Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1995, Az.: BVerwG 9 C 392/94

Sowjetunion; Inlandspässe; Nationalitäteneintrag; Spätgeborene; Volkszugehörigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.06.1995
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 392/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13528
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Mannheim 14.10.1994 - 16 S 2602/93

Fundstellen

  • BVerwGE 98, 367 - 379
  • DVBl 1995, 1302-1306 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur rechtlichen Bedeutung des Nationalitäteneintrags in sowjetischen Inlandspässen, die Spätgeborenen aus volkstumsverschiedenen Ehen aufgrund der sowjetischen Paßverordnung vom 28.8.1974 ausgestellt wurden.

2. Zu den Kriterien für die Beurteilung der Volkszugehörigkeit von Spätgeborenen aus der früheren Sowjetunion.

Tatbestand:

1

I. Die Klägerin begehrt die Ausstellung des Vertriebenenausweises.

2

Ihre Vorfahren mütterlicherseits stammen teils aus dem Kaukasus, teils aus dem Saratow-Gebiet. Die Eltern ihres Großvaters mütterlicherseits, Heinrich A. und dessen Ehefrau Elisabeth, geb. F., wurden im Jahre 1888 bzw. 1890 in Ipatow (Friedrichsfeld), Gebiet Stawropol/Kaukasus, Rußland, geboren. Auch der Großvater mütterlicherseits der Klägerin, Karl A., kam hier am 23. Februar 1916 zur Welt. Die Eltern ihrer Großmutter mütterlicherseits, der 1884 geborene Heinrich Kunstmann und dessen Ehefrau Maria-Katharina, geb. G., stammten aus Lauwe, Rayon Kukkus, Saratow-Gebiet. Dieses Dorf liegt im Bereich der späteren Autonomen Sozialistischen Sowjetrepublik der Wolgadeutschen. Auch die Großmutter mütterlicherseits, Katharina Kunstmann, wurde hier am 5. Juni 1920 geboren.

3

1941 wurde der Großvater Karl A. aus seiner Heimat nach Solikamsk im Ural, die Großmutter Katharina K. zunächst nach Kasachstan und sodann ebenfalls nach Solikamsk in Zwangsarbeitslager der sog. Arbeitsarmee deportiert. Von 1946 bis 1956 lebten beide - zunächst wiederum in Arbeitslagern - in Perm, das damals Molotow hieß. Hier schlossen sie am 7. Januar 1949 die Ehe. In Perm wurde am 15. Januar 1949 auch die Mutter der Klägerin, Elisabeth A., geboren. Im Jahre 1956 zogen die Großeltern und die damals siebenjährige Mutter der Klägerin nach Kasachstan in das Dorf Wladimirowka, Rayon Balkaschinsk, Gebiet Zelinograd. Hier heiratete die Mutter am 4. Juni 1968 den russischen Volkszugehörigen Viktor D.. Am 16. Februar 1969 wurde hier die Klägerin geboren. Im Jahre 1977 siedelte die gesamte Großfamilie in den Rayon R., Gebiet Krasnodar, Kaukasus, über. Die Klägerin besuchte hier bis zum Jahre 1988 Schulen mit russischer Unterrichtssprache und war sodann in der Stadt R. als Köchin in einem Milchverarbeitungsbetrieb tätig. Am 2. November 1987 heiratete sie in R. den russischen Volkszugehörigen Alexander W., den Vater ihrer am 27. April 1986 geborenen Tochter Irina. Die Ehe wurde am 6. Dezember 1989 wieder geschieden.

4

Am 15. Juli 1990 reiste die Klägerin nebst ihrer Tochter zusammen mit ihren Eltern, ihrem Bruder und ihren Großeltern aufgrund einer Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamts nach Deutschland ein. Während ihren Eltern, ihrem Bruder und ihren Großeltern der Vertriebenenausweis erteilt wurde, wurde der Antrag der Klägerin auf Ausstellung des Vertriebenenausweises abgelehnt. Grund hierfür war eine von der Klägerin vorgelegte Geburtsurkunde ihrer Tochter Irina, in der als Nationalität der Klägerin "Russin" angegeben ist. Daraus sei zu folgern, so heißt es in dem durch Widerspruchsbescheid bestätigten Ablehnungsbescheid, daß die aus einer gemischt-nationalen Ehe stammende Klägerin, die zudem nicht deutsch spreche, bei der erstmaligen Ausstellung ihres Inlandspasses nach Vollendung des 16. Lebensjahres das ihr zustehende Wahlrecht dahin ausgeübt habe, daß sie sich mit der russischen Nationalität ihres Vaters habe eintragen lassen; damit habe sie sich zum russischen Volkstum bekannt.

5

Hiergegen hat die Klägerin im weiteren Verfahrensverlauf u.a. geltend gemacht: Die Angabe ihrer Nationalität in der Geburtsurkunde ihrer Tochter mit "Russin" beruhe allein auf den Angaben ihres früheren Ehemanns, der die Geburtsurkunde seinerzeit habe ausstellen lassen. Sie habe in ihrer Heimat drei Pässe besessen, einen vor der Heirat, einen nach der Heirat und einen nach der Ehescheidung, weil sie ihren Familiennamen jeweils gewechselt habe. In allen drei Pässen sei als Nationalität "Deutsche" eingetragen gewesen.

6

Während das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, weil die Klägerin, wie sich aus ihren fehlenden Deutschkenntnissen bei der Einreise ergebe, nicht im Sinne deutschen Volkstums geprägt worden sei, hat das Berufungsgericht nach persönlicher Anhörung der Klägerin sowie Vernehmung ihrer Eltern und ihrer Großmutter als Zeugen den Beklagten verpflichtet, der Klägerin den Vertriebenenausweis B auszustellen. Es hat ausgeführt:

7

Bei der Beurteilung der Volkszugehörigkeit der Klägerin dürfe das besonders schwere Schicksal der Volksdeutschen in der früheren Sowjetunion - das im einzelnen dargestellt wird - nicht außer Betracht bleiben. Es sei gekennzeichnet durch ihre bei Beginn des deutsch-sowjetischen Kriegs am 22. Juni 1941 durchgeführte Deportation in Sondersiedlungen, wo sie ebenso wie in der sog. Arbeitsarmee als faschistische Feinde hätten Zwangsarbeit leisten müssen. Das habe zu einer Paria-Situation der Volksdeutschen geführt, die infolge vielfacher Diskriminierungen auch nach Aufhebung der Sondersiedlungen fortbestanden hätte. Im Hinblick hierauf müßten die für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit von Spätgeborenen geltenden Grundsätze für Deutschstämmige aus der früheren Sowjetunion modifiziert werden. Insbesondere könne der Beherrschung der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugter Umgangssprache nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie bei Aussiedlern aus anderen Staaten. Andernfalls könnte der größte Teil der jüngeren Übersiedler aus der früheren Sowjetunion nicht als Volksdeutsche anerkannt werden, weil diese sich weitgehend gerade wegen der erlebten Diskriminierungen sprachlich assimiliert hätten. Den besonderen Lebensumständen der Volksdeutschen in der ehemaligen Sowjetunion habe inzwischen auch der Gesetzgeber Rechnung getragen. So sei bei der Änderung des Bundesvertriebenengesetzes durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz in § 4 Abs. 1 BVFG n.F. eine begünstigende Sondervorschrift für Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen geschaffen worden, wonach wie nach bisherigem Recht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung für Benachteiligungen gelte. Nach § 6 Abs. 2 BVFG n.F. bleibe zwar für nach dem 31. Dezember 1923 geborene Personen eine der Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit, daß ihnen die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt hätten. Diese Voraussetzungen gälten aber als erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei. Auch deshalb könne der Beherrschung der deutschen Sprache für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit von spätgeborenen Deutschstämmigen aus der früheren Sowjetunion nicht die gleiche entscheidende Bedeutung beigemessen werden wie bei Spätgeborenen aus anderen Herkunftsländern. Ebenso wie schon § 6 BVFG a.F. ein Rangverhältnis unter den dort genannten Bestätigungsmerkmalen nicht vorsehe, sei auch die Beherrschung der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugter Umgangssprache keine zwingende Voraussetzung für die Feststellung eines Bekenntnis- und Überlieferungszusammenhanges. Vielmehr könnten auch davon unabhängige Tatbestände zur Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit herangezogen werden, wenn sich daraus die Begründung einer volksdeutschen Bewußtseinslage überzeugend herleiten lasse. Das sei bei Spätgeborenen aus der früheren Sowjetunion unter folgenden Voraussetzungen der Fall:

8

1. Sei der Ausweisbewerber ununterbrochen von der Ausstellung des Passes bis zu seiner Ausreise in seinem sowjetischen Inlandspaß als "Deutscher" eingetragen gewesen, habe er also nach außen hin kontinuierlich als Deutscher gegolten und die daraus folgenden Benachteiligungen ertragen müssen, so könne auch ohne Beherrschung der deutschen Sprache vom Bestehen eines Bekenntniszusammenhanges ausgegangen werden. Die amtliche Verlautbarung der deutschen Volkszugehörigkeit im Paß habe nämlich mit stigmatisierenden Folgen die Bedeutung eines "Schlüsselerlebnisses auf Dauer". Sei der Ausweisbewerber dagegen mit einer anderen Nationalität eingetragen gewesen, so stehe dieser Umstand der Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit nicht ohne weiteres entgegen. Finde sich die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität bereits bei den Eltern oder Ureltern und gehe sie damit auf die Zeit vor dem 22. Juni 1941 zurück, so müsse der Eintrag einer solchen Nationalität in Geburtsurkunden, Inlandspässen und ähnlichen Personaldokumenten der früheren Sowjetunion regelmäßig als ein Umstand angesehen werden, aufgrund dessen die Möglichkeit ernsthaft in Betracht zu ziehen sei, daß derjenige, auf den sich die Angabe beziehe, sich zu diesem fremden Volkstum bekannt habe. Sei bei einem Deutschstämmigen oder seinen Eltern erst ab dem 22. Juni 1941 die nichtdeutsche Nationalität erstmals in seine Personaldokumente aufgenommen worden, so habe dies für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit keine Bedeutung, weil ab diesem Zeitpunkt ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach außen hin nicht mehr zumutbar gewesen sei.

9

2. Sei der Ausweisbewerber der deutschen Hoch- und Standardsprache nicht oder nicht in vollem Umfang mächtig, könnten doch das Sprechen oder zumindest Verstehen eines rußlanddeutschen Dialekts sowie im familiären Umgang erworbene passive deutsche Sprachkenntnisse ein wichtiges Indiz für einen in der Familie vorhandenen volksdeutschen Überlieferungszusammenhang bilden.

10

3. Die Zugehörigkeit zu den überlieferten religiösen Bekenntnissen der Volksdeutschen und die Teilnahme an den Gottesdiensten der seit Ende der fünfziger Jahre wieder zugelassenen Kirchengemeinden oder sonstigen Glaubensgemeinschaften hätten schon wegen der historischen Bedeutung dieser Gemeinschaften für die Rußlanddeutschen auch eine identitätsstiftende Funktion und könnten deshalb zum deutschen Brauchtum gezählt werden.

11

4. Bedeutung habe auch die Begehensweise der christlichen Feste, insbesondere des Weihnachtsfestes, nach dem gregorianischen Kalender.

12

5. Von besonderer Bedeutung sei, auch bei Verlust der Muttersprache, schließlich das mit einem starken Bedürfnis nach Gruppensolidarität verbundene Gruppenbewußtsein, welches auf einem familiär geprägten Zusammengehörigkeitsgefühl und nicht zuletzt auf dem kontinuierlichen Erlebnis der Ausgrenzung durch die nichtdeutsche, insbesondere die russische Umgebung fuße. Dazu gehöre auch die Kenntnis der Familiengeschichte, insbesondere die Kenntnis der Geschichte der Erlebnisgeneration, deren Verinnerlichung sowie die persönliche Identifizierung damit. Darauf beruhe wieder das Bewußtsein, einer Schicksalsgemeinschaft mit gemeinsamer Vergangenheit und gemeinsamen Erfahrungen anzugehören.

13

Diese Gesichtspunkte hätten grundsätzlich auch für die zweite Spätgeborenengeneration Geltung, möge sich auch bei deren Angehörigen die traumatisierende Wirkung der "Paria-Situation" der Volksdeutschen in den ersten Nachkriegsjahrzehnten bereits weitgehend abgeschwächt haben. Von einer durch familiäre Traditionen begründeten volksdeutschen Bewußtseinslage könne bei ihnen immer dann gesprochen werden, wenn Merkmale der vorstehend angeführten Art gegeben seien und sie in einem insgesamt deutsch geprägten Familienverband aufgewachsen seien, der auch die Erlebnisgeneration volksdeutscher Großeltern umfaßt habe.

14

Aufgrund der vorstehend ausgeführten Gesichtspunkte sei eine deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin zu bejahen. Es sei allerdings nicht hinreichend belegt, daß sie ununterbrochen in ihrem jeweiligen sowjetischen Inlandspaß als "Deutsche" eingetragen gewesen sei. Sie habe durch die vorgelegten Urkunden nur glaubhaft gemacht, daß sie jedenfalls in ihrem ersten sowjetischen Inlandspaß mit deutscher Nationalität geführt worden sei. Da die Klägerin bei Ausstellung ihres ersten Inlandspasses noch unverheiratet gewesen sei, halte es der Senat für glaubhaft, daß sie sich jedenfalls damals, wie auch aus der Zeugenaussage sowohl ihres Vaters wie ihrer Mutter ergebe, als "Deutsche" habe eintragen lassen. Ob die Klägerin auch während ihrer Ehe im Inlandspaß als "Deutsche" eingetragen gewesen sei, erscheine hingegen weniger zuverlässig belegt. Es sei nicht ganz auszuschließen, daß die Klägerin von 1987 bis 1989 unter dem Einfluß ihres damaligen Ehemanns auf allen ihren Personenstandsurkunden als "Russin" geführt worden sei. Dem brauche jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da sich die deutsche Prägung der Klägerin aus einer hinreichenden Anzahl weiterer Umstände herleiten lasse. Hierfür biete die hohe Wahrscheinlichkeit, daß die Klägerin jedenfalls vor ihrer Eheschließung auch gegenüber Behörden als Deutsche aufgetreten sei, jedoch ein zusätzliches Indiz. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung so gute deutsche Sprachkenntnisse an den Tag gelegt, daß sie schon im Herkunftsgebiet bis zu ihrer Ausreise zumindest über erhebliche passive deutsche Sprachkenntnisse verfügt haben müsse, die sie nach dem Ergebnis ihrer Anhörung und der Zeugenaussagen beider Elternteile sowie ihrer Großmutter durch den Umgang mit ihrer Mutter und ihren deutschen Großeltern erworben habe. Auch ihre Mutter spreche, obwohl sie selbst erst im Jahre 1949 geboren worden sei, fließendes Deutsch mit leichter Dialektfärbung, was darauf schließen lasse, daß die deutsche Sprache in ihrer Familie in überdurchschnittlichem Maße habe bewahrt werden können. Die Klägerin sei auch in einem durch das deutsche Volkstum maßgebend geprägten Familienverband aufgewachsen. Sie habe mit ihren deutschen Großeltern in regelmäßigem, mit ihrer russischen Großmutter nur in sporadischem Kontakt gestanden. Das Familienleben habe sich unter dem Einfluß der nahe wohnenden deutschen Großeltern im Alltag und an den Festtagen nach deutschem Brauch und deutscher Lebensweise abgespielt. Auch der russische Vater der Klägerin habe das akzeptiert und sich darin eingeordnet. So seien die christlichen Feste, vor allem Weihnachten, an den gregorianischen Kalendertagen und auf deutsche Weise gefeiert worden. Die Großeltern hätten auf die Einhaltung deutschen Brauchtums geachtet. Sie hätten deutsche Tischgebete gesprochen. Es seien auch deutsche Lieder gesungen worden, die sich die Familie durch Aufschreiben in Hefte bewahrt habe. Das Alltagsleben in der Familie habe sich nach der aus dem deutschen Elternhaus übernommenen Lebensweise gestaltet. Unter dem Einfluß der Mutter und Großmutter sei diese auch von der Klägerin übernommen und verinnerlicht worden. Der Senat sei schließlich auch davon überzeugt, daß sich die Klägerin bereits im Herkunftsgebiet aufgrund familiärer Überlieferung und Erziehung mit dem spezifisch rußlanddeutschen Gruppen- und Familienschicksal identifiziert und sich daher auch als Deutsche gefühlt habe. Ihre Mutter habe in ihrer eigenen Kindheit Beschimpfungen und Ausgrenzung der Rußlanddeutschen stark und traumatisierend erlebt. Die Behandlung der Volksdeutschen nach Kollektivschuldkategorien habe ihr volksdeutsches Identitätsbewußtsein aber nicht beeinflussen können. Die deutschen Großeltern der Klägerin, mit denen sie in engem Kontakt gestanden habe, hätten das spezifisch rußlanddeutsche Vertreibungs- und Entrechtungsschicksal noch am eigenen Leib erlebt. Es sei glaubhaft, daß die Klägerin auch ohne ein spezielles Schlüsselerlebnis durch Gespräche und durch Zuhören in diese Schicksalslinie einbezogen worden sei. Auch sie habe, wenn auch in abgeschwächter Form, in der Schule als Angehörige einer überwiegend deutsch geprägten Familie noch entsprechende Ausgrenzungen erlebt, so etwa den Ausschluß von den an den Zweiten Weltkrieg erinnernden vaterländischen Feiertagen der früheren Sowjetunion.

15

Mit seiner Revision macht der Beklagte unter Verwertung einschlägigen Schrifttums geltend, daß ab 1955 eine allmähliche Rehabilitierung der Volksdeutschen in der früheren Sowjetunion stattgefunden habe, so daß es nicht gerechtfertigt sei, die Kriterien für die Volkszugehörigkeit spätgeborener Aussiedler aus der früheren Sowjetunion zu modifizieren.

16

Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

17

Der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg unterstützt die Revision des Beklagten.

18

Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt führt aus: Bei der Beurteilung, ob Spätgeborene aus der früheren Sowjetunion als deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 BVFG anzusehen seien, müßten die Bedingungen berücksichtigt werden, unter denen die deutschen Volkszugehörigen in der früheren UdSSR gelebt hätten. Sie seien in der Tat dadurch gekennzeichnet, daß der Gebrauch der deutschen Sprache in der Öffentlichkeit außerhalb geschlossener deutscher Gemeinschaften kaum möglich gewesen sei. Dies führe aber zwingend zu einer Verkümmerung der sprachlichen Fähigkeiten. Deshalb könne es genügen, wenn in eingeschränktem Umfang dialektal gefärbte deutsche Sprache gesprochen und verstanden werde. Es genügten dann daneben zur Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit weitere Indizien wie das Feiern deutscher Feste, das Pflegen deutscher Sitten und Gebräuche, eine Teilnahme am Leben der deutschen Volksgruppe und die Zugehörigkeit zu einer überwiegend aus Deutschen bestehenden Religionsgemeinschaft. Eine Verallgemeinerung der Sprachsituation sei allerdings nicht zulässig. Es müsse immer auf die individuellen Umstände des Einzelfalles abgehoben werden. Von Bedeutung für die Beurteilung der Volkszugehörigkeit sei weiterhin auch der Nationalitäteneintrag in den Inlandspapieren. Von einer generellen Unzumutbarkeit, die deutsche Nationalität in den Inlandspapieren eintragen zu lassen, oder von einem allgemeinen Zwang zur Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität könne nicht ausgegangen werden. Die Paßverordnung der früheren Sowjetunion aus dem Jahre 1974 habe bei verschiedener Nationalität der Eltern ein Wahlrecht vorgesehen. Eine solche Regelung habe die Verordnung über das Paßwesen vom 10. September 1940 zwar nicht vorgesehen. In der Praxis sei das Wahlrecht aber gegeben gewesen. Die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität in einer Personenstandsurkunde könne daher Ausdruck eines fehlenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum sein. Da jedoch zahlreiche Fälle bekannt seien, in denen Volksdeutsche zur Vermeidung von schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen eine nichtdeutsche Nationalität im Inlandspaß hätten eintragen lassen, müßten die Gründe für eine solche Eintragung im Einzelfall geprüft werden. Der Auffassung des Berufungsgerichts, eine Erklärung zur deutschen Nationalität sowie eine Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse sei generell nicht zumutbar gewesen, könne nicht gefolgt werden, weil sich dann die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit im wesentlichen auf die Abstammung reduzierten. Dies entspreche jedoch nicht dem Gesetz.

Entscheidungsgründe

19

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVFG a. F. zusteht.

20

Die Klägerin ist Vertriebene (Aussiedlerin) im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, der auch Personen erfaßt, deren Eltern - wie hier - erst nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (in der früheren Sowjetunion: 22. Juni 1941) geboren worden sind (BVerwGE 95, 311 [BVerwG 19.04.1994 - 9 C 20/93]). Sie hat am 15. Juli 1990 und damit vor dem 1. Januar 1993, dem Tag des Inkrafttretens des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (KfbG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) nach Erteilung einer Übernahmegenehmigung, die hier einem Aufnahmebescheid gleichsteht (§ 105 c BVFG in der Fassung des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 - BGBl. I S. 1247 -), die frühere Sowjetunion verlassen. Sie ist weiterhin deutsche Volkszugehörige, obwohl sie bei ihrer Übersiedlung nach Deutschland nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich passive deutsche Sprachkenntnisse hatte. Maßgebend für die Beurteilung ihrer Volkszugehörigkeit ist die bis zum 1. Januar 1993 bestehende Rechtslage und damit § 6 BVFG in seiner bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (jetzt: § 6 Abs. 1 BVFG n. F.). Die durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. b KfbG neu eingeführte Vorschrift des § 6 Abs. 2 BVFG ist hier nicht anwendbar (BVerwGE 92, 70; Urteil vom 8. November 1994 - BVerwG 9 C 599.93 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 76).

21

Der Begriff des deutschen Volkszugehörigen in § 6 BVFG a. F. ist ein Rechtsbegriff, und zwar in erster Linie ein Bekenntnisbegriff (vgl. z. B. Beschluß vom 12. November 1991 - BVerwG 9 B 109.91 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 67). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum, das Bekenntnisfähigkeit voraussetzt und kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vorgelegen haben muß, setzt sich zusammen aus einer inneren Tatsache, nämlich dem von einem entsprechenden Bewußtsein getragenen Willen, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören, und einer äußeren Tatsache, nämlich der Verlautbarung dieser Bewußtseinslage nach außen. Läßt sich dies unmittelbar feststellen, z. B. weil bei einer Volkszählung die Volkszugehörigkeit mit "deutsch" angegeben wurde, genügt es, wenn nur eines der in § 6 BVFG a. F. genannten Bestätigungsmerkmale vorliegt, wobei die ethnische Abstammung von nur einem deutschen Elternteil ausreicht, um die Verbindung zum deutschen Volkstum zu verdeutlichen und die subjektive Bekenntnislage als ernsthaft auszuweisen. Eine Beherrschung der deutschen Sprache als Muttersprache oder - bei Mehrsprachigkeit - ihr Gebrauch als gegenüber der Landessprache bevorzugter Umgangssprache ist in diesem Fall daneben nicht erforderlich (vgl. Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 61.78 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 37; Beschluß vom 12. Dezember 1963 - BVerwG 8 B 11.63 -; Beschluß vom 28. November 1967 - BVerwG 8 B 93.66 -; Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG 8 C 51.66 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 9; Urteil vom 30. Mai 1973 - BVerwG 8 C 5.72 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 23; Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47). Lediglich dann, wenn sich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht unmittelbar feststellen läßt, sondern es um die Frage geht, ob mittelbar aufgrund von Indizien, zu denen die objektiven Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG a. F. gehören, auf einen Bekenntnissachverhalt geschlossen werden kann, kommt der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugter Umgangssprache ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. z. B. BVerwGE 74, 336 [BVerwG 15.07.1986 - 9 C 9/86]).

22

In rechtsähnlicher Weise ist zu beurteilen, ob Personen als deutsche Volkszugehörige angesehen werden können, die - wie die Klägerin - erst nach Beginn der in der früheren Sowjetunion am 22. Juni 1941 einsetzenden - inneren - Vertreibungsmaßnahmen geboren worden sind und deshalb ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im maßgebenden Zeitpunkt nicht ablegen konnten. Bei ihnen tritt an die Stelle eines eigenen Bekenntnisses ein durch Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins hergestellter Bekenntniszusammenhang, der nach außen nicht als Bekenntnis hervorzutreten braucht. Das setzt voraus, daß die Eltern oder ein Elternteil sich im maßgebenden Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt haben. Mit der hieraus resultierenden Bekenntnislage, nämlich dem Bewußtsein, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, muß sich der Spätgeborene bis zu seiner Selbständigkeit identifizieren, so daß auch er sich als Angehöriger des deutschen Volks in dem bezeichneten Sinne ansieht und fühlt (Urteil vom 2. Dezember 1986 a.a.O.; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64). Eine solche subjektive Übernahme volksdeutschen Bewußtseins kann nicht unbesehen allein deshalb angenommen werden, weil der Spätgeborene in einem ganz oder teilweise Volksdeutschen Elternhaus aufgewachsen ist. Es muß berücksichtigt werden, daß das spätgeborene Kind im Laufe seiner Entwicklung auch den Einflüssen seiner nichtdeutschen Umwelt ausgesetzt war, was zu einer vollständigen Assimilierung in volkstumsmäßiger Hinsicht insbesondere dann geführt haben kann, wenn - wie hier - nur ein Elternteil Volksdeutscher ist. Weiterhin ist in Betracht zu ziehen, daß sich die volksdeutschen Eltern oder der volksdeutsche Elternteil nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen - aus welchen Gründen auch immer - bewußt und gewollt vom deutschen Volkstum abgekehrt oder ihre volksdeutsche Bekenntnislage gegenüber dem Kinde verborgen haben können, so daß aus diesem Grunde eine Vermittlung volksdeutschen Bewußtseins nicht erfolgen konnte (Beschluß vom 15. März 1989 - BVerwG 9 B 436.88 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 60; Beschluß vom 1. August 1991 - BVerwG 9 B 162.91 -). Deshalb bedarf es in jedem Einzelfall konkreter Tatsachen, aus denen sich eine Identifikation mit der volksdeutschen Bekenntnislage der Eltern oder eines Elternteils ergibt. Die Angabe eines Ausweisbewerbers, er fühle sich als Deutscher, reicht dazu nicht aus. Eine solche innere Einstellung muß durch äußere Tatsachen belegt sein, die eine diesbezügliche Überzeugungsbildung gestatten. Diese Tatsachen können so beschaffen sein, daß sie unmittelbar positiv ergeben, daß das spätgeborene Kind in die subjektive Bekenntnislage der volksdeutschen Eltern oder des volksdeutschen Elternteils hineingewachsen ist und sich mit deren Volkstumsbewußtsein identifiziert hat. Dies steht einem ausdrücklich oder in Form schlüssigen Gesamtverhaltens abgelegten Bekenntnis durch frühgeborene bekenntnisfähige Personen mit der Folge gleich, daß als objektive Bestätigung ein einzelnes der in § 6 BVFG a. F. angeführten Merkmale ausreicht. Eine Beherrschung der deutschen Sprache ist dann nicht unbedingt erforderlich. Ihr kommt - wenn sich eine Volkstumsüberlieferung nicht unmittelbar feststellen läßt - lediglich bei der mittelbaren Herleitung des Bekenntniszusammenhangs aus Indizien entscheidende Bedeutung zu (Urteil vom 15. Mai 1990 a.a.O.). In diesem Falle stellen freilich lediglich passive Deutschkenntnisse im Hinblick auf die volle Beherrschung und den Gebrauch einer nichtdeutschen Sprache kein Indiz für deutsches Volkstum dar.

23

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht aufgrund der Anhörung der Klägerin und der durchgeführten Beweisaufnahme einen Sachverhalt ermittelt, dem es in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise unmittelbar entnommen hat, daß sich die Klägerin mit dem Volkstumsbewußtsein ihrer Mutter und ihrer Großeltern mütterlicherseits, die sämtlich deutsche Volkszugehörige sind, identifiziert hat. Es mag sein, daß dies nicht auf ein "sich aus einer konkreten Situation ergebendes aktives Einwirken" der Mutter oder der Großeltern auf die Klägerin zurückzuführen ist. Ein solches spezielles "Schlüsselerlebnis" ist zwar im Urteil vom 15. Mai 1990 (a.a.O.) hinsichtlich der von Volksdeutschen infolge von Flucht oder Ausweisung weithin entblößten Vertreibungsgebiete als Voraussetzung für einen Sachverhalt angesehen worden, aus dem sich die Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins unmittelbar ergibt. Im Hinblick auf das besondere Schicksal der deutschen Volksgruppe in der früheren Sowjetunion, die dort auch heute noch - wenn auch größtenteils nicht mehr territorial verwurzelt - besteht, bedarf es hier jedoch des Nachweises eines solchen speziellen Schlüsselerlebnisses nicht.

24

Nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941 wurden die Volksdeutschen diesseits des Urals - soweit sie nicht in bereits von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten lebten - aus ihren Gebieten, die sie - wie z. B. die 1924 entstandene "Autonome Sozialistische Sowjetrepublik der Wolgadeutschen" (sog. Wolgarepublik) - bereits im 17. und 18. Jahrhundert besiedelt hatten (Kolonisationspatent Katharinas II. vom 22. Juli 1763; Dekret Alexanders I. vom 20. Februar 1804), wahrscheinlich aufgrund vorbereiteter Listen in den Ural, nach Sibirien, Kasachstan, Tadschikistan, Kirgisien, Usbekistan und Turkmenistan deportiert, wobei viele auf dem Transport umkamen. Wie sich aus dem die Wolgarepublik betreffenden Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 28. August 1941 "Über die Übersiedlung der Deutschen, die in den Wolga Rayons leben" ergibt, wurden sie kollektiv als "Diversanten und Spione", als "Feinde des Sowjetvolkes" gebrandmarkt. Aus diesem Grunde wurden sie teils in Sondersiedlungen interniert, die dem NKWD unterstanden, teilweise wurden sie der sog. Arbeitsarmee eingegliedert, die ebenfalls dem NKWD unterstand. In beiden Fällen mußten sie Zwangsarbeit leisten. Sie waren mehr oder weniger rechtlos. Die alteingesessene deutsche Bevölkerung in Kasachstan oder Sibierien wurde aus den gleichen Gründen unter "Kommandatura" gestellt. Sie durften den jeweiligen Wohnort nicht verlassen und mußten sich regelmäßig bei den Behörden melden. Diejenigen Volksdeutschen, die wegen der rasch vorrückenden deutschen Wehrmacht einer Deportation zunächst entgangen und ab Januar 1943 in den damaligen Warthegau sowie nach Ober- und Niederschlesien umgesiedelt worden waren, wurden nach Kriegsende zwangsweise in die frühere Sowjetunion zurückgebracht und erlitten das gleiche Schicksal wie die bei Kriegsbeginn Deportierten. Das war auch bei denjenigen der Fall, die sich bei Kriegsende in den westlichen Besatzungszonen befunden hatten. Dieser rechtlose Zustand der Volksdeutschen wurde durch ein Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 26. November 1948 auf "ewige Zeiten" festgeschrieben.

25

Alle diese Maßnahmen führten zu einer auch äußerlich sichtbaren Ausgrenzung der Volksdeutschen als Verräter, Faschisten oder Feinde des Sowjetvolkes aus dem Kreise der übrigen Bevölkerung. Dieses Stigma, das den Volksdeutschen nicht nur aus offizieller Sicht, sondern auch aus der Sicht der nichtdeutschen Bevölkerung anhaftete, wurde durch das Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 13. Dezember 1955, durch das die Sondersiedlungen aufgehoben wurden, nicht beseitigt. Dieses hob zwar "die bestehenden Beschränkungen in der Rechtsstellung der deutschen Sondersiedler" auf und hatte in einem gewissen Umfang auch sonst eine Verbesserung der Lage der Volksdeutschen zur Folge (deutschsprachige Zeitungen, die allerdings häufig im Handel nicht erhältlich waren; deutschsprachige Sendungen von Radio Alma Ata; Verordnung der RSFSR vom 9. April 1957 "Über die Organisation des Unterrichts in der Muttersprache der Kinder und erwachsenen Bevölkerung deutscher Nationalität"). Jedoch wurde ihnen das Recht auf Rückkehr in ihre angestammten Gebiete sowie auf Rückgabe ihres Vermögens versagt. Insbesondere erfolgte im Zuge einer von außenpolitischen Notwendigkeiten einerseits und innenpolitischer Rücksichtnahme andererseits getragenen ambivalenten Nationalitätenpolitik keine Rücknahme der kollektiven Anschuldigung im Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 28. August 1941, die Volksdeutschen seien Feinde des sowjetischen Volkes. Dementsprechend heißt es noch in einem Lehrbuch der Geschichte für die Oberstufe aus dem Jahre 1963, die Wolgadeutschen hätten sich, nachdem sie zum wohlhabendsten und reaktionärsten Teil der Landbevölkerung geworden seien, den russischen Einwohnern gegenüber mit Verachtung und Feindseligkeit verhalten. Eine offizielle Rücknahme der im Dekret vom 28. August 1941 enthaltenen kollektiven Beschuldigungen erfolgte erst durch das Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 29. August 1964, durch das das Dekret vom 28. August 1941 "in den Teilen aufgehoben" wurde, "die allgemeine Beschuldigungen gegenüber den in den Rayons des Wolgagebietes lebenden Deutschen enthalten". Dieser Erlaß hatte, auch auf kulturellem Gebiet, eine weitere Verbersserung der Lage der volksdeutschen Bevölkerung zur Folge. Er hob jedoch das Verbot der Rückkehr in die Heimatgebiete nicht auf und bewirkte auch keine definitive Beseitigung der bei der nichtdeutschen Bevölkerung weitverbreiteten Vorbehalte gegenüber den Volksdeutschen und den daraus resultierenden Animositäten, da er nicht allgemein in der Presse breiten Bevölkerungsteilen zugänglich gemacht wurde. Das Verbot der Rückkehr in die früheren Wohngebiete wurde formell erst durch das Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 3. November 1972 aufgehoben, was jedoch infolge der allgemeinen Einschränkungen der Freizügigkeit zunächst ohne praktische Bedeutung blieb (vgl. zum Vorstehenden im einzelnen aus dem einschlägigen Schrifttum: Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, Baden-Baden, 1987; Fleischhauer, "Unternehmen Barbarossa" und die Zwangsumsiedlung der Deutschen in der UdSSR, in: Vierteljahresschrift für Zeitgeschichte, Jahrgang 30, 1982; Steenberg, Die Rußlanddeutschen, München, 1989; Eisfeld, Die Rußlanddeutschen, München, 1992; derselbe, Die Lage der deutschen Minderheit, in: Brunner/Kagedan, Die Minderheiten in der Sowjetunion und das Völkerrecht, Köln, 1988; Dietz/Hilkes, Rußlanddeutsche: Unbekannte im Osten, München, 1992; Loeber, Rechtsstellung der Deutschen in der Sowjetunion, in: Brunner/Kagedan, a.a.O.; Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Rußlanddeutsche in der vormaligen Sowjetunion und in der Bundesrepublik Deutschland, Dissertation, Bremen, 1994).

26

Vor diesem geschichtlichen Hintergrund ist trotz der in den letzten Jahren teilweise erfolgreichen Bemühungen um eine weitere allgemeine Verbesserung der Lage der Volksdeutschen in der früheren Sowjetunion (z. B. Wiederbegründung des deutschen nationalen Rayons in Halbstadt (Nekrassowo) im Gebiet Slawgorod/Altai im Jahre 1991; Errichtung des deutschen nationalen Rayons Asowo, Gebiet Omsk, im Jahre 1992; neue Ansiedlungen im Wolgagebiet) mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß diejenigen Volksdeutschen, die die Zeit der Deportation und die damit verbundenen jahrzehntelangen - auch physischen - Ausgrenzungen als Feinde, Faschisten und Verräter bewußt erlebt haben, sich in bleibender Weise als ausgegrenzte Opfer eines mit ihrer deutschen Volkszugehörigkeit verknüpften ungerechten Schicksals fühlen, und daß ein solcher psychischer Zustand auch die in der Familie aufwachsenden Kinder beeinflussen kann, da in der Familie während der Entwicklung des Kindes auch Herkunft und Erlebnisse der Eltern in der Regel zur Sprache kommen. Wo die Ausgrenzung der eigenen Familie als Dauerschicksal mit- und nacherlebt wird, liegt es nicht fern, sich auch die Ursache dieses Schicksals, die deutsche Volkszugehörigkeit, zu eigen zu machen. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend einer Vermittlung der Familiengeschichte maßgebende Bedeutung zugemessen. Erzählungen über Herkunft der Eltern oder eines Elternteils sowie über ihre tiefgehenden Erlebnisse als ausgegrenzte Volksdeutsche während der Deportationszeit sind geeignet, in dem Kinde das Bewußtsein zu wecken, Teil einer wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu Unrecht ausgegrenzten Familie zu sein, und können in dieser Weise unmittelbar eine Identifizierung mit dem Volkstumsbewußtsein der Eltern oder eines Elternteils bewirken, zumal dann, wenn auch das Kind selbst - wenn auch in abgeschwächter Form - von Ausgrenzungen betroffen war, weil die Familie von der Umwelt als volksdeutsche Familie angesehen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Herstellung des erforderlichen Bekenntniszusammenhanges durch das Verhalten der im Vertreibungsgebiet bestehenden Bevölkerungsmehrheit ausgelöst werden (Beschluß vom 22. Mai 1989 - BVerwG 9 B 4.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61).

27

Einer nach den vorstehenden Kriterien möglichen Vermittlung volksdeutschen Bewußtseins steht - wie dargelegt - eine sprachliche Assimilierung, wie sie bei den jüngeren Jahrgängen der Deutschstämmigen aus der früheren Sowjetunion vielfach anzutreffen ist, nicht entgegen. Das entspricht auch der Realität. Im einschlägigen Schrifttum wird berichtet, daß gerade diejenigen, die am zähesten und intensivsten in der früheren Sowjetunion für die Erhaltung der deutschen Identität eintreten, sich in ihren Versammlungen oft des Russischen bedienten und vermutlich auch gar nicht in der Lage seien, diese politischen Inhalte überzeugend auf Deutsch zu formulieren (Rosenberg/Weydt, Sprache und Identität, in: Meißner/Neubauer/Eisfeld, Die Rußlanddeutschen - Gestern und Heute, Köln, 1992, S. 217). Pinkus/Fleischhauer (a.a.O. S. 477) bemerken unter Bezug auf einen russischen Autor, man könne davon ausgehen, daß viele Deutschstämmige in der früheren Sowjetunion, die sich allen Anzeichen nach ganz der russischen Sprache und Kultur angeglichen hätten, dennoch ihre nationale Identität aufrechterhalten hätten; dies könne zu dem scheinbaren Paradox führen, daß gänzlich russifizierte Deutsche sich an die Spitze von neu erwachenden nationalen Bewegungen stellten und für eine Sprache und Kultur kämpften, die sie selbst nicht kennten. Schließlich ist auf die Ergebnisse der Volkszählungen hinzuweisen, die in der früheren Sowjetunion in den Jahren 1959, 1970, 1979 und 1989 stattgefunden haben und bei denen jeweils sowohl nach der Nationalität (= Volkstum) als auch nach der Muttersprache gefragt wurde (vgl. Stumpp, Das Deutschtum in der Sowjetunion nach der Volkszählung 1959, in: Heimatbuch 1964, herausgegeben von der Landsmannschaft der Deutschen in Rußland e. V.). Danach hat jeweils ein nicht geringer Prozentsatz derjenigen, die ihre Nationalität mit "deutsch" bezeichnet haben, als Muttersprache eine nichtdeutsche Sprache angegeben, nämlich im Jahre 1959 ungefähr 25 %, im Jahre 1970 33 %, im Jahre 1979 ungefähr 43 % und im Jahre 1989 ungefähr 51 % (vgl. Eisfeld, Die Lage der deutschen Minderheit, a.a.O. S. 119; Dietz/Hilkes, a.a.O. S. 49). Dies zeigt, daß mit fortschreitender sprachlicher Assimilierung nicht auch ein Verlust des Bewußtseins, dem deutschen Volkstum zuzugehören, einherzugehen braucht, sondern es viele Deutschstämmige gibt, die sich trotz fehlender deutscher Muttersprache mit dem deutschen Volkstum identifizieren. Dies muß freilich - wie bemerkt - im Einzelfall festgestellt werden. Das ist hier geschehen.

28

Das Berufungsgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt, daß die Klägerin, die bis zu dem Umzug in den Kaukasus im Jahre 1977 von ihrer volksdeutschen Großmutter mütterlicherseits und sodann überwiegend von ihrer volksdeutschen Mutter erzogen wurde, in einem vom deutschen Volkstum maßgebend geprägten Familienverband aufgewachsen ist, in dem sich das Familienleben im Alltag und an Festtagen unter dem Einfluß der volksdeutschen Großeltern mütterlicherseits, zu denen stets - auch räumlich - enger Kontakt bestand, nach deutschem Brauch und deutscher Lebensweise abspielte. Der Vater, zu dessen Mutter nur sporadische Kontakte bestanden, akzeptierte diesen Lebensstil. Die mütterliche Seite war somit in volkstumsmäßiger Hinsicht für die Familie prägend. Dies ist auch auf die Klägerin durchgeschlagen. Das Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht festgestellt, daß der Klägerin sowohl durch Erzählungen ihrer Großeltern mütterlicherseits, die die Deportation am eigenen Leibe erlebt hatten, als auch durch Berichte ihrer während der Deportationszeit geborenen Mutter das Familienschicksal nahegebracht worden und von ihr verinnerlicht worden ist (von der weiteren Darstellung wird abgesehen). Wenn das Berufungsgericht hieraus den Schluß gezogen hat, es sei glaubhaft, daß sich die Klägerin mit dem spezifisch rußlanddeutschen Gruppen- und Familienschicksal identifiziert habe, läßt sich dies revisionsgerichtlich nicht beanstanden.

29

Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Nationalität der Klägerin möglicherweise während der Dauer ihrer etwas über zwei Jahre dauernden Ehe in ihrem Inlandspaß mit "Russin" eingetragen war. Das Berufungsgericht hat lediglich als nachgewiesen angesehen, daß sie in ihrem ersten Inlandspaß, den sie im Alter von 16 Jahren erhielt, mit deutscher Nationalität eingetragen war. Es hat weiterhin die Erklärung der Klägerin nicht in Zweifel gezogen, daß dies auch in ihrem dritten Inlandspaß, der ihr nach der Ehescheidung ausgestellt wurde, der Fall war. Hingegen hat es - wegen der Nationalitätseintragung in der Geburtsurkunde der Tochter Irina - nicht ganz ausschließen können, daß sie während ihrer Ehe im Inlandspaß als "Russin" eingetragen war. Letzteres kann jedoch unterstellt werden, ohne daß dies zum Nachteil der Klägerin ausschlägt:

30

Nach der hier maßgebenden Verordnung über das Paßsystem in der früheren Sowjetunion vom 28. August 1974 mußte jeder Bürger der UdSSR nach Vollendung des 16. Lebensjahres einen Paß besitzen, in den seine Nationalität (Volkstum) eingetragen wurde. Diese richtete sich nach der Nationalität der Eltern, wenn diese dieselbe Nationalität besaßen. Bei verschiedener Nationalität der Eltern, die aus der Geburtsurkunde des Abkömmlings ersichtlich war, konnte dieser wählen, welche Nationalität in den ihm auszustellenden Inlandspaß eingetragen werden sollte. Entschied sich der Abkömmling, der wegen des ihm eingeräumten Wahlrechts insoweit als selbständig anzusehen ist, im Hinblick auf den volksdeutschen Elternteil für den Nationalitäteneintrag "Deutscher" oder "Deutsche", wie es hier die Klägerin bei der Ausstellung ihres ersten Inalandspasses getan hat, liegt darin ein bekenntnisähnliches Verhalten, durch das in der Regel der Nachweis erbracht ist, daß er sich zuvor mit dem Volkstumsbewußtsein seines volksdeutschen Elternteils in dem vorbezeichneten Sinn identifiziert hat. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Indessen ist nicht ausreichend, daß diese Bewußtseinslage lediglich im Zeitpunkt der Selbständigkeit bei der Beantragung des ersten Inlandspasses vorgelegen hat. Die Selbständigkeit des Spätgeborenen ist das Gegenstück zur Bekenntnisfähigkeit der vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen Geborenen. Bei diesen reicht es jedoch nicht aus, daß sie im bekenntnisfähigen Alter irgendwann einmal ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt haben. Vielmehr muß dieses bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aufrechterhalten worden sein. Der diesem Zeitpunkt korrespondierende Zeitpunkt ist bei Spätgeborenen der Zeitpunkt, zu dem sie das Vertreibungsgebiet verlassen haben. Das mit der Selbständigkeit erlangte Bewußtsein des Spätgeborenen, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören, muß deshalb bis zur Übersiedlung aufrechterhalten worden sein. Nur dann hat der Spätgeborene das Vertreibungsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG "als deutscher Volkszugehöriger" verlassen. Zwar kann von einem Fortbestehen der einmal erlangten volksdeutschen Bekenntnislage ausgegangen werden, wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. Solche Anhaltspunkte können jedoch gegeben sein, wenn der Spätgeborene die Eintragung seiner deutschen Nationalität später in eine nichtdeutsche Nationalität ändern läßt, wie es hier bei der Ausstellung des zweiten Inlandspasses nach der Eheschließung der Klägerin mit einem russischen Volkszugehörigen geschehen sein kann.

31

Der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden, es sei - weil nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen liegend - generell rechtlich unerheblich, wenn ein aus einer volkstumsverschiedenen Ehe stammender Spätgeborener als eigene Nationalität die seines nichtdeutschen Elternteils in den Inlandspaß eintragen lasse. Richtig ist, daß die Frage, ob bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bekenntnisfähige Personen deutsche Volkszugehörige sind, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein danach zu beurteilen ist, ob zu diesem Zeitpunkt ein objektiv bestätigtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorgelegen hat, und daß ein nach diesem Zeitpunkt liegendes Verhalten grundsätzlich unerheblich ist. Bei nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen Geborenen kommt es hingegen - wie ausgeführt - auf eine Bekenntnisüberlieferung an, bei der die Entwicklung des Spätgeborenen bis zu seiner Selbständigkeit zu beurteilen ist. Das führt zwangsläufig dazu, daß auch nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen liegende Umstände mit in die Betrachtung einbezogen werden müssen (Urteil vom 15. Mai 1990 a.a.O. S. 47). Zu diesen Umständen gehört auch die von dem Spätgeborenen veranlaßte Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität in seinen Inlandspaß. Darin kommt als äußerer Erklärungsinhalt zum Ausdruck, diesem nichtdeutschen Volkstum zuzugehören. Das schließt, sofern dahinter auch ein entsprechendes subjektives Bewußtsein steht, was regelmäßig anzunehmen ist (BVerwGE 92, 70 (76) [BVerwG 16.02.1993 - 9 C 25/92]), grundsätzlich die Annahme aus, der Spätgeborene habe sich mit dem Volkstumsbewußtsein des volksdeutschen Elternteils identifiziert, mögen in dieser Hinsicht auch sonst gewisse Anhaltspunkte bestehen. Abweichendes gilt nur dann, wenn die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität nicht auf dem freien Willen des Betroffenen beruhte, etwa weil dem Betroffenen die Angabe der deutschen Nationalität aus besonderen, außergewöhnlichen Gründen nicht zumutbar war. In dieser Hinsicht kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht generell angenommen werden, die volksdeutsche Bevölkerung in der früheren Sowjetunion sei in der hier maßgebenden Zeit - 1987 - generell aus Gründen der Selbsterhaltung gezwungen gewesen, sich mit einer anderen Nationalität als der deutschen eintragen zu lassen. Pinkus/Fleischauer, a.a.O. S. 480, auf die sich das Berufungsgericht bezieht, führen zwar bei Darlegung der Faktoren für eine Assimilation aus, die aus Diskriminierungen herrührende Angst, Deutscher zu sein, habe immer wieder Deutsche veranlaßt, die Lösung ihrer persönlichen Probleme in der Übernahme der russischen, ukrainischen oder einer anderen Nationalität zu suchen. Sie führen jedoch unmittelbar an, daß derselbe Umstand bei anderen durchaus die umgekehrte Reaktion hervorgerufen habe und sie in die nationale Bewegung treibe. Deshalb kommt es auf den Einzelfall an. Im Falle der Klägerin ist jedoch nicht ersichtlich, daß sie eine möglicherweise erfolgte Eintragung ihrer Nationalität mit "Russin" im Inlandspaß gezwungenermaßen veranlaßt haben könnte. Sie hat bei Ausstellung ihres ersten Inlandspasses ihre Nationalität mit "deutsch" angegeben, also keine schwerwiegenden Nachteile befürchtet. Sie hat auch nicht behauptet, solchen Nachteilen nach der Ausstellung des ersten Inlandspasses ausgesetzt gewesen zu sein. Deshalb müßte, sofern die Nationalität der Klägerin in ihrem zweiten Inlandspaß in der Tat mit "Russin" eingetragen gewesen sein sollte, davon ausgegangen werden, daß dies auf ihrem freien Willen beruhte.

32

Gleichwohl könnte dies ihre deutsche Volkszugehörigkeit nicht in Frage stellen. Die Klägerin, die bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses ihre Nationalität mit "deutsch" angegeben hatte, ist nämlich in dem dritten Inlandspaß, der ihr nach der Ehescheidung erteilt wurde, wiederum als Deutsche eingetragen worden. Unter diesen Umständen wäre eine Eintragung mit russischer Nationalität im zweiten Inlandspaß dahin zu werten, daß die Klägerin, die bei Ausstellung des ersten Inlandspasses das Bewußtsein hatte, Angehörige des deutschen Volks zu sein, in diesem Bewußtsein, ohne es zu verlieren, während ihrer Ehe unter dem Einfluß ihres russischen Ehemannes lediglich vorübergehend schwankend geworden ist, jedoch seit ihrer Ehescheidung nunmehr ein durch den Nationalitäteneintrag im dritten Inlandspaß nachgewiesenes gefestigtes volksdeutsches Bewußtsein hat.