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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.04.1981, Az.: BVerwG 1 WB 153/80

Kostenentscheidung gemäß der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptsache; Stattgabe des Antrags eines Soldaten auf Versetzung durch das Bundesministers der Verteidigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.04.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 153/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 22034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 15. April 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
beschlossen:

Tenor:

Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der zum Flugsicherungsradarmechanikermeister (FS-RadarMechMstr) ausgebildete Antragsteller ist Berufssoldat. Durch Verfügung der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) vom 9. November 1979 wurde er zum 1. April 1980 vom Dienstposten eines FS-RadarMech-Mstr beim Stab III./Fernmelderegiment (FmRgt) ... in K., wo er seit dem 1. März 1971 tätig war, auf den Dienstposten eines FS-RadarMechMstr bei der Flugbetriebsstaffel/Jagdbombergeschwader (JaboG) ... in C. versetzt.

2

Die gegen diese Verfügung unter dem 17. Dezember 1979 eingelegte Beschwerde wurde mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - vom 13. März 1980 zurückgewiesen. Gegen die ihm am 18. März 1960 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 27. März 1980, eingegangen beim BMVg am 31. März 1980, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt.

3

Wie schon in seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, daß er zwar zum FS-RadarMechMstr ausgebildet, seit 1971 jedoch ausschließlich im Stabsdienst tätig gewesen sei, so daß seine Verwendung als FS-RadarMechMstr beim JaboG ... vom Stand der Technik her als dienstlich nicht gerechtfertigt angesehen werden müsse. Hinzu komme, daß er nach seiner Versetzung zum Stab III./Fm-Rgt ... im Jahre 1971 für die Stabsdienstverwendung umgeschult worden sei; demnach käme für ihn nur noch eine Stabsdiensttätigkeit in Betracht.

4

Ihm sei auch im Zusammenhang mit der für ihn im Jahre 1971 verfügten Versetzung vom Aufklärungsgeschwader ..., B., zum Stab III./FmRgt ..., K., und seinem zuvor erklärten Verzicht auf eine weitere Ausbildung zum Stabsfeldwebel von der SDL die verbindliche Zusicherung gegeben worden, bis zu seinem Dienstzeitende in K. verbleiben zu können.

5

Einer Versetzung stünden im übrigen zwingende persönliche Gründe entgegen. Seine Ehefrau sei Lehrerin in einer kaufmännischen Berufsschule und müßte bei einem Umzug nach C. ihren Beruf praktisch aufgeben, denn für sie bestehe im Raum C. keine Einplanungsmöglichkeit als Lehrerin. Sein Sohn könne deshalb nicht das von ihm bisher besuchte Ganztagsgymnasium verlassen, weil ein solcher Schulwechsel seine weitere Entwicklung entscheidend gefährden würde. Dies folge aus dem nervenfachärztlichen Attest des Dr. med. H., K. vom 27. März 1980, der gutachtlichen Stellungnahme des Leiters des von seinem Sohn besuchten B.-Gymnasiums in Pf. vom 31. März 1980 und insbesondere aus der amtärztlichen Bescheinigung des staatlichen Gesundheitsamtes K. vom 16. Juni 1980. Schließlich verbiete auch sein eigener Gesundheitszustand die Versetzung nach C..

6

Der Antragsteller beantragte,

die Versetzungsverfügung Nr. 1080 der SDL vom 9. November 1979 sowie die Entscheidung des BMVg vom 13. März 1980 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens dem BMVg aufzuerlegen.

7

Der BMVg hat den Antrag unter dem 18. September 1980 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Er beantragte,

den Antrag zurückzuweisen.

8

Er trug vor, der Antragsteller habe auf Grund der organisatorischen Auflösung des Stabes III./FmRgt ... einer neuen Verwendung zugeführt werden müssen. Weder in K. noch beim nächstgelegenen fliegenden Verband sei eine Einplanungsmöglichkeit gegeben. Dem Antragsteller sei auch keine verbindliche Zusage, bis zu seinem Dienstzeitende in K. verbleiben zu können, gegeben worden. Die Berufstätigkeit der Ehefrau stehe einer Versetzung nicht entgegen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die mit einem Wohnsitz- und Schulwechsel für den Sohn des Antragstellers verbunden seien, würden nicht verkannt, änderten aber nichts daran, daß ein freier Dienstposten im Raum K. nicht zur Verfügung stehe.

9

Nachdem der BMVg durch Schreiben des Senats nochmals ausdrücklich auf die amtsärztliche Bescheinigung des staatlichen Gesundheitsamtes K. hingewiesen worden war, hat er mit Schreiben vom 3. Dezember 1980 mitgeteilt, daß die SDL angewiesen worden sei, umgehend durch geeignete Personalmaßnahmen sicherzustellen, daß der Antragsteller nicht mehr beim JaboG ... in C. verwendet, sondern auf eine neue Stabstätigkeit beim Luftwaffenunterstützungsgruppenkommando Süd in K. vorbereitet werde. Durch Verfügung der SDL vom 17. Dezember 1980 wurde der Antragsteller daraufhin unter vorangehender Kommandierung vom 5. Januar 1981 bis 30. September 1981 zum 1. Oktober 1981 zum Luftwaffenunterstützungsgruppenkommando Süd versetzt.

10

Die Beteiligten haben daraufhin die Sache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Antragsteller beantragt nunmehr,

dem Bund die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

11

Der BMVg hat gebeten, die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen nicht dem Bund aufzuerlegen.

12

Er ist der Auffassung, eine andere Entscheidung würde angesichts der dienstlichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten, wie er sie dargelegt habe, nicht der Billigkeit im Sinne des § 20 Abs. 3 VBO entsprechen.

13

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten Bezug genommen.

14

II

Der Antragsteller und der BMVg haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Senat hat daher nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Einer Prüfung der Frage, ob sich die gestellten Anträge tatsächlich erledigt haben, bedarf es nicht (vgl. BVerwGE 46, 215).

15

Dem Antrag, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, ist stattzugeben. Nach § 20 Abs. 3 WBO ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei sind zur Auslegung dieser Vorschrift diejenigen Grundsätze heranzuziehen, die Rechtsprechung und Lehre zu den vergleichbaren Vorschriften anderer Prozeßgesetze - insbesondere zu § 161 Abs. 2 VwGO - entwickelt haben.

16

Der BMVg hat dem Begehren des Antragstellers, die Versetzung nach C. rückgängig zu machen und ihn ihm Räume K. zu verwenden, mit seiner Versetzung zum Luftwaffenunterstützungsgruppenkommando Süd in vollem Umfange entsprochen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller einen Anspruch hierauf gehabt hat oder nicht; denn der BMVg hat sich damit, daß er - wie er selbst in seinem Fernschreiben vom 17. November 1980 vorträgt - im Wege der Abhilfe dem Begehren des Antragstellers entsprochen hat, freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben. Es entspricht daher der Billigkeit, die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Senat entstandenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG Beschluß vom 29. Oktober 1979 - 1 WB 3, 71/79 - mit weiteren Hinweisen).

Saalmann
Seide
Nast-Kolb