]oder auf Rechtswirkungen abzielt (BVerwGE 73, 4; BVerwG Beschluß vom 22. März 1988 - 1 WB 84/87). Voraussetzung ist jedoch, daß sich die Verhaltensweise des Vorgesetzten dem Antragsteller gegenüber in objektiver Hinsicht als Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte darstellen kann (BVerwGE 46, 239;  53, 23, 25). Das ist hier nicht der Fall. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß der BMVg als Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte (Art. 65a GG) und als höchste Einleitungsbehörde (§ 87 WDO) nach dem Absturz der TORNADO-Maschine Untersuchungen auch hinsichtlich "dienstrechtlicher Folgerungen" und die Vorlage eines insoweit wertenden Berichts anordnen konnte. Wenn der InspL aus dem von ihm festgestellten "Sachstand" Schlußfolgerungen auf das dienstrechtliche Verhalten auch des Antragstellers zog, lag das in der Natur des von ihm geforderten Berichts. Insoweit gehen die Wertungen auch nicht in einer die rechtliche Position des Antragstellers berührenden Weise über das Ziel und den Regelungsbereich des Unfallberichts als Vorgang innerdienstlicher Meinungsbildung hinaus.

32

Ist somit der Unfallbericht der inhaltlichen Überprüfung entzogen, bedurfte es zur Sachverhaltsaufklärung nicht der Beiziehung der zusätzlich zum Unfallbericht vom 9. September 1987 und der Weisung des Staatssekretärs hierzu vom 17. November 1986 vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. Januar 1989 benannten Schriftstücke.

33

2.

Gegenstand des Antrags zu 2. ist der Inhalt des Dienstgesprächs des StvInspL, Generalleutnant F., mit dem Antragsteller am 30. Dezember 1987, dessen Grundlage die Gesprächsnotiz Fü L III 4 mit Datum vom selben Tage war und das der Antragsteller als "dienstrechtliche Maßnahme", nämlich als "Belehrung und Ermahnung" angefochten hat.

34

Insoweit ist der Antrag zulässig.

35

Das vom Antragsteller gerügte Verhalten des StvInspL ist dem InspL, den Generalleutnant F. am 30. Dezember 1987 vertrat, nicht aber dem BMVg zuzurechnen. In dem Unfallbericht vom 9. September 1987 an den Staatssekretär "zur Unterrichtung des Ministers" hat der InspL nicht als Abteilungsleiter im Bundesministerium der Verteidigung, sondern als Inspekteur der Teilstreitkraft Luftwaffe zu den dienstrechtlichen Maßnahmen ausgeführt: "Ich beabsichtige, den betroffenen Offizieren ... eine entsprechende Belehrung und Ermahnung zu erteilen." Nach dem Erlaß des BMVg vom 21. März 1970 (sog. Blankeneser Erlaß) mit seinen Anlagen 1 und 2 ist der InspL als truppendienstlicher Vorgesetzter seiner Teilstreitkraft gegenüber dem nachgeordneten Bereich, zu dem der Antragsteller sowohl bei Vorlage des Unfallberichts vom 9. September 1987 als auch zum Zeitpunkt des Dienstgesprächs mit dem StvInspL am 30. Dezember 1987 gehörte, unmittelbarer Vorgesetzter und handelt in eigenem Namen.

36

Die vom InspL bzw. StvInspL auf der Grundlage des Unfallberichts daraufhin vorgenommene "dienstrechtliche Maßnahme" ist auch dann dem InspL selbst zuzurechnen, wenn ihr zuvor "auf Bitten des InspL - mit Rücksicht auf die politische Bedeutung der Angelegenheit -" der BMVg zugestimmt hatte. In der Zustimmung zu dem Unfallbericht liegt zunächst die Erklärung, in Übereinstimmung mit der rechtlichen Bewertung durch den InspL von förmlichen Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten oder Beamte abzusehen und dem InspL die diesem notwendig erscheinenden Belehrungen und Ermahnungen zu überlassen.

37

Es kann dahinstehen, ob der BMVg mit seiner Zustimmung zu dem Unfallbericht und damit zu den vom InspL vorzunehmen beabsichtigten "dienstrechtlichen Maßnahmen" die politische Verantwortung für die Bewertung der Unfallursachen und deren Folgen übernehmen wollte und ob er in einem truppendienstlichen Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung als zuständiger Vorgesetzter des InspL nicht mehr unbefangen über eine Beschwerde und hier die des Antragstellers hätte entscheiden können. Denn nachdem der Antragsteller die "dienstrechtliche Maßnahme" vom 30. Dezember 1987 mit Schreiben vom 7. Januar 1988 zurückgewiesen und mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 12. Januar 1988 "vorsorglich" darauf hingewiesen hatte, daß dieses Schreiben vom 7. Januar 1988 als Beschwerde anzusehen sei, war er berechtigt, nachdem über die Beschwerde innerhalb eines Monats nicht vom BMVg entschieden oder sie von diesem nicht mit seiner Befangenheitserklärung dem Senat vorgelegt worden war, unmittelbar Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen (§ 21 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO). Dies hat der Antragsteller mit dem als "Untätigkeitsbeschwerde" bezeichneten und begründeten Untätigkeitsantrag vom 4. Oktober 1988 getan, und mit der Vorlage des Untätigkeitsantrags durch den BMVg an den Senat war dieser für die Entscheidung zuständig.

38

Die Zulässigkeit der Beschwerde vom 7./12. Januar 1988 ist nicht Sachentscheidungsvoraussetzung für das anschließende gerichtliche Antragsverfahren, und zwar gleichgültig, ob das Beschwerdeverfahren mit der Erteilung eines Beschwerdebescheides oder durch die Erhebung des Untätigkeitsantrags beendet wird; die Frage, ob die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden ist, berührt daher die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht (BVerwG Beschluß vom 11. Dezember 1984 - 1 WB 156/82 - m.w.N.).

39

Der Antrag zu 2. ist jedoch nicht begründet. Daß die Zulässigkeit der Beschwerde nicht Sachentscheidungsvoraussetzung für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist, bedeutet nicht, daß im Rahmen der von dem Wehrdienstgericht auf einen Untätigkeitsantrag hin zu treffenden Entscheidung § 6 Abs. 1 WBO unbeachtet bleiben müßte. Weist die Beschwerdeinstanz eine Beschwerde als unzulässig, weil verspätet, zurück (§ 12 Abs. 3 WBO), so erstreckt sich die Nachprüfung des Wehrdienstgerichts regelmäßig nur darauf, ob dies zu Recht geschehen ist. Wird dies bejaht, so wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Nur dann, wenn eine verspätete Beschwerde aus sachlichen Gründen zurückgewiesen wird, bleibt die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde für das Wehrdienstgericht ohne Bedeutung (BVerwG NZWehrr 1980, 232). Da im Falle eines zulässigen Untätigkeitsantrags keine prozessual relevante Beschwerdeentscheidung vorliegt, kann das Wehrdienstgericht nicht davon ausgehen, im Beschwerdeverfahren sei die Verletzung des § 6 Abs. 1 WBO unbeachtet geblieben. Das Wehrdienstgericht hat vielmehr anstelle der Beschwerdeinstanz die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde zu prüfen und bei Zulässigkeitsmängeln den Antrag auf gerichtliche Entscheidung regelmäßig deshalb als unbegründet zurückzuweisen (BVerwG Beschluß vom 11. Dezember 1984 - 1 WB 156/82 - m.w.N.). Dies gilt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren, in dem der BMVg - unzutreffend - davon ausging, die Beschwerde des Antragstellers vom 7./12. Januar 1988 richte sich gegen ein ihm, dem BMVg, zurechenbares Verhalten und sei als Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom Senat zu entscheiden. Dem Vortrag des BMVg im gerichtlichen Antragsverfahren, zugunsten des Antragstellers unterstellt zu haben, daß dessen "Beschwerdeschreiben" vom 7. Januar 1988 nicht verfristet sei, kommt keine prozessual relevante Bedeutung zu.

40

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die "dienstrechtliche Maßnahme" ist nicht rechtzeitig eingelegt worden. Von dieser Maßnahme hat der Antragsteller am 30. Dezember 1987 Kenntnis erhalten; die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 6 Abs. 1 WBO) lief demgemäß mit Ablauf des 13. Januar 1988 ab (§§ 186, 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB); bis zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht bei einer für die Einlegung zuständigen Stelle (§ 5 Abs. 1 WBO) eingelegt worden, weder beim nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers - dem Kommandeur LwUGrpKdoN - noch bei dem für die Entscheidung zuständigen Minister.

41

Der InspL war nicht gehalten, das Schreiben des Antragstellers vom 7. Januar 1988 unmittelbar nach Eingang am 8. Januar 1988 an den BMVg weiterzuleiten (vgl. BVerwG Beschluß vom 18. Juli 1979 - 1 WB 105/78), denn dieses Schreiben ist für sich allein nicht als Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung auszulegen gewesen.

42

Die förmliche Beschwerde im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung bezweckt ihrem Wesen nach die Nachprüfung einer Maßnahme, durch die der Soldat sich beschwert fühlt, durch die nächsthöhere Stelle. Soll die Eingabe eines Soldaten als Beschwerde aufgefaßt werden, so muß sich wenigstens aus dem Zusammenhang ergeben, daß der Beschwerdeführer eine Nachprüfung durch die nächsthöhere Stelle erstrebt. Wird ein solches Schreiben bei dem nächsten oder dem für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten eingereicht, so wird es sich in der Regel, auch wenn der Ausdruck "Beschwerde" oder "ich beschwere mich" nicht gebraucht ist, um eine Beschwerde im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung handeln. Denn bei der Beurteilung der Frage, ob ein gegen eine dienstliche Maßnahme gerichtetes Schreiben als Beschwerde aufzufassen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Soldat dieses Schreiben ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet hat (vgl. BDHE 5, 227 f.; BVerwG Beschluß vom 14. Juli 1987 - 1 WB 197/86 -; Böttcher/Dau, WBO 3. Aufl. § 1 RdNr. 33, § 6 RdNr. 32). Wird dagegen eine Eingabe eines Soldaten an eine andere Stelle gerichtet, z.B. wie hier an den InspL, so ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob der Soldat Beschwerde im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung - allerdings bei der unrichtigen Stelle - einlegen oder sonstige Rechte geltend machen will (vgl. BDHE a.a.O.). Bei der hiernach zu beurteilenden Frage, wie das Schreiben des Antragstellers vom 7. Januar 1988 zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, wie es von dem Adressaten, also dem InspL, in der damals gegebenen Situation und vor dem weiteren Schreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 12. Januar 1987 verstanden werden mußte. Der InspL brauchte keinen Zweifel daran zu haben, daß es sich um einen bloßen Widerspruch ihm gegenüber und nicht um eine förmliche Beschwerde handelte.

43

Dafür spricht zunächst Adressat und Inhalt des Schreibens. Während der Antragsteller sein Schreiben vom 30. November 1987 gegen den ihm am 20. November 1987 bekannt gewordenen Unfallbericht des InspL als "Beschwerde" bezeichnete und an den BMVg als nächsten Disziplinarvorgesetzten des InspL mit einem bestimmten Antrag - "Ich bitte sicherzustellen, daß sofort die mich betreffenden Passagen des Bezugs gestrichen und meine Rechte wiederhergestellt werden" - richtete, wandte er sich mit seinem Schreiben vom 7. Januar 1988 mit dem Bezug "Fü L III 4, TgbNr/87 VS-Vertraulich vom 30.12.1987" an den InspL persönlich. Das Schreiben ist weder als Beschwerde bezeichnet noch wird das Wort "Beschwerde" an anderer Stelle des Schreibens verwendet. Es wird in dem Schreiben auch nicht ausdrücklich oder dem Inhalt nach um eine Überprüfung der "dienstrechtlichen Maßnahme" durch höhere Vorgesetzte, hier den BMVg, gebeten, sondern der Antragsteller weist die "dienstrechtliche Maßnahme" lediglich zurück mit der Aussage, diese sei zu Unrecht ergangen.

44

Daß diese schriftliche "Zurückweisung" allein nicht als förmliche Beschwerde anzusehen war, ergibt sich zudem eindeutig aus dem vom Antragsteller vorgelegten Vermerk über den Ablauf des Gesprächs vom 30. Dezember 1987, in dem er u.a. ausführt:

"Ich habe GenLt F. daran erinnert, daß ich den mir gemachten Vorwurf bereits gegenüber InspL, GenLt J., zurückgewiesen hatte; er wußte auch von meiner beim Bundesminister der Verteidigung eingelegten Wehrbeschwerde.

...

Den Zweck des Gespräches erklärte mir GenLt F. damit, daß der Verteidigungsausschuß am 14. Januar 1988 über den Abschluß der vorgesehenen Maßnahmen zu unterrichten sei; daß aber für den Fall, daß ich der Maßnahme ausdrücklich widerspräche, diese Unterrichtung nicht stattfinden könne. Ich sagte zu, daß ich mich rasch entscheiden und dann dazu äußern würde.

Da die widerspruchslose Hinnahme der Feststellungen des Fü L III 4 als deren Bestätigung durch mich aber auch als Bestätigung der Feststellungen im Bericht vom 9. September 1987 durch den früheren Systembeauftragten und dienstlichen Vorgesetzten des RefLtr MRCA-1 und des Referates MRCA-3 verstanden werden mußte und ich dies nicht wider besseres Wissen geschehen lassen konnte, habe ich die Dienstrechtliche Maßnahme am 7. Januar 1988 - zusätzlich zu meiner Wehrbeschwerde vom 30. November 1987 - gegenüber InspL, GenLt J., förmlich und mit der gleichen Begründung, die ich GenLt F. gegeben hatte, zurückgewiesen."

45

Hieraus ergibt sich, daß dem Antragsteller der Unterschied zwischen einer "Wehrbeschwerde" und einem bloßen "Zurückweisen" bzw. "Widersprechen" gegenüber dem betroffenen Vorgesetzten bewußt war; es ist auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, daß dem Antragsteller als General, der zudem viele Jahre Disziplinarvorgesetzter war und daher im Beschwerdewesen sicherlich Erfahrungen gesammelt hat, dieser Unterschied nicht bekannt sein sollte.

46

Erst mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 12. Januar 1988 an den InspL hat der Antragsteller "vorsorglich" darauf hingewiesen, daß seine "Eingabe" vom 7. Januar 1988 als Beschwerde anzusehen sei. Dieses Schreiben ist am 13. Januar 1988 beim InspL eingegangen. Die nunmehr - auch - als Beschwerde zu bezeichnende Eingabe vom 7. Januar 1988 könnte jedoch nur dann als zulässig eingelegte Beschwerde angesehen werden, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist beim BMVg als der für die Einlegung zuständigen Stelle eingegangen wäre (BDHE 5 227, 229). Das war jedoch unstreitig nicht der Fall.

47

Die damit eingetretene Fristversäumnis stellt sich auch nicht als ein außerhalb des Einwirkungsbereichs des Antragstellers liegendes Ereignis dar. Der Antragsteller mußte von vornherein damit rechnen, daß das Schreiben vom 12. Januar 1988 erst am 13. Januar 1988, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, beim InspL einging. Unter diesen Umständen konnte er aber nicht darauf vertrauen, daß die Beschwerde noch am selben Tage und damit innerhalb der Frist bei normaler Bearbeitung und Weiterleitung dem BMVg vorliegen werde.

48

Der Antragsteller beruft sich für die Fristwahrung zu Unrecht auf ein weiteres Schreiben vom 12. Januar 1988 an den BMVg, das dort am 13. Januar 1988 einging. In diesem Schreiben wird ausschließlich auf den "Bericht des Inspekteurs der Luftwaffe vom 9.9.1987" und die darauf bezogene Beschwerde vom 30. November 1987 Bezug genommen. Um diese Beschwerde vom 30. November 1987 naher zu begründen, sei die Kenntnis des Unfallberichts "ebenso erforderlich wie der Inhalt der 'Belehrung und Ermahnung', die der - dafür unzuständige - Inspekteur der Luftwaffe ... am 30.12.1987 erteilt" habe und es wurde um Übersendung je einer Kopie dieser beiden Schriftstücke gebeten. Weder die Eingabe des Antragstellers gegen die "Belehrung und Ermahnung" vom 7. Januar 1988 noch das hierauf bezogene Schreiben vom 12. Januar 1988 an den InspL sind auch nur erwähnt worden.

49

Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß der Antragsteller aus anderen Gründen (§ 7 WBO) an der Einhaltung der Frist hätte gehindert sein können.

50

3.

Der Antrag zu 3. ist nicht zulässig.

51

Aus dem Gesamtvorbringen des Antragstellers ergibt sich, daß der Antragsteller sich mit dem Antrag gegen die im Unfallbericht des InspL vom 9. September 1987 enthaltene dienstrechtliche Wertung

"... im einzelnen liegen folgende objektiven Dienstpflichtverletzungen vor: ... StAL SBWS MRCA und ... waren in Kenntnis des Schreibens von MRCA-1 vom 13.04.1984 ebenfalls gehalten, die Prüfung fliegerischer Sofortmaßnahmen zu veranlassen ..."

52

sowie gegen die im Vermerk Fü L III 4 vom 30. Dezember 1987 enthaltenen Wendungen

"... spätestens aber seit der Mitteilung des RL MRCA-1 im April 1984 ... wäre es angebracht gewesen, der Behandlung dieser Problematik eine höhere Priorität zuzumessen.

Ebenso wäre es ratsam gewesen, die Aussage des RL MRCA-1 zu verifizieren und genauer zu spezifieren, um gegebenenfalls gezielte, der Dringlichkeit angemessene Anweisungen für die weitere Bearbeitung erteilen zu können ..."

53

wendet und die Feststellung begehrt, daß ihm keine objektive Dienstpflichtverletzung vorgehalten werden könne, weil sein Vorgehen vor dem Unfall nach seiner Einschätzung der von ihm geforderten Handlungsweise entsprochen und daher kein Versäumnis vorgelegen habe.

54

Bei seiner wörtlichen Auslegung ist der Antrag schon deshalb unzulässig, weil ein Feststellungsantrag nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit einer Maßnahme gerichtet sein kann (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO analog), nicht aber - wie hier - auf die bloße Klärung einer Rechtsfrage, selbst wenn sie als Vortrage rechtliche Bedeutung erlangen könnte, bzw. auf die Feststellung bloßer Tatsachen (vgl. BVerwGE 14, 235 f.;  16, 92 f. [BVerwG 14.05.1963 - VII C 126/61]; BVerwG Beschluß vom 23. Februar 1989 - 1 WB 149, 150/88 -; Eyermann/Fröhler, VwGO 9. Aufl. § 43 RdNr. 3 a.E.). Das Begehren des Antragstellers liefe darauf hinaus, durch das Wehrdienstgericht lediglich prüfen zu lassen, ob sein tatsächliches Handeln und Verhalten vor dem TORNADO-Unfall richtig bzw. ausreichend zweckmäßig war und dem Umfang seiner Pflichten in seiner damaligen Dienststellung als SBWS-MRCA entsprach, ohne daß es darauf ankäme, ob ihm gegebenenfalls sein tatsächliches Verhalten als auf schuldhaftem Versagen beruhend und erst damit in seine individuelle Rechtssphäre eingreifend im Rechtssinne "vorzuwerfen" wäre.

55

Aber auch wenn man den Antrag unter Berücksichtigung der Interessenlage zugunsten des Antragstellers als Antrag auf Feststellung auslegt, daß der InspL bzw. BMVg ihm, dem Antragsteller, keine Dienstpflichtverletzung vorwerfen könne, deren disziplinare Ahndung hinsichtlich geringer Schuld wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich sei, gilt im Ergebnis nichts anderes.

56

Der Antragsteller stützt sein Feststellungsbegehren darauf, daß der ihn betreffende Vorwurf im Unfallbericht ohne seine vorherige Anhörung und damit ohne die gebotene Sachverhaltsaufklärung erhoben worden sei. Mit diesem Sachvortrag greift der Antragsteller den Inhalt des Unfallberichts selbst an. Diese Möglichkeit ist hier jedoch nicht gegeben, weil, wie bei Prüfung der Zulässigkeit des Antrags zu 1. dargelegt worden ist, der Unfallbericht über seinen Regelungsbereich hinaus keine Aussagen enthält, die den Antragsteller in seinen subjektiven Rechten in rechtswidriger Weise verletzen. Der Antragsteller ist dadurch jedoch nicht rechtsschutzlos gestellt. Soweit er das gesamte ihn belastende Ergebnis der vom InspL durchgeführten Ermittlung und Bewertung in Frage stellen will, muß er das hierfür in der Wehrdisziplinarordnung festgelegte Verfahren in Betracht ziehen und gemäß § 88 WDO die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen. Dieses Verfahren ist vom BMVg als Einleitungsbehörde unabhängig von der vom InspL durchgeführten Untersuchung und Bewertung im Unfallbericht zu betreiben. Ziel dieses besonderen in der Wehrdisziplinarordnung vorgesehenen Verfahrens ist es, die Einleitungsbehörde zu einer eindeutigen Entscheidung zu veranlassen, ob aus ihrer Sicht gegen den Soldaten der von diesem vermutete Verdacht eines Dienstvergehens erhoben wird, und ob er gegebenenfalls zu Recht besteht und ein Dienstvergehen angenommen wird (BVerwG NZWehrr 1971, 64 = RiA 1970, 211; BVerwG Beschluß vom 1. September 1987 - 1 WB 36/87).

57

4.

Schließlich ist das hilfsweise geltend gemachte Begehren, den BMVg zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers zu verpflichten, unzulässig.

58

Nach § 17 Abs. 1 Satz 2, § 21 WBO kann der Soldat das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - auch dann anrufen, wenn über seine Beschwerde vom BMVg nicht innerhalb eines Monats entschieden worden ist. Diese üblicherweise als Untätigkeitsbeschwerde bezeichnete Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts stellt ebenso einen Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung in der Sache selbst dar, wie die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts gegen einen die Beschwerde oder weitere Beschwerde zurückweisenden Bescheid des Ministers. Der Untätigkeitsantrag ist mithin grundsätzlich das Mittel, um in der Sache selbst weiterzukommen (BDHE 7, 176; BVerwG NZWehrr 1978, 214). Dieser am mutmaßlichen Interesse von Antragstellern ausgerichtete Rechtsgrundsatz erfährt nur dann eine Ausnahme, wenn es dem Antragsteller erkennbar nicht auf eine Entscheidung des Gerichts in der Sache, sondern nur auf die Verpflichtung des Vorgesetzten zum Tätigwerden ankommt und er hieran ein berechtigtes Interesse hat (BDHE a.a.O.; BVerwGE 63, 192 f.).

59

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller jedoch mit dem Untätigkeitsantrag vom 4. Oktober 1988 die Sache selbst an das Gericht herantragen wollen, da er ausdrücklich "in erster Linie eine Sachentscheidung angestrebt" hat. Damit ist der Senat zur Entscheidung in der Sache zuständig geworden, für eine - hilfweise - Verpflichtung des BMVg zur Bescheidung fehlt es somit am Rechtsschutzinteresse.

60

5.

Der Antrag ist nach alledem insgesamt teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.

61

Eine mündliche Verhandlung hielt der Senat angesichts der die Entscheidung tragenden Erwägungen nicht für erforderlich (§ 18 Abs. 2 Satz 3 WBO).

62

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Wolbring
Wehrl
Poschwatta
Görlitz