Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.12.1984, Az.: BVerwG 1 WB 156/82
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.12.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 156/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 18615
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 11. Dezember 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner
Fregattenkapitän Tharandt, Oberbootsmann Iken als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Soweit durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts besondere Kosten entstanden sind, hat sie der Antragsteller zu tragen.
Gründe
I
Der Antragsteller war Berufssoldat; mit Ablauf des 31. März 1984 ist er in den Ruhestand getreten (§§ 43, 44 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 2 Nr. 1 SG). Er war beim Marinestützpunktkommando (MStpKdo) H. in W. auf einem Hauptbootsmann-STAN-Dienstposten der Verwendungsreihe (VR) 27 (Signalbetrieb) eingesetzt und seit 1. Juli 1977 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 der VR 11 (Deckdienst) eingewiesen.
Nach der ab 1. September 1980 geltenden Fassung der Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 9 der in der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 13. November 1980 (BGBl I 2081) abgedruckten Bundesbesoldungsordnungen können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 % der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz ausgestattet werden. Nachdem die A 9 mA-Dienstposten innerhalb der Teilstreitkraft Marine festgelegt waren, begann die Stammdienststelle der Marine (SDM) im Frühjahr 1981 in Erwartung der entsprechenden Planstellenzuweisungen mit den planerischen und organisatorischen Vorbereitungen für die in diesem Zusammenhang notwendigen Verwendungs- und Einweisungsentscheidungen, obwohl die entsprechenden Kriterien durch die hierfür zuständige Abteilung P im Bundesministerium der Verteidigung noch nicht festgelegt waren. Hierbei bestand seitens der SDM die Absicht, die jeweils leistungsstärksten Hauptbootsmänner einer jeden VR auf die neu geschaffenen A 9 mA-Dienstposten zu verändern. Zu diesem Zweck wurden als Planungshilfe inoffizielle Eignungsreihenfolgen innerhalb einer jeden VR gebildet. Innerhalb der VR 11 belegte der Antragsteller den ersten Platz, wodurch er als erster Anwärter für eine Veränderung auf einen der fünf in der VR 11 zur Verfügungen stehenden A 9 mA-Dienstposten (drei beim Marineamt (MarA) in W., einer beim Flottenkommando in Glücksburg und einer beim MStpKdo K. - Außenstelle E.) in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Zar Abklärung seiner Versetzungsbereitschaft und seiner sonstigen persönlichen Verhältnisse wurde der Beschwerdeführer am 6. April 1981 im Auftrag der SDM durch seinen Kompaniechef befragt, ob er mit einer Versetzung auf einen A 9 aA-Dienstposten beim MarA einverstanden sei. Dieses Einverständnis erklärte der Antragsteller am 7. April 1981. Mit Erlaß des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P II 1 - Az. 16-32-06 - vom 16. Juli 1981 wurde das "Vorläufige Auswahlverfahren für die Einweisung wen Hauptfeldwebeln/Hauptbootsmännern in Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 mA" geregelt; unter denselben Aktenzeichen und Datum wurde mit einen weiteren Erlaß die "Übergangsregelung für die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mA" in Kraft gesetzt. Beide Regelungen wurden der SDM mit Erlaß BMVg - P II 1 - Az. 16-32-06 - vom 30. Juli 1981 übersandt, der zusätzlich die Frage gegebenenfalls notwendiger Wegversetzungen vom A 9 mA-Dienstposten regelte. Da die Inhaber der drei A 9 mA-Dienstposten beim MarA alle Einweisungsvoraussetzungen dieser Erlasse erfüllten, wurden sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mA eingewiesen. Die ursprünglich geplante Versetzung des Beschwerdeführers zum MarA war dadurch nicht mehr Möglich.
Am 5. Oktober 1981 wurde dem Antragsteller auf Weisung der SDM durch seinen Kommandeur eröffnet, daß nunmehr seine Versetzung auf einen A 9 mA-Dienstposten in Eckernförde vorgesehen sei. Hierzu eröffnete ihn sein Einheitsführer am 7. Oktober 1981, daß im Falle dieser Versetzung die Umzugskostenvergütung (UKV) zugesagt wurde.
Daraufhin erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Oktober 1981 Beschwerde, die er in Verbindung mit dem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. Oktober 1981 im wesentlichen wie folgt begründete:
Ihm sei am 6. April 1981 die verbindliche Zusage erteilt worden, rückwirkend zum 1. April 1981 auf einem A 9 mA-Dienstposten beim MarA in W. versetzt zu werden. Da diese Zusage nicht eingehalten worden sei, fühle er sich ungerecht behandelt und getäuscht. Er bestehe in erster Linie auf der Tätigkeit beim MarA, sei jedoch auch mit einer Versetzung nach E. einverstanden, wenn ihm für den Rest seiner Dienstzeit Trennungsentschädigung gewährt würde.
Am 30. Oktober 1981 wurde mit dem Antragsteller bei der SDM ein Personalgespräch geführt, an dem auch eine Vertreterin seiner Bevollmächtigten teilnahm. Als Ergebnis dieser Besprechung wurde festgehalten, daß der Antragsteller grundsätzlich mit einer Versetzung auf einen A 9 mA-Dienstposten in B. einverstanden sei, zuvor jedoch abgeklärt werden solle, ob nach Bewertung der von ihm noch vorzulegenden Unterlagen für diese Versetzung überhaupt die UKV zuzusagen sei.
Mit Schreiben vom 1. November 1981 legte der Antragsteller der SDM Unterlagen vor, aus denen sich nach seiner Auffassung ergab, daß die Zahlung von Trennungsentschädigung gegenüber den Kosten für den Umzug und einen nach Dienstzeitende notwendig werdenden Rückumzug nach W. erheblich kostengünstiger sei.
Am 12. November 1981 erhob der Antragsteller beim Kompaniechef Stabskompanie (KpChefStKp) MStpKdo weitere Beschwerde, weil seine Beschwerde vom 8. Oktober 1981 bis dahin noch nicht entschieden war.
Mit Schreiben vom 13. November 1981 teilte die SDM den Bevollmächtigten des Antragstellers mit, daß trotz nochmaliger Oberprüfung bei der Versetzung nach E. die UKV zugesagt werden müßte. Der Antragsteller gehöre insbesondere nicht zu dem Personenkreis, für den nach § 62 SVG eine auch nur teilweise Erstattung der Kosten eines "Endumzuges" vorgesehen sei. Gleichzeitig wurde um abschließende Erklärung gebeten, ob der Antragsteller mit der Versetzung nach E. einverstanden sei. Hierzu erklärte der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 30. November 1981, daß er bei Zusage der UKV nicht mit einer Versetzung nach E. einverstanden sei.
Mit Schreiben BMVg - P II 7 - vom 11. Dezember 1981 wurde der Eingang der Beschwerden des Antragstellers vom 8. Oktober 1981 und 12. November 1981 bestätigt. Da nach summarischer Überprüfung die behauptete Zusage als nicht gegeben angesehen wurde, wurde dem Antragsteller vorgeschlagen, sich mit der Versetzung nach E. ohne Bedingungen hinsichtlich der UKV-Zusage einverstanden zu erklären, letztere gegebenenfalls mit einem gesonderten Rechtsmittel anzufechten. Die hierzu von den Bevollmächtigten des Antragstellers unter dem 16. Dezember 1981 abgegebene Erklärung wurde dahin ausgelegt, daß Gegenstand der Rechtsmittel ausschließlich die UKV-Zusage sein sollte.
Am 29. Dezember 1981 wurde dem Antragsteller daher die durch die SDM am 28. Dezember 1981 mit Wirkung vom 19. Januar 1982 angeordnete Versetzung zum MStpKdo K., Außenstelle E., bekanntgegeben. Gegen die in diesem Zusammenhang erteilte Zusage der UKV erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. Dezember 1981 Beschwerde, zu deren Begründung er sich auf den vorangegangenen Schriftverkehr bezog. Diese Beschwerde wurde durch die SDM mit Entscheidung vom 8. Januar 1982 als unbegründet zurückgewiesen. Von dem gegen die Beschwerdeentscheidung gegebenen Rechtsmittel hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht. Am 13. Januar 1982 erklärte er zusätzlich:
"Aus persönlichen Gründen verzichte ich auf eine Versetzung und die damit verbundene Förderung (Einweisung in die BesGrp A 9 mA).
P.
Hauptbootsmann."
Daraufhin hob die SDM die Versetzung nach E. mit Verfügung vom 14. Januar 1982 auf.
Mit Schriftsatz vom 19. Januar 1982 erklärten die Bevollmächtigten des Antragstellers, daß sich dessen Verzichtserklärung vom 13. Januar 1982 ausschließlich auf die Versetzung nach E. beziehe. Denn der Kommandeur MStpKdo K. habe vor dieser Erklärung fernschriftlich mitgeteilt, daß der Antragsteller in E. jeden zweiten Tag Bereitschaftsdienst zu leisten hätte, so daß eine Rückkehr zur Familie nach W. nicht an jeden Wochenende möglich sei. Allein diese Mitteilung habe ihn zu der Erklärung vom 13. Januar 1982 veranlagt. Das Beschwerdeverfahren wegen der Versetzung zum MarA werde folglich uneingeschränkt weitergeführt.
An 31. März 1982 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Oldenburg mit der Antrag, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, ihm rückwirkend zum 1. April 1981 "in eine Planstelle A 9 mit Amtszulage beim Marineamt in W. zu versetzen".
Die Beschwerde vom 8. Oktober 1981 wurde mit Beschwerdebescheid BMVg - P II 7 - Az. 25-05-10 466/81 - vom 24. Mai 1982, den Bevollmächtigten des Antragstellern am 25. Mai 1982 zugestellt, im Hinblick auf die Verzichtserklärung vom 13. Januar 1982 als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen beantragte der Beschwerdeführer durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 7. Juni 1982 - eingegangen bei KpChefStKp MStpKdo am gleichen Tage - die gerichtliche Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat die Klage durch Beschluß vom 2. August 1982 (Az. 6 VG A 92/82) an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - verwiesen, da es den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten für nicht gegeben hielt.
Der BMVg hat die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 12. November 1981 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 17 Abs. 1 Satz 2, § 21 MBO) angesehen und dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 19. Mai 1983 vorgelegt.
Der Antragsteller nacht geltend:
Ihn sei zweimal, am 6. April 1981 und 30. Juli 1981, von seinen Vorgesetzten im Auftrag der zuständigen SDM ausdrücklich zugesichert worden, er werde rückwirkend ab 1. April 1981 auf den A 9 mA-Dienstposten beim MarA in W. versetzt. Die von ihm am 6. April 1981 binnen eines Tages geforderte Zustimmung zu dieser Versetzung habe er der SDM fristgerecht erklärt. Daß es sich nicht nur um eine unverbindliche Planung gehandelt habe, ergebe sich schon daraus, daß die Versetzung unstreitig bereits mit Wirkung ab 1. April 1981 erfolgen sollte. Denn wer lediglich "vorausschauend plane", besetze Dienstposten nicht rückwirkend. Seine Versetzung auf diesen Dienstposten, für den er bereits 1981 auch sämtliche Voraussetzungen erfüllt habe, sei aus der Sicht der SDM und auch für ihn im April 1981 "beschlossene Sache" gewesen; deshalb fühle er sich durch die SDM "ungerecht behandelt und getauscht".
Der als Ersatz angebotenen Versetzung auf eine A 9 mA-Steile in Eckernförde habe er aus familiären Gründen und insbesondere deshalb nicht zustimmen können, weil bei angeordneten Umzug die finanzielle Belastung durch sein (nur mit Verlust, vermietbares) Eigenheim in W. zu groß gewesen sei.
Seine Beschwerde vom 8. Oktober 1981 sei auch nicht verspätet eingelegt worden. Denn er sei bis zum September 1981 immer wieder hingehalten und vertröstet worden; noch am 4. September 1981 sei ihm vom Kommandeur bestätigt worden, er stehe nach wie vor an erster Stelle in der Auswahlliste für die Besetzung des Dienstpostens beim MarA; die Entscheidung über die - jetzt zum 1. Oktober 1981- vorgesehene Versetzung falle bei der SDM am 15. September 1981. Erst am 5. Oktober 1981 habe er erfahren, daß er nicht auf diese, sondern nur auf eine A. 9 mA-Steile in E. versetzt werden könne.
Der Antragsteller beantragt zunächst, die beiden Verfahren (Klage zum Verwaltungsgericht Oldenburg und Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 1982) miteinander zu verbinden.
In der Sache hatte der Antragsteller zunächst beantragt,
- 1)
den BMVg zu verpflichten, ihn auf einen nach A 9 mA bewerteten Dienstposten beim MarA W. zu versetzen,
- 2)
festzustellen, daß der BMVg verpflichtet gewesen wäre, ihn bereits mit Wirkung vom 1. April 1981 auf einen nach A 9 mA bewerteten Dienstposten beim MarA Wilhelmshaven zu versetzen.
Nachdem der Antragsteller in den Ruhestand getreten ist, hält er nur mehr den Antrag zu 2) - Feststellungsantrag - aufrecht. Zur Begründung macht er geltend, das Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich aus seiner Absicht, Schadensersatzansprüche geltend machen zu wollen, weil er infolge der abgelehnten Versetzung nicht mehr zum Oberstabsfeldwebel habe befördert werden können.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Auch er beantragt, die beiden Verfahren zu verbinden. Er ist jedoch der Auffassung, bereits die "weitere Beschwerde" des Antragstellers vom 12. November 1981 sei als Untätigkeitsantrag im Sinne der §§ 21, 17 Abs. 1 Satz 2 WBO zu behandeln, weshalb das mit der Klage zum Verwaltungsgericht Oldenburg geltend gemachte sachgleiche Begehren wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig sei.
Auch im übrigen hält der BMVg den Antrag für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
Zur Begründung führt er aus:
Der Antragsteller habe ausweislich seiner schriftlichen Erklärung vom 13. Januar 1982 für die Zukunft auf jede Versetzung zum Zwecke einer Förderung nach A 9 mA ausdrücklich verzichtet, so daß er sich der zunächst gegebenen Beschwer begeben habe. Damit fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis; der Antrag sei daher unzulässig. Aber auch unabhängig davon habe der Antragsteller keinen Anspruch, auf den von ihn begehrten Dienstposten versetzt zu werden. Die von ihn behauptete rechtsverbindliche Zusage, auf einen A 9 mA-Dienstposten beim MarA in Wilhelmshaven versetzt zu werden, habe die dafür zuständige SDM nie erteilt. Vielmehr sei ihm am 6. April 1981 lediglich "eine Planungsüberlegung ohne Bindungswillen übermittelt worden".
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der vom BMVg vorgelegten Akten Bezug.
Der Senat hat durch Beweisbeschluß vom 30. August 1984 die Vernehmung der vom Antragsteller benannten Zeugen Kapitän zur See (KptzS) a.D. Ha., KptzS a.D. T., Fregattenkapitän (FKpt) Be., Kapitänleutnant (KptLt) Ch., KptLt F. und KptLt a.D. Ko. durch den Berichterstatter als beauftragten Richter darüber angeordnet,
welche Erklärungen die SDM und die Vorgesetzten des Antragstellers in der Zeit von April bis September 1981 zu der Frage abgegeben haben, ob und wann der Antragsteller auf einen mit A 9 mA bewerteten Dienstposten beim MarA versetzt werden wird.
Auf die Niederschrift über die Zeugenvernehmung vom 6. November 1984 wird verwiesen.
II
1.
Der Antrag ist zulässig.
a)
Durch die Beendigung des Dienstverhältnisses des Antragstellers wird die Fortführung des Wehrbeschwerdeverfahrens nicht berührt (§ 15 WBO).
b)
Nachdem über die Beschwerde des Antragstellers vom 8. Oktober 1981 innerhalb eines Monats nicht entschieden worden war, war er berechtigt, unmittelbar Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen (§ 21 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 VBO). Dies hat er mit der Einreichung der Klage bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg am 31. März 1982 getan. Den steht nicht entgegen, daß bereits die "weitere Beschwerde" des Antragstellers vom 12. November 1981 als "Untätigkeitsantrag" (§ 21 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 VBO) zu behandeln war, weil der BMVg diesen Antrag dem Senat erst später vorgelegt hat (§ 17 Abs. 4 Satz 3 WBO, vgl. BVerwGE 46, 294). Die somit als Antrag auf gerichtliche Entscheidung anzusehende Klage wurde von dem Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 2. August 1982 an dem Senat verwiesen und ging hier am 26. bzw. 28. Oktober 1982 ein. Mit der Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts war die Sache hier anhängig (vgl. § 41 Abs. 3 VwGO). Dem erst am 24. Mai 1983 hier vorgelegten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. November 1981 könnt daneben keine eigenständige prozessuale Bedeutung zu; entsprechendes gilt für den Beschwerdebescheid des BMVg vom 24. Mai 1982, der dem Antragsteller erst nach dem Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg zugegangen ist (vgl. BVerwGE 63, 84, 87) [BVerwG 20.06.1978 - 1 WB 10/77]; denn die Auswirkungen der durch die Klageerhebung begründeten Rechtshängigkeit bleiben bestehen (BVerwG Beschluß vom 10. November 1983 - 1 WB 155/82 - m.w.N.).
Die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung anzusehende Klage war jedenfalls vor Eingang beim Senat ausreichend begründet (vgl. BVerwGE 63, 84 f. [BVerwG 20.06.1978 - 1 WB 10/77]).
c)
Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil es an einer beschwerdefähigen Maßnahme (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 WBO) und damit an einer Beschwer fehlt (so BMVg - P II 7 - Az. 25-05-10 466/81, Entscheidung vom 24. Mai 1982). Bereits aus der Beschwerdeschrift des Antragstellers vom 8. Oktober 1981 ergibt sich klar, daß er sich durch die Entscheidung der SDM beschwert fühlt, ihn nicht auf den ihm angeblich verbindlich zugesagten Dienstposten zu versetzen. Diese - unstreitig getroffene - Entscheidung ist eine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO. Sie bedarf nicht der Schriftform.
d)
Schließlich ergibt sich die Unzulässigkeit des Antrags auch nicht aus der Erklärung des Antragstellers vom 13. Januar 1982. Dieser Verzicht "auf eine Versetzung und die damit verbundene Beförderung" läßt zwar die Auslegung zu, der Antragsteller habe damit nicht nur auf die Versetzung nach Eckernförde, sondern auf jede, und damit auch auf die Versetzung zum MarA unwiderruflich verzichtet, das schließe "die weitere Geltendmachung des Beschwerdebegehrens aus", es fehle daher "an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis" (so der BMVg in der erwähnten Entscheidung vom 24. Mai 1982 sowie noch im Vorlageschreiben vom 19. Mai 1983). Diese Auslegung ist jedoch nicht zwingend. Der Antragsteller hat - erstmalig bereits im Schreiben vom 19. Januar 1982 an die SDM - in einer näherer Nachprüfung bedürfenden Weise vorgetragen, daß und warum sich die Erklärung vom 13. Januar 1982 nur auf die seinerzeit unmittelbar bevorstehende und für ihn mit Unannehmlichkeiten verbundene Versetzung nach Eckernförde bezogen habe und daß er damit "selbstverständlich" nicht seinen Anspruch auf die ihm angeblich fest zugesagte Stelle beim MarA aufgegeben habe.
e)
Die Zulässigkeit der Beschwerde vom 8. Oktober 1981 ist nicht Sachentscheidungsvoraussetzung für das anschließende gerichtliche Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, und zwar gleichgültig, ob das Beschwerdeverfahren mit der Erteilung eines Beschwerdebescheids oder durch die Erhebung eines Untätigkeitsantrags beendet wird (BVerwG Beschluß vom 7. April 1983 - 1 MB 82/81). Die Frage, ob die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden ist (vgl. BMVg Vorlageschreiben vom 19. Mai 1983), berührt daher die Zulässigkeit des Antrags nicht (BVerwG Beschluß vom 23. August 1983 - 1 WB 14/83).
f)
Das für den Antrag erforderliche berechtigte Interesse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung) hat der Antragsteller dargetan.
2.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
a)
Daß die Zulässigkeit der Beschwerde nicht Sachentscheidungsvoraussetzung für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist (oben unter 1 e), bedeutet nicht, daß im Rahmen der von dem Wehrdienstgericht auf einen Untätigkeitsantrag hin zu treffenden Entscheidung § 6 Abs. 1 WBO unbeachtet bleiben müßte. Weist die Beschwerdeinstanz eine Beschwerde als unzulässig, weil verspätet, zurück (§ 12 Abs. 3 WBO), so erstreckt sich die Sachprüfung des Wehrdienstgerichts regelmäßig nur darauf, ob dies zu Recht geschehen ist. Wird dies bejaht, so wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Nur dann, wenn eine verspätete Beschwerde aus sachlichen Gründen zurückgewiesen wird, bleibt die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde für das Wehrdienstgericht ohne Bedeutung (BVerwG NZWehrr 1980, 232). Da im Fall eines zulässigen Untätigkeitsantrags keine prozessual relevante Beschwerdeentscheidung vorliegt, kann das Wehrdienstgericht nicht davon ausgehen, im Beschwerdeverfahren sei die Verletzung des § 6 Abs. 1 WBO unbeachtet geblieben. Das Wehrdienstgericht hat vielmehr anstelle der Beschwerdeinstanz die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde zu prüfen und bei Zulässigkeitsmängeln den Antrag auf gerichtliche Entscheidung regelmäßig deshalb als unbegründet zurückzuweisen (BVerwG Beschluß vom 7. April 1983 - 1 WB 82/81).
Die Beschwerde vom 8. Oktober 1981 ist fristgerecht eingelegt worden. Die für den Beginn der Beschwerdefrist (§ 6 Abs. 1 WBO) maßgebliche Kenntnis des Beschwerdeführers von dem Beschwerdeanlaß - hier von der Entscheidung der SDM, ihn endgültig nicht auf den von ihm begehrten A 9 mA-Dienstposten zu versetzen - hat der Antragsteller nach seinem glaubhaften Vortrag erst am 5. Oktober 1981 erhalten. Auch der BMVg räumt inzwischen (Schriftsatz vom 12. September 1983) ein, daß der Antragsteller "erst Ende September/Anfang Oktober 1981 Kenntnis von der endgültigen Nichtversetzung zum Marineamt erhalten hat".
Hiernach ist davon auszugehen, daß die Beschwerde am 8. Oktober 1981 beim nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers fristgerecht eingelegt worden ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO).
b)
Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller bei Ablehnung eines solchen Begehrens durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten hat oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 73, 51 m.w.N.). Ein derartiger Ermessensfehlgebrauch liegt hier nicht vor.
Der Antragsteller leitet seinen Versetzungsanspruch auf einen mit A 9 mA bewerteten Dienstposten beim MarA in W. aus einer ihm im April 1981 erteilten und bis zum September 1981 aufrechterhaltenen "verbindlichen Zusage" her.
Eine derartige, das Ermessen bindende Zusage ist jedoch nicht erfolgt. Sie setzt voraus, daß eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen von einen dazu zuständigen Vorgesetzten abgegeben wird (BVerwGE 63, 110, 113 [BVerwG 16.08.1978 - 1 WB 112/78]; BVerwG Beschluß vom 11. August 1982 - 1 WB 22/81).
Eine derartige Erklärung hat die dafür zuständige SDM nicht abgegeben. Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den glaubhaften und insoweit auch übereinstimmenden Aussagen der dazu vernommenen Zeugen. Der Antragsteller hat sich auf deren Zeugnis mehrfach ausdrücklich berufen; den in ihnen enthaltenen Aussagen ist der Antragsteller nicht entgegengetreten, wiewohl er sie anders würdigt. Auf Grund dieser Aussagen und dem eigenen Vorbringen des Antragstellers geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus:
KptzS T. gab als Leiter der Personalführungsgruppe der SDM im Frühjahr 1981 den dafür zuständigen Fachdezernenten den Auftrag, in Erwartung der Zuweisung von Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 mA die notwendigen planerischen Vorbereitungen zu treffen. Dafür war eine Wertungsreihenfolge der leistungsstärksten Hauptbootsmänner jeder VR zu bilden, die für eine Besetzung dieser Dienstposten in Frage kamen. Bindende Einweisungskriterien bestanden von Seiten des BMVg zunächst nicht. Die Fachdezernenten wurden angewiesen, unverbindliche Vorinformationen bei den Disziplinarvorgesetzten über die Eignung und die Besetzungsbereitschaft der für diese Dienstposten in Frage kommenden Soldaten einzuholen. Daraufhin führte der seinerzeit im für den Antragsteller zuständigen Dezernat der SDM (P 21) tätige KptLt F. am 6. April 1981 ein Ferngespräch mit dem damaligen S 1 des MStpKdo W., KptLt Ko.. Der Antragsteller stand damals in der Wertungsreihenfolge an erster Stelle der VR 11 (Deckdienst). Er erschien deshalb für die Verwendung auf einem der drei vorgesehenen A 9 mA-Dienstposten der VR 11 im Bereich des MarA geeignet. Deshalb wurde die Möglichkeit erörtert, ihn auf eine dieser Stellen zu versetzen. Dazu sollte seine Einwilligung eingeholt werden.
Auf Veranlassung von KptLt Ko. fragte der Disziplinarvorgesetzte, KptLt Ch., den Antragsteller am 6. April 1981, ob er mit einer Versetzung auf einen A 9 mA-Dienstposten beim MarA einverstanden sei; die Einweisung werde wahrscheinlich rückwirkend zum 1. April 1981 erfolgen; er, der Antragsteller, müsse sich bis zum nächsten Tag entscheiden, weil die SDM sonst andere geeignete Portepee-Unteroffiziere befragen müsse. Am 7. April 1981 erklärte sich der Antragsteller mit dieser Versetzung einverstanden; das Einverständnis wurde der SDM (KptLt F., Dezernat P 21) noch am gleichen Tag fernmündlich mitgeteilt. Am 14. oder 15. April 1981 wurde der Antragsteller durch KptLt Ko. und KptLt Ch. davon verständigt, daß "diese Aktion" bis zum 6. Mai 1981 gestoppt sei, da das MarA - das offenbar nicht bereit war, Soldaten aus anderen Bereichen aufzunehmen - "die ganze Angelegenheit in Bonn klären wolle". Nach diesem Zeitpunkt erhielt der Antragsteller auf mehrere Antragen von KptLt Ko. und KptLt Ch. jeweils die Auskunft, er stehe nach wie vor in der Auswahlliste der SDM an erster Stelle, eine Entscheidung über die Versetzung sei aber noch nicht gefallen. KptLt Ch. rief mehrmals bei der SDM - Dezernat P 21 - an, konnte jedoch von dem Vertreter des in Urlaub befindlichen KptLt F. nichts Sachdienliches erfahren und "vertröstete" den Antragsteller jeweils "auf einen späteren Zeitpunkt".
Nachdem die SDM auf Grund der Erlasse BMVg - P II 1 - vom 16. Juli 1981 "Übergangsregelung für die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mA" und "Vorläufiges Auswahlverfahren für die Einweisung von Hauptfeldwebeln/Hauptbootsmännern in Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 mA" festgestellt hatte, daß die drei Dienstposteninhaber der A 9 mA-Dienstposten (VR 11) des MarA nach diesen Kriterien die Einweisungsvoraussetzungen erfüllen, konnte sie den Antragsteller hierfür nicht mehr berücksichtigen. Spätestens am 22. Juli 1981 - inzwischen waren die Stellen besetzt, die Einweisung in die Besoldungsgruppe A 9 mA erfolgt - erfuhr das auch der Antragsteller. Bis zu diesem Zeitpunkt gingen Kompaniechef (KptLt Ch.) und Kommandeur (KptzS Ha.) noch davon aus, der Antragsteller sei möglicherweise "vergessen" worden. Erst die Ferngespräche der beiden Vorgesetzten des Antragstellers mit der SDM am 22. und am 23. Juli 1981 machten auch ihnen klar, daß der Antragsteller nicht auf einen der herausgehobenen Dienstposten beim MarA versetzt werden könne. Jedoch erreichte KptzS Ha. in mehreren Ferngesprächen mit dem Leiter der Personalführungsgruppe der SDM, KptzS T., daß die SDM für den Antragsteller nicht nur eine Versetzung auf einen A 9 mA-Dienstposten in G. oder in E., sondern auch beim Marineunterstützungskommando (MUKdo) in W. prüfen wolle. Es ist durchaus möglich, daß KptLt Ch. den Antragsteller davon am 24. Juli 1981 in einer Weise unterrichtet hat, die ihm den Eindruck vermittelte, "es werde eine Regelung getroffen". Es ist auch möglich, daß der Antragsteller bei dieser Gelegenheit oder später von den Bemühungen gehört hat, ihn doch noch auf einen A 9 mA-Dienstposten in W. (freilich nicht mehr beim MarA) zu versetzen.
Der Kommandeur des Antragstellers, KptzS Ha., erhielt auf fernmündliche Rückfrage bei der SDM am 30. Juli und am 4. September 1981 von KptzS T. jeweils die Auskunft, es sei noch offen, ob der Antragsteller die Stelle beim MUKdo bekommen könne; jedenfalls aber stehe er immer noch an erster Stelle in seiner VR (11). Mindestens letzteres gab KptzS Ha. auch dem Antragsteller bekannt und fügte hinzu, er stehe demzufolge "für eine Einweisung in die Besoldungsgruppe A 9 mA heran".
Nachdem die von der SDM veranlaßte Überprüfung durch das MUKdo W. ergeben hatte, daß der Antragsteller wegen fehlender Fachkenntnisse für die dort vorhandene Stelle nicht in Frage kam, wurde ihn am 5. Oktober 1981 ein Dienstposten A 9 mA der VR 11 beim MStpKdo K. - Außenstelle E. - angeboten. Der Antragsteller erklärte sich mit dieser Lösung zunächst einverstanden, verzichtete aber später aus persönlichen Gründen.
Hiernach ist nicht ersichtlich, worauf die Behauptung des Antragstellers gestützt werden könnte, die "insoweit entscheidungsbefugten" Offiziere der SDM, KptzS T. und KptLt F., hätten ihn am 6. April und am 30. Juli 1981 "eindeutig mündlich zugesagt", ihn ab 1. April 1981 rückwirkend auf den (einen) A 9 mA-Dienstposten beim MarA zu versetzen.
Keiner der dazu vernommenen Offiziere hat diese Behauptung bestätigt oder auch nur als möglich erscheinen lassen. Ihre Aussagen stehen vielmehr in Übereinstimmung mit der Darstellung, die der Antragsteller selbst in seiner Beschwerdeschrift vom 8. Oktober 1981 über den Inhalt der Gespräche vom 6. April 1981 gegeben hat. Hiernach hatte die SDM eine Versetzung lediglich vorgesehen; dazu wurde seine Zustimmung eingeholt. Es ist zwar durchaus möglich, daß der Antragsteller das zunächst so verstanden hat, als ob die Versetzung von der SDM bereits beschlossen sei und nur noch von seiner Zustimmung abhänge. Dafür könnte sprechen, daß die Zeugen Ch. und Ko. offenbar selbst am 7. April 1981 davon überzeugt waren, daß der Antragsteller "die Stelle hätte", wenn er zusagen würde. Dagegen spricht allerdings, daß er in der erwähnten Beschwerdeschrift vom 8. Oktober 1981 vorträgt, am 15. April 1981 habe er von KptLt Ko. erfahren, die Entscheidung falle (erst) am 6. Mai 1981, und auch danach (am 21. Mai, 4. Juni und 16. Juni 1981) sei ihn erklärt worden, die Entscheidung stehe noch aus.
Entscheidend ist jedoch, daß in dieser Sache seitens der SDM am 6. April 1981 allein der für den Antragsteller zuständige Dezernent, KptLt F., Erklärungen abgegeben hat. KptLt F. hat glaubhaft, überzeugend und in Übereinstimmung mit seinen früheren dienstlichen Erklärungen, aber auch mit der Aussage seines Vorgesetzten in der SDM, des damaligen KptzS T., ausgesagt, es sei zwar im Rahmen der bevorstehenden Zuweisung von A 9 mA-Planstellen zunächst beabsichtigt gewesen, die jeweils besten Hauptbootsmänner auf die entsprechend herausgehobenen Dienstposten zu Versetzen. Deshalb habe er die Versetzung des Antragstellers auf einen der drei herausgehobenen Dienstposten beim MarA oder in B. "ins Auge gefaßt" und dazu am 6. April 1981 "die Meinung" des S 1 (KptLt Ko.) und des Antragstellers "erkunden" wollen. Bei diesem vorbereitenden Gespräch habe er jedoch keinerlei Zusagen gemacht.
Seitens des MStpKdo war an diesen - nach Ansicht des Antragstellers entscheidenden - Gespräch vom 6. April 1981 nur der KptLt Ko. beteiligt. Auch seiner Aussage ist nichts dafür zu entnehmen, daß KptLt F. am 6. April 1981 verbindlich zugesagt habe, den Antragsteller ab 1. April 1981 rückwirkend oder überhaupt auf einen A 9 mA-Dienstposten beim MarA zu versetzen. Der Zeuge hat zwar ausgesagt, er habe "sehr dringlich" das Einverständnis des Antragstellers einholen sollen, der auf eine Stelle A 9 mA beim MarA versetzt werden sollte und er selbst sei davon überzeugt gewesen, daß er "die Stelle hätte". Daß der Zeuge Ko. diesen Eindruck hatte und auch sowohl dem Antragsteller und dessen Kompaniechef weitervermittelte, ist durchaus glaubhaft. Denn auch der Zeuge F. konnte und mußte zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, daß der Antragsteller auf Grund seiner Qualifikation voraussichtlich auf einen A 9 mA-Dienstposten versetzt werden würde.
Auch dann, wenn bei der Erörterung von Planungen bewußt oder unbewußt derartige "Überzeugungen" Bit einfließen, liegt keine im Rechtssinne erhebliche Zusicherung vor. Eine derartige, die personalführenden Stellen bindende Erklärung muß eindeutig sein und jeden Zweifel ausschließen. Eine bindende Zusage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von der SDM am 6. April 1981 nicht abgegeben worden.
Soweit der Antragsteller vorträgt, am 30. Juli 1981 habe sein Kommandeur ihm erklärt, "die Versetzung A 9 mA gehe in den nächsten zwei Wochen über die Bühne" und KptzS T. (SDM) habe das bestätigt, wird diese Darstellung durch die Aussagen von KptzS a.D. Ha. und KptzS a.D. T. widerlegt. Beide Offiziere haben übereinstimmend erklärt, daß die Versetzung zum MarA zu diesem Zeitpunkt schon deshalb nicht mehr Möglich gewesen sei, weil die Dienstposteninhaber der A 9 mA-Steilen nach der Übergangsregelung nicht mehr wegversetzt werden konnten, daß aber die Prüfung noch nicht abgeschlossen gewesen sei, ob der Antragsteller auf den nunmehr für ihn in Erwägung gezogenen Dienstposten beim MUKdo in W. versetzt werden könne. KptzS a.D. Ha. hält es für möglich, daß er diese Information der SDM an den Antragsteller weitergegeben hat. Der Senat hält es daher nicht für ausgeschlossen, daß bei dieser Gelegenheit auch eine Frist von zwei Wochen bis zur endgültigen Entscheidung über die Besetzung dieser Stelle in W. genannt wurde, obwohl die ablehnende Entscheidung dann doch erst Ende September getroffen werden konnte. Deshalb ist es möglich, daß der Antragsteller auch am 30. Juli 1981 aus der Mitteilung, in zwei Wochen werde wohl darüber entschieden, ob er eine A 9 mA-Steile in W. bekommen könne, etwas anderes heraushörte und daß sich später bei ihm möglicherweise unbewußt die Vorstellung festgesetzt hat, ihm sei auch diesmal wieder eine feste Zusage erteilt worden.
Enthalten hiernach schon die mündlichen Erklärungen der Vorgesetzten des Antragstellers und insbesondere der für derartige Personalentscheidungen zuständigen Offiziere der SDM nichts, was auf eine "Selbstverpflichtung mit Bindungswillen" durch die SDM hindeutet, so kann offenbleiben, ob eine derartige Zusage auch mangels Schriftform unwirksam wäre (vgl. § 38 Abs. 1 VwVfG), ob die SDM nach Erlaß der erwähnten neuen Richtlinien vom Juli 1981 auch an eine vorher gegebene Zusichernug nicht mehr gebunden gewesen wäre (vgl. § 38 Abs. 3 VwVfG) oder ob der Antragsteller durch seine Erklärung vom 13. Januar 1982 auf den in dieses Verfahren geltend gemachten Anspruch verzichtet hat.
Andere Grunde, aus denen sich ergeben konnte, daß die damalige Entscheidung der SDM - den Antragsteller nicht auf den von ihm begehrten Dienstposten beim MarA zu versetzen - einen Ermessensfehler enthält und deshalb rechtswidrig ist, hat der Antragsteller nicht vorgetragen; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere war es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich die SDM im Hinblick auf die erwähnten Erlasse des BMVg vom 16. Juli 1981 an der Durchführung ihrer ursprünglichen Planung gehindert sah, den Antragsteller auf eine der herausgehobenen Stellen beim MarA zu versetzen (vgl. BVerwG Beschluß vom 12. Januar 1983 - 1 WB 138/82).
3.
Der Feststellungsantrag ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
Kosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Senat dem Antragsteller nicht auferlegt, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO nicht gegeben sind. Die Entscheidung über die besonderen, durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts möglicherweise entstandenen Kosten beruht auf § 155 Abs. 4 i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO(BVerwG Beschlüsse vom 4. November 1980 - 1 WB 130/79 - und vom 9. November 1981 - 1 WB 120/81); der Antragsteller ist nicht durch den BMVg veranlaßt worden, das unzuständige Gericht anzurufen (BVerwGE 73, 21).
Dr. Schweiger
Thurn
Tharandt
Iken