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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.1981, Az.: BVerwG 1 WB 120/81

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 120/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 22507
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 9. November 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
beschlossen:

Tenor:

Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Soweit durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts besondere Kosten entstanden sind, hat sie der Antragsteller zu tragen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Leiter des Heeresinstandsetzungswerks (HInstWerk) ... in B.. Im Zusammenhang mit einem vor der Fachkammer für Personalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts N. seit 1980 anhängigen Verfahrens des Personalrats des HInstWerks ... gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen den Antragsteller (4 PV 6/80) ordnete der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit Personalverfügung vom 13. Juli 1981 die Versetzung des Antragstellers zum Materialamt des Heeres in Ba. mit Wirkung vom 1. Oktober 1981 an.

2

Gegen diese ihm vorab eröffnete Versetzung beschwerte sich der Antragsteller unter dem 10. Juni 1981 beim BMVg.

3

Mit Schreiben vom 17. August 1981 beantragte er beim Verwaltungsgericht N. "gem. § 23 Abs. 6 Wehrbeschwerdeordnung"

4

die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung vom 13. Juli 1981, zugegangen am 10. August 1981, anzuordnen und

5

dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

6

Zur Begründung nahm er auf sein Beschwerdevorbringen vom 10. Juni 1981 Bezug und führte weiter aus, die Versetzung erfolge ausschließlich auf Betreiben der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr im Hinblick auf das beim Verwaltungsgericht N. anhängige Beschlußverfahren, wobei in Kauf genommen werde, daß für ihn, den Antragsteller, an seinem in Aussicht genommenen neuen Dienstort nicht einmal ein geeigneter Aufgabenbereich zur Verfügung stehe. Demgegenüber würde die vorgesehene Versetzung ihn und seine Familie in eine wirtschaftliche und finanzielle Notlage bringen.

7

Nachdem der BMVg auf die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs für die beantragte Maßnahme hingewiesen hatte, beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 16. September 1981, das Verfahren an "den zuständigen Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts" zu verweisen.

8

Daraufhin erließ das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) am 17. September 1981 folgenden Beschluß (6 L 46/81):

"Der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten ist unzulässig.

Das Verfahren wird an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - verwiesen (§ 23 Abs. 7 WBO)."

9

Mit Fernschreiben vom 25. September 1981 teilte der BMVg dem Senat mit, daß die vom Antragsteller mit Beschwerde vom 10. Juni 1981 angefochtene Versetzung zum 1. Oktober 1981 auf eine A-15-zbV-Planstelle beim Materialamt des Heeres am 18. September 1981 aufgehoben worden sei; der Antragsteller verbleibe über den 1. Oktober 1981 hinaus beim HInstWerk ... in B.. Damit sei dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers im Rahmen der Abhilfeprüfung entsprochen worden.

10

Der Antragsteller hat daraufhin mit Schreiben vom 13. Oktober 1981 die Erledigung der Hauptsache angezeigt. Er beantragt nunmehr,

dem BMVg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

11

Der BMVg stimmt der Erledigung der Hauptsache zu; die Kostenentscheidung stellt er in das Ermessen des Gerichts.

12

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Akten Bezug genommen.

13

II

1.

Der Antragsteller und der BMVg haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Senat hat daher nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 VBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Einer Prüfung der Frage, ob sich die gestellten Anträge tatsächlich erledigt haben, bedarf es nicht (vgl. BVerwGE 46, 215).

14

2.

Dem Antrag, die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, ist stattzugeben. Nach § 20 Abs. 3 VBO ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei sind zur Auslegung dieser Vorschrift diejenigen Grundsätze heranzuziehen, die Rechtsprechung und Lehre zu den vergleichbaren Vorschriften anderer Prozeßgesetze - insbesondere zu § 161 Abs. 2 VwGO - entwickelt haben.

15

Der BMVg hat dem Begehren des Antragstellers, die Versetzung nach Bad Neuenahr-Ahrweiler rückgängig zu machen, in vollem Umfang entsprochen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller einen Anspruch hierauf gehabt hat oder nicht; denn der BMVg hat sich damit, daß er - wie er selbst in seinem Fernschreiben vom 25. September 1981 vorträgt - im Wege der Abhilfe dem Begehren des Antragstellers entsprochen hat, freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben. Es entspricht daher der Billigkeit, die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Senat entstandenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG Beschluß vom 15. April 1981 - 1 WB 153/80 - mit weiteren Hinweisen).

16

3.

Soweit durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts N. besondere Kosten (einschließlich notwendiger Auslagen) entstanden sind, hat der Senat hierüber nach § 155 Abs. 4 VwGO zu entscheiden; dabei sind die Kostenvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden (BVerwG Beschluß vom 4. November 1980 - 1 WB 130/79; BVerwGE 43, 193, 194) [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]. Diese Kosten hat der Antragsteller nach § 155 Abs. 5 VwGO zu tragen, der auch für die Kostenentscheidung nach Erledigterklärung der Hauptsache (Eyermann/Fröhler, VwGO 7. Aufl. § 155 RdNr. 21) gilt. Denn für die beantragte Maßnahme - Anordnung nach § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 VBO - war nur der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenat - zulässig, weil die angefochtene Versetzung eine truppendienstliche Maßnahme (§§ 21, 17 Abs. 1 Satz 1 VBO) war.

Saalmann
Dr. Schweiger
Thurn